Schlagwort-Archive: Fahren ohne Fahrerlaubnis

Ausländische Fahrerlaubnis und Wohnsitz in Deutschland

Immer mal wieder gibt es Entscheidungen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einer ausländischen Fahrerlaubnis. Hier dazu dann auch das OLG Oldenburg im Beschl. v. 06.04.2010 – 1 ss 25/10.

Der Leitsatz:

Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutsch-land, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist. Macht der Angeklagte insoweit einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem An-geklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörden gehabt hätte“.

Der Volltext hier.

Der Führerscheintourismus, die Pflichtverteidigung und das LG Regensburg

Der sog. Führerscheintourismus beschäftigt uns schon einige Zeit und beschäftigt uns auch immer wieder, vor allem hinsichtlich der Frage des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Rechtsprechung zu der Problematik ist unüberschaubar. Deshalb ist es zu begrüßen, dass nun auch das LG Regensburg in seinem Beschl. v. 15.03.2010 – 7 Qs 14/10 – die Sach- und Rechtslage als schwierig angesehen und dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat. Die Frage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung ziemlich einheitlich gesehen. Deshalb fragt man sich schon, warum das AG nicht bereits einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat.

Fahren ohne Fahrerlaubnis und die (falsche) Auskunft des Verteidigers

Das OLG Koblenz weist in seinem Beschluss v. 06.04.2010 – 1 Ss 185/09 –  darauf hin, dass einem juristischen Laien nicht zwangsläufig bewusst sein müsse, dass sich eine auf zwei Monate ab Rechtskraft befristete Nebenstrafe auf unbestimmte Zeit verlängert, solange der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung genommen wird (§ 21 StVG). Nach den tatrichterlichen Feststellungen des LG war gegen den Angeklagten ein Strafbefehl ergangen, in dem gegen Angeklagten auch ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt worden war. Der Einspruch gegen den Strafbefehl war durch Urteil verworfen worden. Gegen das Verwerfungsurteil wurde keine Berufung eingelegt. Der Verteidiger des Angeklagten teilte diesem dann nach einem erfolglosen Wiedereinsetzungsantrag mit, dass es gebe keine Möglichkeit mehr gebe, gegen den Strafbefehl vorzugehen; das Fahrverbot sei deshalb rechtskräftig mit der Folge, dass ihm „ab sofort für die Dauer von zwei Monaten untersagt sei, Fahrzeuge im öffentli­chen Straßenverkehr zu führen.“ Die Ehefrau des Angeklagten hat das Schreiben entgegengenommen und es ihm am Abend desselben Tages übergeben.

Dem OLG haben diese Feststellungen nicht ausgereicht, um den Vorsatz für Fahren ohne Fahrerlaubnis zu belegen. Die Mitteilung des Verteidigers sei zwar, wie sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB ergebe, sachlich falsch gewesen. Sie sei aber trotzdem geeig­net, bei jemandem, der mit der Rechtslage nicht vertraut sei, den Eindruck hervorzu­rufen, die Verbotsfrist ende etwa 2 Monate nach deren Erhalt. Ob und inwieweit der An­geklagte die Rechtslage kannte, sei den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Zu letzterem wird der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung schweigen (müssen), um sich nicht unnötig zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen. Das OLG hat im Übrigen ja genügend andere Kriterien/Umstände angesprochen, aus denen sich die Kenntnisse des Angeklagten ergeben kann. Nur festgestellt werden müssen sie erst einmal, bevor man daraus Schlüsse zieht.

vgl. zum Fahren ohne Fahrerlaubnis vor kurzem auch das AG Hamburg.

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Verbotsirrtum nach Rat/Auskunft durch den Rechtsanwalt

Die Geltendmachung eines Verbotsirrtums ist ja nicht immer einfach und führt meist auch nicht zum Erfolg. Hier ist aber mal ein schönes Beispiel, in dem es doch „geklappt“ hat. Das AG Hamburg hat einem Beschuldigten, der auf Auskünfte seines Rechtsanwalts vertraut hatte, den Verbotsirrtum zugebilligt. Sicherlich nicht zu verallgemeinern, aber ……