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Der besoffene Berufskraftfahrer – er haftet, zumindest teilweise

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Antwort auf die Frage: Haftet ggf. ein besoffener Kraftfahrer seinem Arbeitgeber für Schäden aus einem Unfall, der auf seine Trunkenheit zurückgeht, gibt das LAG Mainz, Urt. v. 08.01.2014, 7 Sa 84/13. Nach dem Sachverhalt war der Beklagte war bei der Klägerin als Kraftfahrer im Güterverkehr beschäftigt. Am Vorfallstag befuhr der Beklagte mit einem insgesamt 18 Meter langen, vollbeladenen 40 Tonnen schweren Gliederzug Mercedes, bestehend aus Lkw und Anhänger, die BAB. Der Beklagte kam mit dem Gliederzug ohne Beteiligung eines anderen Verkehrsteilnehmers nach rechts von der Fahrbahn in den angrenzenden Grünstreifen ab. Diesen fuhr er über eine Länge von ca. 85 Meter entlang, bis der Lkw sich im losen Erdreich festgefahren hatte. Hierdurch stürzte der Anhänger des Gliederzuges komplett auf die linke Seite, wodurch der Anhänger so stark beschädigt wurde, dass der größte Teil der Ladung (10.900 kg Weinflaschen auf Paletten) durch die zerstörte Stirnwand und das aufgerissene Dach des Anhängers auf die Fahrbahn fielen. Eine dem Beklagten entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,49 %.

Frage: Haftung des Beklagten? Das LAG sagt: Ja. Die Klägerin habe gegen den Beklagten gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, die Klägerin als seine Arbeitgeberin nicht zu schädigen, einen Anspruch auf Ersatz des ihr bei bzw. infolge des Verkehrsunfalls entstandenen Schadens.

Bei der Entstehung des Schadens hat der Beklagte nach Auffassung der Kammer grob fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d. h. wenn das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und wenn selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Maßgeblich sind insoweit die persönlichen Umstände des Schädigers. Gemäß § 619 a BGB trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers und insbesondere für die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen.

Dass sich ein unter einer starker Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht mehr an das Steuer seines Kraftfahrzeugs setzen darf und dass er in diesem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst und das von ihm benutzte Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist heute so sehr Allgemeingut, dass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass bei jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für ein Fahren trotz erheblichen Alkoholgenusses stark heraufgesetzt ist. Der Fahrer, bei dem dies aus mangelnder Einsicht nicht der Fall ist, muss sich diese mangelnde Einsicht in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen. Das gilt in besonderem Maße für den Beklagten als Berufskraftfahrer (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 2012, 8 AZR 705/11 – zitiert nach […], Rn. 23).

Dadurch, dass der Kläger den 18 Meter langen, voll beladenen 40 Tonnen schweren Gliederzug, bestehend aus Lkw und Anhänger, der mit Eisenteilen und Paletten mit Weinflaschen beladen war, mit 1,49 Promille auf der Autobahn geführt hat, hat er die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Dem Beklagten hätte im gegebenen Fall einleuchten müssen, dass er im betrunkenen Zustand den Gliederzug nicht mehr sicher führen kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte auch im Hinblick auf den entstandenen Schaden vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz setzt Wissen und Wollen des Schadens voraus. Nicht ausreichend ist der vorsätzliche Verstoß gegen Weisungen, solange nicht zusätzlich Vorsatz hinsichtlich des Schadens gegeben ist (BAG, Urteil vom 18. April 202 – 8 AZR 348/01 – NZA 2003, 37, 39). Der Arbeitnehmer muss den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich vorausgesehen und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf genommen haben. Allein das Wissen des Beklagten, Alkohol konsumiert zu haben und nicht mehr fahren zu dürfen, reicht nicht aus, den Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit zu bejahen (vgl. BAG, Versäumnisurteil vom 23. Juni 1981 – 3 AZR 648/79 – AP Nr. 81 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers: grobe Fahrlässigkeit bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,39 Promille; Urteil vom 23. Januar 1997 – 8 AZR 893/95 – NZA 1998, 140 zur Trunkenheitsfahrt mit 1,41 Promille; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. November 1995 – 7 Sa 843/95 – NZA-RR 1996, 443 zum mit 2,15 Promille verursachten Verkehrsunfalls). Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat keine weiteren Umstände außer der von der Polizei um 11.32 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration und der Tatsache, dass der Kläger von der Fahrbahn abgekommen ist, vorgetragen, die auf seinen Vorsatz in Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit schließen lassen würden. So ist beispielsweise nicht vorgetragen worden, wann der Kläger wieviel Alkohol getrunken hat, inwiefern er hieraus auf seine absolute Fahruntüchtigkeit schließen konnte, oder ob er erkennbare Ausfallerscheinungen hatte. Dies gilt insbesondere, da bei fortschreitender Trunkenheit die Kritik und Erkenntnisfähigkeit abnimmt.“

