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Pflichti III: Strafvollstreckungsverfahren, oder: „Rechtlich einfach“, wenn das KG sieben Seiten schreibt?

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Bei der dritten Entscheidung zum Pflichtverteidiger handelt es sich ebenfalls um einen KG, Beschluss, nämlich den KG, Beschl. v. 06.12.2016 – 2 Ws 248/16, also auch schon etwas älter. Es geht um die Beiordnung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren, wenn bei einer Führungsaufsicht allein über den Bestand und die Ausgestaltung von Weisungen zu entscheiden ist. Das KG hat dem Verurteilten kein „Nikolausgeschenk“ gemacht, sondern die Beiordnung abgelehnt:

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Pflichtverteidiger beizuordnen, hat keinen Erfolg.

„Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers liegen nicht vor. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten nur dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 – 323 = NJW 1986, 767, 771) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfGE 86, 288 – 369 = NJW 1992, 2947 – 2960 für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1993 – 1 Ws 115/93 – [juris] = StV 1994, 552 – zehn Jahre Freiheitsstrafe). Diese genannten Voraussetzungen liegen indes in Vollstreckungsverfahren nur ausnahmsweise vor. Denn diese sind anders als Erkenntnisverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet. So muss sich der Verurteilte hier nicht gegen einen Tatvorwurf verteidigen. Vielmehr ist das Vollstreckungsgericht an die rechtskräftigen Feststellungen des Tatrichters in dem Urteil gebunden. Soweit zusätzliche Feststellungen überhaupt zu treffen sind, gilt das Freibeweisverfahren. Schließlich ergehen im Vollstreckungsverfahren gerichtliche Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung (vgl. zu alledem Senat, NJW 2015, 1897 und Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 Ws 386/14 – [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 140 Rdn. 33 mit weit. Nachweisen). Im Vollstreckungsverfahren ist daher maßgebend, ob die vollstreckungsrechtliche Lage schwierig ist.

Das Beschwerdevorbringen wirft vorliegend weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, die über die Probleme hinausgehen, die das Gericht in der Regel bei seiner Entscheidung über Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht zu prüfen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verurteilte seine Interessen nicht auch ohne den Beistand eines Verteidigers ausreichend vertreten könnte.“

Na ja, ist immer so eine Sache mit den Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Immerhin schreibt das KG dazu dann gut sieben Seiten.

Pflicht II: Sicherungsverteidiger, oder: Nur, wenn unbedingt nötig

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Die zweite Entscheidung zu Pflichtverteidigungsfragen ist der KG, Beschl. v. 06.07.2016 – 2 Ws 176/16 – ja, schon älter, habe ich aber erst jetzt erst vor kurzem erhalten. Es geht um die Beschwerde eines Angeklagten gegen die erfolgte Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Auf den ersten Blick stutzt man, aber: Es ging um einen Sicherungsverteidiger, den das LG dem Angeklagten neben dessen bereits beigeordneten Verteidiger „zur Sicherung des Verfahrens“ als weiteren Pflichtverteidiger beigeordnet hatte. Der Vorsitzende war davon ausgegangen, dass der bereits beigeordnete Verteidiger nicht an allen Terminstagen anwesend sein könnte. Der teilte dann aber mit, dass er (nunmehr) an sämtlichen Terminstagen teilnehmen könne. Er verlangte die Aufhebung der weiteren Beiordnung, was das LG ablehnte. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„2.) Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Es kann hier offen bleiben, ob der Vorsitzende im Zeitpunkt der Beiordnungsentscheidung am 31. Mai 2016 bereits von der Mitteilung des Rechtsanwalts B., dass dieser doch an sämtlichen Terminen teilnehmen könne, Kenntnis gehabt hat. Jedenfalls liegen zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine weitere Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 oder § 140 Abs. 2 StPO nicht vor.

a) Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn hierfür wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. September 2013 – 4 Ws 122/13 –; vom 15. August 2011 – 4 Ws 75/11 –; vom 21. Juli 2003 – 4 Ws 126/03 –; und vom 5. November 1997 – 4 Ws 236, 237/97 –; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; 262 jeweils mit weit. Nachweisen).

b) Nach derzeitiger Aktenlage kann ein solcher Ausnahmefall nicht angenommen werden.

aa) Zur Sicherung des geordneten und zügigen Verfahrensablaufs in der Haftsache bedurfte es der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zumindest nicht mehr wegen einer möglichen Verhinderung des Rechtsanwalts B. Dessen ursprünglicher Vortrag, er könne nicht an sämtlichen Hauptverhandlungstagen teilnehmen, hat sich durch seine Mitteilung vom 31. Mai 2016 erledigt. Hierdurch ist die Durchführung der Hauptverhandlung an den durch das Gericht bisher bestimmten Terminstagen in Anwesenheit des Verteidigers Rechtsanwalt B. gewährleistet.

bb) Hinsichtlich der Dauer der Hauptverhandlung existiert keine starre Grenze dergestalt, dass ab einer bestimmten Anzahl von Verhandlungstagen (hier derzeit zehn Tage) die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers in der Regel erforderlich ist. Eine solche Bestellung im Fall einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung, dass eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und nimmt damit die allgemeine Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie gegebenenfalls auch das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen auf (vgl. OLG Brandenburg; OLG Frankfurt/M., jeweils a.a.O.; OLG Hamm NJW 1978, 1986; KG, Beschluss vom 20. September 2013 – 4 Ws 122/13 –). Sie ist aber nur dann geboten, wenn und soweit andere Reaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene Verhinderung eines Verteidigers nicht ausreichen. In Betracht kommen insoweit unter anderem die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO, das Tätigwerden eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 1 BRAO oder die Bestellung eines weiteren Verteidigers (erst) bei tatsächlichem Eintritt der Verhinderung oder Ausbleiben des zunächst allein beigeordneten Verteidigers. Die letztgenannte Möglichkeit einer Verteidigerbestellung in der laufenden Hauptverhandlung ist in § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1993 – 4 Ws 291/93, 304/93 –, OLG Brandenburg a.a.O.).

Da die Hauptverhandlung binnen eines Monats abgeschlossen sein soll, liegt keine außergewöhnliche Dauer des Verfahrens vor. Die Kammer hat außerdem vorab die Urlaube sämtlicher Zeugen abgefragt und bei der Terminierung berücksichtigt, sodass insoweit keine Verzögerungen zu erwarten sind. Schließlich hat die Kammer an den letzten drei Verhandlungstagen keinerlei Beweisprogramm vorgesehen, sodass für unvorhergesehene Entwicklungen im Verlauf der Verhandlung ein ausreichend großes Zeitpolster besteht.

cc) Ferner rechtfertigen weder eine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage noch ein ungewöhnlicher Umfang des Verfahrens eine Beiordnung. Es ist nur ein Fall des bandenmäßigen, bewaffneten und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt. Hierzu werden überwiegend Polizeizeugen gehört, die teilweise nur Angaben zu Ermittlungsvorgängen machen können. Das Verfahren besteht aus fünf Aktenbänden und drei sehr übersichtlichen und kurzen Sonderbänden Finanzermittlung. Aufgrund der Auffindesituation anlässlich der erfolgten Durchsuchung müsste die Beweisaufnahme innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens durchführbar sein.

dd) Schließlich gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers.

Es gibt bereits keinen allgemeinen Grundsatz, wonach einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, nur weil ein Mitangeklagter einen solchen hat (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2012, 351; OLG Rostock, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 1 Ws 273/02 – BeckRS 2002, 17722 Rdn. 5f). Dies muss dann erst recht gelten, wenn der Angeklagte bereits einen Verteidiger hat und keinen weiteren möchte.“

M.E. zutreffend. Man darf ja auch die Kostenfolgen für den Angeklagten nicht übersehen.

