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Kosten und Auslagen beim Betroffenen? , so einfach geht das nicht mehr….

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Als Verteidiger in (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldsachen sollte man in Zukunft den BVerfG, Beschl. v. 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14 – kennen. Sie hat hoffentlich Auswirkungen auf die Kosten- und Auslagenentscheidungen in der Fällen der Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG. Entschieden hat das BVerfG einen Fall, in dem gegen den Betroffenen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH ein Bußgeldbescheid erlassen war. Dagegen hatte er Einspruch eingelegt. Das AG hat das Verfahren, ohne den Betroffenen dazu anzuhören, außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Dem Betroffenen wurden die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt, weil dies der Sach- und Rechtslage angemessen erscheine. Das AG hat das – wie so oft – nicht weiter begründet. Der Betroffene hatte mit einer gegen den Beschluss erhobenen Anhörungsrüge keinen Erfolg. Auf die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hat das BVerfG dann aber die Kostenentscheidung des Einstellungsbeschlusses aufgehoben.

Und hat m.E. „markige Worte“ gefunden, wenn es dem AG einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG vorhält, die Entscheidung für „offensichtlich fehlerhaft“ hält, weil sie von vornherein jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Und: Insbesondere sei der pauschale Verweis des AG auf die „Sach- und Rechtslage“ ohne jeden sachlichen Gehalt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sei daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verständlich und schlechthin unvertretbar.

Wie gesagt: Die Entscheidung räumt hoffentlich mit den – vorschnellen – Kosten- und Auslagenentscheidungen der AG bei Einstellungen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf, in denen nicht selten die Kosten und auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen diesem auferlegt werden, ohne dass dafür eine – nähere – Begründung gegeben wird. Die Entscheidung des BVerfG betrifft zwar in erster Linie nur die Kostenentscheidung. Das BVerfG ist jedoch davon ausgegangen, dass der von ihm angenommene Verfassungsverstoß auch die ebenfalls angegriffene Entscheidung des AG über die notwendigen Auslagen des Betroffenen erfasst hat. Gem. § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat die nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens zu treffende Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich dahingehend auszufallen, dass diese zu Lasten der Staatskasse gehen. Zwar kann oder muss hiervon in einigen gesetzlich geregelten Fällen abgesehen werden (§ 109a Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 2 bis Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Der Entscheidung des AG über die notwendigen Auslagen ließ sich – so das BVerfG – jedoch nicht einmal im Ansatz entnehmen, aus welchem Grunde diese dem Betroffene auferlegt wurden.

Und: Geholfen hat dem AG hier auch nicht, dass § 47 Abs. 2 OWiG eine Ermessensvorschrift ist, für die § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG gilt. Danach kann das Gericht zwar davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt. Und dabei darf nach der Rechtsprechung des BVerfG auf die Stärke des Tatverdachts abgestellen, es darf aber ohne prozessordnungsgemäße Feststellung keine Schuldzuweisung vornehmen (vgl. dazu a. Gieg in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 1163 m.w.N.). Das bedeutet, dass die Entscheidung begründet werden muss. Das hatte das AG hier jedoch eben nicht ausreichend getan, sondern nur mit dem formelhaften Hinweis gearbeitet, dass ihm seine Auslagenentscheidung aufgrund der „Sach- und Rechtslage angemessen“ erschien.

Ein Wermutstropfen bleibt: In den Fällen der Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG stehen dem Betroffene Rechtsmittel nicht zur Verfügung (§ 47 Abs. 2 Satz 3). Er hat nur die Möglichkeit Anhörungsrüge zu erheben und, wenn die – wie hier – nicht fruchtet, dann eben den Weg der Verfassungsbeschwerde zu beschreiten.

Gegenvorstellungen haben ggf. doch Sinn, oder: Auch der BGH macht Fehler….

