Schlagwort-Archive: Führerschein

Führerschein mit 16 – Ramsauer sagt „Unfug“

Dieses Mal ist es nicht der Bundesverkehrsminister selbst, der sich in die Schlagzeilen katapultiert, sondern seine Parteifreunde aus der CDU. Die haben den Vorschlag gemacht, dass man schon mit 16 den Führerschein erwerben kann – wie heute in der Tagespresse berichtet wird (vgl. auch hier bei Focus online). Der Minister sagt „Unfug“ (hoffentlich nicht nur, weil nicht er auf die Idee gekommen ist :-)).

So ganz kann ich mich mit dem Vorschlag allerdings auch nicht anfreunden. Die Begründung für den Vorschlag:

Bleser sagte am Mittwoch, in ländlichen Gebieten sei es für junge Leute schwer, jenseits der Hauptfahrzeiten öffentlicher Verkehrsmittel zur Ausbildungsstelle zu kommen. Mit 16 Jahren dürften sie bereits Moped fahren, was aber vor allem im Winter zu Unfällen führen könne. Im Auto zu fahren wäre sicherer. Der Vorschlag geht zurück auf den CDU-Fachausschuss Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dessen Vorsitzender Bleser ist. Der CDU-Vorstand erarbeitet gerade ein Konzept zu den ländlichen Räumen.

Die Argumentation ist nicht unbedingt zwingend. Allerdings der Einwand/Hinweis des Ministers auf die Möglichkeiten des begleiteten Fahrens auch nicht. Also bleibt es letztlich „Ansichtssache“, ob man einem 16-Jährigen zutraut, schon allein einen Pkw zu führen. In anderen Ländern tut man es teilweise (vgl. hier).

Führerschein mit 17 wird Dauerrecht – Änderung des StVG verkündet

Aus dem Nachrichtendienst von LexisNexis:

Am 08.12.2010 wurde das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1748) verkündet. Der Führerschein mit 17 wird damit Dauerrecht.

Ab 2011 ist es Jugendlichen erlaubt, bereits im Alter von 17 Jahren Auto zu fahren, wenn sie ein Erwachsener begleitet. Bisher war der Modellversuch bis zum 31.12.2010 begrenzt. Auch ab dem 01.01.2011 sind daher keine Änderungen bei den Anforderungen an den oder die namentlich benannten Begleiter vorgesehen. Es werde laut Gesetzentwurf nur deutlich herausgestellt, dass das Fahren ohne Begleiter einen schwerwiegenden Verstoß darstelle, der wie bisher mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis geahndet werde. Dazu kämen ein Bußgeld sowie eine Verlängerung der Probezeit. Zudem sei vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wie bisher die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.

Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes in seiner verkündeten Form finden Sie in der der kostenlosen Leseversion des Bundesanzeiger Verlages: (PDF)

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:

26.11.2010 Führerschein ab 17 kommt – Bundesrat nimmt Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes an
09.11.2010 Stellungnahme des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Und ist das Kindlein noch so klein…, so darf es doch schon Mopedführer sein

so hätte der Bundestag besser seine Mitteilung vom heutigen Tag überschrieben und nicht nur trocken: „Moped-Führerschein schon für 15 Jahre alte Jugendliche“ 🙂

In der Meldung heißt es:

Jugendliche können in Zukunft schon mit 15 Jahren den Führerschein für Mopeds, Quads und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 Stundenkilometern erwerben. Dies beschloss der Verkehrsausschuss am Mittwochmorgen, in dem er einen Antrag (17/1574) der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Opposition von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Linksfraktion annahm. Anträge der Opposition, das Alter für den Erwerb des Moped-Führerscheins nicht abzusenken, lehnte der Ausschuss mit den gleichen Mehrheitsverhältnissen ab. Darüber hinaus beschlossen die Abgeordneten, den Erwerb von Zweiradführerscheinen besonders der Klasse A2 zu erleichtern.

Die Koalition begründete ihren Antrag damit, dass mit dem neuen Führerschein die Mobilität gerade auch auf dem Land verbessert werden solle. Es solle eine altersgemäße, stufenweise Heraufsetzung der Geschwindigkeit von 45 Stundenkilometer auf 80 Stundenkilometer erreicht werden, sagte ein Sprecher der Union. Die FDP wies vor allem darauf hin, dass auch in anderen europäischen Ländern entsprechende Führerscheine mit 15 Jahren erworben werden könnten. Dies sei auch in der ehemaligen DDR so gewesen. Außerdem könnten sich jetzt schon Jugendliche mit dem Erwerb des Führerscheins besser ausbilden lassen, als dies bisher beim Mofa-Führerschein der Fall sei. Dadurch erwarte man sich mehr Sicherheit.

Dem widersprachen Sprecher der Oppositionsfraktionen entschieden. Sie verwiesen übereinstimmend auf das Beispiel Österreich. Dort seien nach einer Herabsetzung des Führerscheinalters die Unfälle mit Todesfolge um das zehnfache angestiegen. Die Absenkung des Führerscheinalters werde die Verkehrssicherheit ”massiv“ gefährden, da die Jugendlichen in diesem Alter eine hohe Risikobereitschaft haben würden. Außerdem hätten diese wenig Erfahrung im Verkehr.