Nötigung im Straßenverkehr, oder: „Ausbremser“ oder nur „rücksichtsloser“ Überholer?

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Wer kennt das vom KG im KG, Beschl. v. 20.12.2016 – (3) 161 Ss 211/16 (144/16) – behandelte Verkehrsgeschehen nicht? Ein Verkehrsteilnehmer fühlt sich durch einen anderen Kraftfahrzeugführer behindert, weil der seiner Meinung nach zu langsam fährt. Er überholt ihn rechts und setzte sich dann knapp vor dessen Fahrzeug auf die linke Spur, so dass der andere stark abbremsen muss, jedoch (noch) keine Vollbremsung durchführen musst. Mit der Frage, ob das (schon) eine Nötigung (§ 240 StGB) ist, was das AG bejaht hatte, befasst sich der KG, Beschluss.

Und das KG hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben. Es vermisst ausreichende tatsächliche Feststellungen. Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist nämlich eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass strafbare Nötigung in der Gewaltalternative in Fällen zu bejahen sein kann, in denen der Täter sein Fahrzeug willkürlich scharf abbremst, um nachfolgende Kraftfahrer zu einer Vollbremsung zu zwingen (vgl. BGHSt 41, 231):

„Hier spricht jedoch nichts dafür, dass der Angeklagte eine Vollbremsung (oder ein starkes Abbremsen – Anmerkung des Senats) des hinter ihm fahrenden Kraftfahrers bezweckte. Für eine Straftat der Nötigung hätte es dem Angeklagten gerade darum gehen müssen, die beabsichtigte Fortbewegung des ihm nachfolgenden Kraftfahrers durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse zu unterbinden (vgl. BGH wie vor; Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., 2014, § 240 Rdn. 34). Die Urteilsfeststellungen lassen diesen Schluss nicht zu. Allein, dass der Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen in völlig rücksichtsloser Weise zur Verfolgung seiner eigenen Interessen gleichgültig über die Belange des Zeugen S. hinwegsetzte, macht sein Verhalten noch nicht zur Straftat. Da auf der rechten Fahrspur nach Schilderung des Zeugen S. reger Fahrzeugverkehr geherrscht habe und es dem Angeklagten erkennbar darauf ankam, möglichst schnell auf der Straße voran zu kommen, ist es naheliegend, dass er hierzu möglichst zügig wieder auf die linke Spur wechselte. Der Straftatbestand der Nötigung im Sinne des § 240 StGB erfüllen namentlich die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängt auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. Der Erfolg – dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann – ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“. Auf den „bloß“ rücksichtslosen Überholer trifft das in aller Regel nicht zu. Sein Ziel ist, schnell voran zu kommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet in einem solchen Falle aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 4 Ss 234/08 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2007 – III-5 Ss 130/07 – 61/07, 5 Ss 130/07 – 61/07 I -, juris). Woraus das Amtsgericht unter Berücksichtigung auch der Schilderungen der Zeugen O., S. und J. S. den Schluss gezogen hat, es sei dem Angeklagten gerade um das Ausbremsen des Zeugen S. gegangen, ist nicht ersichtlich.“

Das KG hat aber nicht frei gesprochen, sondern wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO verurteilt, da der Überholte beim Überholen behindert worden sei.

Wichtig!! KG zur Anrechnung von (Rest)Vorschüssen, oder: Angriff der Staatskasse abgewehrt

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Den Opener macht heute der KG, Beschl. v. 29.03.2017 – 1 Ws 19/16. Auf diesen Beschluss habe ich schon länger gewartet, gestern habe ich ihn nun – druckfrisch – bekommen. Es handelt sich um die Beschwerdenentscheidung zum LG Berlin, Beschl. v. 31.03.2016 – (538 KLs) 283 Js 2801/14 29103V (7/15) Kbd1 (dazu: Vorschussanrechnung, oder: Der „Dreh“ der Bezirksrevisorin mit der „wirtschaftlichen Obergrenze“). In der Entscheidung steckt eine Menge Geld für (Pflicht)Verteidiger.