© Alex White - Fotolia-com

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Da sag noch mal einer, Gegenvorstellungen hätten keinen Sinn bzw. blieben immer erfolglos. Der BGH, Beschl. v. 13.10.2015 – 3 StR 256/15 beweist das Gegenteil. Und er beweist auch, der BGh bügelt dann doch ggf. eigene (vorschnelle/falsche) Entscheidungen aus, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts: Das Landgericht hatte den Angeklagten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.07.2015 wirksam zurückgenommen. Daraufhin hat das LG am 08.07.2015 beschlossen, dass gem. § 74 JGG davon abgesehen wird, dem Angeklagten die Kosten der Revision aufzuerlegen (§ 74 JGG). Der BGH hat demgegenüber durch Beschluss vom 21.07.2015 entschieden, dass der Angeklagte die Kosten der von ihm eingelegten und wirksam zurückgenommenen Revision zu tragen hat (§ 473 Abs. 1 StPO). Dagegen dann die Gegenvorstellung, über die der BGH nun entschieden hat:

„Der Kostenbeschluss des Senats ist aufzuheben. Das Landgericht war zwar für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht (mehr) zuständig, nachdem die Akten dem Senat seit dem 29. Juni 2015 und somit zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Revision bereits vorlagen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464 Rn. 13). Der gleichwohl wirksame Kostenbeschluss des Landgerichts ist aber in Rechtskraft erwachsen, sodass für eine Kostenentscheidung durch den Senat kein Raum war.

Schattendasein, oder: Manchmal muss der Mandant nicht alle Kosten tragen

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Ja, Schattendasein, richtig gelesen und zwar führt das m.E. die Vorschrift des § 465 Abs. 2 StPO, und zwar nicht nur bei den Gerichten sondern auch bei Verteidigern. Denn sie wird leider häufig übersehen und damit dann eine Chance vertan, ggf. auch im Fall der Verurteilung wenigstens einem Teil der Kostenlast zu entgehen. Daher heute der Hinweis auf einen BGH, Beschl. , der sich mit der Vorschrift auseinandersetz. Und zwar auf den BGH, Beschl. v. 08.10.2014 – 4 StR 473/13 – ergangen im Verfahren Ouri Jallow, über das Urteil in der Hauptsache hatte ich ja schon berichtet (vgl. hier BGH, Urt. v. 04.09.2014 – 4 StR 473/13 – und dazu Nicht unverzüglich vor den Richter – ggf. Freiheitsberaubung durch Unterlassen….). Im Beschluss vom 08.10.2014 ging es dann noch um einen Teil der Kosten, nachdem der Verteidiger gegen die landgerichtliche Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt hatte.

2. Eine von der landgerichtlichen Kostenentscheidung abweichende Auslagenverteilung ist auch auf der Grundlage von § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst.
Danach hat das Gericht die entstandenen Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter Umstände besondere Auslagen entstanden sind, diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind und es unbillig wäre, den Angeklagten mit diesen Auslagen zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1991 – 1 StR 267/91, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 3). Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Entscheidend dafür ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vorn-herein dem späteren Urteil entsprochen hätten (BGH, Beschlüsse vom 23. September 1981 – 3 StR 341/81, NStZ 1982, 80; vom 10. Januar 2002 – 3 StR 398/01; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5).

Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht allein deswegen erfüllt, weil die Verurteilung leichter wiegt als der ursprüngliche Vorwurf und die Tateinheit zwischen dem zur Verurteilung gelangten und dem ursprünglich erhobenen Tatvorwurf einen Teilfreispruch nicht zulässt (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1985 – 4 StR 307/85, NStZ 1986, 210, bei Pfeiffer; vom 12. Februar 1998 – 1 StR 777/97, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5). Zwar kann auch in solchen Fällen eine Quotelung erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 – 4 StR 177/05; vom 9. Oktober 2012 – 5 StR 441/12), wobei dahinstehen kann, ob dies auch dann gilt, wenn – wie vorliegend – der schwerere Tatvorwurf den abgeurteilten Straftatbestand im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängen würde. Angesichts der Besonderheiten des Falles war und ist eine weitere Aufteilung der angefallenen Auslagen auch unter Berücksichtigung von deren Höhe nicht geboten. Denn die Einholung der Sachverständigengutachten und die Vernehmung der Zeugen waren zur gesetzlich gebotenen Sachaufklärung veranlasst und auch dann unerlässlich, wenn die Anklage von vornherein nicht auf Körperverletzung mit Todesfol-ge, sondern auf fahrlässige Tötung gelautet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1989 – 1 StR 12/89, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 2). Dies gilt insbesondere für die – vom Beschwerdeführer hervorgehobenen – Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten und durch Vernehmung von Zeugen, die das Geschehen nach der Zellenkontrolle um 11.45 Uhr und insbesondere zum Entstehen des Brandes zum Gegenstand hatten. Denn diese waren nicht zuletzt für die Vorhersehbarkeit und damit auch für den – vom Angeklagten ebenfalls nicht hingenommenen – Vorwurf der fahrlässigen Tötung von Bedeutung (vgl. ferner OLG Rostock, NStZ 2001, 199; Eisele in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., vor §§ 13 ff. Rn. 101).“

Also als Verteidiger diese Vorschrift, mit der sich die Gerichte manchmal schwer tun, nicht übersehen, weil in ihr eine Menge Geld für den Mandanten stecken kann. Das beweisen so schöne Entscheidungen wie LG Berlin NZV 2011, 213 oder LG Hildesheim NZV 2010, 48, oder im Bußgeldverfahren der LG Wuppertal, Beschl. v. 25.11.2009 – 26 Qs 309/09 und dazu Erfreuliches aus Wuppertal: SV-Kosten bleiben bei der Staatskasse. Ich binn dann doch auch immer wieder erstaunt, über was ich schon alles berichtet habe 🙂 .

Sterben ist kein prozessual vorwerfbares Verhalten

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Ich habe ja schon häufiger darauf hingewiesen, dass ich von vielen Kollegen immer wieder Beschlüsse übersandt bekomme, zu denen ich bloggen kann oder die sonst Verwendung, vor allem auch in meinen Handbüchern finden. Manche Emails kommen da ganz „normal“, also mit Gerichtsbezeichnung und Aktenzeichnung, manche aber auch mit „Eyecatcherüberschriften“, die dann sofort mein Interesse wecken. So auch der LG Oldenburg, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Qs 362/13 -, den mir der Kollege mit dem Betreff gesandt hat, den ich dann auch hier zur Überschrift für das Posting verwendet habe.

Im Beschluss geht es um die  Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen bei Einstellung des Verfahrens nach dem Tode des Angeklagten:

„Die notwendigen Auslagen des Angeklagten durften der Staatskasse auferlegt werden. Unter partieller Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer wurde hierbei folgender Maßstab angelegt:

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten richtet sich nach § 467 StPO und erfolgt zweistufig. Gemäß § 467 Abs. 1 StPO sind diese grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Die Überbürdung auf den Angeklagten stellt eine Ausnahme dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO überhaupt erst einen diesbezüglichen Ermessensspielraum eröffnet. Der hier relevante Fall der Nr. 2 setzt voraus, dass der Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer erforderlich, dass ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht, der Angeklagte also ohne das Verfahrenshindernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verurteilt worden wäre. Dabei ist darauf zu achten, dass in der Kostenentscheidung keine strafrechtliche Schuldzuweisung erfolgt.

