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Lösung: Ich habe da mal eine Frage: Verbindung, Verbindung, Verbindung – welche Gebühren?

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Zum RVG-Rätsel vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Verbindung, Verbindung, Verbindung – welche Gebühren? dann folgende Lösung, und zwar wie folgt. Abgerechnet werden kann:

  • Im Verfahren 1 die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV RVG sowie Nr. 4106 VV RVG.
  • Im Verfahren 2 die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG sowie die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG.
  • Im Verfahren 3 die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und die Termingebühr(en) Nr. 4108 VV RVG
  • In allen drei Verfahren kann der Kollege die Auslagen berechnen nach Nr. 7000 ff. VV RVG.

Im Übrigen: M.E. liegt ein Fall von § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG vor mit der Folge, dass nicht erstreckt werden muss, aber die OLG sehen das zum Teil auch in diesen Fällen anders und verlangen einen Erstreckungsantrag. Der muss daher sicherheitshalber auf jeden Fall gestellt werden, was ja bereits geschehen ist. Die Kommentatoren waren also auf dem richtigen Weg.

M.E. liegt hier wohl eine Verschmelzungsverbindung vor. Dann handelt es sich nach der Verbindung nur noch um eine Angelegenheit und es entsteht nur noch eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG (§ 15 Abs. 2 RVG).

Der Kollege kann auch Wahlanwaltsgebühren abrechnen, allerdings muss er sich die insoweit erhaltenen Gebühren auf seine gesetzlichen Gebühren anrechnen (lassen) (§ 58 Abs. 3 RVG). Er muss sie auch in einem Vergütungsfestsetzungsantrag angeben, § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG.

Ich habe da mal eine Frage: Wann muss ich eigentlich einen „Erstreckungsantrag“ stellen?

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Aus den Fragen in meinem Forum auf Burhoff-online und aus Fragen in gebührenrechtlichen Veranstaltungen weiß ich, dass die Abrechnung in Strafverfahren gerade dann besondere Schwierigkeiten macht, wenn es um die Abrechnung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Verteidigers in mehreren Verfahren geht. das gilt besonders dann, wenn der Rechtsanwalt Pflichtverteidiger ist/war und nun Verfahren hinzu verbunden werden. Dann liegt für den ein oder anderen Verteidiger manches im Dunklen. Daher hat mich die Frage, die mich vor einigen Tagen erreicht hat, nicht sonderlich überrascht.

Es geht um folgende Fallgestaltung:  Der Rechtsanwalt ist Verteidiger in mehreren Verfahren. Diese werden miteinander verbunden. Nun wird der Rechtsanwalt in dem verbundenen Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er rechnet dann später mit der Staatskasse ab und macht dabei in allen Verfahren gesetzliche Gebühren geltend. Der Kostenbeamte hält im § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG (früher wortgleich: § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG) entgegen.

Und der Kollege fragt sich: Zu Recht? Ist ja nun ein wenig Zeit, über das Wochenende mal an der Lösung zu knabbern.

Der Verteidiger im Hamsterrad, oder: Doch Ping-Pong für den Verteidiger

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Regelmäßige Leser des Blogs werden sich erinnern, dass ich vor einiger Zeit über die Frage eines Kollegen aus dem LG-Bezirk Aurich berichtet habe, in der es um die Problematik der Erstreckung ging. Es ging im Kern darum, wer für die Erstreckungsentscheidung i.S. des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG (alt § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG) zuständig ist, wenn die Verbindung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, die Beiordnung des Rechtsanwalts dann aber erst durch das Gericht ausgesprochen wird. Und es ging auch um den Zeitpunkt der erforderlichen Erstreckungsentscheidung (vgl. dazu das erste Posting:  Ich habe da mal eine Frage: Kein Ping-Pong bei der Erstreckungsentscheidung).  Zu der Problematik haben sich dann das AG und das LG Aurich geäußert (vgl. hier: So geht es m.E. nicht, verehrte Frau Kollegin… und Das LG Aurich kann es auch nicht, oder: Auricher Ping-Pong. Beide m.E. falsch. Das LG Aurich aber dann im LG Aurich, Beschl. v. 25.11.2013 –  13 Qs 35/13 –zumindest insofern noch mit dem hoffnungsfroh stimmenden Satz: “Über den Erstreckungsantrag ist erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.”  Ah, eine Entscheidung soll es also geben. Nur, wer und wann?

Inzwischen ist das Verfahren beendet und der Kollege hat seinen Vergütungsfestsetzungsantrag gestellt. Und natürlich gehofft, dass über seinen „Erstreckungsantrag“ entschieden wird. Und die Entscheidung hat er bekommen, und zwar den den AG Aurich, Beschl. v.  21.01.2014 – 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13). Der ist so kurz, dass ich ihn hier im Volltext einstelle:

„In der Strafsache gegen
wegen
wird die dem Rechtsanwalt X. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung festgesetzt auf 862,39 EUR.
Begründung der Absetzungen:
Ein Gebührenanspruch für die vor Anklageerhebung hinzuverbundenen Verfahren besteht nicht. Die Beiordnung erfolgte gem. Beschluß vom 23.09.2013 nach Verbindung. Die Beiordnung erstreckt sich nicht automatisch auch auf die vorherige Tätigkeit des Rechtsanwalts in den verbundenen Verfahren. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG.
Die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG beträgt 20,00 €.“

Kurz und m.E. falsch, wobei ich den Hinweis auf den § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG als einen Flüchtigkeitsfehler ansehe; die Erstreckungsregelung befindet sich jetzt in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG. Falsch m.E. deshalb, weil die Entscheidung keine Entscheidung zur Erstreckung enthält, es sei denn, man wollte die Ablehnung der Festsetzung der in den verbundenen Verfahren entstandenen Gebühren als eine konkludente Erstreckungsentscheidung ansehen. Für die wäre m.E. aber der Rechtspfleger nicht zuständig. Er hätte m.E. die Akten dem Gericht vorlegen müssen, das dann über die Erstreckung hätte entscheiden müssen (s. den Beschluss des LG Aurich). So geht es jedenfalls nicht.

Der Kollege hat natürlich Erinnerung eingelegt. Der Irrsinn Das Ping-Pong-Spiel geht also weiter. Ich bin gespannt, ob der Irrsinn das Verfahren dann jetzt ein Ende hat und das AG über die Erstreckung entscheidet, oder wieder sagt: Ich nicht, denn ich habe nicht verbunden. Dann wird der Kollege sicherlich Beschwerde einlegen und die Sache landet da, wo sie schon einmal war, nämlich beim LG. Das muss dann über die Erstreckung entscheiden, wenn es mit seinem Beschluss ernst macht. Für den Kollegen misslich. Abgesehen von Zeitverlust: Ihm ist dann auch eine Instanz verloren gegangen.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Ich habe da mal eine Gebührenfrage: Alles neu, alles alt oder gesplittet?

FragezeichenAus meinem gebührenrechtlichen Forum auf meiner HP Burhoff-online eine m.E. ganz interessante Frage zur Erstreckung (ein Dauerbrenner), allerdings dieses Mal kombiniert mit einer Übergangsproblematik in Zusammenhang mit dem 2. KostRMoG.

Es wird gefragt:

„Die Pflichtverteidigerbeiordnung erfolgte im Juni 2013. Nach dem 01.08.2013 wurden mehrere Verfahren hinzuverbunden, die Beiordnung auch auf diese Verfahren erstreckt.

Wird jetzt gesplittet, also das führende Verfahren nach „altem“ Gebührenrecht abgerechnet und die hinzu verbundenen Verfahren nach „neuem“ Recht ab dem 01.08.2013?

