Schlagwortarchiv: KG

OWi I: Elektroauto und Lärmschutz, oder: Lärmschutz gilt für alle

entnommen Wikimedia.org
Author Rex Gray

Und heute dann noch einmal ein OWi-Tag. Grund: Mein Blogordner ist reichlich gefüllt mit OWi-Entscheidungen, so dass ich ihn ein wenig leeren will/muss.

Und daraus entnehme ich dann als erste Entscheidung den KG, Beschl. v. 13.12.2018 – 3 Ws (B) 296/18. Der zeigt auch mal wieder: Neue Technik, neue Probleme, neue Entscheidungen. Es geht um die Frage, ob ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot, hier war es das Zeichen 274, auch vom Führer  eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs zu beachten ist. Das KG sagt: Ja:

„Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Dezember 2018 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die Rechtslage ist eindeutig, das Recht bedarf keiner Fortbildung. Lediglich zur Ergänzung der dem Betroffenen mitgeteilten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, welcher der Senat inhaltlich folgt, wird ausgeführt:

Nach der vom Verteidiger geäußerten Auffassung hinge die Frage, ob ein Verkehrszeichen 274 vom Führer eines Elektrofahrzeugs zu beachten ist, davon ab, wie viele derartige Fahrzeuge zugelassen sind. Die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen muss aber klar, einfach und deutlich sein. Sie von empirischen Erhebungen abhängig zu machen, würde den Normappell schwächen und die Verkehrssicherheit gefährden.

Möchte der Betroffene schneller fahren dürfen als andere Verkehrsteilnehmer, so muss er dies dadurch erreichen, dass dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen hinzugefügt wird, das Elektrofahrzeuge vom Streckenverbot ausnimmt. Ein solches Verwaltungsverfahren wäre auch der Ort, an dem die Gefährlichkeit des Mitzieheffekts – hier wäre der Begriff der Normbeachtungserosion passender – erörtert werden könnte. Hier wäre gegebenenfalls auch die in der Rechtsmittelschrift aufgestellte Behauptung zu wiederholen, ein Elektrofahrzeug fahre – unabhängig von der Geschwindigkeit – stets „geräuschlos“. „

Also: Lärmschutz gilt für alle….

Pflicht III: Entpflichtung abgelehnt, oder: Kein Rechtsmittel

© fotomek – Fotolia.com

Und als dritte Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 22.05.2018 – 4 Ws 62/18. Er ist auch in Zusammenhnag mit „Entpflichtung“ des Pflichtverteidigers ergangen. Hier hatte die Pflichtverteidigerin ihre Entpflichtung beantragt, das LG hatte das abgelehnt. Dagegen dann die Beschwerde, die das KG als unzulässig zurückgewiesen hat:

„Die Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. B vom 11. April 2018 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 14 des Landgerichts Berlin vom 4. April 2018, durch den ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihre Beiordnung zur Pflichtverteidigerin zurückzunehmen, wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass der Pflichtverteidigerin gegen die Ablehnung ihrer Entpflichtung kein eigenes Beschwerderecht zusteht (vgl. OLG Bamberg MDR 1990, 460; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 Ws 122/09 –; OLG Hamm NJW 2006, 2712; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., §  143 Rn. 7; Laufhütte/Willnow in KK-StPO 7. Aufl., § 143 Rn. 6 Lüderssen/Jahn in LR-StPO 26. Aufl., § 143 Rn. 15, Fn. 71; Krekeler/Werner in AnwK-StPO 2. Aufl., § 143 Rn. 3; Joecks, StPO 4. Aufl., § 143 Rn. 6; Thomas/Kämpfer in MüKo-StPO, § 141 Rn. 32; OLG Düsseldorf StV 1997, 576 verneint bei Ablehnung der Rücknahme einer Verteidigerbestellung darüber hinaus generell die Beschwer).

Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm (NStZ 2015, 718 = StV 2016, 145), das das Antragsrecht des Verteidigers nach § 48 Abs. 2 BRAO (gemeint ist: i.V.m. § 49 Abs. 2 BRAO) in den Vordergrund stellt, ist nicht zu folgen. Nicht überzeugend erscheint insbesondere, dass sich das OLG Hamm auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft, der sich nach dem Verständnis des OLG wiederholt mit Anträgen auf Entpflichtung eines notwenigen Verteidigers befasst habe „und hierbei – jeweils ohne nähere Darlegung – von der Zulässigkeit einer Beschwerde des Pflichtverteidigers ausgegangen“ sei. Die vom OLG Hamm angeführten Entscheidungen des BGH (BGHSt 39, 310 und Urteil vom 19. Mai 1988 – 2 StR 22/88 – [juris]) betrafen die im Revisionsverfahren auf entsprechende Verfahrensrüge zu klärende Frage, ob die Versagung der Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK) verletzte, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder gegen § 338 Nr. 5 StPO bzw. gegen §§ 140 ff. StPO verstieß. Der BGH hatte in diesem Zusammenhang keinen Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob der Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung aus eigenem Recht gesondert mit einer Beschwerde hätte vorgehen können, und er hat demgemäß mit seiner Revisionsentscheidung zu dieser Frage auch in keiner Weise Stellung bezogen.

Soweit noch vertreten wird, dass ein eigenes Beschwerderecht des Verteidigers in Fällen von („objektiver“) Willkür bei der Ablehnung der Entpflichtung gegeben sei (vgl. OLG Brandenburg aaO; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 272; s.a. OLG Köln NStZ 1982, 129), führte auch diese Auffassung zu keinem anderen Ergebnis, weil die für die Annahme einer solchen Willkür erforderlichen Voraussetzungen nicht ersichtlich sind.

In der Sache ist Folgendes zu bemerken: Die Art und der Umfang des Verfahrensgegenstands sowie das Stadium, in dem sich die bereits im März 2015 begonnene Hauptverhandlung befand, waren der Beschwerdeführerin bekannt, als sie mit Schriftsatz vom 23. November 2017 – in ausdrücklicher Absprache mit der nach damaligem Vortrag zum 5. März 2018 aus dem Verfahren ausscheidenden Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin Dr. D – ihre Bestellung zur (Sicherungs-) Pflichtverteidigerin beantragte. Diesem Antrag lag das Vorbringen zugrunde, dass sich die Beschwerdeführerin bis Ende des Jahres 2017 – also unter Berücksichtigung der Weihnachtszeit binnen einer Zeitspanne von eher knapp fünf Wochen – sukzessiv in das Verfahren einarbeiten könne und werde. Die das Verfahren prägenden Umstände haben sich seit dem Zeitpunkt dieses Antrags und Vortrags nicht in entscheidender Weise verändert. Nachdem die Kammervorsitzende die Bestellung der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 abgelehnt hatte und die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 erhoben war, die Akten in der Folgezeit zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf den Weg gebracht und dem Senat mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. Januar 2018 am 22. Januar 2018 zugeleitet worden waren, ist der Senat bei seiner Entscheidung vom 24. Januar 2018 davon ausgegangen, dass die Fähigkeit und Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Übernahme der Verteidigung – zunächst neben dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt R und der (Sicherungs-) Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. D, später nur neben dem Wahlverteidiger – fortbestehe. Denn es war anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin etwaige Bedenken, die sich wegen der zu leistenden Einarbeitung in das Verfahren zwischenzeitlich hätten ergeben können, von sich aus und vor allem zeitnah mitteilen würde, sodass ein(e) andere(r) Verteidiger(in) zu bestellen gewesen wäre. Eine solche Mitteilung ist nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin – nur einen Tag, nachdem ihr ihre antragsgemäße Beiordnung zur Pflichtverteidigerin bekannt geworden war – durch Schriftsatz vom 30. Januar 2018 mit dem Vortrag, ihr sei eine angemessene Einarbeitung in das Verfahren (bei damals bis zum 23. Februar 2018 unterbrochener Hauptverhandlung) nicht möglich, die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 145 Abs. 3 StPO beantragt. Der Senat erinnert daran, dass die Wirkung der Bestellung zur Pflichtverteidigerin in der Begründung einer öffentlichrechtlichen Pflicht besteht, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachgemäße Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken, und dabei auch persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Verteidigers zurücktreten müssen. In die entsprechende Rechts- und Pflichtenstellung ist die Beschwerdeführerin durch die – von ihr beantragte – Beiordnung durch den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 eingerückt, ohne dass es noch darauf ankommt, dass sie bereits in Abwesenheit von Rechtsanwältin Dr. D verteidigt hat und sich infolge der Aufhebung mehrerer weiterer Hauptverhandlungstage nach dem 23. Februar 2018 die für die Einarbeitung zur Verfügung stehenden Zeiträume nicht unwesentlich vergrößert haben.“

