Schlagwort-Archive: Gutachten

Wochenspiegel für die 30. KW, oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. Darf man die Parkscheibe auf die nächste halbe Stunde stellen?
  2. Ein Update zur Fahreignung und Gutachtenanordnung gab es hier.
  3. Immer wieder gerne genommen: Vollmachtsfragen.
  4. Zum Fahrverbot beim atypischen Roltichtverstoß verweist der Beck-Blog auf eine Entscheidung des KG, über die wir am 12.07.2010 hier auch schon berichtet hatten.
  5. Zum Bußgeld beim Fahren mit Fix-Fahrrädern hier.
  6. Echter Schumi, falscher Schumi, hier.
  7. Über eine POMin Schneidig berichtet man hier.

Klatsche für den Verurteilten, oder: Wer die Musik bestellt, muss sie nicht unbedingt bezahlen…

Es gibt ja den Spruch, von der Strafe, die auf dem Fuße folgt. In dessen Abwandlung kann man sagen, dass es eine leider manchmal übersehene Klatsche für den Verurteilten gibt, die einer auch für ihn positiven Entscheidung im Strafvollstreckungsverfahren auf dem Fuße folgt. Nämlich die Frage/Problematik? Wer zahlt eigentlich die Gutachten, die eingeholt worden sind.

An sich müsste der Spruch gelten, wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen; so hat es das OLG Hamm (2 Ws 189/00) vor längerer Zeit mal versucht, sich damit aber nicht durchsetzen können. H.M. ist: Es handelt sich um Verfahrenskosten, die aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil der Verurteilte zu zahlen hat. Das Urteil ist also eine vorausschauende Kostengrundentscheidung.

So jetzt auch das OLG Frankfurt in einem Beschl. v. 17.06.2010 – 2 Ws 134/09, in dem es allerdings nicht näher auf die Problematik eingeht, sondern sie offenbar als gelöst ansieht. Schade, dass die Frage nicht diskutiert wird. Mehr Platz wird dan aber auf die Frage verwendet, warum die Forderung der Staatskasse nicht verjährt ist/war. Da geht es dann ja auch ums Geld :-). Bei der Argumentation für die Kostentragungspflicht des Verurteilten wird leider m.E. übersehen, dass man ihn mit ggf. neuen Schulden, die erheblich sein können, in die Freiheit entlässt. Ggf. kann dann die gute Prognose wackeln.

Allein Besitz von 15 g Marihuana reichen nicht für „Gutachtenaufforderung“

Für Verkehrsrechtler ganz interessant ist der Beschl. des OVG Lüneburg v. 03.06.2010 – 12 PA 41/10, der noch einmal zu den Auswirkungen des Besitzes von Marihuana auf die Verpflichtung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens Stellung nimmt.

Danach berechtigt (allein) der Besitz von 15 g Marihuana, dessen THC-Konzentration unbekannt ist, ohne weitere Anhaltspunkte nicht dazu, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu fordern. Das OVG verlangt Zusatztatsachen, bewertet diese aber anders als das OVG Münster (zuletzt Beschl. v. 15.05.2009 – 16 B 114/09, BA 2009, 292).

Muss der Amtsrichter sich eben anstrengen, oder: Man muss nur wollen.

Der Beck-Blog berichtet über den Beschl. des OLG Bamberg v. 06.04.2010 – 3 Ss OWi 378/10, mit dem das OLG zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Urteil Stellung genommen hat, wenn denen ein anthropologisches SV-Gutachten zugrunde gelegen hat.

Das OLG weist darauf hin – entsprechend der h.M. in der Rechtsprechung, insoweit also nichts Neues – dass, dann, wenn sich das Tatgericht zur Identifizierung des Betroffenen auf die Ausführungen eines Sachverständigen stützt, es den sachlich-rechtlichen Darlegungsanforderungen regelmäßig nicht genügt, wenn in den Urteilsgründen im Wesentlichen nur das Ergebnis des erstatteten anthropologischen Identitätsgutachtens mitgeteilt wird. Das gilt für das OLG auch, wenn es sich um ein anthropoloischen SV-Gutachten handelt. Dann sei darzulegen, auf welche und wie viele übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale sich der Sachverständige im Rahmen seiner nicht standardisierten Untersuchungsmethode bei der Bewertung gestützt und auf welche Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat. Weiterhin sind Ausführungen dazu notwendig, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie diese ermittelt wurden. Das OLG hat sich auch insoweit der wohl überwiegenden Meinung angeschlossen.

Der Beck-Blog meint, dass die Anforderungen damit derart hoch geschraubt würden, dass die Anforderungen kaum noch erfüllt werden können. Das meine ich nicht. Der Amtsrichter kann sie erfüllen, man muss nur wollen und den SV in der Hauptverhandlung ausreichend befragen und das Ergebnis dann im Urteil mitteilen. Ist sicherlich mühsam, aber es geht. Wenn man will.