Schlagwort-Archive: Hauptverhandlung

Terminsgebühr beim Schöffengericht, oder: Es bleibt bei 150 EUR für 51 Minuten Terminsdauer

© PhotoSG – Fotolia.com

Heute ist RVG-Tag. Da erinnere ich zunächst an mein Posting vom 02.10.2020 zum AG Saarlouis, Beschl. v. 09.09.2020 – 6 Ls 35 Js 1187119 (49/19). Zu der Entscheidung hatte ich unter: Terminsgebühr beim Schöffengericht, oder: Bei nur 51 Minuten Terminsdauer müssen 150 EUR reichen, Stellung genommen. Gegen den Beschluss vom 09.09.2020 hatte der Kollege-Gratz aus Bous, der „Betroffener“ dieser Entscheidung war, Erinnerung eingelegt.

Darüber hat nun das AG Saarlouis entschieden, und zwar im AG Saarlouis, Beschl. v. 15.01.2021 – 6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19). Der Amtsrichter hat die Festsetzung von nur 150 EUR als Terminsgebühr bestätigt und die Erinnerung des Kollegen zurückgewiesen. Lapidare Begründung:

„Das Gericht schließ sich der ausführlichen Begründung in dem Beschluss vom 09.09.2020 an, welcher auch die einschlägige Rechtsprechung zitiert. Insbesondere ist nochmals auf die kurze Dauer der Hauptverhandlung von 51 Minuten vor dem Schöffengericht hinzuweisen, welche ein deutliches Indiz dafür ist, dass die Festsetzung der Rahmengebühr nach § 14 RVG i.V.m. Nr. 4108 W RVG auf den Betrag von 150,00 € nicht zu beanstanden ist.“

Wahrscheinlich findet das AG seine Begründung noch toll. „Einschlägige Rechtsprechung“. Welche? Die von 2004? Und welcher Kommentar? Vielleicht zitiert man mal einen aktuellen Kommentar.

Im Übrigen: Ohne (weitere) Worte.

Corona I: Protokoll der HV fertiggestellt?, oder: Es hilft bei „Corona“ ein Verhinderungsvermerk

Bild von Miroslava Chrienova auf Pixabay

In die 2. KW./2020 starte ich mit zwei Entscheidungen, in den – zumindest ein wenig – Corona eine Rolle gespielt hat.

Im BGH, Beschl. v. 24.11.2020 – 5 StR 439/20 – nimmt der 5. Strafsenat zur Wirksamkeit von zwei Urteilszustellungen Stellung. Die Frage war insofern von Bedeutung, weil davon abhing, wann der Lauf der Revisionsbegründungsfrist begonnen hatte. Der BGH hat die Zustellung als unwirksam angesehen. Begründung: Das Protokoll war zum Zeitpunkt der „Zustellungen“ noch nicht fertiggestellt. Und es gibt einen „Corona-Hinweis“

„Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Revisionsbegründungsfristen des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO durch die bisherigen Urteilszustellungen in Lauf gesetzt worden sind. Denn diese sind unwirksam.

1. Nach § 273 Abs. 4 StPO darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. Ein Verstoß hiergegen macht die Zustellung wirkungslos und setzt deshalb die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1976 – 4 StR 614/76, BGHSt 27, 80, 81; vom 3. Januar 1991 – 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass mit dem Protokoll schon zu Beginn der regelmäßig mit der Urteilszustellung in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist eine abgeschlossene Grundlage für die Entscheidung über die Anbringung von Verfahrensrügen vorliegt, die dem Anfechtungsberechtigten während der gesamten Revisionsbegründungsfrist zur Einsichtnahme offen steht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 StR 246/12, NStZ 2014, 420, 421 mwN).

2. Das Protokoll war im Zeitpunkt der Urteilszustellungen vom 23. und 26. April 2020 an die Verteidiger der Angeklagten noch nicht fertiggestellt.

a) Fertiggestellt ist ein Protokoll in dem Zeitpunkt, in dem die letzte der für die Beurkundung des gesamten Protokolls erforderlichen Unterschriften geleistet wurde, selbst wenn die Niederschrift sachlich oder formell fehlerhaft ist oder Lücken aufweist (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 317). Dies gilt aber nur, wenn beide Urkundspersonen das Protokoll als abgeschlossen ansehen (BGH, Beschluss vom 3. Januar 1991 – 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288).

b) Dies war im Zeitpunkt der Urteilszustellung offensichtlich noch nicht der Fall. Wie sich aus dem – unwidersprochen gebliebenen und mit dem Akteninhalt übereinstimmenden – Revisionsvortrag einer Verteidigerin ergibt, wurde ihr mehrere Tage nach der Urteilszustellung auf der Geschäftsstelle die Einsichtnahme in das Protokoll mit der Begründung verweigert, dieses sei noch nicht fertiggestellt, es müssten noch Änderungen vorgenommen und Unterschriften eingeholt werden. Einsicht in den Protokollband wurde etwa eine Woche danach genehmigt.

