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Rosenmontagszug, ist nicht immer lustig, oder: Wer haftet für welche Schäden?

entnommen wikimedia.org Urheber scan & upload Martin Bahmann

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Jetzt/heute quälen sie sich wieder durch die Städte im Rheinland: Die Rosenmontagszüge. Dazu passt dann der OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2013 – 3 U 985/13 -, der schon in einigen anderen Blogs „gelaufen“ ist. Ich habe es mir aber wegen des thematischen Zusammenhnags für heute, Rosenmontag 2014, „aufbewahrt“. Denn das Urteil befasst sich mit der Frage der Haftung des Veranstalters eines Rosenmontagsumzugs – es war der in Mainz – für einen Unfall bei (angeblich) ausreichender Absperrung und Sicherung. Das Entscheidende ergibt sich aus den Leitsätzen, die auch schön zeigen, wie oft die Fragen schon entschieden worden sind:

„1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisverfügung gemäß § 522 Abs. 2 vom 16.12.2009 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 22.01.2010 – 2 U 904/09 – MDR 2010, 630; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 15.06.2010 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 04.10.2010 – 2 U 950/09 – VersR 2012, 374; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 19.1.2011 – 2 U 468/10 – MDR 2011, 787; Hinweisbeschluss vom 06.10.2011 – 2 U 1104/10 – i.V.m Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 01.12.2011).
2. Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann.
3. Der Veranstalter eines Rosenmontagsumzugs hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass Personen, insbesondere minderjährige Zuschauer, nicht zu nahe an die Festwagen kommen können und dass eine Absperrung vorzunehmen ist (in Anknüpfung an LG Ravensburg, Urteil vom 15.08.1996 – 3 S 145/96 – NJW 1997, 402; OLG Köln, Entscheidung vom 15.02.1979 – 14 U 123/76, R+S 1979, 121 f.; ferner zur Verkehrssicherungspflicht bei Rosenmontagsumzügen AG Köln, Urteil vom 07.01.2011 – 123 C 254/10, zitiert nach […]; LG Trier, Urteil vom 05.06.2011 – 1 S 18/01 – NJW-RR 2001, 1470 f.; LG Trier, Urteil vom 05.06.2001 – 1 S 18/01 – NJW-RR 2001, 1470 f.; AG Köln, Urteil vom 19.06.1998 – 111 C 422/97 – NJW 1999, 1972 f. = R+S 1999, 151).“

Heißt also: Der Veranstalter eines Rosenmontagsumzugs hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass Personen, insbesondere minderjährige Zuschauer, nicht zu nahe an die Festwagen kommen können und dass eine Absperrung vorzunehmen ist. Der Veranstalter haftet aaber nicht für ein Unfallereignis während eines Rosenmontagsumzugs, wenn der Geschädigte nicht dargetan hat und es auch nicht ersichtlich ist, dass eine vorhandene Absperrung nicht ausreichend gewesen wäre oder andere Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären. Nach dem StVG findet zudem die Vorschrift des § 7 StVG keine Anwendung, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann.

Die Selbstentzündung in der Tiefgarage

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Möglicherweise häufiger, als man denkt, passiert das Geschehen, das das LG Karlsruhe zu beurteilen hatte.: Die Selbstentzündung eines Pkws in der Tiefgarage und das Übergreifen des Brandes auf einen anderen Pkw. Dann stellt sich (natürlich) die Frage der Haftung. Das AG Karlsruhe hatte eine entsprechende Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, angesichts eines Zeitraums von mehr als 24 Stunden zwischen Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten in der Tiefgarage und dem Inbrandgeraten aufgrund Selbstentzündung durch technischen Defekt fehle es am Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs i.S.v. § 7 I StVG. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang sei nicht gegeben.

