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Pflichtverteidiger und Verbindung von Verfahren, oder: Immer wieder Erstreckung?

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Heute ist Gebührenfreitag und den eröffne ich mit dem AG Norderstedt, Beschl. v. 24.07.2020  2020 – 74 Ls 500 Js 60323/15, der noch einmal/mal wieder eine Porblematik aus 3 48 RVG zum Gegenstand hat.

Es war über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

„Gegen den Angeklagten war unter dem Aktenzeichen 74 Ls 500 Js 60323/15 bei der Staatsanwaltschaft Kiel ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs anhängig. Ferner wurde gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Kiel unter dem Aktenzeichen 500 Js 29869/17 wegen ähnlicher Tatvorwürfe ebenfalls ein Ermittlungsverfahren geführt.

Bereits mit Schreiben vom 7.9.2017 hatte sich der Verteidiger pp. unter dem Az: 74 Ls 500 Js 60323/15 als Wahlverteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt(BI. 78 d.A. Bd. I). Des Weiteren beantragte er hier ebenfalls die Beiordnung zum Pflichtverteidiger. Selbiges tat er mit dem Schreiben vom 01.11.2017 für das Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 (BI. 52f. d.A. Bd. II). Am 02.05.2018 wurde ergänzende Akteneinsicht beantragt (BI. 96 d.A. Bd. I).

Die Anklage zum Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15 erging am 07.03.2018 (BI. 55 d.A. Bd. II). Die Anklage zum Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 erging am 02.05.2018 (BI. 107 d.A. Bd. II).

Mit Beschluss vom 26.11.2018 wurden die beiden genannten Verfahren zur gemeinsamen Ver-handlung und Entscheidung miteinander verbunden. Das Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15 führt (BI. 145 d.A. Bd. I).

Rechtsanwalt  Pp. wurde  mit Beschluss vom 28.11.2018 als Pflichtverteidiger für die Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 und 74 Ls 500 Js 60323/15 beigeordnet (BI. 129, 135 d.A. Bd. II).“

Und dann ging es um folgende Gebühren:

„Im Urteil vom 25.07.2019 des Amtsgerichts Norderstedt wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000,00 Euro angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des selbstständigen Einziehungsverfahren und seine diesbezüglichen notwendigen außergerichtlichen Aus-lagen (BI. 388 d.A. Bd. III).

Mit Schriftsatz vom 30.07.2019 zum führenden Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15 und zum hinzu-verbundenen Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 beantragte Rechtsanwalt Pp. die Festsetzung seiner entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse (BI. 401ff. d.A. Bd. III). Hier beantragte er unter anderem für das Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 eine Einziehungsgebühr nach dem Streitwert in Höhe von 11.000,00 Euro sowie eine Einziehungsgebühr für das Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15 nach einem Streitwert in Höhe von 14.170,00 Euro.

Der Gegenstandswert für die Einziehung wurde mit Beschluss vom 11.10.2019 auf 25.170,00 Euro (BI. 416 d.A. Bd. III) festgesetzt. Zuvor hatte die Vertretung der Landeskasse am 08.10.2019 darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 Abs. 1 RVG die Werte zusammen zu rechnen sind, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände betrifft. Davon wäre bei einer Verbindung auszugehen. Die Gebühr sei nach dem zusammengerechneten Wert zu berechnen. Der Zeitpunkt der beantragten Beiordnung sei für die Festsetzung aus der Landeskasse grundsätzlich nicht relevant (BI. 415 d.A. Bd. III).

Über die Beschwerde wurde mit Beschluss vorn 03.01.2020 des Landgerichts Kiel AZ: 10 QS 60/19 entschieden (BI. 446 d.A. Bd. III). Unter anderem wurde der Streitwertbeschluss insoweit abgeändert, dass sich der Wert des Einziehungsverfahrens für die Zeit ab dem 26.11.2018 (Verbindung der beiden Verfahren) auf einen Gesamtwert in Höhe 25.170,00 Euro beläuft. Zuvor seien jeweils ein Betrag von 11.000,00 Euro und 14.170,00 Euro maßgeblich.

Weiter wurde durch das Landgericht darauf hingewiesen, dass es wesentlich darauf ankommen dürfte, ob der Beschwerdeführer in beiden Ursprungsverfahren jeweils schon vor der Verbindung als Pflichtverteidiger eine Tätigkeit entfaltet hat, die sich auf die beiden Einziehungsverfahren bezog (BI. 446 ff. d.A. Bd. III). Nach. Ansicht des Landgerichts dürfte dies soweit nicht der Fall sein, da der Rechtsanwalt Pp. erst am 28.11.2018 und damit zwei Tage nach der Verbindung zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Vor dem 28.11.2018 sei der Rechtsanwalt Pp. ausschließlich als Wahlverteidiger tätig gewesen und kann diesbezügliche Vergütungsansprüche wegen der Auslagenentscheidung aus dem Urteil des Amtsgericht Norderstedt vom 25.07.2019 nur gegen den Mandanten erheben.