Liegt diese Voraussetzungen vor, steht es auf zweiter Stufe im Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der notwenigen Auslagen auf die Staatskasse ausnahmsweise abzusehen. Bei der Ermessensentscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob es die Auferlegung der notwenigen Auslagen auf die Staatskasse als unbillig ansieht (vgl. Meyer-Goßner § 467 Rn. 18). Grundlage dieses Unbilligkeitsurteils kann nur ein prozessual vorwerfbares Verhalten des Angeklagten sein. Dieser ist im Rahmen des Verständigen dazu gehalten, die Schäden durch das Straf- oder Bußgeldverfahren möglichst gering zu halten (BVerfG NJW-RR 1996, 45). Unbillig wäre eine Überbürdung auf die Staatskasse z.B., wenn er schon einmal wegen derselben Tat verurteilt worden wäre und dies weder mitteilt noch von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erkannt wurde. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Entscheidung ist sie stets sachlich zu begründen (vgl. Gieg in: Karlsruher Kommentar § 467 Rn. 1 ob).

Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Amtsgerichts Nordenham nicht zu beanstanden. Das Gericht hat sein Ermessen in zulässiger Weise ausgeübt. Denn auch wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten vorlag, so ist die Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse nicht schon allein deshalb unbillig. Ein prozessual vorwerfbares Verhalten, das die Annahme einer Unbilligkeit rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist verstorben.“

(Kosten)Entscheidung falsch, aber wirksam

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Das LG Oldenburg hat die Angeklagten mit Urteil vom 18.10.2012, inzwischen rechtskräftig, wegen Steuerhinterziehung bzw. versuchter Steuerhinterziehung verurteilt bzw. verwarnt und zudem die folgende Kostenentscheidung getroffen:

„Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Auslagen der Staatskasse, die jeder Angeklagte zu einem Drittel trägt.“

Zur Begründung der Kostenentscheidung wurde auf §§ 465, 464d StPO Bezug genommen.

Von den drei Angeklagten sind zwei zahlungsunfähig, nur einer ist offenbar zur Zahlung der Kosten in der Lage. Der wird von der Staatsanwaltschaft als Gesamtschuldner auf den Gesamtbetrag der angefallenen Kosten, immerhin rund 36.000 €, in Anspruch genommen. Er hat aber mit seiner Erinnerung beim LG Erfolg. Die Beschwerde des Bezirksrevisors scheitert beim OLG. Das OLG Oldenburg führt dazu im OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.07.2013 – 1 Ws 411/13 – aus:

„Der Bezirksrevisor weist zwar in der Beschwerdeschrift zutreffend darauf hin, dass die drei Angeklagten wegen – jeweils mittäterschaftlich begangener – Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt bzw. verwarnt worden sind und dass sich somit die gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht aus §§ 465 Abs. 1, 466 S. 1 StPO ergibt. In diesem Fall sieht das Gesetz eine anderweitige Verteilung unter mehreren Angeklagten nur in § 466 S. 2 StPO für dort besonders bezeichnete Auslagen vor. Hingegen ist die vom Landgericht zur Begründung angeführte Regelung in § 464d StPO auf die Kostentragung mehrerer wegen derselben Tat Angeklagter nicht anwendbar (vgl. die Anwendungsfälle bei Meyer- Goßner, StPO, 56. Auflage, § 464d Rn. 2; KMR-Stöckel, § 464d Rn. 3). Sie dient vielmehr der Erleichterung der Bestimmung der Kostentragung dort, wo Auslagen unter mehreren Beteiligten aufzuteilen sind (vgl. Temming in Gercke pp., StPO, § 464d Rn. 1).

Gleichwohl hat die Kammer mit Urteil vom 18. Oktober 2012 eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostenentscheidung getroffen, die mangels Anfechtung wirksam ist.

Diese Kostenentscheidung ist – worauf das Landgericht in dem angefochtenen Bescheid zutreffend hinweist – bereits vom Wortlaut her eindeutig. Die Kammer wollte ersichtlich von der in § 466 StPO bestimmten Regelung, dass mehrere Verurteilte grundsätzlich als Gesamtschuldner haften, abweichen und die Auslagen auf die einzelnen Angeklagten „schuldangemessen“ verteilen. Damit beinhaltet sie nicht nur eine Regelung der internen Kostenverteilung unter den Angeklagten, weil die Kammer für eine solche Bestimmung im Urteilstenor keine Veranlassung hatte.