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Pflichti II: Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: LG Halle versus LG Neuruppin/AG/LG Krefeld

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Und dann hier einige „Rückwirkungsentscheidungen“.

    1. Eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der Beschuldigte rechtzeitig eine Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich beantragt hatte, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben und wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist, da die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.
    2. Eine Vorlage des Antrages auf Bestellung des Pflichtverteidigers beim zuständigen Ermittlungsrichter mehr als drei Wochen nach dem (erstmaligen) Eingang des Antrages bei der Polizei ist nicht mehr unverzüglich.
    1. Der Verteidiger kann gegen die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger nicht im eigenen Namen sofortige Beschwerde ein legen, weil er nicht in eigenen Rechten verletzt ist.
    2. Eine rückwirkende nachträgliche Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger kommt nicht in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht zulässig.

Die Entscheidung des LG Halle ist zutreffend, die des LG Neuruppin bzw. die von AG/LG Krefeld sind falsch.

Ich verstehe bei der Entscheidung des LG Neuruppin schon nicht, warum man den richtigen Weg, den man mal gegangen ist, nun verlässt und sich dabei mit der richtigen anderslautenden Rechtsprechung nicht auseinandersetzzt, sie ja noch nicht einmal erwähnt. Und das in einer Sache, in der die Frage überhaupt keine Rolle gespielt hat. Denn, wenn die sofortige Beschwerde unzulässig war, kam es auf die Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung nicht an. Warum problematisiert man das dann und warum ändert man dann gerade in der Sache seine Rechtsprechung. Das sieht ein wenig nach „Herr Lehrer, ich weiß was.“ aus. Zudem dürfte das LG die Frage der Beschwerdebefugnis wohl nicht richtig entschieden haben. Denn: Warum geht man nicht den Weg der Auslegung, den andere Gerichte gegangen sind und sieht die sofortige Beschwerde als im Namen des Mandanten eingelegt an. Letztlich müsste man aber den genauen Wortlaut der Beschwerdeschrift kennen.

Beim AG Krefeld „erstaunt“ die Kürze der Begründung – gelinde ausgedrückt. Man kann dem Satz: „Zudem ist das Verfahren bereits eingestellt.“ entnehmen, dass das AG das Für und Wider erwogen und sich mit den für und gegen die rückwirkende Bestellung auseinandergesetzt hat. Oder doch nicht? Jedenfalls hat diese tiefschürfende Begründung das LG nicht davon abgehalten, sich mit dem Satz: „Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an.“ Man möchte schreien, wenn man es liest. Beides ist schlicht eine Unverschämtheit. Zumindest von einem LG als Beschwerdegericht sollte man mehr erwarten dürfen.

Nikolaustag I: Kostenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: Passfoto ist einzuholen

Heute Nikolaustag. Daher zunächst mal allen Lesern einen schönen Nikolaustag.

Und es Freitag und damit ist Gebührentag – Friday for money. Das bedeutet, dass es heute natürlich auch heute Gebührenentscheidungen gibt. Und zur Feier des Tages dann mal positive. War gar nicht so einfach, welche zu finden, aber ich hatte Glück.

Hier ist dann die erste, der LG Krefeld, Beschl. v. 29.10.2019 – 30 Qs 35/19, ergangen im Bußgeldverfahren. Entscheiden musste das LG mal wieder über die Kostenerstattung in einem Bußgeldverfahren, in dem der Betroffene frei gesprochen worden war. Das AG hatte § 109 Abs. 2 OWiG angewendet. Das LG sieht das anders:

