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Das liest man nicht gern

In BGH, Beschl. v. 24.02.2011 – 2 Str 571/10 heißt es:

„Dem folgt der Senat und weist ergänzend darauf hin, dass sich die zahlreichen vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Unzulänglichkeiten bei sorgfältiger Abfassung der Urteilsgründe unschwer hätten vermeiden lassen.“

Das liest man als Tatrichter sicher nicht gern und dürfte (sollte) leicht rot werden. Worum ging es? Auch das hält der BGH fest:

Die Nennung von falschen Daten der Hauptverhandlung (16.06.2009, 22.06.2009, 25.06.2009 und 28.06.2009 statt 16.06.2010, 22.06.2010, 25.06.2010 und 28.06.2010) sowie eines falschen Datums der Urteilsverkündung (28.06.2009 statt 28.06.2010) im Rubrum stellt ein offensichtliches Fassungsversehen dar. Eine entsprechende Berichtigung des Rubrums wird angeregt.

 

Soweit im Rubrum unter den angewandten Vorschriften bezüglich des Angeklagten N. anders als bezüglich des Angeklagten P. [richtig: P. ] der § 31 Abs. 2 JGG aufgeführt ist, handelt es sich ebenfalls um einen offenkundigen Schreibfehler. Das Landgericht hat zutreffend § 31 Abs. 2 JGG zwar bei dem Angeklagten P. [richtig: P. ] (UA S. 45), aber nicht bei dem Angeklagten N. (UA S. 49) angewandt, da der Angeklagte N. (UA S. 21/22) anders als der Angeklagte P. [richtig: P. ] (UA S. 11-14) alle bisher gegen ihn festgesetzten Jugendstrafen bereits vollverbüßt hatte. Eine entsprechende Berichtigung des Rubrums wird in das Ermessen des Senats gestellt.

Aufgrund der Urteilsfeststellungen (UA S. 37) ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte N. auch im Fall 15 nur einen versuchten Diebstahl begangen hat. Der Angeklagte N. ist durch die rechtsfehlerhafte Annahme eines vollendeten Diebstahls im Fall 15 seitens des Landgerichts in den Urteilsgründen (UA S. 42/43) aber nicht beschwert. Denn der Angeklagte N. hat auch ohne Berücksichtigung des Fall 15 seiner Teilverurteilung durch das Landgericht entsprechend 13 vollendete Diebstähle (Fälle 4, 5, 6, 8, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 22) verübt. Die Strafkammer hat dem Umstand, dass – ihrer Wer-tung gemäß – sechs Diebstähle nicht über das Versuchsstadium hinaus gekommen sind (Fälle 3, 9, 10, 12, 23, 24), bei der Strafzumessung (UA S. 46-49) zudem keine Bedeutung beigemessen. Mit Blick auf die Vielzahl der vollendeten und versuchten Diebstähle kann daher ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Annahme eines versuchten Diebstahls im Fall 15 auf eine geringere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte. Der Schuldspruch leidet vielmehr an einem offenkundigen Zählfehler zugunsten des Angeklagten N. , der auch auf dessen Revision berichtigt werden kann (BGH NStZ 1994, 25; NStZ-RR 2004, 67). Nach der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen hat der Angeklagte N. 23 Straftaten einschließlich 14 Fällen des vollendeten Diebstahls und sechs Fällen des versuchten Diebstahls begangen (UA S. 42/43). Die Feststellungen in den Urteilsgründen würden dagegen seine Verurteilung wegen 23 Straftaten einschließlich 13 Fällen des vollendeten Diebstahls und sieben Fällen des versuchten Diebstahls tragen (UA S. 29-40). Tatsächlich wurde er aber lediglich wegen 22 Straftaten einschließlich 13 Fällen des vollendeten Diebstahls und sechs Fällen des versuchten Diebstahls verurteilt (UA S. 3). Es fehlt daher die Verurteilung wegen eines weiteren Falls des versuchten Diebstahls.