Klingt ein wenig wie: Drum prüfe, wer sich ewig bindet ….. 🙂

Pflicht I: Bestellung wegen „Schwere der Tat“, oder: Grenze bei einem Jahr Straferwartung

© Gina Sanders – Fotolia.com

Heute dann drei Pflichtverteidigerentscheidungen. Zunächst stelle ich den KG, Beschl. v. 13.12.2018 –  3 Ws 290/18 vor. Nichts Dreamatisches, sondern einfach noch einmal die Erinnerung an die Bestellsvoraussetzungen wegen „Schwere der Tat“. Und es gilt: Die Grenze liegt bei einem Jahr Straferwartung, und zwar auch wenn die Grenze erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt:

„Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt (vgl. KG StV NStZ-RR 2013, 116; 1982, 412; OLG Naumburg StV 2013. 433; Laufhütte in KK-StPO, 7. Auflage, § 140 Rn. 21; Lüderssen/Jahn in LR-StPO 26. Aufl., § 140 Rn. 57; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt. StPO 61. Aufl. § 140 Rdn. 23; alle mwN). Neben der dem Angeklagten hier drohenden Strafe sind wegen der bei § 140 Abs. 2 StPO stets erforderlichen Gesamtbewertung aber auch sonstige schwerwiegenden Nachteile zu berück-sichtigen, die er infolge der drohenden Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. OLG Hamm StV 2004, 586). Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – (3) 161 Ss 162/16 (88/16) – juris m.w.N.; KG, Beschluss vom 6. Januar 2017 – 4 Ws 212/16 – juris).

Neben der hier verfahrensgegenständlichen Tat wird dem Angeklagten mit – dem Kammervorsitzenden bei Beschlussfassung unbekannter – Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 9. Oktober 2018 – 283 Js 2 5/18 – vorgeworfen, am 30. Dezember 2017 eine gefährliche Körperverletzung und am 9. Juni 2018 eine Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung begangen zu haben. In der gebotenen Gesamtschau ist zu erwarten, dass gegen den Angeklagten im Falle eines den An-klagevorwürfen entsprechenden Schuldspruchs – gegebenenfalls im Verfahren nach § 460 StPO – eine Gesamtfreiheitstrafe von mindestens einem Jahr verhängt werden wird.“

Da muss man also schon mal ein wenig rechnen 🙂 .

Und: Zu der Problematik dann auch: LG Halle, Beschl. v. 23.11.2018 – 10a Qs 132/18.

U-Haft III: Fluchtgefahr beim Erstverbüßer?, oder: Ausnahmefall?

© gunnar3000 – Fotolia.com

Und die dritte und letzte Haftentscheidung des heutigen Tages stammt ebenfalls vom KG. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 23.10.2018 – 2 Ws 205/18. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen schweren Raubes. Der Angeklagte ist deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat er Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Die Strafkammer hatte zugleich mit dem Urteil die Haftfortdauer beschlossen (§ 268b StPO). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Die hatte beim KG keinen Erfolg. Das führt zur Fluchtgefahr aus:

„2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). In Fällen wie dem vorliegendem, in dem bereits ein auf eine unbedingte Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergangen ist, ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft nicht nur die Durchführung des Strafverfahrens gewährleisten, sondern auch die Vollstreckung der in dem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe sicherstellen soll (vgl. KG, Beschlüsse vom 20. März 2014 – 3 Ws 131/14 –, vom 30. Juli 2012 – 3 Ws 422/12 –, vom 15. März 2012 – 3 Ws 155/12 – und vom 7. März 2014 – 4 Ws 21/14 –). Zwar hat der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt. Er muss aber damit rechnen, dass sein Rechtsmittel möglicherweise keinen Erfolg haben wird. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich – zumindest für eine gewisse Zeit (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 112 Rn. 32 mwN) – dem Strafver­fahren entziehen.

a) Bei dieser Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand gene­reller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind aber jedenfalls der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Angeklagte werde diesem wahrscheinlich nachgeben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2018 – 2 Ws 51/18 –).