Das LG Karlsruhe hat das im LG Karlsruhe, Urt. v. 28.05.2013, 9 S 319/12 – anders gesehen: Komme es an einem in einer privaten Tiefgarage abgestellten Kfz zu einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt und infolgedessen zu einem Brand, der auf ein anderes Fahrzeug übergreift, ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 StVG regelmäßig erfüllt. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ sei entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der entsprechenden Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach dem StVG umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Und:

„…Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greift § 7 I StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt (so auch OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es zu Inspektionszwecken aus dem allgemeinen Verkehr entfernt und in eine Werkstatt eingestellt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2011, 190, 192). Demgegenüber kann nach Auffassung des Gerichts der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kfz nicht auf den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt mit dem Kfz begrenzt werden (so aber wohl LG Coburg, Urteil v. 27.01.2010 – 21 O 195/09 -, wiedergegeben bei […]). Der weite Schutzzweck des § 7 I StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird (BGH, a.a.O.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG, Rn. 1). Die Besonderheit eines Kfz, für andere Verkehrsteilnehmer eine spezifische Gefahr darstellen zu können, besteht nicht nur, solange es fortbewegt wird. Spezifische Gefahren können auch – wenn auch weitaus seltener – aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen. Dies gilt auch nach Abstellen des Kfz (ähnlich OLG Düsseldorf, NZV 2011, 195, 196; Grüneberg, NZV 2001, 109, 111 f.)…“

Hundebiss? Kein Problem, mein Herrchen haftet immer….

In die Rubrik, „Wie das Leben so spielt“ …gehört die Meldung zum OLG Celle, Urt.v. 11. 06.2012 – 20 U 38/11(vgl. hier die PM.). In der heißt es:

Der Halter eines Tieres haftet für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes verursacht werden. Dies gilt nach einem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle selbst dann, wenn das Tier die Schäden verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person – etwa eines Tierarztes – befindet und der Halter damit keinerlei Möglichkeit hat, steuernd auf sein Tier einzuwirken (OLG Celle, Urteil vom 11. Juni 2012 – 20 U 38/11). Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig für Tierhalter der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ist.

Der 20. Zivilsenat hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Halterin eines Schäferhundes diesen in die Kleintierklinik des Klägers gebracht hatte. Dort wurde der Hund für die Behandlung narkotisiert. Beim Erwachen aus der Narkose biss das Tier den Tierarzt in die rechte Hand und verursachte schwere Verletzungen. Für diese Verletzungen verlangte der Tierarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich, weil er durch die Handverletzungen seine tierchirurgische Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.

Die beklagte Hundehalterin meinte, für die Schäden nicht einstehen zu müssen, weil sie keine Möglichkeit gehabt hätte, auf ihren Hund Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit hätte allein der Kläger gehabt, der als Tierarzt über eine besondere Sachkunde verfügt und sich dem Risiko, von dem Hund angegriffen zu werden, bewusst ausgesetzt habe.

Dieser Argumentation folgte der 20. Zivilsenat jedoch nicht sondern entschied, dass allein der Umstand, dass man sein Tier zum Zweck der Behandlung o.ä. in die Obhut einer anderen Person gebe, nicht dazu führen könne, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen sei. Denn die Haftung des Tierhalters bestehe unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Allerdings könne die Haftung beschränkt werden, wenn der Geschädigte durch inadäquates Verhalten zu der Verletzung selbst beigetragen habe. Da Hunde während des Erwachens aus der Narkose mitunter außergewöhnlich und aggressiv reagieren würden, hätte der Tierarzt im zu entscheidenden Fall besondere Vorsicht beim Herangehen an den Hund walten lassen müssen, was er jedoch nicht getan hatte. Dementsprechend konnte er nur einen Teil der geltend gemachten Schäden ersetzt verlangen.

Der Pressesprecher und Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz Wettich betont: „Angesichts der Schäden, die durch Bissverletzungen entstehen können, hat das Land Niedersachsen gut daran getan, im Gesetz über das Halten von Hunden den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorzuschreiben. Wer gegen dieses Gebot verstößt, riskiert nicht nur, bei Unfällen horrende Schadensersatzforderungen aus eigener Tasche zahlen zu müssen, sondern auch die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße bis zu 10.000,- €.“

Da kann man wirklich nur sagen: Versicherung tut Not.

P-S- Der Hund auf dem Bild sieht nun wirklich nicht nach „Biss“ aus :-). Aber man weiß ja nie ……

Steinewerfer/Steinewerfen mal anders – Früh übt sich? Hoffentlich nicht!