Allerdings: Der Beklagte hat den bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursachten entstandenen Schaden nicht in vollem Umfang zu tragen. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit gehe nicht dadurch verloren – so das LAG . , dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt. Mangels Vorsatzes hat das LAG bei der Abwägung im Rahmen der Haftungsverteilung eine Kaappung der Haftung des Beklagten bei sechs Bruttomonatsgehältern angenommen.

Rauferei in der Schule – Haftung oder „pubertär bedingtes ständiges Kräftemessen“?

entnommen openclipart.org

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Schulunfälle sind sicherlich nicht selten und haben häufig auch schwerere Folgen So auch ein „Schulunfall, der dann Gegenstand des OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2014 – 9 U 29/14 – geworden ist. Die Parteien waren Schüler einer Städtischen Gem. Hauptschule H. Am 20.01.2012 rangelten der Kläger und der Zeuge T nach Ende der Pause vor dem noch verschlossenen gemeinsamen Klassenraum freundschaftlich miteinander. Der Beklagte kam hinzu und versetzte dem Kläger mehrere Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen dessen rechtes Bein und traf dabei das Kniegelenk. Der Kläger erlitt einen Kreuzbandriss, der operativ durch eine vordere Kreuzbandersatzplastik des rechten Kniegelenks versorgt werden musste. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz der geltend gemachten materiellen Schäden und begehrt Feststellung eines materiellen und immateriellen Vorbehalts. Seine Klage ist abgewiesen worden.

Das OLG weist in dem o.a. Beschluss darauf hin, dass die dagegen eingelegte Berufung wohl keinen Erfolg haben wird, denn: Es greife der Haftungsausschluss gem. § 105 Abs.1 Satz 1 SGB VII. In Abweichung vom üblichen, im Zivilrecht geltenden Vorsatzbegriff, bei dem sich das Wissen und Wollen des Verletzers nur auf die Verletzungshandlung, nicht aber auf den konkret eingetretenen Schaden beziehen muss, ist es bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen müsse. Und das hat das OLG verneint:

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (BGH U. v. 08.03.2012 – III ZR 191/11 -, […]). Das Landgericht hat nicht verkannt, dass Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen das Knie einer Person eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr in sich bergen, und solche Handlungen nicht Bestandteil der üblichen Raufereien an der von den Parteien besuchten Schule waren. Allerdings gehörten nach den Angaben der Zeugen „freundschaftliche“ Raufereien in wechselnder Beteiligung zur Tagesordnung. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, als es in diesen Rangeleien das pubertär bedingte ständige Kräftemessen gesehen hat, bei dem die Beteiligten nicht beabsichtigen, ihren Kontrahenten ernstlich zu verletzen. Dass der Beklagte von einer anderen Motivation geleitet gewesen ist, als er in die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen T eingegriffen hat, hat das Landgericht mit nicht angreifbarer Begründung nicht festzustellen vermocht. Dabei fällt auf, dass die Beteiligten nicht darüber verwundert waren, dass der Beklagte überhaupt in den Ringkampf des Klägers mit dem Zeugen T eingegriffen hat. Anlass zur Verwunderung hat dem Zeugen T nur gegeben, dass nach seiner Einschätzung die Tritte schon heftig gewesen seien und die Grenze zum Spaß überschritten hätten. Es bestanden im Vorfeld zwischen den Parteien andererseits keine Unstimmigkeiten, die ein überhartes Einsteigen gegen den Kläger mit dem Vorsatz, diesem ernsthafte Verletzungen zuzufügen, erklären könnten. Der Beklagte hat zudem mit den Tritten aufgehört, als der Kläger zu erkennen gegeben hat, eine schmerzhafte Verletzung erlitten zu haben. Nicht zuletzt aufgrund des jugendlichen Alters des Beklagten mit 15 Jahren und 10 Monaten und dem damit einhergehenden Übermut im Rahmen der Rauferei ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Ausführung seiner Tritte weder eine Verletzung des Knies des Klägers in Form des Kreuzbandrisses in sein Vorstellungsbild aufgenommen noch sich mit dem als möglich erscheinenden Erfolgseintritt einverstanden erklärt hat. ….“