Damit korrespondiert ein Vermerk des Vorsitzenden, wonach das Hauptverhandlungsprotokoll erst später fertiggestellt wurde, weil eine lediglich am zweiten von 15 Hauptverhandlungstagen eingesetzte Justizbeschäftigte aufgrund eigener Krankheit und eingeschränkten Dienstbetriebs wegen der Corona-Pandemie eine Ergänzung nur später genehmigen konnte. Ist der Vorsitzende demnach selbst davon ausgegangen, dass seine Ergänzung (ein Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 1, 3 GVG wurde um einen Halbsatz zur Begründung ergänzt) der Genehmigung bedarf, war nach seiner Vorstellung die Protokollfertigung noch nicht abgeschlossen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die aus Sicht des Vorsitzenden notwendige Genehmigung nur eine weniger erhebliche Änderung betraf.

Angesichts dessen erweist sich der unter dem Protokoll angebrachte Vermerk, wonach dieses bereits am 30. März 2020 fertiggestellt wurde, als widerlegt (vgl. zur Funktion und eingeschränkten Beweiskraft dieses nach § 273 Abs. 1 Satz 2 StPO anzubringenden Vermerks BGH, Beschluss vom 15. September 1969 – AnwSt [B] 2/69, BGHSt 23, 115). Zwar ergibt sich aus dem Protokoll selbst immer noch nicht mit hinreichender Klarheit, ob und gegebenenfalls wann die Protokollführerin die nach Ansicht des Vorsitzenden genehmigungsbedürftige Änderung genehmigt hat. Der Senat entnimmt aber dem genannten Vermerk des Vorsitzenden, dass das Protokoll inzwischen fertiggestellt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 2 StR 361/16).

3. Das Urteil bedarf deshalb erneuter Zustellung an die Verteidiger der Angeklagten. Weil hierüber Unklarheit bestand, hat der Senat über die Wirksamkeit der bisherigen Zustellung klarstellend befunden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 1991 – 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288). Der Senat sieht Anlass für folgende Hinweise:

a) Stehen Krankheit oder sonstige Hinderungsgründe in der Person des Urkundsbeamten der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls entgegen, so dass es bei einem Zuwarten voraussichtlich zu einer unangemessenen Verzögerung kommen würde, kann der Vorsitzende dies unter Angabe des Hinderungsgrundes vermerken und damit das Protokoll fertigstellen (vgl. näher LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn. 26; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 271 Rn. 17 f.). Durch die Corona-Pandemie bedingte Einschränkungen des Dienstbetriebs können – anders als etwa dienstliche Überlastung (vgl. Stuckenberg, aaO Rn. 25) – ebenfalls geeignet sein, die geregelte Abwicklung des Verfahrens wesentlich zu verzögern, und deshalb im Einzelfall die Annahme einer – freilich näher darzulegenden – Verhinderung rechtfertigen (vgl. zum Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden bei der Anbringung eines Verhinderungsvermerks auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 3 StR 95/11 mwN).

b) Um solchen Schwierigkeiten zu entgehen, kann es sich für den Vorsitzenden ohnehin empfehlen, bei länger dauernden Hauptverhandlungen die von verschiedenen Urkundsbeamten zu verantwortenden Teilprotokolle zügig zu überprüfen und notwendige Änderungen zeitnah genehmigen zu lassen (vgl. zur Problematik näher Birkhoff, Festheft Tepperwien, 2010, 7).

OWi III: Beschränkung des Einspruchs in der HV, oder: Ermächtigung?