Wir kennen die „Steinewerferproblematik“ meist nur in Zusammenhang mit dem „anderen eben os gefährlichen Eingriff“ i.S. des § 315b StGB  – gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Das OLG Koblenz hat nun aber mal in einer PM v. 21.06.2012 über eine andere Art des Steinewerfens bzw. andere Steinewerfer berichtet. Nämlich über Kita-Kinder, die vom Außengelände der Kita Steine auf ein parkendes Fahrzeug geworfen haben. Wegen der Schäden war ein verfahren beim OLG Koblenz anhängig. Dieses hat die Stadt Bitburg wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Haftung genommen. In der PM heißt es:

Die Stadt Bitburg muss dem Inhaber einer ortsansässigen Firma Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Autos durch Kindergartenkinder zahlen. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit heute verkündetem Urteil entschieden (Urteil vom 21. Juni 2012, Az.: 1 U 1086/11*). Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende des Senats, die Erzieherinnen der betreffenden Kita hätten in dem speziellen Einzelfall ihre Aufsichtspflicht verletzt.Im Juni 2010 stellte der Kläger, der Inhaber einer ortsansässigen Firma ist, sein Fahrzeug am Rande des Außenbereichs einer Kindertagesstätte ab und begab sich in das anliegende Gebäude. Auf dem Freigelände der Kita hielt sich u.a. eine Gruppe von acht Kindern auf, die von einer Erzieherin betreut wurden. Drei Kinder verließen die Gruppe und begaben sich in Richtung des Außenzaunes, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig ist. Sie nahmen Steine in die Hand und warfen diese gegen das parkende Auto des Klägers. Es handelte sich um so viele Steine, dass insgesamt 21 Dellen im Fahrzeug festgestellt wurden.

Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats betonte in der mündlichen Urteilsbegründung, eine permanenten und lückenlose Überwachung der Kinder „auf Schritt und Tritt“ sei in einer Kita nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten. Für die Frage der Aufsichtspflichtverletzung müssten immer die Besonderheiten des einzelnen Falles in den Blick genommen werden, wie etwa die Eigenheiten der jeweiligen Kinder, die örtlichen Gegebenheiten und die Aufsichtssituation. Die Beschaffenheit des Freigeländes (lockere große Kieselsteine, durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche) habe in diesem speziellen Fall ein konkretes Gefahrenpotential für fremdes Eigentum entstehen lassen. Wenn sich dann drei spielende Kinder aus ihrer Gruppe eigenmächtig in Richtung Zaun entfernten, dürften diese nicht – wie hier – länger andauernd unbeobachtet bleiben. Ein Zeuge hatte zudem angegeben, die Steine seien „wie bei einem Maschinengewehr“ auf das Auto geprallt. Die Erzieherinnen auf dem Außengelände hingegen hatten bekundet, nichts von alledem mitbekommen zu haben. In der Gesamtschau all dieser Umstände sah der Senat eine Verletzung der Aufsichtspflicht und verurteilte die Stadt zum Ersatz des Schadens.

Zudem hat der Senat gemäß den Ausführungen des Vorsitzenden entschieden, in einem solchen Fall der Amtshaftung müsse grundsätzlich die Kommune beweisen, dass die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Diese rechtliche Frage ist in der deutschen Rechtsprechung umstritten. Andere Obergerichte sehen den Geschädigten in der Pflicht, auch die Verletzung der Aufsichtspflicht beweisen zu müssen. Der Senat hat wegen dieser Rechtsfrage die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Stadt Bitburg kann daher entscheiden, ob sie die Sache vor dem Bundesgerichtshof nochmal in der Revision überprüfen lassen will.


Randalierendes Rind – haftet der Landwirt?

Die Überschrift erweckt Aufmerksamkeit, aber: Es geht in dem Urt. des OLG Schleswig v. 20.04.2011 – 7 U 13/08 nicht um eine strafrechtliche Haftung, sondern um die zivilrechtliche Haftung des Landwirts als Tierhalter. Dazu heißt es in der PM Nr. 16/2011 des OLG Schleswig-Holstein vom 13.05.2011:

„Das weibliche trächtige Jungrind war in einer Panikreaktion durch den Weidezaun durchgebrochen und bis zur nächsten Kreisstraße gelaufen, auf der es mit zwei Autos kollidierte. Den entstandenen Sachschaden an ihren Autos bekommen die Kläger von dem Landwirt als Tierhalter nicht ersetzt. In einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts1 die Schadensersatzansprüche von insgesamt mehr als 10.000 € abgewiesen. Weiterlesen →