Die Straferwartung beurteilt sich nach dem Erwartungshorizont des Haftrichters, in dessen Prognoseentscheidung die subjektive Erwartung des Angeklagten einzubeziehen ist (vgl. OLG Hamm StV 2001, 115). Dabei kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an, sodass die Anrechnung der Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB und eine voraussichtliche Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § 57 StGB die Straferwartung und den mit dieser verbundenen Fluchtanreiz unter Umständen verringern kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12 ­– StraFo 2013, 160; Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08 – juris; Beschluss vom 4. April 2006 – 2 BvR 523/06 – juris; KG, Beschluss vom 3. November 2011 – 4 Ws 96/11 –, StV 2012, 350; Senat, Beschluss vom 27. April 2018 – 2 Ws 73/18 –).

Obgleich der Angeklagte Erstverbüßer ist, liegt eine vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB nach gegenwärtigem Verfahrensstand eher fern. Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann (vgl. KG, NStZ-RR 1997, 27; Fischer, StGB 65. Aufl., § 57 Rn. 14). Diese Vermutung gilt jedoch nicht ausnahmslos und besagt insbesondere nicht, dass in den Fällen der Erstverbüßung gleichsam automatisch die für die Reststrafenaussetzung erforderliche günstige Legalprognose bejaht werden kann. In welchem Maß es wahrscheinlich sein muss, dass ein Täter nicht wieder straffällig wird, hängt wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheits­interessen der Allgemeinheit von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit eines Verurteilten ab (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 – 2 Ws 45/09 – und 29. Mai 2008 – 2 Ws 211-213/08 –; KG, Beschlüsse vom 24. Januar 2002 – 5 Ws 39/02 – und 11. Juli 2000 – 5 Ws 464/00 –).

So erfährt die für den Erstverbüßer sprechende Vermutung Einschränkungen bei besonders sicherheitsrelevanten Delikten, wie Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität (vgl. KG, Beschlüsse vom 11. Juli 2000 – 5 Ws 464/00 – juris Rn. 6; Beschlüsse vom 7. Oktober 2016 – 5 HEs 15-16/16 – und vom 31. Mai 2016 – 5 HEs 6-7/16 – juris) oder bei Betäubungsmitteldelikten – wegen der außerordentlichen Gefährdung, die derartige Taten für das Leben und die Gesundheit Dritter bedeuten (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 – 5 Ws 273/06 –, juris Rn. 4; und vom 9. März 2017 – 5 HEs 3-5/17 –). Gleichermaßen sind bei wegen Gewalttaten Verurteilten erhöhte Anforderungen an eine günstige Sozialprognose zu stellen, denn je höher die Wertigkeit des verletzten Rechtsgutes ist, desto größer muss die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit sein (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 – StB 14/11 –, juris Rn. 5; KG, Beschlüsse vom 17. August 2017 – 5 Ws 167/17 –, vom 5. April 2016 – 5 Ws 38 + 39/16 –, mwN). Darüber hinaus ist ein strengerer Maßstab auch dann geboten, wenn der Verurteilte durch sein strafrechtlich relevantes Vorleben hat erkennen lassen, dass bei ihm erhebliche tatursächliche Charakterschwächen vorhanden sind und er zudem durch einen Bewährungsbruch bewiesen hat, dass der von ihm bereits einmal vermittelte günstige Eindruck falsch war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 – 2 Ws 152-153/17 –, vom 20. August 2014 – 2 Ws 274/14 –; KG, Beschluss vom 29. August 2006 – 5 Ws 436/06 – mwN).