Soweit das Landgericht die Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falls gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 3, Abs. 2 StGB in den Fällen 2 bis 6 und 8 bis 23 der Urteilsgründe unterlassen hat, ist der Angeklagte N. nicht beschwert.“

Anfängerfehler bei der Strafzumessung

Auch die Strafzumessung ist ein Feld, in dem manches im Argen liegt und auf dem der BGH häufig – jedenfalls in meinen Augen – Anfängerfehler beanstandet. So auch im Beschl. v. 27.04.2010 – 3 StR 106/10, in dem es bei einer zugrunde liegenden Verurteilung wegen versuchten Totschlags heißt: “

„Ferner hat das Landgericht im Rahmen seiner konkreten Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass das Opfer der Angeklagten „objektiv betrachtet keinerlei Anlass für die Tat geboten hatte“ und damit einen nicht gegebenen Strafmilderungsgrund strafschärfend herangezogen. Dies ist hier rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 34, 345, 350). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die dargestellten Rechtsfehler auf die Höhe der ver-hängten Strafe ausgewirkt haben.“

Die falsche Strafrahmenwahl lassen wir mal außen vor.

Technische Probleme bei Providamessfahrzeugen?- Nachfrage kann sich lohnen

Ein Kollege weist mich heute darauf hin, dass ihm ein Schreiben der Verkehrsdirektion Koblenz v. 17.02.2010 an „Alle Bußgeldstellen im Bereich Polizeipräsidium Koblenz“ vorliegt, in dem es heißt:

…auf Grund festgestellter technischer Problem mussten einige Providafahrzeuge vorübergehend stillgelegt werden, weil die PTB-Zulassung erloschen ist. … Bis zur endgültigen Klärung durch die PTB regen wir an, laufende Bußgeldverfahren, welche auf Messungen mit den genannten Fahrzeugen basieren, auszusetzen...“.

Um was für „technische Probleme“ es handelt, ergibt sich aus dem Schreiben nicht; es ist auch mir nicht bekannt. Aber: Was im Bereich der Verkehrsdirektion Koblenz der Fall zu sein scheint, kann doch auch in anderen Fällen auftreten bzw. aufgetreten sein (hat die PTB inzwischen etwas unternommen; wenn ja, was?). Vielleicht fragt man als Verteidiger in entsprechenden Verfahren ja mal nach. Kann sich ja ggf. lohnen.

Und noch einmal zur (Un)Verwertbarkeit von Poliscan, jetzt das AG Lübben

Derzeit ist das Messverfahren PoliscanSpeed in der Diskussion. Nach dem AG Dillenburg und dem AG Mannheim hat nun auch das AG Lübben in seinem Beschl. v. 22.01.10 – 40 OWi 1511 Js 33710/09 – 348/09 zur Unverwertbarkeit Stellung genommen und sie bejaht. Obergerichtliche Entscheidungen liegen bislang noch nicht vor, werden aber sicherlich nicht mehr lange auf sich warten lassen (zu den Fehlerquellen des Verfahrens s.a. Winninghoff/Weyde/Hahn, Wietschorke DAR 2010, 106).

Verteidiger bleib lieber stumm, ich weiß alles! (?)

Mich weist gerade ein Kollege auf den Blog des Kollegen Siebers und einen dort geposteten Beitrag hin. Der lautete:
„Schade für die Kollegen im Bezirk des Amtsgerichts Augsburg, denn dort ist Verteidigung überflüssig, Strafrechtler müssen umschulen oder wegziehen, denn das Gericht macht immer alles richtig, natürlich von Amts wegen schon!
Eine Richterin dieses Gerichts teilt mir nämlich mit:
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die Vorschriften der StPO von Amts wegen beachtet. Entsprechende Hinweise Ihrerseits (in der Funktion als Verteidiger) sind also entbehrlich.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass dasselbe Gericht einen Haftbefehl wegen eines angeblichen Betrugsschadens von unter 100,00 € erlassen hat.“

Mich ärgert nicht nur, dass es das AG Augsburg ist – schließlich bin ich da zugelassen -, mich ärgert vielmehr die Arroganz, die m.E. in der Nachricht der Amtsrichterin steckt. Die vielen Aufhebungen amtsrichterlicher Urteile beweisen doch gerade, dass die StPO eben nicht immer beachtet wird. Sonst müssten die OLGs ja nicht eingreifen und das ein oder andere wieder gerade rücken.

Und: Was ist denn gegen einen Hinweis auf die StPO einzuwenden, wenn man dadurch vielleicht einen Fehler vermeidet. Oder macht man in Bayern keine Fehler? Tja, anderer Rechtskreis.