Mit Beschluss vom 23.04.2020 wurde die Pflichtverteidigervergütung auf einen Betrag in Höhe von 3.187,43 Euro festgesetzt.

Dagegen legte der Pflichtverteidiger Pp. mit Schreiben vom 11.05.2020 Erinnerung ein, da die Vergütung zu niedrig festgesetzt wurde. Weiter beantragte er gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG festzustellen, dass sich die Beiordnung auch auf das hinzu verbundene Verfahren 74 Ls 500 29869/17 erstreckt (BI. 494 d.A. Bd. IV).“

Das AG hat dann wie folgt entschieden:

„Inwieweit ein Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse Gebühren geltend machen kann, die vor seiner Beiordnung entstanden sind, richtet sich nach § 48 Abs.6 RVG. Hierbei ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, welche Gebühren zu erstatten sind, wenn eine Beiordnung erst erfolgt, nachdem mehrere Verfahren, in denen der Pflichtverteidiger bereits als Wahlverteidiger tätig war, i.S.d. § 4 StPO verbunden worden sind (zitiert nach OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 2 Ws 95/17, juris, Rn. 17).

Nach Auffassung der zuständigen Richterin besteht für eine Feststellung nach § 48 RVG keine Notwendigkeit (Vermerk vom 02.06.2020 ‚- BI. 505 d.A. Bd. IV). Die Pflichtverteidigerbestellung vom 28.11.2018 erfolgte zwar nach der Verbindung beider Verfahren, aus der Bestellung ginge jedoch durch die Bezeichnung beider Aktenzeichen eindeutig hervor, das die Beiordnung auch für das Ermittlungsverfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 gelten soll.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts (AZ: 10 QS 60/19), wird nunmehr der Ansicht gefolgt, dass dem Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse für alle vorher hinzuverbundenen Verfahren zustehen.

Die herrschende Meinung ist der Ansicht, dass dem Rechtsanwalt über § 48 Abs. 6 S. 1 RVG Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse für alle vorher hinzuverbundenen Verfahren er-wachsen, soweit er in diesen vor der Verbindung als Wahlverteidiger tätig geworden ist (OLG Bremen, Beschluss vom 07.08.2012; Ws 137/11, juris, Rn. 14 mwN). Dies ist vorliegend der Fall (Verweis auf den Vermerk der Richterin vom 02.06.2020). Dem Rechtsanwalt stehen sowohl Grund-, Ermittlungs-, Verfahrens- als auch Einziehungsgebühr für beide Verfahren zu, da er in beiden Verfahren vor der Verbindung tätig war. Wie auch durch den Rechtsanwalt aufgeführt (BI. 456 d.A. Bd. III), hat er in beiden Verfahren den Beschuldigten und Angeschuldigten auf die Folgen der §§ 73 StGB ff. hingewiesen. Erst nach den jeweiligen einzelnen Beiordnungen in den beiden Verfahren im Haftbefehlstermin, sind die Verfahren verbunden worden.

Die Erinnerung ist zulässig.“

Eine elegante Lösung des AG, das die Frage der Erstreckung „umschifft“. M.E. hätte man die aber entscheiden müssen. Denn nach Verbindung lag ja nur noch ein Verfahren vor, in dem der Kollege beigeordnet worden ist.

Demnächst werden wir, wenn das KostRÄndG 2021 kommt mit der Problematik nichts mehr zu tun haben. Die Frage der Erstreckung in diesen Fällen stellt sich dann nicht mehr.

Erstreckung, oder: Antragstellung? Und wenn ja: Wann?

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Am letzten Gebührenfreitag im Jahr 2019 kommen hier dann zwei gebührenrechtliche Entscheidungen des OLG Celle.

Die erste behandelt Fragen der Erstreckung (§ 48 Abs. 6 RVG), also ein Problem der Pflichtverteidigung. Die Fragen spielen in der Praxis immer wieder eine große Rolle.

Von dem OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2019 – 2 Ws 253/19 – reichen m.E. die Leitsätze. Wenn man die liest, weiß man, worum es gegangen ist:

1. Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG gilt für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist.

