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Pflichtverteidiger kümmert sich nicht? – Dann „fliegt“ er „kostenneutral“ raus.

© pedrolieb -Fotolia.com

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Die mit dem Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers zusammenhängenden Fragen führen in der Praxis immer wieder zu Diskussionen und zu längerm Hin und Her. Und meist sind die Landgerichte da recht „sperrig“; gern wird in dem Zusammenhang auch auf die zusätzlich entstehenden Kosten für die Staatskasse verwiesen. Von Interesse ist deshalb  der LG Siegen, Beschl. v. 20.08.2015 – 10 Qs 57/15. Dort war dem Beschuldigten in einem Verfahren wegen versuchten Totschlags – nachdem der Beschuldigte erklärt hatte, keinen Rechtsanwalt zu kennen, ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger 1 bestellt worden. Es meldet sich dann später der Wahlanwalt und beantragt, als Pflichtverteidiger 2 bestellt zu werden. Begründung u.a.: Der ursprüngliche Pflichtverteidiger 1 habe sich nicht „gekümmert“.Das AG wechselt aus  „unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Kosten entstehen“. Dagegen dann die Beschwerde des Beschuldigten, die beim LG Siegen Erfolg hatte. Das LG begründet so:

Auf die Frage, ob mangels Kontakts noch kein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant aufgebaut werden konnte, kommt es vorliegend nicht entscheidend an, denn die Beschwerde ist schon deshalb begründet, weil dem Beschuldigten vorliegend keine ausreichende Gelegenheit gewährt wurde, einen Verteidiger zu benennen. Allein aus der am 20.04.2015 protokollierten Angabe, keinen Anwalt zu kennen, kann nicht schon der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte auf die ihm eingeräumte 3-Tages-Frist zur Benennung eines Anwalts verzichtet hat. …………

Zudem ist auch von einem wichtigen Grund für einen Verteidigerwechsel auszugehen. Der Beschuldigte konnte hier zur dem Schluss gelangen, dass sich sein bisheriger Pflichtverteidiger, den er sich im Übrigen nicht selbst ausgesucht hatte, nicht hinreichend für seine Belange einsetzt und die Verteidigung nicht sachgerecht wahrnimmt. Unwidersprochen hat er vorgetragen, dass ihn sein bisheriger Verteidiger nicht in der Haftanstalt besucht hat und auch keine schriftliche Kommunikation zur Sache oder zum Verfahren erfolgt ist. Auch aus Sicht eines verständigen Beschuldigten ist dieses Verteidigerverhalten angesichts des erheblichen Tatvorwurfs, der dem Beschuldigten gemacht wird, nicht sachgerecht und wird auch nicht nachvollziehbar erklärt. Im vorliegenden Fall ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass aufgrund des zeitnah zur Festnahme von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens zu entscheiden war, ob sich der Beschuldigte einer Exploration durch einen Sachverständigen stellt.

Der Fall der fehlenden Gelegenheit zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses steht insoweit der Erschütterung desselben gleich. Für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten (was sich schon aus dem Polizeivermerk auf BI. 10 d.A. und dem Protokoll zur Verkündung des Haftbefehls auf Bl. 160 d.A. ergibt) bestand ersichtlich ein Interesse an einer zügigen Kontaktaufnahme mit einem Anwalt. Dies wird an seinen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen zu seinen Bemühungen, aus der Untersuchungshaft schon vor dem 06.05.2015 Rechtsanwalt Pp1 zu kontaktieren, deutlich.

Der bisherige Wahlverteidiger ist deshalb antragsgemäß als Pflichtverteidiger beizuordnen, ohne dass eine Einschränkung hinsichtlich der entstehenden Kosten erfolgt. Einem Verzicht auf einen Teil der Gebühren, nämlich soweit Rechtsanwalt Pp2 eine Grundgebühr zzgl. Umsatzsteuer geltend macht, hat der Verteidiger zwar ausdrücklich zugestimmt. Zugleich hat er jedoch erneut auf den im Namen des Beschuldigten bereits zuvor beantragten Pflichtverteidigerwechsel aus wichtigem Grund hingewiesen, weshalb insoweit davon auszugehen ist, dass der Verzicht nur für den Fall einer Ablehnung des wichtigen Grundes durch das Amtsgericht erfolgen sollte. Über die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes hat das Amtsgericht jedoch keine Entscheidung getroffen.

