Schlagwort-Archive: Geschwindigkeitsüberschreitung

Wochenspiegel für die 32. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Berichtenswert:

  1. Tiefflug auf der Autobahn in der Schweiz, hier und hier.
  2. Akteneinsicht auch in die Bedienungsanleitung gibt das AG Neuruppin, was zutreffend ist.
  3. Von Trommeln im Gerichtssaal wird hier berichtet.
  4. Vom Schweigenden Rechtsanwalt berichtet der Kollege Feltus.
  5. Auch immer wieder gern (mit)genommen: Das Radarwarngerät.
  6. Es dürfte auf das Alter des Lesers ankommen, ob die Frage, ob Sex im Auto auf einem öffentlichen Parkplatz, strafbar ist (wer es wissen will: hier).
  7. Aus der Sicherungsverwahrung zu entlassende Untergebrachte: Das richtige Thema für die Bildzeitung.
  8. Auf den Hund gekommen, der Kollege Feltus hoffentlich nicht :-).
  9. Und dann war da doch auch noch Kachelmann, hier, hier und hier, die „Rechtsanwäldin“ ist da unermüdlich.
  10. Schließlich: Natürlich hat die Untreue die Blogs bewegt; vgl. hier, hier und hier.

Ich schwanke, wer die schönste Überschrift hatte: M.E. entweder: „Frau Oberstaatsanwältin musste mal“ oder „Wenn Richter(innen) keine Lust haben“ 🙂 :-).

Mehr Unfälle durch „Tiefflieger“ – was macht die Politik?

In der heutigen Presse wird über eine neuere Statistik des statistischen Bundesamtes zur Zahl der Unfälle wegen zu hoher Geschwindigkeit berichtet. Die Zahlen sind in 2009 gestiegen, und zwar erstmals wieder nach 2002 (vgl. u.a. hier, hier und hier). Und das, obwohl ja zum 01.02.2009 die Bußgelder massiv angehoben worden sind, um die Hauptunfallursachen, wozu auch die Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören, zu bekämpfen. Bei den Zahlen wird die weitere Anhebung der Geldbußen und ggf. auch eine Anhebung der Fahrverbotsdauer bzw. eine Absenkung der Grenzwerte sicherlich nicht lange auf sich warten lassen. Der ACE mahnt ja schon.

(Auch) Kein Augenblicksversagen bei Überschreiten der hypothetischen Höchstgeschwindigkeit

In der bußgeldrechtlichen Rechtsprechung ist die Frage umstritten, wie es sich auswirkt, wenn in einer Tempo 30-Zone ein nur leicht fahrlässiges Übersehen des entsprechenden Tempo-30-Schildes vorliegt, der Betroffene also subjektiv, aber irrig von der gesetzlichen (hypothetischen) Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgeht und diese überschreitet.

Teilweise wird in der Rechtsprechung in solchen Fällen mehrheitlich ein Augenblicksversagen bereits dann nicht mehr anerkannt, wenn die hypothetische Höchtsgeschwindigkeit unabhängig vom Ausmass überschritten wird (bspw. OLG Karlsruhe NZV 2004, 211: 59 km/h; anders aber OLG Hamm NZV 2000, 92: 68 km/h).

A.A. ist Deutscher in unserem OWi-Handbuch: Er weist darauf hin, dass das Merkmal der groben Pflichtwidrigkeit als Voraussetzung für die Anordnung des Fahrverbots das kumulative Vorliegen von objektiven und subjektiven Elementen verlangt (näher Burhoff/Deutscher, a.a.O., Rn. 1142 m.Nw.). Das subjektive Element der groben Pflichtwidrigkeit sei bei einem an sich leicht fahrlässigen Übersehens des Verkehrsschildes erst dann erfüllt, wenn der Betroffene die hypothetisch zulässige Geschwindigkeit in einer Höhe überschreite, die bei deren tatsächlichen Bestehen das Regelbeispiel auslösen würde.

Anders jetzt allerdings auch das OLG Bamberg in einem Beschl. v. 01.06.2010 – 3 Ss OWi 814/10, das jedenfalls bei einer Überschreitung der hypothetischen Höchstgeschwindkeit von 30 % den Ausschluss des Augenblicksversagens nicht zulassen will.

Also: Immer schön aufpassen, auch hypothetisch.

Messung mit Leivtec XV2 – AG Prenzlau zum Anfangsverdacht

Der Kollege Glienke hat mir das von ihm erstrittene Urteil des AG Prenzlau v. 31.05.2010 – 21 OWi 383 Js-OWi 41493/09 (504/09) überlassen; herzlichen Dank. Das Verfahren endete mit einem Freispruch des Mandanten vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Messung mit Leivtec XV2 festgestellt worden sein sollte. Das AG verneint einen Anfangsverdacht, und zwar u.a. wie folgt:

Nach dem Inhalt des eingesehenen Teils der Videoaufzeichnung steht für das Gericht allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Messbeamte die Aufzeichnungen auf Grund von konkreten Tatsachen auslöste, dass der Fahrzeugführer möglicherweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Vielmehr drängte sich auf, dass er zu großen Teilen Aufzeichnungen nur wegen eines bloßen Verdachts ohne erforderliche Anhaltspunkte anfertigte.“

Ein schönes Beispiel dafür, wie man nach der Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 (vgl. hier und hier) – das Urteil des AG Prenzlau stammt aus der Zeit vorher – sich mit dem Anfangsverdacht auseinandersetzen kann/muss

Wochenspiegel für die 28 KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand…

Hier der nächste Wochenbericht:

  1. Für die Zivilisten hier etwas zur Schadensabrechnung.
  2. Die Dienstzeit eines Polizisten hat hier und hier interessiert. Gehört das Anlegen der Robe eigentlich zur Terminsgebühr. An und Ausziehen ist Arbeitszeit :-).
  3. Dass Verkehrsunfälle verboten werden sollen (vgl. hier), überraschte dann aber doch ein wenig :-).
  4. Vor der Urlaubszeit gar nicht schlecht der Hinweis auf Promillegrenzen im Ausland.
  5. Mit neuen Verteidigungsstrategien bei der Geschwindigkeitsüberschreitung befasst man sich hier.
  6. Nochmals mit der SV und der Entscheidung des BVerfG v. 30.06.2010 – 2 BvR 571/10 befasst sich die Fachanwaltsliste.
  7. Mit dem Leeren des eigenen Briefkastens befasst sich der Kollege Ferner.
  8. Mit dem unnützen Herumfahren bei Hitze befasst man sich hier.
  9. Die Kollegin Rueber hat meinen Beitrag zur Sachrüge aufgegriffen.
  10. Und immer wieder schön. Der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme.