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Zur Erstreckung nach altem Recht – fragwürdig, oder: Zur Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV – Vortrag fehlt

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Die zweite Entscheidung kommt vom LG Detmold. Der dortige LG Detmold, Beschl. v. 21.02.2023 – 23 Qs 121/22 – behandelt zwei Themenbereiche, und zwar einmal die Frage der Erstreckung (§ 48 RVG) und dann den Anfall der Nr. 4142 VV RVG.

Wegen des Sachverhalts, der wie immer bei den „Erstreckungssachen“ etwas länger ist, verweise ich auf den verlinkten Volltext. Das LG hat dann mit dem AG die Erstreckung abgelehnt und die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nicht festgesetzt.

Zur Erstreckung ist anzumerken, dass sich das Verfahren noch nach altem Recht richtet. Das LG verwendet dazu viel Worte darauf, warum in Altfällen, wie dem vorliegenden, eine Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG getroffen werden müsse und sich danach die festzusetzenden Rechtsanwaltsgebühren bemessen. Die Frage sei umstritten (gewesen). Das LG schließt sich insoweit der Auffassung an, wonach die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG a.F. für alle Fälle der Verfahrensverbindung, ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge von Verbindung und Beiordnung, gelte. Hiernach führe die Beiordnungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG gerade nicht dazu, dass sich automatisch eine Rückwirkung auch für getrennte Verfahren vor einer Verbindung und anschließender Beiordnung ergebe.

Dazu ist anzumerken: Das Problem hat sich inzwischen erledigt. Denn der Gesetzgeber hat sich mit der Neufassung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG anders entschieden, als das LG entschieden hat. Die Rechtsprechung, auf die sich das LG bezieht, ist m.E. im Hinblick auf den in dieser Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auch nicht mehr haltbar. Daher erscheint es schon ein wenig fragwürdig, wenn das LG sich noch auf diese Rechtsprechung bezieht und gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesänderung zum Ausdruck gekommen ist, entscheidet.

Hinzu kommt, dass die Ausführungen des LG zur Erstreckung – zumindest teilweise – überflüssig sein dürften. Denn der Rechtsanwalt hatte gegen die teilweise Ablehnung der von ihm beantragten Erstreckung nicht Beschwerde eingelegt, diese Entscheidung ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. nur OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 – 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206, LG Leipzig, Beschl. v. 19.1.2021 – 13 Qs 8/21, AGS 2021, 73 = JurBüro 2021, 522), so dass schon von daher insoweit eine Vergütungsfestsetzung für die von der Erstreckungsentscheidung nicht erfassten Verfahren nicht (mehr) in Betracht kam. In Verfahren über eine (weitere) Beschwerde wird die Richtigkeit der Erstreckungsentscheidung auch nicht mehr überprüft (vgl. nur OLG Braunschweig, NStZ-RR 2014, 232; OLG Celle, a.a.O.).

Zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG führt das LG aus:

„Das Amtsgericht hat ferner zu Recht eine Erstattung der geltend gemachten Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG abgelehnt.

Bei der Gebühr nach Nr. 4142 RVG handelt es sich um eine besondere, als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr. Sie entsteht (zusätzlich) für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes bei Einziehung oder verwandten Maßnahmen, hier also solchen nach § 73 ff. StGB. Die Gebühr entsteht bereits, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf eine Einziehung „bezieht“ (vgl. insoweit OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.03.2022 – 1 Ws 38/22). Besondere Tätigkeiten des Rechtsanwaltes sind dabei nicht erforderlich, da ihm die Gebühr als reine Wertgebühr – unabhängig vom Umfang der Tätigkeit – zusteht. Indes ist zwar eine Einziehung von Wertersatz mit der Anklageschrift beantragt worden, eine wie auch immer beratende Tätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. Eine solche hat er mit seinem Kostenfestsetzungsantrag nicht anwaltlich versichert. Zudem lässt sich weder aus seinen zahlreichen Schriftsätzen noch aus seinem Kostenfestsetzungsantrag eine Tätigkeit im Sinne „einer Beratung hinsichtlich einer Einziehung“ erkennen. Auch aus den drei Hauptverhandlungsprotokollen ergibt sich weder, dass die mit der Anklage beantragte Einziehung von den Verfahrensbeteiligten erörtert wurde noch, dass der Beschwerdeführer insoweit Anträge gestellt oder Stellung dazu im Ganzen bzw. zu Einzelpositionen genommen hätte. Letztlich ergibt sich auch nicht anderes aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 07.06.2022 (Bl. 553 d.A.). Allein dass der Beschwerdeführer „bei einer Verständigung im HVT vor dem AG Lemgo auch die Einziehungsposition der Anklageschrift für seinen Mandanten verstärkt mit im rechtlichen Auge hatte“ und „über gestaltete Verfahrenseinstellungen des Weges über § 154 StPO natürlich um die Reduzierung des Wertersatzes weiß“, reicht nicht für die Annahme einer beratenden Tätigkeit im Sinne der Gebührenentstehung nach Nr. 4142 VV RVG aus (vgl. nur OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2007, 391).

Entsprechend war auch insoweit die vom Beschwerdeführer unter Punkt II. 12) geltend gemachte Gebühr zu Recht nicht festgesetzt worden.“

Dazu ist anzumerken: Zur Nr. 4142 VV RVG ist sich die Rechtsprechung einig, dass für das Entstehen der Gebühr auch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausreicht, die sich – wie bei jeder Verfahrensgebühr – nicht unbedingt aus der Akte ergeben muss. Ausreichend ist, dass die Tätigkeit „nahe liegt“, was hier, da mit der Anklage Wertersatz beantragt worden ist, sicherlich der Fall war. Allerdings: Das LG dürfte Recht haben, wenn es letztlich darauf abstellt, dass allein der Umstand, dass der Verteidiger an die Einziehung denkt, für das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nicht ausreicht. So lange sich das „Darandenken“ nicht in einer zumindest beratenden Tätigkeit für den Mandanten nieder geschlagen hat, reicht es für das Entstehen der Gebühr nicht. Dazu muss man dann aber auch vortragen, da diese Beratung zwar nahe liegt, für das Gericht aber nicht ohne weiteres erkennbar ist. Wahrscheinlich hat der Rechtsanwalt hier beraten. Dass die Gebühr aber dennoch nicht festgesetzt worden ist, hat er sich selbst zu zuschreiben.

Durchsuchung I: Durchsuchung im „KiPO-Verfahren“, oder: Kein Anfangsverdacht, nicht verhältnismäßig

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Und dann auf in die neue Woche. Ich starte hier mit Entscheidungen zur Durchsuchung (§§ 102 ff.).

Zunächst stelle ich den LG Detmold, Beschl. v. 11.04.2022 – 23 Qs 27 / 22 – vor, den mir der Kollege Schulze aus Bielefeld geschickt hat. Es geht um die Frage der Rechtswidrigkeit in einem KiPo-Verfahren. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung. Also dann hier:

„Die Staatsanwaltschaft Detmold führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 3 StGB in der ab dem 13.03.2020 geltenden Fassung, § 184c Abs. 3 StGB in der ab dem 17.01.2015 geltenden Fassung).

Am 19. April 2021 teilte das National Center For Missing und Exploited Children (NCMEC) dem BKA mit, dass ein bislang unbekannter Nutzer des Internetdienstes „Dropbox“ unter Nutzung der E-Mailadresse pp. am 31. Oktober 2020 um 14:35 Uhr MEZ nach der Bewertung des NCMEC kinder- und jugendpornographische Inhalte ins Internet hochgeladen habe.

Eine Bestandsanfrage zu dieser E-Mailadresse ergab folgende Daten:
Name: pp. – Recovery E-Mail: pp. -Rufnummer: pp.

Eine Bestandsabfrage für die Rufnummer pp. wurde wie folgt beantwortet:
Vorname: pp. – Nachname: pp. – Geb-Datum: pp. – Straße/Nr.: pp. – PLZ/Ort: pp.

Nach Auskunft des LKA NRW aus polizeilichen Informationssystemen konnten die Angaben wie folgt bestätigt und ergänzt werden:
Vorname: pp. – Nachname: pp. – Geb-Datum: pp. – Geb-Ort: pp. – Straße/Nr,: pp. – PLZ/Ort: pp.

Nach weiteren Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass unter der Wohnanschrift des Beschuldigten vier weitere Personen gemeldet sind.