2.  Eine Erstreckung der Beiordnung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG setzt nicht zwingend voraus, dass vor der Verbindung bereits ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren gestellt wurde.

Die in Leitsatz 2 dargestellt Auffassung ist richtig, die aus Leitsatz 1 m.E. nicht. Auf diese Auffassung, die auch von einigen anderen OLG vertreten wird, muss man sich aber einstellen. Und kann das auch, indem man nämlich den Erstreckungsantrag immer stellt.

Gebührenrechtlicher Dauerbrenner Erstreckung, oder: Nichts Neues aus Celle

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Heute ist „Moneyday“. Und den Tag eröffne ich mit dem OLG Celle, Beschl. v. 06.09.2019 – 2 Ws 253/19. Er nimmt mal wieder zu Fragen in Zusammenhang mit dem gebührenrechtlichen Dauerbrenner (für Pflichtverteidiger), nämlich der Erstreckung nach § 48 Abs. 6 RVG, Stellung.

Die vom OLG angesprochenen Fragen sind nicht neu, daher reichen m.E. hier die Leitsätze der Entscheidung, die lauten:

  1. Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG gilt für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist.
  2. Eine Erstreckung der Beiordnung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG setzt nicht zwingend voraus, dass vor der Verbindung bereits ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren gestellt wurde.

Dazu folgendes Anmerkungen:

1. Dem OLG ist weitgehend zuzustimmen. Dass die Erstreckung nicht davon abhängig ist, dass vor der Verbindung bereits ein Beiordnungsantrag gestellt worden ist, haben im Übrigen außer dem OLG Celle bereits andere Gerichte zutreffend entschieden (KG RVGreport 2012, 56 = StRR 2012, 78 = StraFo 2012, 292; LG Cottbus StRR 2013, 305; LG Kiel RVGprofessionell 2006, 202). Lediglich zur Frage der Erforderlichkeit der Antragstellung auch in den Fällen, in denen die Verbindung bereits vor der Beiordnung erfolgt ist, kann man m.E. dem OLG nicht folgen. Allerdings ist das eine Frage, die ausdiskutiert ist. Neue Argumente für die von ihm vertretene, in meinen Augen nicht zutreffende, Auffassung hat auch das OLG Celle nicht gebracht. Das führt erneut zum Rat für den Rechtsanwalt/Verteidiger, immer dann, wenn er in mehreren Verfahren tätig (gewesen) ist, die dann miteinander verbunden werden, auf jeden Fall die Erstreckung zu beantragen. Dann ist er auf der sicheren Seite.

2. Und: Inzidenter nimmt das OLG auch zur der Frage Stellung, dass ein Erstreckungsantrag auch noch nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens zulässig ist (so auch KG RVGreport 2012, 56 = StRR 2012, 78 = StraFo 2012, 292; OLG Düsseldorf, RVGreport 2008, 140; OLG Hamm, Beschl. v. 29.1.2008 – 4 Ws 9/08; OLG Zweibrücken RVGreport 2018, 14 = NStZ-RR 2018, 64 = JurBüro 2018, 79; LG Braunschweig StraFo 2015, 349 = RVGreport 2015, 374 = StRR 2015, 398; LG Cottbus StRR 2013, 305; LG Dresden RVGreport 2008,140; LG Düsseldorf StraFo 2012, 117; LG Freiburg RVGreport 2006, 183). Aber auch insoweit sollte der Verteidiger Glück nicht über Gebühr strapazieren, damit ihm keine Gebühren verloren gehen. Daher: Antrag so früh wie möglich stellen.

Keine Gebühren ohne Erstreckungsantrag, oder: Sicher ist sicher

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Bei der zweiten Gebührenentscheidung, die ich heute vorstelle handelt es sich im Grunde um einen „Reminder“ aus dem Bereich der gebührenrechtlichen Erstreckung, also § 48 RVG. Das LG Hannover sagt im LG Hannover, Beschl. v. 23.05.2019 – 33 Qs 34/19 – nämlich: Ohne Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG besteht kein rückwirkender Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten als Wahlverteidiger in den hinzuverbundenen Verfahren:

„Die Beschwerde ist gemäß § 56 RVG statthaft und zulässig. Sie hat jedoch in der Sache auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2018 den Antrag des Verteidigers auf eine weitergehende Erstreckung der Beiordnung als Pflichtverteidiger für die Verfahren 6132 Js 32839/17 und 6132 Js 78364/17 zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Verurteilte nicht angefochten.