b) Der Beschwerdeführer ist wiederholt wegen Delikten aufgefallen, bei denen er mit Gewalt gegen andere vorgegangen ist oder die sich gegen deren körperliche Integrität richteten. Im Einzelnen: Vorliegend ist der Angeklagte wegen eines – von ihm eingeräumten – schweren Raubes verurteilt worden. Hinzu kommt, dass er nur wenige Monate vor der hiesigen Tat vom Amtsgericht Ravensburg – Jugendschöffengericht – bereits wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Beleidigung und im anderen Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tatsächlicher Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden war. Dass angesichts dieser Delikte ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist, zeigt sich auch darin, dass vor einer etwaigen vorzeitigen Entlassung ein Gutachten eines Sachverständigen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers eingeholt werden müsste (vgl. § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. §§ 66 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr.1b, 250 StGB). Besondere Umstände, die nach alledem für eine frühzeitige Haftentlassung streiten, sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens derzeit nicht ersichtlich. Danach hat der Beschwerdeführer – nach Anrechnung der bisher vollzogenen Unter­suchungshaft – noch mit einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe von knapp drei Jahren zu rechnen.

c) Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses der Strafkammer vom 18. September 2018 sowie aus dem weiteren Akteninhalt ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich der Vollstreckung einer möglichen Freiheitsstrafe entziehen wird. Die von der Strafkammer umfassend gewürdigten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers lassen befürchten, dass er dem aus der hohen Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz nachgeben wird. Der Beschwerdeführer hat im letzten Jahr wiederholt den Aufenthaltsort gewechselt und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Er verfügt über keine Meldeadresse; auch sind weitere stabilisierend wirkende Umstände in seinem privaten Umfeld nicht ersichtlich. Die von seiner Familie insbesondere seiner Mutter nunmehr angebotene Hilfe und Unterstützung hat der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht angenommen.

Wenn die (Hilfs)Schöffin unentschuldigt nicht erscheint, oder: Teures Fernbleiben

© cameris – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung am heutigen Montag kommt vom KG. Es ist der KG, Beschl. v. 20.11.2018 – 2 Ws 227/18 – betreffend die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Hilffschöffin, die zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war. Die Schöffin war 08.08.2018 telefonisch als Hilfsschöffin zur Hauptverhandlung vor der 16. großen Strafkammer des LG Berlin am 09.08.2018 geladen worden. Hierbei erklärte sie gegenüber der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wahrheitswidrig, dass sie wegen einer Dienstreise verhindert sei. Zum Termin erschien sie nicht und brachte trotz gerichtlicher Aufforderung auch keine weiteren Entschuldigungsgründe vor. Der Vorsitzende der 16. großen Strafkammer hat gegen die Hilfsschöffin dann ein Ordnungsgeld von 1000 Euro festgesetzt und ihr die durch ihr Fernbleiben in der Sitzung am 9. August 2018 verursachten Kosten auferlegt. Hiergegen die Beschwerde, die nur wegen der Höhe des Ordnungsgeldes Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3, § 77 Abs. 1 GVG, § 304 Abs. 2 und 3 StPO zulässig.

Sie hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich der Bemessung des Ordnungsgeldes Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:

„1. Bei dem Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe sich am Terminstag auf einer Kurzreise befunden, jedoch vorab vergessen, dies der Schöffenstelle mitzuteilen, handelt es sich um nachträgliches Entschuldigungsvorbringen, weil die Zeugin den vermeintlichen Entschuldigungsgrund für ihr Fernbleiben erst nach dem Termin, zu dem sie geladen war, mitgeteilt hat. Insoweit gelten die Grundsätze des § 51 StPO (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., §  6 GVG Rdnr.  9), d.h. dies genügt, damit regelmäßig nicht das Beschwerdegericht, sondern zunächst der Richter zu entscheiden hat, der den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat (vgl. KG Beschlüsse vom 7. März 2012 – 1 Ws 15/12 – und vom 6. September 2016 – 3 Ws 464/16 -; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 51 Rdnr. 28 m. w. N.).

