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Absehen von der Regelentziehung – auch bei 1,75 Promille BAK

© sashpictures - Fotolia.com

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Ich habe in der Vergangenheit ja schon häufiger über Verfahren/Fälle berichtet, in den von der so. Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt oder einer „Unfallflucht“ abgesehen worden ist. Hier ist dann mal wieder einer, nämlich das LG Kaiserslautern, Urt. v. 07.04.2014 – 6070 Js 8485/13 3 Ns. Da hatte schon das AG von der Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgesehen, die Staatsanwaltschaft hatte dagegen Berufung eingelegt. Und das LG hat das amtsgerichtliche Urteil bestätigt. Dabei wird auf folgende Umstände abgestellt:

  • Zwar höhere BAK von 1,75 Promille, aber das allein steht dem Absehen nicht entgegen,
  • kurze Fahrstrecke,
  • Anhalten, als sich ein anderer Pkw nähert, den der Angeklagte in dem Moment noch nicht als Polizeifahrzeug ausmachen könnte,
  • drei Monate vorläufige Entziehung,
  • inzwischen wieder acht Monate beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen,
  • glaubhaft Alkoholabstinenz in der Hauptverhandlung versichert und
  • Nachschulung beim TÜV Süd in der Zeit vom 02.02.bis zum 10.03.2014 mit umfangreicher Befassung mit den Hintergründen der zu ahndenden Straftat und der Erarbeitung einer kritischen Problemsicht.

Da reichte auch dem LG ein Fahrverbot von drei Monaten. Damit liegt das LG auf der Linie einiger anderer LG- und AG-Entscheidungen zum Absehen von der Regelentziehung aus der letzten Zeit (vgl. auch VRR 2014, 208). Die Entscheidung zeigt noch einmal anschaulich, auf welche Punkte es ankommt, was man also als Verteidiger vortragen sollte und wozu man dem Mandanten raten sollte. Eine Nachschulung ist sicherlich von Vorteil. Und die Entscheidung zeigt auch: Selbst bei einer hohen BAK – hier von 1,75 Promille – ist ein Absehen von der Regelentziehung zu erreichen.

Neue Fahrerlaubnis bei laufendem Strafverfahren? – Nein!

© Creatix - Fotolia.de

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Eigentlich klar und m.E. nicht nicht überraschend, was das OVG Münster im OVG Münster, Beschl. v. 29. 01. 2014 – 16 B 1426/13– klar gestellt hat: Wird nach Entziehung der Fahrerlaubnis erneut/schon wieder gegen den eine neue Fahrerlaubnis beantragenden Antragsteller ermittelt, wird es diesem kaum gelingen, eine Fahrerlaubnis erteilt zu bekommen. Da hilft es dann auch nicht, wenn die Fahrerlaubnis „lediglich“ nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogen worden war, weil der Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Wenn § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in einem solchen Fall vom Nachweis einer inzwischen nachgeholten Seminarteilnahme abhängig macht, lässt dies die Notwendigkeit des Vorliegens der übrigen Erteilungsvoraussetzungen ausdrücklich unberührt, so ausdrücklich das OVG:

Dass das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht seiner Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Die Beschwerde verkennt trotz entsprechender eingehender Ausführungen im angefochtenen Beschluss, dass das Vorliegen der Kraftfahreignung vom Gesetz als zwingende Voraussetzung für die Fahrerlaubnis(neu)erteilung gefordert wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG). Die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt daher nicht in Betracht, solange begründete Zweifel an der Kraftfahreignung des Bewerbers bestehen. Derartige Eignungszweifel können sich – wie hier – auch aus der Mitteilung über ein laufendes Strafverfahren ergeben, das anders als im Entziehungsverfahren (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) keine Sperrwirkung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Tatsachen entfaltet. Damit ist entgegen der Ansicht des Antragstellers weder ein Verstoß gegen die strafrechtliche Unschuldsvermutung noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verbunden. Die gesetzliche Forderung, nur geeigneten Bewerbern eine Fahrerlaubnis zu erteilen, dient dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Dies begegnet angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben keinen durchgreifenden Bedenken. Demgegenüber müssen berufliche und private Nachteile, die einem Fahrerlaubnisbewerber durch die notwendige vorherige Klärung berechtigter Eignungszweifel entstehen, grundsätzlich in Kauf genommen werden. Ob im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit etwas anderes gilt, wenn ein für die Beurteilung der Kraftfahreignung relevanter strafrechtlicher Vorwurf nicht in angemessener Zeit geklärt wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn davon kann angesichts der bisherigen Dauer des Strafverfahrens keine Rede sein.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es rechtlich unerheblich, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis „lediglich“ nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogen wurde, weil er der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Wenn § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in einem solchen Fall vom Nachweis einer inzwischen nachgeholten Seminarteilnahme abhängig macht, lässt dies die Notwendigkeit des Vorliegens der übrigen Erteilungsvoraussetzungen ausdrücklich unberührt.„

„Von unten“ oder „von oben“? – das kann entscheidend sein ….

entnommen wikimedia.org Urheber: Sönke Rahn

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„Von unten“ oder „von oben“?. Die Frage ist im Fahrerlaubnisrecht entscheidend, wenn es darum geht, ob es einer erneuten Verwarnung gem, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG bedarf, wenn sich die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben. Das war bei einem Fahrerlaubnisinhaber der Fall. Der war durch Punktereduzierung infolge Tilgung von 14 Punkten wieder auf 11 zurückgefallen. Die Verwaltungsbehörde hatte ihm dann später die Fahrerlaubnis entzogen. In dem Verfahren machte der Inhaber nun geltend, dass er bei (Wieder)Erreichen „von oben“ nicht noch einmal verwarnt worden sei.

Muss nicht, sagt der OVG Münster, Beschl. v. ?03?.?12?.?2013?, 16 B ?1341?/?13?,denn

1. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass es einer erneuten Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht bedurfte, nachdem sich sein Punktestand durch Tilgung der mit drei Punkten geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit vom 22. September 2006 (nicht: 6. November 2006) von 14 auf 11 Punkte reduziert hatte. Zwar sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG aufgeführten Maßnahmen erneut zu ergreifen, wenn sich die dort genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 – 19 B 337/03 -, […], Rdnr. 9 ff. (= NWVBl. 2003, 354); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVG Rdnr. 40 mit weiteren Nachweisen.

Dies gilt aber nur dann, wenn die relevante Punkteschwelle von acht bzw. 14 Punkten nach zwischenzeitlichem Punkteabzug (durch Tilgung oder Bonuspunkte) erneut durch Anstieg „von unten“ erreicht oder überschritten wird. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Punktestand durch Reduzierung lediglich „von oben“ in den Bereich von acht bis 13 Punkten fällt. Dies entspricht – soweit ersichtlich – einhelliger obergerichtlicher Rechtsauffassung, die vom Senat geteilt wird. Die Maßnahmen der beiden ersten Eingriffsstufen reagieren auf den Aufbau von Punkten. Sie sollen dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit geben, verkehrsrelevante Defizite frühzeitig zu beseitigen, und ihn zugleich vor der Begehung weiterer Verkehrsverstöße warnen. Weder das eine noch das andere ist jedoch erforderlich, wenn sich sein Punktestand – sei es durch Punkteabzug gemäß § 4 Abs. 4 StVG nach Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, sei es durch Tilgung infolge längeren verkehrsordnungsgemäßen Verhaltens – abbaut. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 11. November 2003 – 2 EO 682/03 -, […], Rdnr. 46 (= VRS 106 [2004], 315); Sächs. OVG, Beschluss vom 15. August 2006 – 3 BS 241/05 -, […], Rdnr. 4 (= NJW 2007, 168 [OVG Sachsen 15.08.2006 – 3 BS 241/05]); Nds. OVG, Beschluss vom 20. März 2008 – 12 ME 414/07 -, […], Rdnr. 15 a. E.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. April 2008 – 10 B 10206/08 -, […], Rdnr. 4, 7 (= NJW 2008, 3158 [OVG Rheinland-Pfalz 15.04.2008 – 10 B 10206/08]); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 10 S 2053/10 -, […], Rdnr. 15 (= NJW 2011, 2311 [VGH Baden-Württemberg 07.12.2010 – 10 S 2053/10]); Dauer, a. a. O.“

Manchmal ist es gut, wenn man Decken im Auto hat

entnommen wikimedia.org Original uploader was Sekai3 at en.wikipedia

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Klein/kurz, aber fein für den Beschuldigten ist der AG Verden (Aller), Beschl. v. 04.12.2013 – 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13) -, in dem das AG von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Stopp abgesehen hat. Begründung: Kein Regelfall, da der Beschuldigte in seinem Fahrzeug übernachten wollte und es auf einem Parkplatz einer Disko nur wenige Meter bewegt hat. Beweis: Mitgeführte Decken. Das liest sich beim AG dann so…..

„Zwar liegt nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ein Verstoß gegen § 316 Abs.1 StGB vor, da es sich bei dem Parkplatz einer Diskothek um öffentlichen Verkehrsraum handelt, zugunsten des Beschuldigten ist jedoch anzunehmen, dass er gerade nicht am Straßenverkehr teilnehmen, sondern – was mitgeführte Decken belegen – in seinem Fahrzeug übernachten wollte und es dazu nur wenige Meter auf dem Parkplatzgelände bewegt hat.

Es ist somit nicht fernliegend, dass in der Hauptverhandlung eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB anzunehmen sein wird.“

„Saufen“ und Kiffen“ – „Fleppe“ weg – auch ohne Bezug zum Straßenverkehr

entnommen Wikimedia.org,  Quelle: Bundesdruckerei: Fotoarchiv

entnommen Wikimedia.org,
Quelle: Bundesdruckerei: Fotoarchiv

Immer enger wird es mit dem Führerschein, oder: Immer strenger wird es in der Rechtsprechung der Obergerichte. Jetzt hat das BVerwG mit BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 entschieden, dass auch ein nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol die Annahme mangelnder Fahreignung rechtfertigt. Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor, so dass ich derzeit nur auf die PM des BVerwG verweisen kann. In der heißt es:

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Diese hatte die Behörde ausgesprochen, weil bei ihm ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlägen; dies führe nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Verlust der Fahreignung. Zwar habe er angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben. Da er aber der Aufforderung, seine möglicherweise wiedergewonnene Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die genannte Bestimmung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung einschränkend ausgelegt werden müsse. Für die Annahme mangelnder Fahreignung sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Anhaltspunkte dafür seien beim Kläger nicht ersichtlich, so dass es der Behörde verwehrt gewesen sei, den Kläger zur Beibringung eines Fahr­eignungs­gutachtens aufzufordern. Demzufolge habe sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf eine fehlende Fahreignung schließen dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat auf die Revision des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach Auffassung des Revisionsgerichts durfte der Verordnungsgeber der durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufenen stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig davon Rechnung tragen, ob – wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hatte – die Bereitschaft des Mischkonsumenten, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zurücksteht.“

Um es abschließend beurteilen zu können, muss man mal auf den Volltext warten.