Haftet ein Sachverständiger für ein „falsches“ Gutachten?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Wer hat als Verteidiger/Rechtsanwalt das Szenario noch nicht erlebt? In einem (Straf)Verfahren wird ein Sachverständigengutachten erstattet, das Grundlage von Ermittlungen gegen einen Beschuldigten wird, gegen den dann auch Zwangsmaßnahmen angeordnet werden. Später wird das Verfahren eingestellt/der Beschuldigte frei gesprochen und dann geht es um die Frage: Haftet ggf. der Sachverständige, wenn sein Gutachten „falsch“ war.

Ein ähnliches Szenario liegt dem BGH, Urt. v. 06.03.2014 – III ZR 320/12 – zugrunde: Da hat der Kläger den Beklagten unter dem Vorwurf der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens auf Schadensersatz und Geldentschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch. Der Kläger ist Chefarzt für Innere Medizin am S. -Hospital in W. und dessen stellvertretender ärztlicher Direktor. Der Beklagte ist beamteter Professor für Rechtsmedizin und war Leiter des Instituts für Forensische Toxikologie am Zentrum der Rechtsmedizin des Klinikums der J. -Universität in F. Der Beklagte hatte gemeinsam mit zwei Kollegen ein Gutachten über die Ergebnisse einer toxikologischen Untersuchung der bei einer Leichenöffnung einer 91-Jährigen asservierten Körperflüssigkeiten und -gewebe erstattet. Das wird dann in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes gegen den Kläger verwendet.. Es ergeht ein Haftbefehl gegen den Kläger und ein Durchsuchungsbeschluss. Der Arbeitgeber wird unterrichtet und  in Zeitungsartikeln wird berichtet. Später wird das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Verfahren geht das um Entschädigung. LG und OLG haben zugesprochen, der BGH hat die Klage abgewiesen, und zwar mit folgenden Grundsätzen:

  • § 839a BGB findet im Wege der Analogie im Allgemeinen auch auf die Haftung eines Sachverständigen Anwendung, der sein Gutachten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattet.

Dazu:
„b) In Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht im Schrifttum (Erman/Hecker, BGB, 13. Aufl., § 839a Rn. 3; MüKoBGB/Wagner, 6. Aufl., § 839a Rn. 7; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 839a Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 839a Rn. 2; Staudinger/Wöstmann, BGB [2013], § 839a Rn. 36; Bayerlein in Bayerlein, Praxishandbuch zum Sachverständigenrecht, 4. Aufl., § 11 Rn. 4 und § 34 Rn. 2; Kilian, ZGS 2004, 220, 222 f; Lesting, R&P 2002, 224, 227; Thole, Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB, S. 251 f; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 747; a.A. Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., § 839a Rn. 16; Brückner/Neumann, MDR 2003, 906, 907; Zimmermann, BuW 2003, 154, 155) ist § 839a BGB jedoch analog auf die Gutachtenerstattung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren anzuwenden. „

Dazu:
„In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff BGB (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 – GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 104; Senatsurteile vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70, BGHZ 60, 54, 62 f und vom 5. April 1990 – III ZR 4/89, NJW-RR 1990, 1500, 1501; Senatsbeschluss vom 1. August 2002 – III ZR 277/01, NJW 2002, 3172, 3173 f) sowie aus § 839a BGB (Staudinger/Wöstmann aaO § 839a Rn. 39 f; vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 2006 – III ZR 143/05, BGHZ 166, 313, 316 Rn. 8). Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG – im Wege der befreienden Haftungsübernahme – der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (Senat, Urteil vom 6. Juli 1989 – III ZR 79/88, BGHZ 108, 230, 232; Beschluss vom 1. August 2002 aaO und Urteil vom 22. Juni 2006 – III ZR 270/05, NVwZ 2007, 487 Rn. 6). …..

  • Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Begutachtung durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts im Zusammenhang mit Todesfallermittlungen gemäß §§ 87 ff StPO erfolgt in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG.

    Dazu:
    b) Der Beklagte hat im vorliegenden Fall in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. ……..

bb) Die Leichenöffnung sowie die nachfolgenden Untersuchungen durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts (oder einen von ihm beauftragten Arzt) stellen sich als Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe dar. …..