Nach der Einschätzung des LKA NRW vom 11. November 2021 handelte es sich bei den in Rede stehenden Inhalten bei vier von fünf Dateien um Kinder- und Jugendpornographie gemäß §§ 184b, c StGB. Es bestehe nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Verdacht, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2020 um 14:35 Uhr (MEZ) Kinder- und Jugendpornographie besessen und verbreitet habe.

Am 08. Dezember 2021 ordnete das Amtsgericht Detmold auf Antrag der Staatsanwaltschaft Detmold gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Person des Beschuldigten, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten zur Auffindung von Beweismitteln an. Die Durchsuchung habe insbesondere den Zweck, für die Ermittlung erforderliche Beweismittel (Computer, Laptops, Mobiltelefone, Tablets und Speichermedien aller Art) aufzufinden. Zugleich wurde die Beschlagnahme der Beweismittel angeordnet. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte einer Straftat nach § 184b Abs. 3 StGB, §§ 1, 105 JGG hinreichend tatverdächtig sei. Der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten ergebe sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen.

Die angeordnete Durchsuchung wurde am 27. Januar 2022 vollzogen.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Januar 2022 hat der Beschuldigte gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 08. Dezember 2021 Beschwerde eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss unrechtmäßig ergangen ist und die Durchführung der Durchsuchung den Beschuldigten in seinen Rechten verletzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten vorgelegen habe. Die in den Berichten des BKA und des LKA für den Tatverdacht angeführten Tatsachen würden einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das BKA unterhalte Verträge mit der NCMEC, nutze aktiv deren Datenbanken über eine Schnittstelle und betreibe somit ein aktives Outscourcing illegaler Ermittlungsmethoden zur Generierung eines Anfangsverdachtes.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01. März 2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Detmold zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 304 StPO grundsätzlich statthafte Beschwerde ist nach erfolgter Vollziehung der Durchsuchung mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung festzustellen, zulässig. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Durchsuchung war nach der zur Zeit der Anordnung gegebenen Sach- und Rechtslage rechtswidrig,

1. Gemäß § 102 StPO kann eine Durchsuchung bei dem einer Straftat Verdächtigen auf Antrag der Staatsanwaltschaft u.a. angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sind daran jedoch strenge Maßstäbe geknüpft. Erforderlich ist der Anfangsverdacht einer bereits begangenen Straftat, d.h. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat (Meyer-Goßner/Schmitt/ Köhler, StPO, 62. Auflage, § 102 Rn. 2 m.w.N.). Neben dem Tatverdacht erfordert der erhebliche Eingriff der Durchsuchung in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffen eine besondere Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2004 – 2 BvR 1873/04).

Die Maßnahme muss geeignet im Hinblick auf den verfolgten Zweck sein, sie muss erforderlich in dem Sinne sein, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen, und schließlich muss sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2013 – 2 BvR 389/13).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen nach Auffassung der Kammer bereits Bedenken, ob zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein hinreichender Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten vorlag. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen konnte lediglich festgestellt werden, dass die Dateien über die E-Mailadresse pp. hochgeladen wurden. Die zu dieser Adresse hinterlegte Rufnummer pp. wurde allerdings der Mutter des Beschuldigten zugeordnet. Hinzu kommt, dass unter der ermittelten Wohnanschrift neben dem Beschuldigten noch vier weitere Personen amtlich gemeldet sind, von denen zumindest zwei aufgrund ihres Geschlechts und Alters potentiell als Tatverdächtige in Betracht kommen.

Mit Rücksicht auf den damit nur geringen Tatverdacht ist die beantragte Durchsuchung nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall jedenfalls nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass eine Durchsuchung nicht (mehr) zum Auffinden von Beweismitteln führen würde. Dafür spricht bereits der erhebliche Zeitablauf. Die maßgeblichen Videodateien wurden am 31. Oktober 2020 hochgeladen, mithin vor mehr als einem Jahr. Dafür, dass der Beschuldigte noch weiteres kinder- und/oder jugendpornographisches Material besessen hat, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dagegen spricht, dass nach dem 31. Oktober 2020 keine weiteren Auffälligkeiten des bislang auch nicht vorbestrafen Beschuldigten dokumentiert sind. Warum aus dem Umstand, dass ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten bestehe und aufgrund der in der ihm vorgeworfenen Tat zum Vorschein gekommenen Neigungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte noch über die inkriminierte Datei und auch über weiteres kinderpornographisches Material verfüge, erschließt sich der Kammer nicht. Bei einer Gesamtwürdigung erachtet die Kammer die Durchsuchungsanordnung daher trotz der Schwere der Straftat insbesondere mit Rücksicht auf den Zeitablauf als nicht mehr verhältnismäßig.“