Bild von Reimund Bertrams auf Pixabay

Und dann noch die dritte Entscheidung. Es ist der BayObLG, Beschl. v. 06.08.2020 – 202 ObOWi 982/20, der noch einmal zur Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung Stellung nimmt. Der Beschluss bringt nichts Neues, sondern bekräftigt nur noch einmal die h.M. in der Rechtsprechung:

Der Terminsvertreter des Verteidigers hatte in der Hauptverhandlung ohne weitere Erklärungen zu seiner Ermächtigung den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das AG hat dann verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hebt das BayObLG auf:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde zwingt den Senat schon auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache, weil das Amtsgericht, wie die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 23.07.2020 im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ausführt, den Umfang seiner Prüfungs- und Feststellungspflicht verkannt hat, indem es bei seiner Urteilsfindung infolge der fehlenden, jedenfalls nicht hinreichend nachgewiesenen ausdrücklichen Ermächtigung gemäß § 67 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO des die Beschränkung in der Hauptverhandlung erklärenden unterbevollmächtigten Verteidigers zu Unrecht von einer wirksamen Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids ausgegangen ist, was vom Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 08.02.2019 – 2 Ss OWi 123/19 bei juris und 03.04.2018 – 3 Ss OWi 330/18 = ZfSch 2018, 588 = OLGSt OWiG § 67 Nr 5; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.02.2010 – 1 Ss 5/10 = StraFo 2010, 252 = OLGSt StPO § 302 Nr 9; ferner u.a. Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 945 und Burhoff [Hrsg.] Stephan/Burhoff, a.a.O., Rn. 4024 f., jeweils m.w.N.). Das Amtsgericht hat deshalb rechtsfehlerhaft nicht über alle im Rechtssinne angefochtenen Bestandteile des Bußgeldbescheids, insbesondere den Schuldspruch, entschieden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat wegen der weiteren Begründung auf die erschöpfenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer vorgenannter Antragsschrift Bezug (zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch aus der neueren Rspr. neben den genannten u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2017 — 3 Ss OWi 1206/17 = VM 2018, Nr 7 = ZfSch 2018, 114 = OLGSt OWiG § 67 Nr 4; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.10.2018 – 2 RBs 195/18 bei juris; BayObLG, Beschl. v. 26.09.2019 — 202 ObOWi 1929/19 = ZfSch 2020, 112; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.02.2017 – 53 Ss-OWi 202 ObOWi 982/20 – 56/17 und 20.04.2020 – 53 Ss-OWi 180/20 jeweils bei juris; KG, Beschl. v. 09.08.2019 — 3 Ws [B] 205/19 = VRS 137 [2019], 70 = NStZ 2020, 428 = OLGSt StPO § 257c Nr 11 und 26.06.2019 ¬122 Ss 98/19 = DV 2019, 192).

Auf die mangels Ausführung (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO) ohnehin unzulässige Verfahrensrüge einschließlich der beanstandeten Gehörsverletzung kommt es nicht mehr an.“

Wie gesagt: Nichts Neues: Und auch nicht neu ist, dass das BayObLG seine Auffassung im ersten Absatz oben in einem (!) Satz darstell, obwohl man die bequem – und m.E. auch besser und lesbarer – in mindestens drei Sätezn hätte mitteilen können. Bisschen verschwurbelt 😀 .

Fristen/Zeit II: Und nochmals dreiwöchige Unterbrechungsfrist, oder: 21 Tage und nicht mehr

© fotomek – Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung dann ein weiterer Beschluss des BGH zu § 229 StPO. Der BGh hat im BGH, Beschl. v. 26.05.2020 – 5 StR 65/20 – noch einmal zu Anwendung des § 43 StPO Stellung genommen. Er sagt (erneut/schon) dazu und zur Frage des Beruhens.

„1. Der Rüge eines Verstoßes gegen die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß § 229 StPO kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die dreiwöchige Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO überschritten wurde, weil das Landgericht die Hauptverhandlung nach der Anordnung ihrer Unterbrechung in der Sitzung vom 28. Mai 2019 (einem Dienstag) erst am 20. Juni 2019 (einem Donnerstag) fortgesetzt hat.

Unterbrechung bedeutet das Einschieben eines verhandlungsfreien Zwischenraums zwischen mehrere Teile einer einheitlichen Hauptverhandlung, die spätestens am Tag nach Ablauf der Unterbrechungsfrist fortzusetzen und sonst neu zu beginnen ist (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Frist des § 229 Abs.1 StPO, in die weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wiederaufgenommen wird, einzuberechnen ist, stellt keine Frist im Sinne des § 43 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – 3 StR 408/13, NStZ 2014, 469, mit allerdings unzutreffender Fristberechnung im konkreten Einzelfall; Beschluss vom 29. November 2016 – 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 229 Rn. 9; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6 mwN).

