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OWi II: Einsicht in Messunterlagen – Rechtsmittel, oder: Licht und Schatten

Der zweite Beitrag des Tages befasst sich auch mit der Einsicht in Messunterlagen, allerdings geht es nun um Rechtsmittel. Und da habe ich drei Entscheidungen, auf die ich hinweisen will (zum teil hat auch schon der Kollege Gratz dazu berichtet):

  • LG Würzburg, Beschl. v. 24.09.2018 – 1 Qs 155/18, der wenn ein Antrag auf Einsichtnahme in die Messunterlagen pp. erstmals im gerichtlichen Verfahren gestellt wird, die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung zwar als zulässig, aber als unbegründet ansieht, weil ein Einsichtsrecht in Messdaten nicht bestehen soll.
  • LG Hanau, Beschl. v. 07.01.2019 – 4b Qs 114/18, der die Beschwerde gegen eine im gerichtlichen Bußgeldverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des AG bezüglich Einsicht in Messunterlagen ebenfalls für zulässig ansieht und zugleich auch die Herausgabe von Messreihe, Statistikdatei und Geräteakte anordnet.
  • Und dann noch der das KG zu den  Anforderungen an die Verfahrensrüge verweigerter Akteneinsicht im KG, Beschl. v. 20.12.2018 – 3 Ws (B) 303/18 – mit den leider bekannten Leitsätzen/Forderungen:

1. Rügt der Betroffene die rechtswidrige Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags, muss die Rechtsbeschwerdebegründung eine konkret-kausale Beziehung zwischen dem behaupteten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt dartun.

2. Hierzu bedarf es substantiierten Vortrags, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen die Verteidigung daraus gezogen hätte.

3. Soweit eine konkrete Benennung mangels Zugriffs auf die Unterlagen nicht möglich ist, muss sich der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht dartun.

Also auch hier: Licht und Schatten. Zur Entscheidung des KG muss man m.E. nichts mehr sagen. Das ist die sattsam bekannte Auffassung des KG und anderer OLG, die m.E. falsch ist. Aber, wen interessiert es …..

Beweisantrag II: Beweisantrag im Bußgeldverfahren, oder: Zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich?

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den KG, Beschl. v. 22.11.2018 – 3 Ws (B) 282/18. Es geht um die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG im Bußgeldverfahren, also auch ein Dauerbrenner. Das AG hat den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die fehlerhafte Ablehnung eines von ihm gestellten Beweisantrages rügt. Und: Die Rüge hat Erfolg:

„Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel in ihrer Zuschrift vom 9. November 2018 wie folgt Stellung genommen:

„Sie [Anm. des Senats: Die Rechtsbeschwerde] dringt mit den zulässig erhobenen Verfahrensrügen durch, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag auf Vernehmung der Ehefrau des Betroffenen, der Zeugin A.L., zu Unrecht abgelehnt und es habe die Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.

1. Der Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Vernehmung der Zeugin L., die bekunden sollte, dass sie das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt habe, abgelehnt hat, hält rechtlicher Prüfung [Anm. des Senats: Zu ergänzen ist hier offenkundig „hält rechtlicher Prüfung nicht stand“].

Das Amtsgericht führt aus, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei (§ 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG), weil der anthropologische Sachverständige Dr. X ausgeschlossen habe, dass auf den bei den Akten befindlichen Belegfotos eine Frau als Fahrerin zu erkennen sei. Ferner habe der Betroffene sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen und somit die nunmehr benannte Zeugin ebenso wie in seinen früheren Einlassungen nicht als Fahrerin des Tatfahrzeugs ins Feld geführt.

 Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG verpflichtet, die Wahrheit vom Amts wegen zu erforschen. Den Umfang der Beweisaufnahme hat der Amtsrichter – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache (§ 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG) – nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über das Beweisantragsrecht der Strafprozessordnung (§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO) hinausgehende Sondervorschrift normiert. Danach kann das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Hierzu müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Es muss bereits eine Beweisaufnahme über eine entscheidungserhebliche Tatsache stattgefunden haben, aufgrund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sein (vgl. OLG Celle NZV 2010, 634 f.; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 77 Rdnr. 11). Damit ist das Gericht unter Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt (vgl. OLG Celle NZV 2009, 575; Seitz/Bauer in Göhler, a. a. O., § 77 Rdnrn. 12, 14 und 16).

Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Ablehnung des Beweisantrages das Beweisantragsrecht des Betroffenen. Denn die Grundlage, die das Amtsgericht seiner Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen zugrunde gelegt hat, ist nicht so verlässlich, dass die Möglichkeit, das Gericht könne in seiner Überzeugung durch eine weitere Beweisaufnahme erschüttert werden, vernünftigerweise auszuschließen ist. Weder in dem Beschluss selbst noch in den Urteilsgründen erfolgt eine weitere Begründung, aufgrund welcher Kriterien der Sachverständige eine weibliche Person als Fahrer ausgeschlossen hat. Es wird auch nicht deutlich, welche bei den Akten befindlichen „Belegfotos“, die auch Gegenstand des Urteils geworden sind, der Sachverständige hierbei einbezogen hat. Insoweit kann auch bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Beweiserhebung auch unter Berücksichtigung der bisherigen Beweisaufnahme gebot, nicht außer Betracht bleiben, dass sich bei den auf die zulässige Verfahrensrüge zugänglichen Akten zwei Lichtbilder befinden (Bl. 63 oben und Bl. 70 d. A.), die nicht mit dem Lichtbild Bl. 4 d. A. des Fahrzeugführers übereinstimmen, sondern unter derselben Nr. 81523922 eine Person mit einer anderen Kopfhaltung darstellen, wobei das Amtsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, dass nur das von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbild Bl. 69 d. A. den vorliegenden Fall betrifft und den Betroffenen abbildet (UA S. 4) und dies für die Lichtbilder Bl. 70 d. A. nicht annimmt. Aufgrund des auf beiden Lichtbildern sichtbaren weiteren Fahrzeuges (einem Taxi), des angemessenen Fahrzeugs sowie der eingeblendeten identischen Zeit auf beiden Bildern liegt dies jedoch nicht nahe, sondern dass der Tatrichter in diesem Punkt erkennbar irrt.

Die weiteren Erwägungen betreffen nicht den Ablehnungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, sondern stützen sich auf das Recht des Betroffenen zu schweigen und die späte Benennung von Beweismitteln. Soweit damit in Wahrheit der Ablehnungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG angeführt werden soll, setzt dieser voraus, dass das verspätete Vorbringen ohne verständigen Grund erfolgt ist und dass die Beweiserhebung zur Aussetzung – nicht nur zur Unterbrechung – der Hauptverhandlung führen würde. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, wird in dem Beschluss weder dargelegt noch drängt sich dies auf. Vielmehr wäre ein verständiger Grund, wenn durch ein früheres Vorbringen für einen Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit bestünde (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, a.a.O., § 77 Rdnr. 21).“

Rotlicht I: Mitzieheffekt beim Rotlichtverstoß, oder: Sogwirkung

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Und weil es gestern so schön war (?), heute dann noch einmal drei OWi-Entscheidungen. Heute mit dem Schwerpunkt: Rotlicht.

Ich eröffne mit dem KG, Beschl. v. 22.11.2018 – 3 Ws (B) 274/18 – zum Dauerbrenner: Mitzieheffekt bei qualifiziertem Rotlichtverstoß? Das KG hat ihn in dem von ihm entschiedenen Fall verneint:

Bei einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase hat der Verordnungsgeber regelmäßig eine zumindest abstrakte Gefährdung unterstellt, weil sich Querverkehr und/oder Fußgänger nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können. Die Missachtung des schon mehr als eine Sekunde andauernden Rotlichts gehört daher zu den Ordnungswidrigkeiten, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 31. Juli 2015 – 3 Ws (B) 356/15 –, juris ). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284).
Folgerichtig ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen (nach §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, 26a StVG iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV iVm lfdNr. 132.3) wegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers neben der Anordnung einer Geldbuße die Verhängung eines Regelfahrverbots indiziert war.

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt oder wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder wenn durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1996 – 3 Ws (B) 445/96 –). Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2014 – 3 Ws (B) 285/14 –; VRS 108, 286 m.w.N.).

a) Von einem Fahrverbot könnte also zunächst allenfalls dann abgesehen werden, wenn kein besonders schwerwiegender Rotlichtverstoß gegeben ist, weil eine auch nur abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer völlig ausgeschlossen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 3 Ws (B) 329/17 –).