Durchsuchung I: Verneinter Anfangsverdacht, oder: KiPo-Fall und legales Verhalten

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Bei mir haben sich einige Entscheidungen zum Ermittlungsverfahren angesammelt, die ich heute dann vorstellen möchte.

Ich beginne mit zwei Postings zu Entscheidungen zu Durchsuchungsfragen, und zwar hier zunächst Entscheidungen, in den die Anordnung der Durchsuchung abgelehnt bzw. nachträglich in der Beschwerdeinstanz die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt worden ist. Von den Beschwerdegerichten ist jeweils ein Anfangsverdacht verneint worden, und zwar einmal in einem der sog. KiPo-Fällen und einmal in einem BtM-Fall.

 

Es handelt sich um folgende Entscheidungen und Leitsätze:

Zum (verneinten) Anfangsverdacht für die Anordnung einer Durchsuchung in den sog. KiPo-Fällen.

Das LG meint:

„Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen konnte lediglich festgestellt werden, dass die zwei gegenständlichen Bilddateien über den Intemetanschluss des Beschuldigten hochgeladen wurden. Unter dessen Wohnanschrift sind jedoch weitere sechs Personen amtlich gemeldet, die potentiell alle als Tatverdächtige in Betracht kommen. Hinzu kommt, dass die Zugangsnummer der Tatzeit generierten IP-Adresse lautete. Das Kürzel pp. könnte jedoch auf den Nachname und damit auf eine mit diesem Nachnamen unter der Wohnanschrift des Beschuldigten gemeldete Person hindeuten. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte — immerhin bereits 75 Jahre alt und daher mit Hentai-Pornografie vermutlich eher weniger vertraut — bislang weder strafrechtlich noch kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten ist.“

Der für die Anordnungen einer Durchsuchung erforderliche Anfangsverdacht kann grundsätzlich auch aus legalem Verhalten erwachsen, falls weitere Umstände hinzutreten. Ein solcher Umstand kann u.a.  einem kriminalistischen Erfahrungssatz liegen. Erforderlich ist jedoch, dass der kriminalistische Erfahrungssatz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bezogen auf das jeweilige Delikt hinreichend konkretisiert ist. Es ist nicht ausreichend, dass bei bestimmten Handlungen nach kriminalistischer Erfahrung lediglich die Möglichkeit besteht, dass das Verhalten des Beschuldigten einen strafbaren Hintergrund hat.

Das LG meint:

„Auch gemessen an diesen Grundsätzen begründet das Verhalten des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung keine zureichenden Anhaltspunkte, die eine Durchsuchung seiner Wohnräume rechtfertigen könnten. Auf der Online-Plattform „www…“, auf der die synthetischen Substanzen „1cP-LSD“ und „2F-Ketamin“ zum Verkauf angeboten werden und die Rufnummer des Beschuldigten unter der Rubrik „Barverkauf“ angegeben ist, wurden zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung ausschließlich zu diesem Zeitpunkt legale Substanzen angeboten. Dass die Internetseite unter der Domain „www…“ zu finden ist, begründet ebenso wenig wie das Veräußerungsgeschäft von „1cP-LSD“ – auch wenn „1P-LSD“ unter das Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz fällt und ein Handeltreiben nach § 4 NpSG unter Strafe gestellt ist – einen Anfangsverdacht, da auf der Online-Plattform bzw. Internetseite unter den gegenständlichen „1cP-LSD“ Blotter 100 µg in der Beschreibung der Substanz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich der Domaininhaber darüber bewusst ist, dass ein Handeltreiben mit „1P-LSD“ nunmehr verboten ist und deshalb ausschließlich zu diesem Zeitpunkt legales „1cP-LSD“ zum Verkauf angeboten wird.“

Rücknahme der Revision der StA, oder: Wie ist das dann mit der Verfahrensgebühr des Verteidigers?