Wenn sich ein Erwachsener dazu entschließt, „ruhig auch mal was Verrücktes zu machen“

entnommen wikimedia.org Urheber LepoRello

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Folgender Sachverhalt liegt dem OLG Naumburg, Urt. v. 22.11.2013 – 10 U 1/13 zugrunde:

„Die zum Unfallzeitpunkt 33-jährige Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeldes wegen eines behaupteten Sturzes am 13. März 2011 und dessen behaupteter Folgen, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht für den Kinderspielplatz in B. OT D. verletzt habe: Die Klägerin sei von einer sich unvermittelt nach hinten drehenden runden, metallischen Querstange zwischen zwei Holzbalken eines dort aufgebauten mehrseitigen Klettergerüsts rücklings aus einer Höhe von ca. 1,00 m auf den Rasenboden gefallen. Auf diese Metallstange habe sie sich gesetzt bzw. zu setzen versucht, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese Stange starr zwischen den Pfosten befestigt sei.“

Das OLG sagt: Nein, es gibt keinen Schadensersatz. An die Verkehrssicherungspflicht bei Kinderspielplätzen sind zwar besonders hohe Anforderungen zu stellen. Das verbietet aber nicht bewegliche Teile, wie z.B. eine drehbare Querstange mit der Kinder in verschiedener Weise spielen können. Die Verkehrssicherungspflicht geht auch nicht soweit, dass Erwachsene vor jedem möglichen Schaden bei der Nutzung eines Klettergerüstes eines Spielplatzes geschützt werden müssten.

Und: Überwiegendes Mitverschulden der Klägerin.

„Wenn sich ein Erwachsener dazu entschließt, „ruhig auch mal was Verrücktes zu machen“ (so die eigene Einlassung der Klägerin), so ist das nicht nur aus Rechtsgründen völlig in Ordnung und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund und im Umfang des Art. 2 Abs. 1 GG jedem gestattet. Es muss dann allerdings auf dem Klettergerüst eines Spielplatzes mit den dort vorherrschenden und oben ausgeführten Besonderheiten gerechnet und insbesondere auch mit einkalkuliert werden, dass ein Erwachsener sich grundsätzlich ängstlicher oder positiv formuliert: vorsichtiger bewegt als ein Kind, damit befangener, auch naturgemäß weniger beweglich ist, und in aller Regel auch weniger trainiert, weil es im Lauf des Erwachsenwerdens naturgemäß allgemein jedenfalls zu nicht unerheblichen Reduktionen körperlicher Aktivitäten in Beruf, Verkehr und Haushalt kommt, wobei die heutige sog. Digitalisierung noch das ihrige beiträgt. Dieser natürliche Schwund körperlicher Leistungsfähigkeit, auch wenn er hinausgeschoben werden mag, muss dann aber mit einbezogen werden, nutzt man als erwachsene Person Spielgeräte, die grundsätzlich für andere, weit jüngere Altersgruppen geschaffen sind. Für all dies typisch ist die weitere Einlassung der Klägerin, sie habe dann die Höhe der Stange bemerkt und wieder herunterspringen wollen, weil genau dies ein nicht kindlich unbesorgtes Verhalten darstellt, dass das Seine zum – behaupteten – Unfallgeschehen beigetragen hat. Die Klägerin muss sich somit jedenfalls mindestens als ergänzende Argumentation auch noch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung in eigenen Angelegenheiten vorhalten lassen, wie es das Landgericht in letzter Konsequenz weiterhin zutreffend ausgeführt hat.

Worauf der Radfahrer beim Einfahren achten muss…

FahrradfahrerFür Radfahrer von Interesse sein dürfte das OLG Saarbrücken, Urt. v. 13?.?02?.?2014? – 4 U ?59?/?13?, das sich zur Sorgfaltspflicht eines Radfahrers beim Einfahren vom Radweg auf die Fahrbahn verhält und eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Radfahrers postuliert. Dazu die Leitsätze der Entscheidung:

„1. Fährt ein Radfahrer von einem rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg in die Fahrbahn ein, um sogleich nach links abzubiegen, unterliegt dieser Vorgang sowohl den Regeln des Einfahrens gemäß § 10 Satz 1 StVO als auch denjenigen des Abbiegens gemäß § 9 Abs. 1 und 2 StVO.

2. Kommt es in einem solchen Fall zum Zusammenstoß mit einem auf dieser Fahrbahn geradeausfahrenden Pkw, kann das grobe Mitverschulden des Radfahrers gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB so weit überwiegen, dass die einfache Betriebsgefahr des Pkw dahinter vollständig zurücktritt.“