Geht doch. Aber war hier wegen des Verhaltens des Pflichtverteidigers 1 auch nicht schwer. Wegen des Gebührenverzichts m.E. richtig und richtig ist es auch, wenn in den Fällen der Pflichtverteidiger 2 die vollen Gebühren erhält. Denn es kann ja nicht zu seinen Lasten gehen, wenn dem Beschuldigten zunächst ein Pflichtverteidiger bestellt wird, der seine Leistung nicht oder schlecht erbringt.

Der „kostenneutrale“ neue Pflichtverteidiger – so nicht

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In der Praxis gibt es immer wieder Streit um die Auswechselung eines Pflichtverteidigers. Die damit zusammenhängenden Fragen sind umstritten, vor allem, wenn ggf. kein zerrüttetes Vertrauensverhältnis vorliegt, sondern der Beschuldigte den zunächst bestellten Rechtsanwalt – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr wünscht. Dann lässt die obergerichtliche Rechtsprechung den Verteidigerwechsel nur zu, wenn dadurch keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen. Lassen wir mal die mit dem Verteidigerwechsel zusammenhängenden grudnsätzlichen Fragen dahinstehen und greifen nur eine Problematik heraus, die in dem Zusammenhang auch immer eine Rolle spielt: Nämlich die Frage, ob die Auswechselung des Pflichtverteidigers auch dann mit dem Zusatz, dass damit der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen (dürfen), zulässig ist, wenn der neue Pflichtverteidiger damit nicht einverstanden ist. Das ist häufig ein Ausweg/Umweg, der von den Instanzgerichten gegangen wrd.

So auch beim AG Hagen. Der (neue) Pflichtverteidiger hat dagegen Beschwerde eingelegt und beim LG Hagen Recht bekommen. das führt dazu im LG Hagen, Beschl. v. 03.08.2015 – 31 Qs-400 Js 157/15-1/15 67 Gs 992/15 – aus:

„Die vom Amtsgericht vorgenommene Einschränkung der Pflichtverteidigerbestellung im Rahmen der Auswechselung des Pflichtverteidigers, dass damit der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen (dürfen), entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.

…….

cc) Da aber der Austausch des Pflichtverteidigers im vorliegenden Fall mit zusätzlichen Kosten für die Staatskasse verbunden ist, hätte der Antrag auf Auswechselung des Pflichtverteidigers vom 26. Juni 2015 mangels Vorliegen der unter a) aufgeführten Voraussetzungen zurückgewiesen werden müssen. Die für die Auswechslung des Pflichtverteidigers insoweit erforderlichen Voraussetzungen können nicht dadurch herbeigeführt werden, dass — wie hier geschehen — die Beiordnung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe erfolgt, dass der Staatskasse hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen; vielmehr wären die Voraussetzungen vor der Entscheidung des Amtsgerichts zu prüfen und entsprechend zu beachten gewesen (zur Mehrkostenproblematik und eines Vergütungsverzichts vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2010 – 2 Ws 52/10).“

M.E. in doppelter Hinsicht von Bedeutung: Einmal wegen der klaren Aussage zur Zulässigkeit einer solchen Einschränkung und dann vor allem auch wegen der Beschwerdeberechtigung.

Ein Einspruch, der sich lohnte – der hier bringt 1.341,90 €

© fotomek - Fotolia.com

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Ich hatte am Montag über eine Gegenvorstellung gegen einen LG, Beschluss berichtet, die dem Verteidiger 212 € „gebracht“ hat (vgl. hier  LG Saarbrücken, Beschl. v. 03.02.105 – 2 Qs 8/15 und dazu: Lernfähig, oder: Die Gegenvorstellung hat 212 € gebracht).