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Die zweite Entscheidung vom vom LG Detmold. Das hat im LG Detmold, Beschl. v. 18.12.2020 – 23 Qs-21 Js 463/18-142/20 – zur Frage des Entstehens der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren und zur Frage der „Erstattungsfähigkeit“ der Gebühren für das Revisionsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision vor der Begründung zurücknimmt. Das ist ja eine Problematik, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt.

Dazu das LG:

„Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 und 4 RVG zulässig und auch in der Sache begründet. Dem Verteidiger steht für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 609,38 EUR brutto gegen die Staatskasse zu.

1. Rechtsgrundlage für die Vergütung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG die Bestellung durch den Vorsitzenden des Gerichts (§ 141 StPO). Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet gemäß § 143 Abs. 1 StPO grundsätzlich mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, wirkt also auch im Revisions-verfahren fort. Der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers richtet sich unmittelbar gegen die Staatskasse (OLG Düsseldorf Beschluss vom 10. März 2004 — 111-2 Ws 40/05, 2 Ws 40/05 m.w.N.).

2. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG liegen vor. Die hier zur Beurteilung stehende Tätigkeit des Verteidigers war von seiner Pflichtverteidigerbestellung umfasst. Durch die Verfahrensgebühr im Rechtsmittelverfahren werden alle Tätigkeiten des Verteidigers abgegolten, die nicht durch gesonderte Gebühren – wie z.B. Terminsgebühren für einen Hauptverhandlungstermin – erfasst sind. Dabei entsteht die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren gemäß Nr. 4130 VV RVG bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Revisions-instanz (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG § 1 Rn 103; Gerold/Schmidt/Burhoff VV 4130 Rn 4). Dies entspricht dem in der amtlichen Vorbemerkung 4 Abs. 2 festgelegten Willen des Gesetzgebers, dass die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entstehe.

a) Die vorliegend durch den Verteidiger beschriebenen Tätigkeiten wurden im Rahmen des Revisionsverfahrens erbracht. Denn die Staatsanwaltschaft Detmold hat mit Schriftsatz vom 3. September 2019 (BI. 120 d.A.) Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. August 2019 eingelegt.

Das Revisionsverfahren beginnt mit der Einlegung der Revision gemäß § 341 StPO. Nach dieser Vorschrift muss die Revision binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingereicht werden. Die Revisionseinlegung ist stets vorbehalt- und bedingungslos (Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 341 Rn 4 und 5) und löst Gerichtskosten aus (§ 473 StPO). Die rechtzeitige Einlegung einer statthaften Revision hemmt die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils und bewirkt, dass ein nach Erlass des Urteils eintretendes Prozesshindernis zur Einstellung des Verfahrens führt, auch wenn die Revision nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet wird (KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, StPO § 341 Rn 23). Aus alledem folgt, dass mit der Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft die Berufungsinstanz beendet war und das Revisionsverfahren begann.

b) Der Beschwerdeführer hat rechtsanwaltliche Tätigkeiten im Rahmen des Revisions-verfahrens erbracht. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses (BI. 129 d.A.) wurde dem Verteidiger der Revisionsschriftsatz der Staatsanwaltschaft Detmold am 4. Oktober 2019 zugestellt. Damit hat der Verteidiger die Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft entgegengenommen und die erste Tätigkeit im Rahmen des Revisionsverfahrens entfaltet.

Der Beschwerdeführer hat den Verurteilten anlässlich der Revisionseinlegung auch bezogen auf dessen Einzelfall beraten. So hat er ihn nicht nur über die Bedeutung der Revisionseinlegung und den weiteren Verfahrensgang im Allgemeinen, sondern auch konkret über die Folgen der Revision für seine Bewährung aufgeklärt. Dies war für den Verurteilten, dem für seine Bewährung Auflagen und Weisungen aufgegeben worden sind, auch von besonderer Bedeutung. Schließlich hat der Verteidiger auch glaubhaft dargelegt, bereits Vorbereitungen hinsichtlich einer Gegenerklärung zu der zu erwartenden Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft getroffen zu haben.

c) Die dargelegten anwaltlichen Tätigkeiten waren erstattungsfähig. Dabei ist grundsätzlich nicht zu prüfen, inwieweit die gebührenauslösende Tätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich war (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG § 55 Rn 53). Etwas anderes gilt nur, wenn eine Prozesshandlung völlig überflüssig oder bedeutungslos war (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O.). Im vorliegenden Fall waren die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht nur nicht „völlig überflüssig oder bedeutungslos“, sondern zur sachgemäßen Verteidigung erforderlich.