Pflichtverteidigergebühren – auch für die Tätigkeit vor der förmlichen Bestellung — kann jedoch nur der beigeordnete Verteidiger gemäß § 48 Abs. 5 RVG [Anm. Muss § 48 Abs. 6 RVG heißen] verlangen. In den beiden hier in Rede stehenden hinzuverbundenen Verfahren ist der Verteidiger aber vor der Verbindung nicht beigeordnet gewesen. Eine kostenrechtlich relevante Rückwirkung der Beiordnung auf die nachträglich hinzu verbundenen Verfahren nach § 48 Abs. 5 RVG [Anm.: Muss § 48 Abs. 6 RVG heißen] scheidet hier aus, denn das Amtsgericht hat ausdrücklich die nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderliche Erstreckung der Beiordnung auch auf die verbundenen Verfahren abgelehnt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ausdrücklich klargestellt, dass die Rückwirkung einer Beiordnung sich nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstrecken, sondern dem Gericht (nur) die Möglichkeit zur Erstreckung eingeräumt werden soll (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2017 — 2 Ws 179/17 —, Rn. 12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 02. Januar 2007 — 1 Ws 575/06 —, Rn. 21 – 23, juris). Ohne Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG besteht kein rückwirkender Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten als Wahlverteidiger in den hinzuverbundenen Verfahren.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da die entschiedene Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 33 Abs. 6 S. 1 RVG).

Fazit: Es ist dringend zu empfehlen, immer Erstreckung zu beantragen, auch wenn das m.E. nicht in allen Fällen erforderlich ist. Aber: Sicher ist sicher.

Nochmals Erstreckung, oder: Aber was hat Erstreckung mit Ermessen zu tun?

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Am „Gebührenfreitag“ nach längerer Zeit dann mal wieder etwas zur Erstreckung, und zwar der LG Kaiserslautern, Beschl. v. 08.01.2019 – 5 Qs 120/18. Es geht noch einmal um die Frage, ob § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG eigentlich für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist, gilt oder nicht.

Das LG Kaiserslautern hat die Frage bejaht mit der m.E. ein wenig abenteuerlichen Begründung, dass diese Sicht des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG es dem Gericht ermögliche, jeweils dem Einzelfall angemessene Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Passt in meinen Augen nicht, da „Ermessen“ in § 48 RVG nun wahrlich nichst zu suchen hat, aber muss man leider mit leben:

Nach hiesiger Auffassung gilt § 48 Abs. 6 S. 3 RVG für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.10.2017, —1 Ws 196117 —, zit. nach juris). Neben dem – insoweit klaren – Wortlaut der Norm spricht hierfür auch die Gesetzesbegründung, nach der durch S. 3 klargestellt werden soll, dass sich die Rückwirkung des S. 1 nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstreckt, in denen bisher kein Pflichtverteidiger bestellt war (BT-Drucks. 15/1971, S. 201). Für Verbundverfahren, in denen eine Erstreckung – wie vorliegend – nicht erfolgt ist, gibt es keinen sachlichen Grund, den Gebührenanspruch des Wahlverteidigers gegen seinen Mandanten durch einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu ersetzen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30.05.2012 – 2 Ws 242/12, zit. nach juris). Eine Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes der Verbindung lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.04.2014 – 1 Ws 48/14, juris, Rn. 34). Da die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten und seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (BGH NStZ-RR 2009, 348), wäre es systemwidrig, allein den Umstand einer Verfahrensverbindung ausreichen zu lassen, um Gebührenansprüche des Verteidigers gegen den Mandanten in hinzuverbundenen Verfahren durch Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse zu ersetzen. Die Anwendung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ermöglicht es daher dem Gericht, jeweils dem Einzelfall angemessene Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dass das Amtsgericht eine dahingehende Ermessensentscheidung getroffen hat, nämlich ob eine Pflichtverteidigerbestellung in den hinzuverbundenen Verfahren sachgerecht wäre, ist dem Beschluss vom 05.09.2018 nicht zu entnehmen.“

Das LG hat allerdings die Ablehnungsgentscheidung des AG aufgehoben und zurückverwiesen, da das AG sein Ermessen nicht ausgeübt hatte. Jetzt muss das AG erneut entscheiden mit der Vorgabe des LG:

„Für die seitens des Amtsgerichts zu treffende Ermessensentscheidung weist die Kammer daraufhin, dass Herr Rechtsanwalt pp. in den Verfahren der nunmehrigen Fallakten 1 und 2 bereits vor der Verfahrensverbindung angezeigt hat, die Beschuldigte zu verteidigen und angeregt hat, als Pflichtverteidiger bestellt zu werden.“