Für einen solchen Ausnahmefall gibt es nach den Feststellungen des Amtsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Der Umstand, dass möglicherweise andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet wurden, ist jedenfalls keine atypische Fallkonstellation, die die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelahndung unberechtigt erscheinen ließe (Senat, NZV 2016, 594). Die Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bei Kreuzungsampeln eine abstrakte Gefahr zu unterstellen, kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, Handlungen von Nr. 132.3 BKat auszunehmen, die keine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts bewirken. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann es erst recht nicht darauf ankommen, ob nach der Einschätzung des einzelnen Verkehrsteilnehmers eine konkrete Gefährdung anderer ausgeschlossen ist (BayObLG VRS 104, 437).

b) Auch der so genannte Mitzieheffekt, den die Rechtsbeschwerdebegründung anführt, schließt vorliegend die Annahme eines groben Verkehrsverstoßes nicht aus.

Die vom Betroffenen geltend gemachte Fallgestaltung ist nicht mit den Fällen vergleichbar, die die Regelahndung unberechtigt erscheinen lassen könnte (vgl. auch OLG Hamm MDR 2000, 519). Hiermit sind grundsätzlich nur die Fälle gemeint, in denen der Betroffene zunächst ordnungsgemäß an der Lichtzeichenanlage anhält, dann aber durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer veranlasst und unter Nichtbeachtung des Rotlichts („Sog-Wirkung“) wieder losfährt.

Der Betroffene ist nach seiner im Urteil wiedergegebenen, für die Überprüfung im Rahmen der Sachrüge allein maßgeblichen Einlassung, hinter einem anderen Fahrzeug hergefahren. Auch wer sich unter solchen Umständen – ob ortskundig oder nicht – einer Ampel nähert, muss sich selbstverständlich selbst vergewissern, ob diese für ihn Grün zeigt. Tut er dies nicht, sondern verlässt er sich auf das Verhalten bzw. die Einschätzung seines Vormanns, ist nicht von einem Augenblicksversagen auszugehen. Denn dann handelt es sich nicht um einen bloßen Wahrnehmungsfehler, sondern um eine gravierende Pflichtverletzung; dem Betroffenen entgeht das Rotlicht, weil er von vornherein keine hinreichenden Anstrengungen unternimmt, sich selbst von der Ampelschaltung zu überzeugen.

c) In gleicher Weise kann der Einwand der Regennässe den Betroffenen nicht entlasten. Fahrzeugführer müssen ihr Fahrverhalten den äußeren Bedingungen so anpassen, dass sie bei Aufleuchten des Gelblichts nicht nur rechtzeitig abbremsen können, sondern auch auf etwaige witterungsbedingte Sichteinschränkungen reagieren können (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 1998 – 3 Ws (B) 645/98 –).
d) Dass eine solch massive Missachtung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers mit einem Fahrverbot geahndet wird, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sämtliche vorstehenden Umstände, mit denen der Betroffene das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots trotz Vorliegens eines Regelfalles begründen will, stellen weder alleine noch zusammen genommen besondere Umstände dar, die die Nichtverhängung eines Fahrverbotes begründen könnten. Der festgestellte Sachverhalt weist keine so erheblichen Abweichungen vom Normalfall auf, dass das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes auch nur vertretbar erscheint.“

Aussage-gegen-Aussage, oder: Lagertheorie

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Author Bagnuk

Heute dann mal Entscheidungen zu Beweisfragen.

Und da stelle ich zunächst den KG, Beschl. v. 12.12.2018 – (2) 161 Ss 150/18 (53/18) – vor, der sich zur Konstellation „Aussage-gegen-Aussage“ verhält. Es geht um die Anwendung/das Vorliegen der sog. Lagertheorie. Das KG hat die aber die strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung in den Fällen nicht herangezogen:

„Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer hier von einer „Aussage-gegen Aussage-Konstellation“ aus. Er ist der Auffassung, dass eine solche auch gegeben sei, wenn die einzigen Belastungszeugen in einem Lager stünden (hier zwei Passanten, die von dem angeklagten Taxifahrer nach einer verbalen Auseinandersetzung jeweils geschlagen wurden); dies sei „im Ergebnis nicht anders zu werten als die klassische ‚Eins-gegen-Eins-Situation‘, vgl. OLG Frankfurt a.M.“ Soweit ersichtlich hat das OLG Frankfurt a.M. eine solche Ansicht im Beschluss vom 6. November 2009 – 1 Ss 390/08 (= StV 2011, 12 = BeckRS 2011, 328) vertreten. Dort war der Angeklagte vom Tatgericht u.a. wegen Widerstandes gegen (vier) Vollstreckungsbeamte verurteilt worden; insoweit hatte das OLG lediglich ausgeführt: „Im vorliegenden Verfahren wird die Überführung des Angeklagten letztlich allein auf die Aussagen der Polizeibeamten … gestützt, die sämtlich demselben Lager zuzuordnen sind, so dass Aussage gegen Aussage steht“. In der Folge wendet das OLG Frankfurt dann die vom BGH (allein) für die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ entwickelten besonders strengen Beweiswürdigungsregeln an (vgl. zu letzterem BGHSt 44, 153; 44, 257; BGH NStZ-RR 2016, 87; NStZ-RR 2018, 188; vgl. zudem mwN Schmandt StraFo 2010, 446). Das OLG Karlsruhe (StraFo 2015, 250) und der 3. Strafsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 21. November 2018 – 3 Ws 278/18 –, juris) vertreten die Ansicht, dass eine Beweissituation, in der die einzigen Belastungszeugen „einem Lager“ angehören, den Fällen nahekomme, in denen Aussage gegen Aussage stehe und in denen deshalb erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen seien. Dem ist nicht zu folgen.

Die Annahme der Revision, dass eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vorliegt, trifft hier schon deshalb nicht zu, da hier – worauf die Generalstaatsanwaltschaft überzeugend hinweist – weitere die Zeugenaussagen stützende sachliche Beweismittel vorlagen, wie etwa Lichtbilder und ein Arztbericht, die die Angaben der Zeugen bestätigten. Ungeachtet dessen stehen der Aussage des Angeklagten nicht nur eine einzelne Aussage, sondern die Angaben zweier Zeugen gegenüber. Die offenkundige Annahme deren – wie auch immer geartete – Verbindung führe letztlich zu der „Verschmelzung“ zweier Aussagen zu einer und der Anwendbarkeit der oben genannten Grundsätze überzeugt nicht (so auch KK-StPO/Ott, 7. Aufl. § 261 Rn. 29b). Zwar wird der Tatrichter bedenken müssen, dass bei Beweispersonen, die eng miteinander in Verbindung stehen, im Vorfeld ihrer Vernehmungen ein Austausch stattgefunden haben kann oder gar eine Absprache erfolgt ist (vgl. instruktiv dazu Eisenberg, Beweisrecht 10. Aufl. Rn. 1456 ff. unter dem Stichwort „Gruppenaussagen“). Doch ändert dies nichts daran, dass es sich um zwei oder mehr eigenständige Aussagen handelt, die jeweils für sich kritisch hinterfragt und gegenüber gestellt werden können. Sie bilden – soweit sie sich im Wesentlichen entsprechen – grundsätzlich ein verlässlicheres Fundament für die Ermittlung der materiellen Wahrheit als die Aussage nur einer Beweisperson. Anlass auch für diese Konstellation dem Grundsatz der „freien“ Beweiswürdigung aus § 261 StPO grundsätzlich widersprechende Beweisregeln (vgl. BGHSt 29, 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 261 Rn. 11 mwN) aufzustellen, besteht nicht.“

Ablehnung III: Ablehnungsgesuch wegen Prozessverschleppung, oder: Augen zu und durch

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Und als dritte Entscheidung dann ein weiterer Beschluss zu einer Problematik aus dem Ablehnungsverfahren. Der Tatrichter hatte – ebenfalls im Bußgeldverfahren – das Ablehnungsgesuch des Betroffenen wegen Verschleppungsabsicht (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) als unzulässig verworfen. Das wird in der Rechtsbeschwerde als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Ohne Erfolg, da – nach Ansicht des KG im KG, Beschl. v. 01.11.2018 – 3 Ws (B) 253/18 – das Ablehungsgesuch aus anderem Grund abgelehnt werden konnte:

„1. Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Mit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 5. Juli 2018 als unzulässig gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 26a Abs. 1 StPO wurde das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht verletzt. Das Ablehnungsgesuch wurde im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.

a) Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gewährt, wenn einem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, zu entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Hierzu gehört auch der Anspruch des Betroffenen, dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in die Entscheidungsüberlegungen einbezieht (BVerfGE 11, 218; BGHSt. 28, 44). Es gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG NJW 1992, 2811).