Hier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, bei dem nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 – 4 Ws 92/07 – und vom 6. September 2016 – 3 Ws 464/16 -) das Beschwerdegericht in der Sache selbst zu entscheiden hat; denn das Landgericht hat seine Nichtabhilfe in einem Vermerk begründet und damit zu erkennen gegeben, dass es an der Ordnungsmittelentscheidung festhält. Der Vermerk wurde auch dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, so dass diese die Möglichkeit gehabt hätte, Einwendungen zu erheben. Eine Rückgabe an das Tatgericht erschiene daher als unnötige Förmelei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2008 – 2 Ws 134/08 – juris; KG a.a.O.).

2. Der Beschwerdeführerin sind gem. §§ 56 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG zu Recht ein Ordnungsgeld sowie die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG) auferlegt worden. Anlass zu einer Rücknahme der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GVG besteht nicht.

Die Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 56 GVG Rdnr. 2) durch telefonische Mitteilung des Termins geladen worden – vgl. Bl. 1, 3, 34 d. Retents – und ohne genügende Entschuldigung der Sitzung am 9. August 2018 vor dem Landgericht Berlin, an der sie als ehrenamtliche Richterin teilnehmen sollte, ferngeblieben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 GVG). Entschuldigt ist ein Schöffe dann, wenn Gründe vorliegen, die bei rechtzeitiger Mitteilung zur förmlichen Entbindung nach § 54 Abs. 1 GVG geführt hätten (vgl. Barthe in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 56 GVG Rdnr. 2). Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG kann ein Schöffe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbunden werden, wenn er durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. Zwar entschuldigt ein längerfristig geplante Urlaubsreise einen ehrenamtlichen Richter in der Regel (vgl. BGH NStZ 2017, 491 f.), jedoch muss es auch auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. So wenn es sich – wie hier – nur um einen kurzen Urlaub handelt, der in einer nicht weit vom Wohnort entfernten Stadt verbracht werden soll und es daher nicht fernliegt, dass die Kurzreise auch noch nach dem Termin hätte angetreten werden können. Zu den näheren Umständen der Reise, insbesondere dazu, ob bereits Buchungen eines Verkehrsmittels oder Hotels vorgenommen worden sind, die nur kostenpflichtig hätten storniert werden können, teilt die Beschwerdeführerin nichts mit.

3. Die Verhängung des Höchstmaßes des gemäß Art. 6 Abs. 1 EGStGB vorgesehenen Ordnungsgeldes von 1.000,00 Euro begegnet jedoch vorliegend Bedenken. Zwar liegt die Festsetzung des Ordnungsgeldes im Ermessen des Gerichts (vgl. Gittermann in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 56 GVG Rdnr. 6) und es ist von Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zunächst nicht nur einen erfundenen Entschuldigungsgrund angegeben hat, sondern sich auch der weiteren Befragung durch das Gericht jedenfalls faktisch entzogen hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin die Abwesenheitsnotiz angebracht hat, um sich der weiteren Befragung zu der angeblichen Dienstreise zu entziehen oder ob es sich um die normale Handlung nach Dienstende handelte. Denn jedenfalls wusste die Beschwerdeführerin, dass noch Klärungsbedarf seitens des Gerichts bestand.

Die Verhängung des Höchstmaßes bedeutet jedoch, dass keine für die Beschwerdeführerin sprechenden Gesichtspunkte ersichtlich sind. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Denn zumindest spricht für die Beschwerdeführerin, dass die Ladung für den nächsten Tag und damit sehr kurzfristig erfolgte (vgl. KG Beschluss vom 5. April 2000 – 4 Ws 30/00 -). Ferner hat sie nunmehr ihr Fehlverhalten eingeräumt und bedauert. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass sich das Verfahren aufgrund des Ausbleibens der Beschwerdeführerin wesentlich verzögert hat. Ein weiterer Hilfsschöffe konnte geladen werden und ist auch erschienen. Zwar wurde die Hauptverhandlung am 9. August 2018 wenige Minuten nach ihrem Beginn ausgesetzt, weil die Verteidiger erklärten, die Besetzung des Gerichts überprüfen zu wollen. Es steht jedoch zu vermuten, dass dies auch geschehen wäre, um zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin zutreffend als Hilfsschöffin geladen wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint ein  Ordnungsgeld von 750,00 Euro angemessen.“

Teures Fernbleiben….