Der BGH hat mit Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 291/09 – für das Mietrecht entschieden, dass der Samstag kein Werktag ist (vgl. die PM hier und dazu hier).
So weit, so gut. Die Entscheidung bringt mich aber dann gleich zu der Frage: Gilt das nun nur im Mietrecht oder muss man – Stichwort: Einheit der Rechtsordnung – das auf das OWi-Recht ausdehnen. Da kann die Frage ja auch mal eine Rolle spielen, wenn es nämlich um die Wirkung des Zusatzzeichens Zeichen 1042-31 der StVO geht, durch das eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Werktage beschränkt werden kann. Dann würde die Beschränkung an einem Samstag nicht gelten.
A.A. ist vor längerer Zeit das OLG Hamm gewesen. Es hat ausgeführt:
Die durch das gem. § 39 Abs. 2 StVO angebrachte Zusatzschild „werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr“ (Zeichen 1042-31 der StVO9 herbeigeführte beschränkte Geltung der durch Zeichen 274 der StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung entfaltet an einem Samstag keine Wirkung. Der Samstag ist nämlich auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein „Werktag“. Das ist unabhängig davon, ob dieser Tag Arbeitstag ist (vgl. Beschl. v.07.03.2001 – 2 Ss OWi 127/01).
Ist die Entscheidung jetzt hinfällig? :-). Man kann es ja mal versuchen, ich muss es ja nicht mehr entscheiden 🙂 ;-). Allerdings wird es so ganz einfach nicht werden. Denn der BGH hat wohl darauf hingewisen, dass bei einer Kündigung wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch der Samstag nach wie vor als Werktag zählt.