Dies gilt zunächst bereits für die Entgegennahme der Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft. Denn durch die Revisionseinlegung wurde, wie bereits dargestellt, das Revisionsverfahren in Gang gesetzt und damit der Beratungsbedarf des Verurteilten hinsichtlich der unmittelbaren Folgen der Revisionseinlegung für ihn ausgelöst.

Auch stellt die Revisionseinlegung einen für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgang dar und führt dazu, dass der Verurteilte gemäß § 11 BORA hierüber ohne besondere Aufforderung durch den Verteidiger zu unterrichten ist. Die darauf folgende Beratung hinsichtlich der Wirkung des Revisionsverfahrens auf die Bewährung und die damit verbundenen Weisungen und Auflagen war objektiv notwendig. Für den Verurteilten als juristischem Laien war nicht ohne weiteres ersichtlich, welche Folgen die Revisionseinlegung für die Bewährung und insbesondere die Bewährungsauflagen haben würde. Da diese Beratung erst durch die Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft erforderlich wurde, war die Tätigkeit des Verteidigers nicht mehr durch die Gebühren des Berufungsverfahrens gedeckt. Denn ohne die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft wäre die anwaltliche Tätigkeit des Pflichtverteidigers beendet und der Verurteilte hinsichtlich etwaigen Beratungsbedarfs an seinen Bewährungshelfer zu verweisen gewesen.

Schließlich war die Beratung auch unmittelbar nach Zustellung der Revisionseinlegung und nicht erst mit Eingang der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft erforderlich. Denn Beratungsgegenstand war insoweit nicht nur die materielle Beurteilung der Erfolgsaussichten der Revision, sondern zumindest auch der Einfluss der Revisionseinlegung auf die dem Verurteilten mit dem Bewährungsbeschluss auferlegten Pflichten.

Zu der Beratung seines Mandanten war der Verteidiger berufsrechtlich vor dem Hintergrund von § 11 Abs. 2 BORA im Übrigen auch verpflichtet. Denn nach dieser Vorschrift sind Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten, wovon nur querulatorische oder gänzlich unbedeutende Anfragen ausgenommen sind (Henssler/Prütting BORA § 11 Rn 9). Querulatorisch oder gänzlich unbedeutend war der Beratungsbedarf des Verurteilten vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen indes nicht.

Des Weiteren war auch die durch den Verteidiger behauptete Vorbereitung einer Gegenerklärung zu der erwarteten Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zur sachgemäßen Verteidigung zweckdienlich. Auch ohne Kenntnis der konkreten Angriffsmittel der Staatsanwaltschaft ist es – wie der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat – möglich und im Einzelfall auch sinnvoll, erste Vorbereitungen für das weitere Revisionsverfahren zu treffen. Mit der Rücknahme der Revision durch die Staatanwaltschaft oder der Versäumung der Begründungsfrist mit der Folge der Unzulässigkeit der Revision braucht die Verteidigung entgegen der Ausführungen des Amtsgerichts Lemgo, Beschluss vom 9. Oktober 2020, nicht zu rechnen.“

Der Beschluss ist richtig. M.E. hat sich das LG aber zu viel Mühe gemacht. Der Kollege war Pflichtverteidiger. Da kommt es auf die Frage der „Erstattungsfähigkeit“ der Gebühren nicht an. Das LG hat also wahrscheinlich schon mal „geübt“, wenn der Kollege Evers, der mir den Beschluss geschickt hat, für den Mandanten die Wahlanwaltsgebühren geltend macht. Aber: Die Ausführungen des LG haben natürlich auch so eine gewisse Berechtigung, weil sie sich gegen den Einwand: „sinnlose Tätigkeit“ richten.

Im Übrigen: Nicht zu früh freuen. Das LG hat die weitere Beschwerde zugelassen. Das bedeutet, dass demnächst das OLG Hamm entscheiden wird. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass der Bezirksrevisor die Entscheidung ohne weiteren Kampf hinnehmen wird.

