Schlagwortarchiv: haftgrundbezogene Beschränkungen

Haft II: Schwere Kriminalität = Verdunkelungsgefahr, oder: Wiederholte Tatmuster –> Wiederholungsgefahr

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Im zweiten Haftposting stelle ich zwei Beschlüsss des OLG Celle vor. In beiden nimmt das OLg zu den Haftgründen Stellung.

Im OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2026 – 2 Ws 261/26 – nimmt das OLG – wortreich – zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr Stellung und meint – hier der Leitsatz:

Weisen die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten hinsichtlich ihrer jeweiligen Begehungsweise erhebliche Übereinstimmungen auf und lassen ein wiederkehrendes Tatmuster erkennen, kann von Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs, 1 S. 1 Nr. 2 StPO ausgegangen werden.

Mich überzeugen die vielen Worte nicht; die Strafkammer war ja übrigens auch anderer Meinung.

Im zweiten Beschluss, dem OLG Celle, Beschl. v. 08.10.2026 – 1 Ws 141/26 – geht es um die Anordnung von U-Haft-Beschränkungen. In dem Beschluss führt das OLG dann auch zur Verdunkelungsgefahr aus. Hier der Leitsatz:

1. Voraussetzung für die Anordnung haftgrundbezogener Beschränkungen ist daher, dass eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 1 StPO bezeichneten Haftzwecke anzunehmen ist, der durch die Inhaftierung des Angeklagten allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann. Es ist deshalb stets zu prüfen, ob für das Vorliegen einer solchen Gefahr im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht bei grundrechtskonformer Auslegung des § 119 Abs. 1 StPO nicht aus, um Beschränkungen zu rechtfertigen.

2. In Fällen schwerer Kriminalität liegt eine Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 119 Abs 1 StPO indes in der Regel schon dann vor, wenn kein Geständnis vorliegt und ein Näheverhältnis zwischen einem Untersuchungsgefangenen und einem bzw. weiteren Tatbeteiligten oder zwischen dem Untersuchungsgefangenen und einer oder mehreren Beweispersonen besteht

3. Eine Verdunkelungsgefahr ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nicht mehr erfolgreich verhindern kann, weil er den Tatvorwurf in der letzten Tatsacheninstanz umfassend eingeräumt hat. Fehlt ein solches Geständnis, vermag allein der Umstand, dass im Fall einer Aufhebung des Urteils bisherige Zeugenaussagen durch Bekundungen von Richtern oder Staatsanwälten als Zeugen vom Hörensagen eingeführt werden könnten, eine bestehende Verdunkelungsgefahr nicht zu beseitigen.