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Beschlussverfahren, oder: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Bagatellsachen

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Die zweite Entscheidung des heutigen Tages kommt dann auch aus Berlin. Im KG, Beschl. v. 20.092.2018 – 3 Ws (B) 235/18 – geht es um die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 72 OWiG: Frage: Zulässig auch in Bagatellsachen – hier bei einer Geldbuße von 100 €? Das KG sagt: Ja, ist sie:

„Die Rechtsbeschwerde ist unabhängig von der Höhe der verhängten Geldbuße nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG statthaft, wobei sich die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß der Verletzung von § 72 Abs. 1 OWiG beschränkt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 23. Juni 2016 – 3 Ws (B) 339/16 –, 21. Januar 2013 – 3 Ws (B) 31/13 – und 20. August 2010 – 3 Ws (B) 418/10 – jeweils mwN).“

Die Verfahrensrüge ist auch in zulässiger Form erhoben, denn sie entspricht trotz ihrer knappen Ausführungen (noch) den Anforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dem Rechtsbeschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht überraschend im Beschlussverfahren gemäß § 72 OWiG entschieden habe, ohne dem Betroffenen zuvor einen Hinweis auf die Möglichkeit eines derartigen Vorgehens und/oder des Widerspruchs hiergegen erteilt zu haben. Der Darstellung ist weiter immanent, dass der Betroffene weder auf sein Widerspruchsrecht verzichtet noch sein Einverständnis mit der beabsichtigten Verfahrensweise erklärt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2010 – 3 Ws (B) 418/10 –). Stillschweigend bringt der Betroffene zudem zum Ausdruck, dass er, wenn er auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 72 OWiG hingewiesen worden wäre, einer Entscheidung im Beschlussverfahren widersprochen hätte.

3. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde begründet. Das Amtsgericht hätte nicht durch Beschluss nach § 72 OWiG entscheiden dürfen, denn der Akteninhalt bestätigt, dass dem Betroffenen das ihm nach § 72 Abs. 1 OWiG zu gewährende rechtliche Gehör versagt wurde. Weder der Betroffene noch sein Verteidiger wurden – anders als die Staatsanwaltschaft – zu einer möglichen Entscheidung im Beschlussverfahren gehört. Auch ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht wurde ihrerseits nicht erklärt.“