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Der innerörtliche Rotlichtverstoß – reicht für ein Fahrverbot

© Ideeah Studio - Fotolia.com

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Ich habe ja in der letzten Zeit schon ein paar Mal darauf hingewiesen, dass im Moment m.E. owi-rechtliche Flaute herrscht. Es gibt so wenig Entscheidungen, dass man schon froh ist, wenn man überhaupt mal eine findet, auf die sich ein kleiner Hinweis lohnt.So ist es mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 06.03.2014 – 3 Ss OWi 228/14, der sich zu den Urteilsfeststellungen bei einem „‚einfachem“ innerörtlichem Rotlichtverstoß und zum Fahrverbot bei einem beharrlichen Pflichtverstoß äußert. Nichts Bahnbrechendes, daher sollen die Leitsätze reichen:

1. Bei der Verurteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen ‚einfachen‘ Rotlichtverstoßes (§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO) sind im Bußgeldurteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil grundsätzlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet (u.a. Anschluss OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010 – 4 RBs 374/10 [bei juris] und OLG Bremen NZV 2010, 42 ff.).

 2. Auch ein „einfacher“ Rotlichtverstoß kann aufgrund der Vorahndungslage des Betroffenen ohne weiteres die mit der Ahndung mit einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot verbundene Wertung als beharrlicher Pflichtenverstoß gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Re­gelfalls i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigen.

 In der Not frisst der Teufel eben Fliegen. 🙂

Halten, halten, halten – bloß nicht dem BGH vorlegen

© Thomas Becker - Fotolia.com

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Ich hatte bereits zweimal über OLG-Entscheidungen zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen betreffend das Tatbestandsmerkmal „Wegnahme“ beim Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB berichtet (vgl. hier “An sich nehmen” oder “entwenden”. Reicht nicht für einen Diebstahl..  und hier  “Entwenden” reicht für “Wegnahme” nicht). Dabei ging es um den OLG Bamberg, Beschl. v. 01.10. 2013 – 3 Ss 96/13 – und den OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2013 – 5 RVs 111/13 –  sowie auch den OLG Hamm, Beschl. v. 06.05.2013 – III 5 RVs 38/13). Mit der Frage hat sich dann vor einiger Zeit auch das OLG Düsseldrof auseinandersetzt und sie anders entschieden als das OLG Bamberg bzw. das OLG Hamm. Die hatten die Feststellungen als zu knapp beanstandet

Im OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.12..2013 – 3 RVs 147/13 – heißt es dazu dann aber:

a)       Entgegen der Auffassung von Verteidiger und Generalstaatsanwaltschaft tragen die sich auf den Satz : Am 20.02.2013 gegen 11.50 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma Kaufpark Käse und Mett zum Preis von 2,48 EURO“ beschränkenden Feststellungen zur Sache den Schuldspruch wegen Diebstahls. Dem Verteidiger und der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar zuzugeben, dass die Reduktion der Tatbeschreibung auf das Verb „entwenden“ eine größtmögliche Einschränkung der sachlichrechtlichen Nachprüfungsgrundlage bedeutet.

Gleichwohl ist die vom Senat vorzunehmende Subsumtionsprüfung hier insbesondere mit Blick auf das in § 242 Abs. 1 StGB enthaltene Tatbestandsmerkmal der „Wegnahme“ noch möglich. Grund für die abweichende — und vom Verteidiger in Bezug genommene — Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 6. Mai 2013 – 111-5 RVs 38/13) war, dass in dem dort zu entscheidenden Fall mit einem Paar Herrenschuhe größere Gegenstände „entwendet“ waren, die nach ihrer Beschaffenheit eine Abgrenzung zwischen vollendeter oder bloß versuchter Wegnahme nicht zuließen. In dem hier zu beurteilenden Fall kann dagegen aus der Art der Gegenstände und deren äußerst geringem Gesamtpreis mit Sicherheit geschlossen werden, dass es sich um kleinere, sehr handliche und leicht bewegliche Objekte handelte, bei denen eine vollendete Wegnahme schon dann angenommen werden kann, wenn sie der Täter ergriffen hat und festhält (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 18 m.w.N.). Da umgekehrt ein Versuch in Fällen des Ladendiebstahls nur vorliegt, wenn der Dieb zur Bergung der Beute von vornherein keine Chance hat, weil es sich — anders als hier — um auffällige, sperrige Sachen handelt (vgl. Fischer, a.a.O. Rn. 21), stellt sich die im Fall des OLG Hamm problematische Abgrenzungsfrage vorliegend gerade nicht. Es kommt daher auch eine Divergenzvorlage an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht.“

Wie hatte der Kollege, der mir die Entscheidung geschickt hat, geschrieben: „Halten, halten, bloß nicht dem BGH vorlegen.“

„An sich nehmen“ oder „entwenden“. Reicht nicht für einen Diebstahl..

© eccolo - Fotolia.de

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Berichten will ich hier über zwei OLG-Beschlüsse, die Ausführungen zu den erforderlichen Feststellungen bei einem Diebstahl (§ 242 StGB) machen. Eigentlich eine einfache „Allerweltsvorschrift“, bei der sich aber auch aus den tatsächlichen Feststellungen die Tatbestandsvoraussetzungen ergeben müssen. Darauf haben jetzt (noch einmal) das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 01.10. 2013 – 3 Ss 96/13 – und das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2013 – 5 RVs 111/13 – die Aufhebung amtsgerichtlicher Urteil gestützt (vgl. dazu auch schon den OLG Hamm, Beschl. v. 06.05.2013 – III 5 RVs 38/13 und dazu “Entwenden” reicht für “Wegnahme” nicht). Beide OLG vermissen ausreichende Feststellungen zur „Wegnahme“.

Beim OLG Bamberg heißt es dazu:

„Den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil kann bereits nicht entnommen werden, ob die Diebstähle jeweils vollendet wurden. Im angefochtenen Urteil ist lediglich mitgeteilt, dass der Angekl. die Waren in einem Drogeriemarkt „an sich genommen“ habe, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Damit ist aber das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme i.S.v. § 242 I StGB nicht belegt. Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Die rudimentären Feststellungen lassen nicht die Beurteilung zu, ob der bisherige Gewahrsam des Berechtigten aufgehoben worden oder ob es lediglich zu einer bloßen Gewahrsamslockerung gekommen war. Zwar würde (bei Sachen geringen Umfangs) bereits das Einstecken in die Tasche oder das Verbergen der Beute für die Vollendung der Wegnahme genügen (BGH NStZ-RR 2013, 276; Fischer StGB 60. Aufl. § 242 Rn. 18).

Und das OLG Hamm führt aus:

„Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nicht. Die Urteilsgründe leiden an einem Darstellungsmangel, weil sie keine Feststellungen zur Wegnahmehandlung enthalten. Die alleinige Feststellung, der Angeklagte habe eine Hose „entwendet“, ohne den Entwendungsvorgang näher zu beschreiben, reicht nicht aus, um eine Wegnahme des Gegenstandes festzustellen. Die von der Kammer gewählte Formulierung lässt keinerlei Schluss darauf zu, wie sich der Wegnahmevorgang abgespielt hat. Ungeachtet dessen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in vollem Umfang geständig war, reicht dies zur Feststellung des Gewahrsamswechsels nicht aus (zu vgl. Senatsbeschluss v. 06.05.2013 — III 5 RVs 38/13 —, zitiert nach juris).“

Fazit: Ein bisschen Mehr als „Entwenden“ und/oder „An sich nehmen“ muss schon im Urteil stehen. Man will wissen, was der Angeklagte gemacht hat.

Ich weiß, es wird Kommentare geben, dass die OLG das viel zu streng sehen. Wirklich?

„dieser … Widerspruch … bedarf der Klärung durch den neuen Tatrichter…“

FragezeichenMit der Passage: „Dieser im angefochtenen Urteil unerörtert gebliebene Widerspruch, der durchgreifende Zweifel an der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten aufkommen lässt, bedarf der Klärung durch den neuen Tatrichter.“ endet im BGH, Beschl. v. 10.09.2013 – 4 StR 330/13 der Teil des BGH-Beschlusses, in dem der BGH die Teilaufhebung eines Urteils des LG Münster begründet. Und in der Tat: „Bemerkenswert“ der Widerspruch, der dem BGH dort aufgefallen ist. Hat man nicht so häufig, dass es zu so offensichtlichen Widersprüchen in den Feststellungen kommt. Aus dem BGH-Beschluss

„Insoweit leiden die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten an einem auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht auflösbaren Widerspruch (§ 261 StPO). Danach soll der Angeklagte die Tat zum Nachteil der Eheleute P. vor dem Einkaufscenter in B. am 22. August 2012 gegen 17.30 Uhr begangen haben, als diese ihn mit dem BMX-Rad ihres Sohnes dort antrafen, ihn wegen des vermuteten Diebstahls des Fahrrads an der Flucht zu hindern versuchten und die Polizei riefen. Daraufhin habe der Angeklagte den Geschädigten F. P. zu Boden gestoßen und die helfend eingreifende Ehefrau abgewehrt, indem er den Daumen ihrer rechten Hand nach hinten bog, so dass die Geschädigte einen schmerzhaften Bänderriss erlitt. Demgegenüber hat das Landgericht zu den persönlichen Verhältnissen des seine Täterschaft bestreitenden Angeklagten festgestellt, dieser habe sich in der Zeit vom 1. bis zum 30. August 2012 zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung auf der Grundlage von Bestimmungen des PsychKG bzw. des Zivilrechts in der geschützten Station der LWL-Klinik L. in stationärer Unterbringung befunden. Dieser im angefochtenen Urteil unerörtert gebliebene Widerspruch, der durchgreifende Zweifel an der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten aufkommen lässt, bedarf der Klärung durch den neuen Tatrichter.“

Tja, sollte an sich auffallen, dass das so nicht passen kann.

Strafbares Graffiti? – das Urteil muss es schon beschreiben

© Lonely - Fotolia.com

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Das OLG Hamm hat sich in letzter Zeit mehrfach mit Graffiti-Malereien (?) befasst (vgl. dazu auch das KG und dazu Strafbares Graffiti? – Ich will wissen, was du gemalt/gesprüht hast…

Ausgangspunkt ist § 303 Abs. 2 StGB. Danach wird bestraft, „wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache. Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund von vorangegangener Schmierereien durch Dritte (zu vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.04.2009 – 1 Ss 127/09 – m. w. N.). Darauf baut jetzt der OLG Hamm, Beschl. v. 22.08.2013 – 1 RVs 65/2013 auf und verlangt – ebenso wie das KG – (nochmlas) ausreichende Feststellungen zu den „Malereien“.

„Nach diesen Maßstäben lassen die in den Urteilsgründen niedergelegten Feststellungen eine Subsumtion des Sachverhaltes unter das – den Tatbestand eingrenzende – Tatbestandsmerkmal „nicht nur unerheblich“ nicht zu. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte „mittels silberner und schwarzer Lacksprühfarbe ein Tag“ aufgebracht (S. 2 UA). Die Hauswand sei „bereits vorher mit zahlreichen Tags übersät“ (S. 4 UA) bzw. die Wand sei „bereits vorher schon von zahlreichen Tags verschandelt“ gewesen (S. 5 UA). Diese Feststellungen sind aber – insbesondere unter Berücksichtigung des vorzitierten Senatsbeschlusses – unzureichend. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass das von dem Angeklagten aufgebrachte Tag neben den vorhandenen „Farbschmierereien“ erheblich und eindeutig zu erkennen war.“

Da steckt also ggf. Verteidigungspotential drin. Das Urteil muss also schon beschreiben, was (noch) aufgebracht worden ist.