„Wird der Betroffene im Bußgeldverfahren freigesprochen, so kann zwar gemäß § 109a Abs. 2 OWiG in Abweichung von § 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 Satz 1 StPO davon abgesehen werden, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das gilt jedoch nur, soweit ihm Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. § 109a Abs. 2 OWiG greift dann nicht ein, wenn ein Umstand in Rede steht, dessen nicht rechtzeitiges Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich, nicht adäquat kausal bzw. nicht (alleine) aus der Sphäre des Betroffenen stammt oder der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Rahmen der üblichen Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit nicht zugänglich ist und seine Offenbarung daher gerade dem Betroffenen obliegt (Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, OWiG § 109a Rn. 6; Krenberger/Krumm, 5. Aufl. 2018, OWiG § 109a Rn. 14; Sandherr, NZV 2009, 327, 330; vgl. auch BVerfG NZV 2014, 95, 96, Rn. 26, jeweils m.w.N. auch zur untergerichtlichen Rspr.). Anders als es in einem Fall denkbar wäre, in dem sich etwa bereits aufgrund der zum Betroffenen gespeicherten Daten und dem Beweisfoto auffällige Widersprüche ergeben – was hier nicht der Fall ist -, sind zwar weitergehende Ermittlungsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde wie z.B. ein Aufsuchen des Betroffenen, Nachbarschaftsbefragungen o.Ä. hier nicht geboten. Die obligatorische Einholung des Passfotos durch die Verwaltungsbehörde hält die Kammer jedoch im Rahmen der üblichen Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit für zumutbar. Kommt die Verwaltungsbehörde dem nach und ergeben sich weiterhin keine Auffälligkeiten, die gegen die Fahrereigenschaft des Betroffenen sprechen, hat der Betroffene ihn insoweit entlastende, der Verwaltungsbehörde jedoch selbst nicht zugängliche oder erkennbare Umstände rechtzeitig i.S.d. § 109a Abs. 2 OWiG vorzubringen. Unterbleibt jedoch die Einholung eines Vergleichsfotos von Seiten der Verwaltungsbehörde und lässt sich nicht feststellen, dass auch ein hypothetisch erfolgter Abgleich mit dem Radarfoto nicht zu Zweifeln an der Fahrereigenschaft des Betroffenen geführt hätte, so geht dies nicht zu Lasten des Betroffenen mit der Kostenfolge des § 109a Abs. 2 OWiG. Letzteres ist hier der Fall. Weder wurde ein Vergleichsfoto zu der Person des Betroffenen eingeholt noch lässt sich ausschließen, dass nicht bereits ein Abgleich des Passfotos mit dem Radarfoto Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen begründet hätte, zumal auch das Amtsgericht die Fahrereigenschaft des Betroffenen ausweislich der Urteilsgründe anhand einer Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung nicht hat feststellen können.“

Richtig. 🙂

Und weil heute Nikolaustag ist, gibt es kein „Gebührenbild“, sondern einen Nikolaus.

StGB III: Vorsatz bei der „Unfallflucht“, oder: Der berührungslose Unfall

entnommen wikimedia.org
Urheber Opihuck

Und als dritte Entscheidung am heutigen Tag dann der LG Krefeld, Beschl. v. 16.09.2019 -21 Qs 113/19. StGB mit verkehrsrechtlichem Einschlag. Behandelt wird nämlich noch einmal die Problematik des Vorsatzes beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Die Beschuldigte hatte durch seinen Verteidiger, den Kollegen Jumpertz aus Jülich, der mir den Beschluss geschickt hat, Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegt. Das LG hat den AG-Beschluss aufgehoben:

„Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung sind vorliegend nicht gegeben, weil keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden wird. Die Beschwerdeführerin ist – jedenfalls nach derzeitigem Ermittlungsstand bereits nicht dringend verdächtig den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB verwirklicht zu haben. Vorsatz in Bezug auf die genannte Norm setzt zunächst voraus, dass der Täter weiß oder für möglich hält, dass ein Unfall vorliegt und er als Mitverursacher in Betracht kommt (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 142 Rn. 71). Dies kann derzeit nicht festgestellt werden. Der Unfall fand vorliegend hinter der Beschwerdeführerin statt. Zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dem geschädigten Motorradfahrer ist es nicht gekommen. Bei einer derartigen Konstellation, eines berührungslosen Unfalls außerhalb des vorderen Sichtfeldes eines Fahrzeugführers, bedarf der Vorsatz besonders sorgfältiger Prüfung. Soweit der betroffene Fahrzeugführer sich – wie hier – dahingehend einlässt, er habe keinen Unfall bemerkt, kann aus dem Unfallgeschehen an sich oder einem etwaigen entstanden, erheblichen Schaden nicht ohne weiteres auf die Kenntnis des betreffenden Fahrzeugführers geschlossen werden. Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, welche den Schluss auf eine Kenntnis des Unfallgeschehens als hinreichend sicher erscheinen lassen. Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beschwerdeführerin nach dem Unfall gewendet, so dass es grundsätzlich möglich ist, dass sie den gestürzten Motorradfahrer wahrgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat sich allerdings unwiderlegt dahingehend eingelassen, dass sie sich verfahren und daher auf den vorderen Verkehr konzentriert habe. Dies erscheint unter Berücksichtigung des verkehrswidrigen Wendemanövers nicht nur nachvollziehbar sondern plausibel. Die vom Zeugen Walter geschilderten Versuche die Beschwerdeführerin im Anschluss mittels Lichthupe und Hubsignal zum Anhalten zu bewegen gebieten keine andere Bewertung. Falls die Beschwerdeführerin dies wahrgenommen haben sollte, musste sie hieraus nicht zwingend den Schluss ziehen, dass sie zuvor an einem Unfall beteiligt gewesen ist. Sie mag insoweit auch gedacht haben, dass dies als Missfallensbekundung in Bezug auf ihr verkehrswidriges Wenden gedacht war.“

Wenn der „Hexer“ erinnert, oder: Ach ja, Wertgrenze für Fahrerlaubnisentziehung liegt bei 1.500 €

entnommen openclipart.org

Und dann habe ich als zweites Posting gleich noch eine Berichtigung 🙂 , und zwar den LG Krefeld, Beschl. v. 26.10.2017 – 25 Qs 34/17 -, den mir der Kollege T.Geißler aus Wuppertal – dem ein oder anderen auch als der „Hexer“ bekannt – geschickt hat. Ergangen ist der Beschluss in einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Da hatte das AG die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 2 Nr. StGB) und das LG hatte die Beschwerde dagegen verworfen. Dagegen dann die Gegenvorstellung des Kollegen, mit der er auf die ständige Rechtsprechung der Kammer hingewiesen hat, nach der die Voraussetzungen für die Entziehung nicht vorgelegen haben. Und: Schwups, die Kammer hat sich erinnert und auf die Gegenvorstellung hin den AG-Beschluss und den eigenen Beschluss aufgehoben und natürlich die Beschlagnahme des Führerscheins:

Es war, wie geschehen, zu befinden, da die Kammer zum einen die maßgebliche Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des S 69 Abs. 2 Nr.3 StGB durch Beschluss vom 22.1.2016 und seither in ständiger Rechtsprechung auf einen Betrag von 1500 € festgelegt hat und zum anderen bei der Berechnung des „bedeutenden Schadens“ nur Positionen berücksichtigt, die sich als direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellen. Hierzu gehören neben den Reparaturkosten, auch die Abschlepp- und Bergungskosten, der merkantile Minderwert, sowie die Mehrwertsteuer, falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen hierbei neben den möglicherweise anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung, den möglicherweise anfallenden Kosten für Nutzungs-Nerdienstausfall und Mietwagen insbesondere die Kosten für ein eventuell einzuholendes Sachverständigengutachten, da die Entscheidung, ob ein solches Gutachten eingeholt wird oder nicht, nicht kalkulierbar ist und allein vom Verhalten des Geschädigten abhängt (vergleiche Kammerbeschluss vom 2.2.2016).

Berücksichtigt man im vorliegenden Fall die Kosten für das Sachverständigengutachten nicht, so verbleibt lediglich ein Schaden in Höhe von 1293,47 €. Dieser Schaden ist aber noch nicht bedeutend i Sd S 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.“

Tja, so ist das, wenn man – erst mal – die eigene Rechtsprechung nicht kennt. Aber zum Glück gibt es ja „Hexer“, die daran erinnern.