Na ja, kann man auch anders sehen. Mal sehen, was demnächst die Unfallzahlen sagen.

„Führerscheintourismus“ nach dem 19.01.2009 – Vorsicht

Der Führerscheintourismus“ lässt uns auch nach der 3. Führerscheinrichtlinie und den Gesetzesänderungen zum 19.01.2009 nicht los. Deshalb der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 26.05.2010 – 2 Ss 269/10.

Eigentlich kein direkter Fall des Führerscheintourismus, aber dennoch wohl eine Entscheidung, die der Verteidiger in der Beratungspraxis im Auge haben sollte. Das OLG hat nämlich eine Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht beanstandet, wenn ein in Deutschland für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gesperrter Bürger eine tschechische EU-Fahrerlaubnis (mit eingetragenem tschechischen Wohnsitz) erwirbt, um ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr in Deutschland zu führen.

Lesens- und beachtenswert.

Ein Hilferuf kurz vor dem Abflug…

Ich hatte ja gestern schon über den Tag der Anfragen am Montag berichtet. Eine weitere Anfrage hat mich hilflos zurückgelassen = da ist selbst mir nichts Konkretes zu eingefallen. Daher gebe ich sie jetzt mal hier in die „große weite Welt der Blogs“. Vielleicht hat ja einer der mitlesenden Kollegen eine zündende Idee. Darüber würde ich mich dann nach Rückkehr sehr freuen. Also der Kollege fragt:

Ich vertrete einen Mandanten, der in Miesbach in Bayern die Geschwindigkeit übertreten hatte. Bußgeldbescheid kam wie üblich aus Viechtach, Einspruch rechtzeitig, Verfahren vor dem AG Miesbach im September 2009. Urteil dort, Geldbuße, Fahrverbot einen  Monat mit Ausnahme Traktor (P.ist Landwirt) Keine Viermonatsfrist !

Um die Zeit bis Dezember überbrücken zu können, habe ich rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt, die dann von mir am 15.12.09 zurück genommen worden ist, P. hat am 16.12.09 den FS abgegeben in Viechtach (wie dies ausdrücklich für Bürger außerhalb Bayerns auch im Bußgeldbescheid vermerkt ist !) und hat ihn am 15.1.2010 wieder zurück erhalten.

Sache war eigentlich damit erledigt.

Am 28.1.2010 erhalte ich eine Rechtsbeschwerdebegründung der StA München II zur Stellungnahme und somit erstmalig Kenntnis von der Tatsache, dass die StA wohl auch Rechtsbeschwerde eingelegt hatte.

Darauf schrieb ich, dass die Sache wegen der Abgabe des FS bereits erledigt sei und gehe inhaltlich insoweit auf die Begründung ein, als die FE für den Traktor berechtigt belassen worden ist.

Dann höre ich wieder nichts bis Anfang Mai 2010 durch ein Schreiben der Vollstreckungsstelle bei der StA München, dass der FS nun abzugeben ist, da das Urteil Miesbach seit 4.5.2010 rechtskräftig sei. Ich habe weder Kenntnis von einer Rücknahme der Beschwerde, noch von einem Urteil des OLG.

Auf meine Einwendungen hin, dass der Sanktionsgedanke des OWi-Rechts bereits erfüllt sei, einen Hinweis auf § 450StPO in entsprechender Anwendung und die Tatsache der Unkenntnis der Einlegung der Rechtsbeschwerde der StA bei Abgabe der FE erhalte ich lediglich den Hinweis auf die erst am 4.5.2010 eingetretene Rechtskraft und die Aufforderung, den FS nun binnen Wochenfrist abzugeben.“

Ich habe bislang geantwortet:

„Hallo, sorry, das verstehe ich derzeit aber auch nicht. Wenn doch die Bußgeldstelle Viechtach den FS entgegennimmt, dann muss doch ein Rechtskraftvermerk vorgelegen haben. Anderenfalls erschließt sich mir das Verhalten der Bußgeldstelle nicht. Ich würde zunächst mal Akteneinsicht beantragen.

Im Übrigen fällt mir auch nicht mehr ein als ein Hinweis auf § 450a StPO und vielleicht auf den Sinngehalt des § 59a Abs. 5 StrafVollStrO. Und dann natürlich: Gnadenantrag. Falls beschlagnahmt wird (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StVG), Antrag auf gerichtliche Entscheidung (103 OWiG).“

Ich habe die Frage auch im Forum bei LexisNexis Strafrecht gepostet, aber auch da ist bisher bis auf einen Hinweis ggf. auf Amtshaftung, wenn die druchgeführte „Vollstreckung“ keine Grundlage hatte, und auf eine entsprechende Anwendung des § 450 Abs. 2 StPO noch kein „Knaller“ gekommen. Mit Amtshaftung kann man natürlich drohen, aber ob das in Bayern hilft?

Wer weiß also eine (noch bessere) Antwort? Leite ich gerne unter Quellenangabe weiter.