b) Nach den Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 (2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01) und vom 24. Februar 2006 (2 BvR 836/04) ist im Rahmen des Ablehnungsverfahrens die Vorschrift des § 26a Abs. 1 StPO nach verfassungskonformer Auslegung nur auf solche Gesuche anzuwenden, die allein auf der Grundlage einer formellen Prüfung entschieden werden können (sog. echte Formalentscheidungen). Das vereinfachte Verfahren beschränkt sich mithin auf Gesuche, die schon grundlegende, regelmäßig einfach zu erfüllende Formerfordernisse nicht beachten oder evident missbräuchliche Zwecke verfolgen, also auf solche Fälle, die jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich machen. Umgekehrt folgt hieraus, dass das Gericht dem nach § 27 StPO zuständigen Gericht die Entscheidung überlassen muss, wenn auch nur geringe Zweifel am Vorliegen der Gründe des § 26a Abs. 1 StPO bestehen, um den Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden. Dabei muss die Auslegung des Ablehnungsgesuchs darauf ausgerichtet sein, es seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen, um nicht im „Gewande der Zulässigkeitsprüfung“ in eine Begründetheitsprüfung einzutreten (BVerfG NJW 2005, 3410; BVerfGK 7, 325; BGH NStZ 2015, 175).

c) Anderseits – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist – begründet nicht jede fehlerhafte Handhabung von Zuständigkeitsvorschriften zugleich einen Verfassungsverstoß. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung dann der Fall, wenn sie sachlich schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163; BVerfGK 6, 239), also sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (BVerfG NJW 2004, 151). Gleichwohl, weil in einem solchen Fall die Anwendung des § 26a Abs. 1 StPO dem Betroffenen nicht den gesetzlichen Richter – und damit auch nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör – entziehen kann (BVerfG NStZ-RR 2006, 379), ist lediglich von einer schlicht fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der §§ 26a, 27 StPO auszugehen, wenn die Ablehnungsentscheidung nach den anderen in § 26a Abs. 1 StPO genannten Gründen hätte abgelehnt werden können (BGH StraFo 2006, 452; KG VRS 132, 57).

d) Gemessen an diesen Maßstäben durfte der Bußgeldrichter im vereinfachten Ablehnungsverfahren nach § 26a Abs. 1 StPO entscheiden. Die Vorgehensweise des Bußgeldrichters, das Gesuch wegen Verschleppungsabsicht abzuweisen, stellt sich im Ergebnis als lediglich fehlerhaft und nicht als eine zur Gehörsverletzung führende willkürliche Entscheidung dar.

aa) Die Entscheidung des Bußgeldrichters, das Ablehnungsgesuch wegen Verschleppungsabsicht des Betroffenen gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, war rechtsfehlerhaft. Hierfür zeigt das Verhalten des Betroffenen keine hinreichenden Anhaltspunkte auf. Diese ergeben sich weder aus dem Gesuch selbst noch aus der Gesamtwürdigung des Verfahrensgeschehens.

bb) Die die Zuständigkeit des Bußgeldrichters begründende Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergab sich jedoch aus § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO, da die Begründung zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist.

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Ablehnungsantrag, der zwar – rein formal betrachtet – eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, aber ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist, dem gänzlichen Fehlen einer solchen Begründung gleichsteht (BGH NStZ 2014, 725). Hiervon umfasst sind Gesuche, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben (BVerfGK 7, 325).

Bezieht sich das Gesuch – wie hier – auf Entscheidungen im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hauptverhandlung, ist festzuhalten, dass über die Frage der kurzfristigen Unterbrechung – jedenfalls zunächst – der Vorsitzende im Rahmen der ihm gemäß §§ 238 Abs. 1 StPO, 229 Abs. 1 Satz 2 StPO obliegenden Sachleitung nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet (KK-StPO/Gmel, StPO 7. Aufl. 2013, § 228 Rn. 2). Derartige Maßnahmen vermögen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 Abs. 2 StPO zu begründen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 24 Rn. 17). Rechtfertigen können die Ablehnung nur grobe, insbesondere objektiv willkürliche oder auf Missachtung grundlegender Verfahrensrechte von Prozessbeteiligten beruhende Verstöße gegen Verfahrensrecht (KK-StPO/Scheuten, StPO 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 14).