Hier begann die Unterbrechungsfrist von (bis zu) drei Wochen mithin am Mittwoch, dem 29. Mai 2019, zu laufen und endete am Dienstag, dem 18. Juni 2019. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 20. Juni 2019 war danach verspätet.

2. Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (st. Rspr, vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 – 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225; Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019, 3020; Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115; vom 22. Mai 2013 – 4 StR 106/13, StV 2014, 2, 3; vom 24. Oktober 2013 – 5 StR 333/13). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.“

Und zum Ganzen dann auch noch der BGH, Beschl. v. 28.7.2020 – 6 StR 114/20, über den ich ja heute morgen schon berichtet habe.

StPO III: „Verlesungsanordnungsbeschluss“ fehlt, aber Urteil beruht nicht auf dem Fehler

© eyetronic Fotolia.com

Und auch die dritte StPO-Entscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – 5 StR 250/20 – vom BGH. Inhalt u.a. eine Verfahrensrüge betreffend die vernehmungsersetzende Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschriften von Zeugen. Die hatte im Ergebnis keinen Erfolg:

„1. Die Verfahrensrügen in Zusammenhang mit der vernehmungsersetzenden Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschriften der Zeugen R. , M. und X. sowie der E-Mails des Geschädigten A. bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Zwar rügt die Revision zu Recht, dass die Verfahrensweise der Strafkammer nicht dem Gesetz entsprach, weil die Vernehmungsniederschriften und E-Mails im allseitigen Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten verlesen wurden (vgl. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO ), aber ohne den erforderlichen Gerichtsbeschluss nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO .

b) Der Senat schließt allerdings aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls aus, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht:

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 StPO ausgeschlossen werden kann, wenn allen Beteiligten der Grund der Verlesung klar und von der persönlichen Vernehmung der Zeugen keine weitere Aufklärung zu erwarten war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 113/15 , NStZ 2016, 117; LR-StPO/Cirener/Sander, 27. Aufl., § 251 Rn. 97; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 251 Rn. 45; MüKo-StPO/Kreicker, § 251 Rn. 92, jeweils mwN).

Beides war vorliegend der Fall. Allen Verfahrensbeteiligten war aufgrund des Verfahrensablaufs klar, dass die Zeugenaussagen nur vernehmungsersetzend verlesen wurden, weil alle damit einverstanden waren und mithin die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorlagen. Auf die Vernehmung der Geschädigten A. , M. und X. war zudem allseits verzichtet worden. Von der persönlichen Vernehmung der Zeugen war keine weitere Aufklärung zu erwarten. Die überwiegend im Ausland lebenden Geschädigten konnten im Wesentlichen nur darüber berichten, dass sie bei einem Autokauf über das Internet mit unter bestimmten Namen auftretenden Verkäufern verhandelt, Geld im Voraus auf bestimmte Konten überwiesen und anschließend keinen Gegenwert erhalten hatten. Die Zeugin R. konnte insoweit ohnehin nur von den Angaben des Geschädigten A. ihr gegenüber berichten. Dass die persönliche Vernehmung der Zeugen ein Mehr an relevanter Erkenntnis erbracht hätte, ist ungeachtet entsprechenden – spekulativen – Revisionsvortrags nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf einem dem Angeklagten rechtsfehlerfrei zugeordneten Laptop für alle Betrugsfälle umfangreiche Verkaufsunterlagen festgestellt werden konnten. Durch den nachfolgenden Gerichtsbeschluss, wonach von einer Vernehmung der Geschädigten A. , M. und X. abgesehen werden könne, nachdem alle Verfahrensbeteiligten auf sie verzichtet hätten und auch die Strafkammer eine Vernehmung zur weiteren Sachaufklärung nicht für erforderlich halte, hat das gesamte Gericht zudem konkludent die Verantwortung für die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes diese Zeugen betreffend übernommen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 2 StR 78/10 , NStZ 2010, 649). Dies erfasste konkludent auch die Zeugin R. , die lediglich mittelbar zu den Angaben des Geschädigten A. hätte bekunden können.

c) Die insoweit auch erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO erweist sich bereits deswegen als unzulässig, weil nicht vorgetragen wird, was die Strafkammer zur Erhebung des vermissten Beweises hätte drängen müssen. Den Behauptungen der Revision, die Zeugen hätten den Angeklagten als Täter ausgeschlossen, fehlt es an Anknüpfungstatsachen.“