Heute berichte ich über den Einspruch eines Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid der noch lukrativer war. Nämlich eine Verminderung der Geldbuße um 5 €, was nicht sp spektakulär ist 🙂 , aber gleichzeitig auch eine Ersparnis bei den Kosten/Auslagen des Verfahrens um 1.336,90 €, was schon interessanter ist. Es geht um den AG Osterode am Harz, Beschl. v. 16.03.2015 – 3b OWi 26 Js 32702/14 (257/14). Ergangen in einem Bußgeldverfahren gegen eine Betroffene, gegen die ursprünglich ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) geführt wurde, nachdem sie einen am Straßenrand parkenden PKW beim Ausparken gestreift haben soll. Die Betroffene hat den Tatvorwurf bestritten und darauf hingewiesen, dass sie einen Unfall nicht bemerkt habe. Daraufhin holte die Staatsanwaltschaft ein Gutachten ein zur Frage der Unfallverursachung und Bemerkbarkeit. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Betroffene den Unfall verursacht habe, sie dies jedoch weder optisch noch akustisch oder taktil bemerken konnte. Das Strafverfahren wurde daraufhin eingestellt und an die Bußgeldbehörde abgegeben. Diese erließ dann den Bußgeldbescheid. Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 35,00 € nebst Gebühren sowie weitere 1.336,90 € als „Auslagen“ für das Sachverständigengutachten festgesetzt.

Die Betroffene hat Einspruch eingelegt und das AG ist im Beschlussverfahren (§ 72 OWiG) (nur) von der Beschädigung eines anderen PKW bei einem Ein- oder Ausparkvorgang ausgegangen und hat nach Nr. 1.5 BKat eine Geldbuße von lediglich 30 € verhängt. Die Gutachterkosten hat es der Betroffenen nicht auferlegt. Begründung u.a.: § 465 Abs. 2 StPO, welcher nach § 46 Abs. 1 OWiG Anwendung findet. Nach der – oft übersehenen – Vorschrift  hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Davon ist das AG ausgegangen:

b) Eine Belastung mit diesen Kosten wäre zudem unbillig. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der ursprüngliche Vorwurf und die letztlich getroffene Entscheidung eklatant voneinander abweichen. So verhält es sich hier. Der Vorwurf einer Straftat wurde nicht nachgewiesen, vielmehr ist die Betroffene lediglich wegen der fahrlässigen Verursachung eines Unfalles zu einem Bußgeld von 30,00 € zu verurteilen. Dieser Vorwurf, der bereits aufgrund seiner Manifestation in § 1 Abs. 2 StVO als unterste Stufe des Unrechts zu bewerten ist, rechtfertigt nicht die Einholung eines Gutachtens für 1.336,90 €. Die Einholung eines so kostenintensiven Gutachtens wegen der Begehung einer solch marginalen Ordnungswidrigkeit wäre unter Verhältnismäßigkeitsgerichtspunkten schwer vertretbar, ebenso, dass die Verwaltungsbehörde die hierfür anfallenden Kosten, die nach § 467 Abs. 1 StPO eigentlich der Staat zu tragen hat, über die Umwege des Ordnungswidrigkeitenrechts geltend macht.

Auch ist entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin und der Bußgeldbehörde eine Teilung der Kosten nicht angezeigt. Dies auch unter dem soeben erwähnten Aspektes, dass die Einholung eines solchen Gutachtens für so marginale Schäden wie im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach unverhältnismäßig wäre. Es kann auch nicht zu Lasten der Betroffenen gehen, dass sie den Vorwurf nicht eingeräumt hat. Denn das Gutachten belegt, dass die Betroffene die Beschädigung des anderen PKW nicht gemerkt hat. Insofern ist das Verhalten der Betroffenen nur logisch. Denn wer die Beschädigung nicht bemerken kann, muss diese auch nicht einräumen.

Ähnlich: LG Wuppertal Beschl. v. 25.11.2009 – 26 Qs 309/09 – und dazu:  Erfreuliches aus Wuppertal: SV-Kosten bleiben bei der Staatskasse.