Derartige Verstöße zeigt der Betroffene nicht auf. Der Vortrag des Betroffenen gibt für eine sachwidrige Entscheidung schon deshalb nichts her, da ausgeführt wird, der Bußgeldrichter habe eine kurzzeitige Unterbrechung mit Blick auf die folgenden Termine abgelehnt. Da nicht behauptet wird, es habe keine Anschlusstermine gegeben, ist nicht erkennbar, inwiefern diese sachlichen Erwägungen des Bußgeldrichters eine unzulässige Entscheidung begründen sollen. Soweit der Betroffene meint, die Unterbrechung sei bereits deshalb ermessensfehlerhaft nicht gewährt worden, weil diese keine „gravierende Verzögerung“ bedeutet hätte, stellt dies eine – den erforderlichen Vortrag nicht ersetzende – Wertung dar. Der Betroffene verkennt hierbei, dass die Entscheidung und Bewertung, ob es sich um eine gravierende, den weiteren Ablauf beeinträchtigende Verzögerung handelt oder nicht, zunächst einmal dem Vorsitzenden und nicht ihm obliegt. Ebenso ist ohne Belang, ob die Unterbrechung „üblicherweise“ durch das Amtsgericht gewährt wird.

Soweit das Ablehnungsgesuch auf die nach Einlassung des Betroffenen erfolgten Äußerungen des Bußgeldrichters Bezug nimmt und hieraus verfahrensfremde Erwägungen des Vorsitzenden herleiten möchte, lassen bereits weder das Ablehnungsgesuch noch der Zulassungsantrag hinreichend erkennen, ob der Betroffene diese Äußerung überhaupt als Ausdruck der Voreingenommenheit des Bußgeldrichters verstanden hat. So bezieht sich das Ablehnungsgesuch vordringlich auf die Entscheidungen des Vorsitzenden im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hauptverhandlung. Aber selbst bei entsprechend weiter und wohlwollender Auslegung des Gesuchs, ist der Betroffene mit einem solchen Vorbringen präkludiert, da es verspätet vorgebracht wurde. In der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Variante des § 25 Abs. 2 StPO kommt es nämlich darauf an, dass die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird, d.h. sobald die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten bekannt geworden sind. Dies richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls. Im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens muss jedoch ein strenger Maßstab angelegt werden, um das Gericht in die Lage zu versetzen, sofort die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu entscheiden (BGH NStZ 2008, 578). Zu berücksichtigten ist hierbei, dass dem Angeklagten stets eine angemessene Überlegungsfrist und die ausreichende Möglichkeit einzuräumen ist, sich mit seinem Verteidiger zu beraten (BGH NStZ 1984, 371). Auch ist anerkannt, dass bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit bedacht werden muss, dass ein anfänglicher Eindruck einer Voreingenommenheit durch das weitere Verhalten des abgelehnten Richters gestützt und verstärkt werden kann (BGH NJW 2018, 2578; StV 1988, 281; OLG München NJW 2007, 449).

Nach diesen Maßstäben wäre der Betroffene bereits grundsätzlich nach der Äußerung des Vorsitzenden gehalten gewesen, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Prüfung eines Ablehnungsgesuchs zu beantragen. Da dies nicht erfolgt ist, hätte es eines entsprechenden Vortrags des Betroffenen bedurft, er habe – nach einem anfänglichen, noch nicht zum Ablehnungsgesuch führenden Eindruck der Voreingenommenheit – das weitere Verfahren hierauf abgewartet. An einem solchen Vortrag fehlt es gänzlich. Der Betroffene legt nicht dar, warum er die Äußerung des Richters nicht zum Anlass genommen hat, ein Ablehnungsgesuch zu stellen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein – unter Umständen – zulässiges Abwarten. Im Gegenteil: Nach der Bemerkung wurde in die Beweisaufnahme eingetreten und der Zeuge vernommen. Die anfänglichen Bemerkungen können daher nicht zur Zulässigkeit des Gesuchs verhelfen.

Darüber hinaus sind keine weiteren Umstände vorgetragen, die auf eine das Ermessen missbrauchende Entscheidung hindeuten könnten, so dass im Ergebnis der Bußgeldrichter das Gesuch als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO hätte verwerfen müssen. Die auf die Ablehnung des Gesuchs als unzulässig gestützte Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.“

Auch hier im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH Zweifel, ob das so richtig ist/war und ob nicht doch der Vertretunsgrichter entscheiden musste. Die Bußgeldrichter ist hier m.E. nach dem Prinzip: Augen zu und durch, verfahren.