Pflichti I: Nochmals nachträgliche Beiordnung, oder: Nach neuem Recht auf jeden Fall

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So, heute dann ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen. Da hat sich in den letzten Wochen einiges angesammelt.

Und ich eröffne mit diesem Posting zur Frage der nachträglichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Da „spielt derzeit die Musik“. Und ich komme in dem Zusammenhang zunächst zurück auf den AG Detmold, Beschl. v. 06.03.2020 – 2 Gs 514/20 (vgl. dazu: Pflichti I: Zeitpunkt der Bestellung, oder: Wer schweigt, braucht keinen Pflichtverteidiger). 

Der Kollege Senol, der mit den AG Detmold-Beschluss geschickt hatte, ist gegen die Entscheidung in die sofortige Beschwerde gegangen und hat nun – wie für mich nicht anders zu erwarten -Recht bekommen. Das LG Detmold hat den AG-Beschluss im LG Detmold, Beschl. v. 05.05.2020 –  23 Qs 31/20 – aufgehoben und den Kollegen beigeordnet:

Die Beschwerde ist auch begründet, da die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung vorliegen, §§ 140 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2, 141 Abs. 1 StPO. Nach § 141 Abs.  1 StPO ist dem Beschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Beschuldigte dies ausdrücklich beantragt.

1. Es handelt sich gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO um einen Fall notwendiger Verteidigung. Gegen den Beschuldigten wird wegen einer sexuellen Nötigung bzw. einer Vergewaltigung, also wegen eines Verbrechens i.S.v. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ermittelt. Hierfür wäre für den Fall der Anklageerhebung das Schöffengericht oder das Landgericht nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO zuständig.

2. Der Tatvorwurf ist dem Beschuldigten eröffnet worden. Nach den Gesetzgebungsmaterialien, die Art. 2 Abs. 1 RL 2013/48/EU über Rechtsbeistand in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (RL 2013/48/ElJ v. 22.10.2013, ABI. Nr. L 294 S. 1) in Bezug nehmen, ist dies der Fall, wenn der Beschuldigte von dem gegen ihn gerichteten Tatverdacht erfährt. Hier wurde der Beschuldigte von dem Vorwurf der Vergewaltigung amtlich in Kenntnis gesetzt. So sind die Geschäftsräume des Beschuldigten in der PP. aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 18. Februar 2020 am selben Tage durchsucht worden. Ausweislich des Durchsuchungsberichts (BI. 54 d.A.) war der Beschuldigte bei der Durchsuchung zugegen, wurde über den Durchsuchungsbeschluss in Kenntnis gesetzt und als Beschuldigter belehrt.

3. Es liegt ein ausdrücklicher Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Durch Schreiben vom 3. März 2020 hat sein Verteidiger Senol die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt und die Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung angekündigt. Dieses Schreiben ist dem Sinn und Zweck nach als eigener Antrag des Beschuldigten auf eine Pflichtverteidigerbestellung auszulegen.

4. Soweit § 141 Abs. 1 StPO des Weiteren voraussetzt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keinen Verteidiger hat, gilt — insofern gleichbleibend zu § 141 StPO a.F. — dass diesem Erfordernis Genüge getan ist, wenn der Wahlverteidiger sein Wahlmandat im Moment der Bestellung niederlegt (für § 141 StPO a.F. MüK0StPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 141 Rn. 4; für §S 141 StPO in der Fassung vom 10. Dezember 2019 BeckOK StPO/Krawczyk, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 141 Rn. 2).

5. Ein darüber hinausgehender eigener Ermessungsspielraum hinsichtlich des Zeitpunkts der Pflichtverteidigerbestellung ist angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gegeben. Danach ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger unverzüglich nach Antragstellung zu bestellen. Soweit dies gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung zu geschehen hat, stellt dieses nur den spätesten Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung dar, begründet aber keine weiteren materiellen Voraussetzungen. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Pflichtverteidigerbestellung unterbleiben soll oder kann, wenn eine Vernehmung oder Gegenüberstellung im Rahmen der weiteren Ermittlungen nicht erfolgt.“

Auf der Linie liegen dann auch:

Allen Einsendern herzlichen Dank – auch im Namen der Kollegen, die mit diesem Problem befasst sind.