Wer zahlt mehr als 5.000 € Sicherstellungkosten für ein altes Möhrchen? – Ich nicht…

entnommen wikimedia.org Author: Maschinenjunge

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„Wer zahlt mehr als 5.000 € Sicherstellungkosten für ein altes Möhrchen?“ Das hatte sich auch der Sicherungseigentümerin eines still gelegten Pkw, eine Bank, gefragt.  Ich nicht, war ihre Antwort, und schon gar nicht, wenn es schrottreif ist und ich darauf hingewiesen habe, dass das alte Teil verschrottet werden kann. Mit der Antwort hatte sich aber das Abschleppunternehmen, bei dem der Pkw mehrere Monate gestanden hatte, nicht zufrieden gegeben. Und so kam es zum Streit, den dann das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2014 – I-1 U 86/13, zu dem folgenden Leitsätze passen:

1. Der Sicherungseigentümer haftet für die Kosten der polizeilichen Sicherstellung eines Fahrzeugs (hier: mehr als 5.000 EUR für die Aufbewahrung eines schrottreifen Fahrzeugs über einen Zeitraum von fast 1,5 Jahren) allenfalls aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB). Dies setzt allerdings voraus, dass der Aufwand in seinem Interesse lag.

2. Daneben besteht eine Einstandspflicht des Sicherungseigentümers allenfalls aufgrund von Rechtsgrundlagen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind und für die der Zivilrechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem. § 13 GVG nicht gegeben ist.

Strafbefehl/Kosten: Besser rechtskräftig werden lassen?

Manchmal ist es eigenartig. Mich hatte vor einiger Zeit ein Kollege danach gefragt, wie mit der Kostenentscheidung umzugehen sei, wenn im Strafbefehlsverfahren ein beschränkter Einspruch gegen einen Strafbefehl Erfolg gehabt habe. Das war/ist die Frage, ob dann § 473 Abs. 3 StPO (entsprechend) anwendbar ist oder nicht. Ich hatte die Frage unter Hinweis auf den Wortlaut des § 473 Abs. 3 StPO – „Rechtsmittel“ verneint. Nun habe ich von einem anderen Kollegen den LG Ingolstadt, Beschl. v. 27.03.2014 – 2 Qs 32/14 übersandt bekommen, der sich mit genau der Frage befasst.

Im Verfahren ging es um die falsche Bildung einer Gesamtgeldstrafe im Strafbefehl, was dann nach Einspruch in der Hauptverhandlung bzw. im Urteil repariert worden ist. Das LG verneint die Anwendbarkeit des § 473 Abs. 3 StPO, was m.E. zutreffend ist.

Not amused bin ich allerdings über die Formulierung:

„Zutreffend ist zwar, dass die Gesamtgeldstrafe im Strafbefehl unter Verstoß gegen § 54 Abs. 2 StGB festgesetzt worden ist. Dies hätte den Beschwerdeführer allerdings nicht daran hindern müssen, den Strafbefehl dennoch rechtskräftig werden zu lassen. Ihm war bekannt, dass bei Einlegung eines Einspruchs weitere Verfahrens- und Verteidigerkosten anfallen.“

Also: Falsche/zu hohe Strafe hinnehmen….? Kann m.E. so nicht richtig sein, wenn es „auch, und in erster Linie darauf ankam, dass wegen der Regelungen in §§ 32 Abs. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine Gesamtgeldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen festgesetzt wird“, worauf das LG selbst hinweist.

Aber das LG zeigt dann (zumindest) einen Weg auf, wie es nach seiner Auffassung hätte richtig laufen können:

„Der Beschwerdeführer hätte die Entstehung der zusätzlichen Kosten möglicherweise dadurch verhindern können, dass er in Absprache mit der Staatsanwaltschaft unbeschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hätte, die Staatsanwaltschaft daraufhin den Strafbefehlsantrag zurückgenommen und einen neuen Strafbefehlsantrag mit einer niedrigeren Gesamtgeldstrafe beantragt hätte. Dass der Beschwerdeführer diesen Weg nicht gegangen ist, zeigt, dass er sich die Chance auf eine Herabsetzung der Gesamtgeldstrafe auf nicht mehr als 90 Tagessätze erhalten wollte. Dies war nur möglich, wenn gegen einen Strafbefehl mit einer höheren Gesamtgeldstrafe Einspruch eingelegt wurde. Der Fehler bei der Bildung der Gesamtgeldstrafe im Strafbefehl war daher nicht ursächlich für die durch die Hauptverhandlung und das Urteil zusätzlich entstandenen Kosten und Auslagen.“

Na ja, auch da habe ich so meine Bedenken, ob das – in Bayern !! – machbar gewesen wäre.