Fristen/Zeit II: Und nochmals dreiwöchige Unterbrechungsfrist, oder: 21 Tage und nicht mehr

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Und als zweite Entscheidung dann ein weiterer Beschluss des BGH zu § 229 StPO. Der BGh hat im BGH, Beschl. v. 26.05.2020 – 5 StR 65/20 – noch einmal zu Anwendung des § 43 StPO Stellung genommen. Er sagt (erneut/schon) dazu und zur Frage des Beruhens.

„1. Der Rüge eines Verstoßes gegen die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß § 229 StPO kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die dreiwöchige Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO überschritten wurde, weil das Landgericht die Hauptverhandlung nach der Anordnung ihrer Unterbrechung in der Sitzung vom 28. Mai 2019 (einem Dienstag) erst am 20. Juni 2019 (einem Donnerstag) fortgesetzt hat.

Unterbrechung bedeutet das Einschieben eines verhandlungsfreien Zwischenraums zwischen mehrere Teile einer einheitlichen Hauptverhandlung, die spätestens am Tag nach Ablauf der Unterbrechungsfrist fortzusetzen und sonst neu zu beginnen ist (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Frist des § 229 Abs.1 StPO, in die weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wiederaufgenommen wird, einzuberechnen ist, stellt keine Frist im Sinne des § 43 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – 3 StR 408/13, NStZ 2014, 469, mit allerdings unzutreffender Fristberechnung im konkreten Einzelfall; Beschluss vom 29. November 2016 – 3 StR 235/16, NStZ 2017, 424; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 229 Rn. 9; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 6 mwN).

Hier begann die Unterbrechungsfrist von (bis zu) drei Wochen mithin am Mittwoch, dem 29. Mai 2019, zu laufen und endete am Dienstag, dem 18. Juni 2019. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 20. Juni 2019 war danach verspätet.

2. Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (st. Rspr, vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 – 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225; Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019, 3020; Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115; vom 22. Mai 2013 – 4 StR 106/13, StV 2014, 2, 3; vom 24. Oktober 2013 – 5 StR 333/13). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.“

Und zum Ganzen dann auch noch der BGH, Beschl. v. 28.7.2020 – 6 StR 114/20, über den ich ja heute morgen schon berichtet habe.

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