Wenn Sohnemann gefahren ist, darf Papa ihn schützen, oder: Genau hingucken bitte

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Gut zum BVerfG, Beschl. v. 26.05.2017 – 2 BvR 1821/16 (vgl. dazu Wenn das OLG die „Auslagen- und Kostenkeule“ schwingt, oder: BVerfG sagt schon mal „Willkür“) passt der LG Krefeld, Beschl. v. 07.06.2017 – 30 Qs-14 Js-OWi 1067/16-13/17. Da ist auch die „Auslagen- und Kostenkeule“ geschwungen worden, und zwar von der Staatsanwaltschaft. Die war mit einer in einem Bußgeldverfahren ergangegen amtsgerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden. Das AG hatte nämlich das Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt und hinsichtlich der Kosten-/Auslagenentscheidung nicht von § 109a Abs. 2 OWiG Gebrauch gemacht. Ds LG hat es im Beschwerdeverfahren dann ebenso wie das AG gesehen und das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verworfen:

„Die zulässige sofortige Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die fakultative Ausnahmeregelung des § 109 a Abs. 2 OWiG greift vorliegend nicht. Zwar hat der Betroffene erst im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass nicht er, sondern sein Sohn das betreffende Fahrzeug geführt habe. Hierbei handelt es sich um einen entlastenden Umstand im Sinne der genannten Norm. Auch war dem Betroffenen der Umstand schon vorher bekannt. Ferner wären durch die rechtzeitige Mitteilung Auslagen vermieden worden. Dennoch sieht die Kammer keine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Amtsgericht. Sie tritt vielmehr der Auffassung des LG Zweibrücken (Beschluss vom 10. Mai 2007 — Qs 51/07 —, juris) bei. Normzweck von § 109a Abs. 2 OWiG ist die Vorbeugung von Missbräuchen. Er kann daher nur dann zur Anwendung kommen, in denen das zurückgehaltene Vorbringen des Betroffenen als missbräuchlich oder unlauter anzusehen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Schützen eines nahen Angehörigen ist als billigenswerter Grund für die Zurückhaltung eines entlastenden Umstandes anerkannt (vgl. etwa LG Zweibrücken aaO.; BVerfG NJW 2013, 3569; OLG Köln ZfS 1995, 350; LG Berlin VRS 122, 37; KK-OWiG/Heidrich OWiG § 109a Rn. 13). Der Betroffene hat hier also in zulässiger Weise seinen Sohn vor Verfolgung geschützt. Dieses billigenswerte Verhalten wird nicht dadurch missbräuchlich, dass im Laufe des Verfahrens Verfolgungsverjährung in Bezug auf seinen Sohn eingetreten sein mag.

Davon abgesehen ist vorliegend zu beachten, dass es sich bei der genannten Norm um eine Ermessensvorschrift handelt. Im Zuge dessen kann das Gericht bei der zu treffenden Kostenentscheidung jedoch auch andere Umstände berücksichtigen, etwa auch, dass die Ordnungsbehörde bei Befolgung der ihr grundsätzlich obliegenden Ermittlungspflicht nach §§ 46 OWiG, 160 StPO ohne weiteres selbst zu dem entlastenden Umstand gelangt wäre, dessen verspätete Offenbarung dem Betroffenen vorgeworfen wird. So liegt der Fall hier. Der Betroffene ist am 01.07.1962 geboren. Dies war der Ordnungsbehörde bekannt. Auf dem als Beweismittel verwendeten Radarbild ist jedoch eine Person zu erkennen, hinsichtlich derer sich zumindest der starke Verdacht aufdrängt, dass sie deutlich jünger als 53 Jahre ist und es sich damit nicht um den Betroffenen handeln kann. Es hätte also unmittelbar nahegelegen, weitere Ermittlungen zur Fahrereigenschaft durchzuführen.“

Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer die Frage: Warum soll eigentlich der Betroffene mit Kosten und (seinen) Auslagen belastet werden, wenn die Verwaltungsbehörde die Augen nicht richtig aufmacht? Also „Döppen auf“ und: Verteidiger auch die Entscheidung bitte ins Gepäck.

Dank an den Kollegen T. Cörper, Krefeld, für die Übersendung des Beschlusses.