Wir finden seit einiger Zeit vermehrt Entscheidungen, die sich mit der Gültigkeit/Geltung von „Zusatzschildern“, wie z.B. „Mo. – Sa. 7 – 18 h“ an Feiertagen, die auf einen „Wochentag“ fallen, befassen. So u.a der der OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13), vgl. dazu: Beschränkte Beschränkung oder, das VG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2014 – 14 K 7129/13, vgl. dazu: Auch ein “Feiertag” ist ein “Wochentag” – und ein “Spezialparkverbot” gilt). Nun gibt es noch eine AG Entscheidung, die sich mit den Fragen auseinandersetzt und sie anders löst als das OLG Brandenburg, allerdings auf einem etwas anderen Sachverhalt. Beim OLG-Brandenburg war nämlich noch das Zusatzschild „Kinder“ angebracht, beim AG Wuppertal war es das Zusatzschild „Schule“. Daraus leitet das AG ab, dass die in seinem Fall angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht an einem Feiertag gilt. Das AG Wuppertal, Urt. v. 28.01.2014 – 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13 – begründet das wie folgt:
Maßgeblich war hier, dass an der konkreten Örtlichkeit keine uneingeschränkte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet wird, sondern diese steht in Kombination mit den verwendeten Zusatzschildern. Zwar spricht der Zusatz „Mo. – Sa., 7 – 18 h“ zunächst dafür, dass eine Beschränkung allein auf Werktage erfolgen sollte, und damit die Geschwindigkeitsbeschränkung auch dann gelten sollte, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag von Montag bis Samstag fällt. Doch stehen die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung sowie auch das Zusatzschild „Mo. – Sa. 7 – 18 h“ in unmittelbarem Kontext mit dem weiteren Zusatzschild „Schule“. Die Geschwindigkeitsbeschränkungs-anordnung sowie das Zusatzschild „Mo. – Sa. 7 – 18 h“ kann aufgrund der Beschilderung nicht isoliert von dem weiteren Zusatzschild „Schule“ betrachtet werden, sondern die Beschilderung ist in ihrer Gesamtschau zu würdigen. Legt man hier die entsprechende Gesamtschau an, so ist offenkundig, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung an der Örtlichkeit von montags bis samstags den Zweck haben soll, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und die – vornehmlich – Kinder besonders schützen soll. Hier besteht eine so enge, für jeden Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbare Verknüpfung zwischen der Geschwindigkeitsbeschränkungsanordnung und dem Zusatzzeichen „Schule“, dass ersichtlich wird, dass die Anordnung an dieser Örtlichkeit hinfällig wäre, wenn sie nicht gerade dem ungehinderten Zu- und Abgang von der Schule dienen sollte. Da an Sonntagen keine Schule stattfindet, sind daher auch konsequent die Sonntage von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen.
Gleiches muss dann aber auch für gesetzliche Feiertage gelten, wenn diese auf einen der Werktage fallen. Denn an diesen findet ebenfalls kein Schulbesuch statt, so dass es des besonderen Schutzes, der mit der örtlichen Schilderkombination offenkundig hergestellt werden soll, nicht bedarf. An gesetzlichen Feiertagen wie Christi Himmelfahrt sind die Schulen vollständig geschlossen und finden noch nicht einmal Projekttage oder Ähnliches statt.
Insoweit ist der Fall daher vorliegend auch anders gelagert als bei der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.05.2013 (Az.: [2 Z] 53 Ss-OWi 103/13 [50/13]). Denn in dem Fall, den das Oberlandesgericht zu bewerten hatte, war neben der durch Zeichen 274 angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung und dem Zusatzzeichen „Mo. – Fr. 6 – 18 h“ ein weiteres Zusatzzeichen „Kinder“ angebracht. Liegt eine solche Konstellation vor, so ist – anders als hier – nicht offenkundig erkennbar, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung einem ungehinderten Besuch einer Einrichtung dienen soll, die nur zu bestimmten Zeiten bzw. nur an bestimmten Tagen geöffnet hat; vielmehr ist auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen mit spielenden Kindern zu rechnen, so dass der Schutzzweck der Geschwindigkeitsregelung nicht gleichermaßen offenkundig und abgrenzbar ist wie im hier vorliegenden Fall.“
Kann man so sehen. Ich vermute mal, das OLG Brandenburg hätte es anders gesehen.