Ich erinnere: In dem Verfahren geht es um die Anrechnung von Vorschüssen/Zahlungen, die der betroffene Kollege als Wahlverteidiger für das Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, auf die gesetzlichen Gebühren, die der Kollege, der später dann zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, für das gerichtliche Verfahren erhält. Es war nach der Anrechnung auf die Gebühren für das Ermittlungsverfahren noch ein „Restvorschuss“ übrig geblieben, den der Bezirksrevisor nun auf die Gebühren für das gerichtliche Verfahren anrechnen wollte.

Ich hatte in dem o.a. ja schon gewettert, dass das nicht geht. Dem steht § 58 Abs. 3 Satz 1 RVg entgegen. Und – so auch das LG Berlin: Etwa anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das 2. KostRMoG eingefügten § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG.

Den wollte die Staatskasse analog auf § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG anwenden.  Aus der Regelung in Satz 4 ergebe sich eine wirtschaftliche Obergrenze. Ich hatte bereits an verschiedenen Stellen – mit dem LG Berlin – eine analoge Anwendung verneint. Das KG sieht das nun ähnlich und kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Anrechnung eines „Restvorschusses“ auf Gebühren für andere Angelegenheiten nicht zulässig ist. Es kommt zu dem Ergebnis aber nicht über die Frage: Analoge Anwendung ja oder nein?, sondern sieht in § 58 Abs.3 Satz 4 RVG keine allgemeine Anrechnungsreglung, über die die Anrechnung zulässig wäre.

„Die Auslegung des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG ergibt, dass es sich hierbei nicht um eine derartige allgemeine Anrechnungsregelung handelt.

Zwar ließe der Wortlaut der Norm ein solches Verständnis zu. Auch stünde die Gesetzessystematik dieser Auslegung nicht entgegen. § 58 Abs. 3 RVG könnte, worauf die Beschwerdeführerin hingewiesen hat, auch folgendermaßen verstanden werden: Satz 1 enthält lediglich die Grundaussage, dass die in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhaltenen Vorschüsse und Zahlungen auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen sind. Satz 3 regelt, wie und in welchem Umfang angerechnet wird. Satz 4 schließlich erhöht den nach Satz 3 anrechnungsfreien Betrag auf den Betrag der Höchstgebühr, die der Verteidiger als Wahlanwalt in dieser gebührenrechtlichen Angelegenheit geltend machen könnte, und ermöglicht (bzw. ordnet sogar an), dass der darüberhinausgehende gezahlte Betrag auch auf die anderen gebührenrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens, angerechnet werden kann.

Eine solche Auslegung widerspräche jedoch dem maßgebenden objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., Einl. Rdn. 193 m.w.N.). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 4 eine sich auf andere gebührenrechtliche Angelegenheiten erstreckende Anrechnungsregelung einführen wollte, welche in einem deutlichen Gegensatz zur Rechtslage vor und nach der Novellierung des Anwaltsvergütungsrechts durch das 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz gestanden hätte.

Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 BRAGO waren auf die von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren Vorschüsse und Zahlungen anzurechnen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung für seine Tätigkeit „in der Strafsache“ von dem Beschuldigten oder einem Dritten erhalten hat. Der Wortlaut und die Gesetzessystematik hätten es zugelassen, diese Norm sehr weit auszulegen und so auch auf die „in der Strafsache“ für die Rechtsmittelinstanz erbrachten Zahlungen auf die Pflichtverteidigergebühren anzurechnen. Gleichwohl entsprach es einhelliger Meinung, dass nur die in ein und derselben Angelegenheit erbrachten Zahlungen anrechnungsfähig waren. Darunter fielen zwar nach damaligem Verständnis das Ermittlungs- und das sich anschließende gerichtliche Verfahren, nicht aber die Rechtsmittelinstanz (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., § 101 BRAGO Rdn. 7). Der Gesetzgeber des 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes hat diesen Grundsatz der Anrechenbarkeit ausschließlicher solcher Zahlungen, die in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit geleistet wurden, in der Rechtspraxis vorgefunden und in § 58 Abs. 3 RVG (a.F.) an ihm festgehalten. Der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingefügte § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG hat hieran nichts geändert. Zweck der Vorschrift war es ausweislich der Gesetzesmaterialien (allein), die in Rechtsprechung und Schrifttum streitig gewesene Frage zu klären und zu entscheiden, dass der Pflichtverteidiger neben den vollen Pflichtverteidigergebühren zusammen mit den bereits erhaltenen Zahlungen und Vorschüssen nicht mehr als die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers erhalten sollte (vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 270 f. unter Hinweis auf Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., § 58 Rdn. 71; näher dazu Volpert in Burhoff (Hrsg.), RVG – Straf- und Bußgeldsachen a.a.O., § 58 Abs. 3 Rdn. 59 f.). Ein solcher Fall läge etwa vor, worauf das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend hingewiesen hat, wenn ein Pflichtverteidiger an einer mehr als fünfstündigen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht teilnimmt, dementsprechend der doppelte Betrag aus den Gebühren Nr. 4108, 4110 VV RVG = 660 Euro anrechnungsfrei bliebe, wohingegen dem Wahlverteidiger gemäß Nr. 4108 VV RVG höchsten 480 Euro zustünden. § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG ermöglicht es, dass unabhängig von der Regelung des Abs. 3 Satz 3 auch unterhalb des Doppelten der Pflichtverteidigergebühren anzurechnen ist, wenn der Rechtsanwalt seine Vergütung in Höhe der höchstmöglichen Wahlanwaltsvergütung erhalten hat (vgl. auch das Fallbeispiel bei N. Schneider/Fölsch in Schneider/Wolf (Hrsg.), Anwaltkommentar RVG a.a.O., § 58 Rdn. 76).

Ein weitergehender Zweck des § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG als der eben genannte hat im 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz keinen Niederschlag gefunden. Bei dieser Sachlage verbietet sich auch eine analoge Anwendung der Norm. Eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, besteht nicht.“

Nun, ist mir letztlich egal, wie man zu dem zutreffenden Ergebnis kommt: Ob über die – zu verneinende – Frage, ob § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG analog anzuwenden oder über die – verneinte Frage – ob die Vorschrift unmittelbar Anwendung findet, weil sie eine allgemeine Anrechnungsregelung dahingehend enthält, dass Vorschüsse und Zahlungen, die die nach § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG verbleibenden Gebühren übersteigen, auch auf Gebühren in anderen Angelegenheiten anzurechnen sind. Entscheidend ist – um es mit Helmut Kohl zu sagen – was hinten raus kommt. Alles andere ist positiver „juristischer Eiertanz“ 🙂 , wobei sich m.E. beide Auffassungen gut vertreten lassen.

Entscheidend für den Verteidiger ist: Angriff der Staatskasse auf die neue Anrechnungsregelung abgewehrt 🙂

Sachverständigenkosten – wer muss im Verfahren was vortragen?

Und die zweite zivilrechtliche Entscheidung, die ich heute vorstelle, ist das KG, Urt. v.  24.11.2016 – 22 U 93/15. In ihm geht es um die Darlegungslast, wenn es im Verfahren um die Freistellung von Sachverständigenkosten geht, die in Zusammenhang mit der Ermittlung des Sachschadens am Pkw des Geschädigten geht. Dazu sagt das KG in seinem Leitsatz zu der Entscheidung:

„Holt der Geschädigte wegen eines Sachschadens an seinem Auto ein Sachverständigengutachten ein und fordert vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung eine Freistellung von den Kosten hat er zu der getroffenen Honorarvereinbarung vorzutragen, weil nur dann geprüft werden kann, ob er eine etwaige Überhöhung der Kosten erkenne konnte.“

Warum und wieso kamm man im KG-Urteil schön nachlesen 🙂 .