Die Justizminister haben sich gestern auf ihrer Konferenz nicht über die Einführung des Fahrverbotes als Strafe einigen können. Gut so, aber: Ist damit der Unsinn wirklich vom Tisch, wie die Presse meint? (vgl. auch hier der Kollege Melchior). Ich denke nein und wage die Behauptung: Beim nächsten Sommerloch werden wir die Diskussion wieder bekommen. Vor allem der niedersächsische Justizminister ist m.E. dafür prädestiniert, den Unsinn wieder hervorzukramen und erneut zur Diskussion zu stellen. Wahrscheinlich wird man sich aber jetzt zunächst wieder auf die Abschaffung des § 81a Abs. 2 StPO stürzen, auch das ist ja ein beliebtes Thema.
Schlagwort-Archive: Justizministerkonferenz
Wochenspiegel für die 24. KW – oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand
Ich berichte über:
- Der Kollege Melchior berichtete über einen Fall der „fahrlässigen Unfallflucht“ :-)?
- Über eine besondere Art der Einhaltung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO in Berlin wurde hier berichtet; vgl. dazu auch hier.
- Mit Plänen der JMK zum Fahrverbot befasst man sich hier und hier; schön der Begriff der „Sommerlochfüller„.
- Auch noch mal wieder um den Richtervorbehalt bei § 81a Abs. 2 StPO geht es hier .
- Mal was zum Fahrerlaubnisrecht konnte man hier lesen.
- Mit der Fotodokumentation von Lasermessungen befasst sich das Beck-Blog.
Ein weiterer Sommerlochfüller: Die elektronische Fussfessel – kommt Sie?
Neben dem Fahrverbot/der Entziehung der Fahrerlaubnis bei anderen als Verkehrsdelikten (vgl. hier) ist auch die sog. elektronische Fussfessel eine Art „Sommerlochfüller“. Auch sie steht immer wieder auf der Agenda. So jetzt auch auf der Tagesordnung der Sommerkonferenz der Justizminister am 23./24.06.2010 in Hamburg. Sinn und Zweck der elektronischen Fussfessel werden nicht ganz einheitlich gesehen. Zum Teil wird sie positiv (vgl. hier), zum Teil aber auch skeptisch gesehen (vgl. hier). Mal sehen, was daraus wird.
Die Sommerlochfüller sind am Werk, oder: Alle Jahre/Monate wieder
Es wird tatsächlich oder es ist sogar schon Sommer. Das zeigt sich daran, dass die Justizminister der Länder (erneut wieder JM Busemann aus Niedersachen) sich mal wieder als „Sommerlochfüller“ (Begriff ist von hier übernommen) und erneut/mal wieder die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis als (Neben)Strafe auch bei Nichtverkehrsdelikten planen/diskutieren. Alle Jahre bzw. Monate wieder kann man da nur sagen…
Genitalverstümmelung soll eigenen Straftatbestand erhalten
Auf der Justizministerkonferenz am 05.11.2009 haben die Länder Hessen und Baden-Württemberg ihre gemeinsame Gesetzesinitiative für einen neuen Straftatbestand der Genitalverstümmelung vorgestellt, der als § 226a in das Strafgesetzbuch eingefügt werden soll.
Die Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen sei eine schwerwiegende Misshandlung, unter deren Folgen die Opfer ihr Leben lang leiden würden. Als schwere Menschenrechtsverletzung werde die Genitalverstümmelung von der internationalen Staatengemeinschaft verurteilt. Auch in Deutschland seien tausende Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund davon bedroht, Opfer einer solchen Tat zu werden. Diese Praktiken müssten mit den Mitteln des Strafrechts entschieden bekämpft werden, erklärten der Hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn und sein Baden-Württembergischer Kollege Prof. Dr. Ulrich Goll (beide FDP) anlässlich der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister am 05.11.2009 in Berlin.
Der vorgestellte Gesetzentwurf beinhaltet außerdem die Geltung des deutschen Strafrechts auch für solche Taten, die im Ausland an Opfern begangen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Mädchen aus Familien mit Migrationshintergrund seien besonders gefährdet, während eines Urlaubs im Heimatland Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Daher müsse das Strafrecht die Mädchen, die in Deutschland leben, auch über die Landesgrenzen hinaus schützen. Der Gesetzentwurf sieht zudem für den neuen Straftatbestand das Ruhen der Verjährung bis zur Volljährigkeit des Opfers vor. Die Taten werden in vielen Fällen auf Veranlassung der Eltern an jungen Mädchen begangen, die davor zurückscheuen, die Taten anzuzeigen, solange sie minderjährig sind und bei ihrer Familie leben. Durch das Ruhen der Verjährung wird in solchen Fällen verhindert, dass die Taten verjährt sind, bevor sie von den inzwischen erwachsenen Opfern angezeigt werden.
Nach dem Entwurf der Gesetzesinitiative Baden-Württembergs und Hessens hat § 226a Strafgesetzbuch den folgenden Wortlaut:
§ 226a Genitalverstümmelung
(1) Wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Quelle: Hessen, Justizministerium, Pressemitteilung vom 05.11.2009