Der Kollege Hoenig berichtet heute über einen Fall, in dem dem Angeklagten noch aufgegeben wird, den von ihm zu benennenden Pflichtverteidiger aus der Zahl der im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte zu benennen. Zu Recht moniert der Kollege, dass da wohl die Gesetzesänderungen durch das 2. OpferRechtsReformGesetz, die schon am 01.10.2009 (!!!) in Kraft getreten sind, am AG, zumindest aber an dem verwendeten Textbaustein vorbeigegangen sind. Hoffentlich ist es nur das und nicht völlige Unkenntnis von den gesetzlichen Neuerungen.
Zu dem Zweifel kommt man, wenn man den Bericht eines Kollegen im Forum bei Strafrecht-Online liest. Der Kollege berichtet Folgendes:
„Mdt. soll eine räuberische Erpressung mit Waffen begangen haben. Er hat keine Vorstrafen, gehört aber einem „kleinen“ Mopedclub an, über den in letzter Zeit auch viel berichtet wird. Nun wird in dem Haftbefehl sich auf Wiederholungsgefahr bezogen. Herangezogen wird ein weiteres Ermittlungsverfahren, welches im Haftbefehl nicht beim Namen genannt wird. Auch die Akteneinsicht wurde nur teilweise gewährt. Keine Observationsberichte, TKÜ und das weitere Ermittlungsverfahren. Im Haftprüfungstermin weise ich darauf hin, dass mir vollständige Akteneinsicht zu gewähren oder mein Mandant frei zu lassen ist. Es interessiert keinen. Ich weise in der Beschwerde auf die unvollständige Akteneinsicht hin. Es interessiert keinen, aber als Friedensangebot bekomme ich weitere Teile der Akte (das weitere Verfahren – ausgedünnt – wenige Seiten dick). Ich gebe ergänzend Stellung ab, beziehe mich auf § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO (so wie vorher). Es interessiert keinen. Ich lege weitere Beschwerde ein. Bekomme die Stellungnahme der StA, die doch da auf zwei Seiten angibt, dass der von mir zitierte Paragraph nicht existent sei. DAs Landgericht schließt sich diesem an.“
Die Sache ist natürlich in der weiteren Beschwerde beim OLG Rostock. Man kann ja nur hoffen, dass wenigstens dort die Änderungen in § 147 StPO bekannt sind. Ich habe dem Kollegen geraten, vorsorglich die entsprechenden Passagen aus dem Handbuch EV zum neuen § 147 Abs. 2 S. 2 StPO beizulegen oder entsprechende Aufsätze aus StRR oder ZAP. Vielleicht auch einen aktuellen Gesetzestext.
Während des Studiums habe ich gelernt: Jura novit curia. Das scheint aber heute nicht mehr zu gelten. Mann glaubt es nicht, es ist aber leider wohl so.