Ich habe dann geantwortet:

Ich bin der Auffassung, dass es insgesamt auf den Zeitpunkt der Bestellung ankommt und der lag vor dem Stichtag, also alles altes Recht. Anderenfalls käme man ja auch dazu, dass für Tätigkeiten, die vor dem 01.08.2013 erbracht worden sind, neues Recht gelten würde. 

Sorry, aber man kann nicht immer gewinnen :-), oder?

Denn ein Kollege hat dazu gepostet, und zwar wie folgt:

„Hallo Herr Burhoff,
in einem Fall wie oben geschildert habe ich vom AG Braunschweig für die nach dem 01.08.2013 hinzuverbundenen Sachen die Gebühren und Auslagen nach neuem RVG bekommen.
Ich würde mal sagen: Ausprobieren und damit argumentieren, dass die Erstreckung für die hinzuverbundenen Verfahren wie eine „Beauftragung“ ist. Vielleicht klappt es ja. :-)“

Also Fazit dann doch: Nur ein Versuch macht klug.

Das LG Aurich kann es auch nicht, oder: Auricher Ping-Pong

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Ich hatte länger überlegt, welche Überschrift ich für dieses Posting wählen soll, da m.E. mehrere zur Auswahl standen – anfangen von“Quatsch vom LG Aurich“ bis eben hin zu: „Das LG Aurich kann es auch nicht..“, wofür ich mich dann letztlich entschieden habe. Es geht um eine gebührenrechtliche Porblematik, über die ich hier schon mehrfach berichtet habe, und zwar um die Frage: Wer muss wann über einen Erstreckungsantrag (§ 48 Abs. 6 Satz 3 RVG) entscheiden, wenn der Rechtsanwalt in mehreren eigenständigen Verfahren, die von der Staatsanwaltschaft geführt und dann vor Anklageerhebung verbunden worden sind, über die Erstreckung entscheiden, wenn der Verteidiger dann von Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Daran hatte sich bereits das AG Aurich versucht (vgl. dazu So geht es m.E. nicht, verehrte Frau Kollegin…)  und war in meinen Augen mit dem AG Aurich, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) – gescheitert, als es die nachträgliche Erstreckung abgelehnt hatte. Dagegen hatte der Verteidiger Beschwerde eingelegt, über die nun das LG Aurich entschieden hat.

M.E. ist die Strafkammer genauso gescheitert, denn der LG Aurich, Beschl. v. 25.11.2013 –  13 Qs 35/13 – ist in meinen Augen schlicht falsch, wenn es dort „zur Begründung“ einfach heißt: „Über den Erstreckungsantrag ist erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.“ Damit passiert nämlich genau das, was nicht passieren darf: Es setzt ein Ping-Pong ein. Liebe Kammer, wer soll denn bitte schön über den Erstreckungsantrag entscheiden? Etwa der Rechtspfleger? Das kann doch nicht richtig sein, da es um die grundsätzliche Frage geht, ob überhaupt ein Grund für die beantragte Festsetzung vorliegt. Wir befinden uns also noch auf der Ebene des „Ob-überhaupt-Gebühren?“ und nicht bereits auf der Ebene „Welche und wie hoch?“ Über das „Ob“ entscheidet aber nicht der Rechtspfleger, sondern eine gerichtliche Kostengrundentscheidung, die er umsetzen muss. Daran hätte die Kammer vielleicht mal einen Satz verschwenden und denken sollen. Ihre o.a. „Begründung“ ist keine, sondern nichts anderes als eine (falsche) Behauptung, da der Rechtspfleger zur Entscheidung der Frage: Hätte erstreckt werden müssen?, gar nicht zuständig ist.

Im Übrigen: Vorbei drücken können sich AG und LG an der Entscheidung über die Erstreckung letztlich nicht. Denn nun muss der Rechtspfleger entscheiden, soll das Ganze nicht zu einer „Auricher Farce“ werden. Lehnt er ab, kann der Verteidiger dagegen in Erinnerung und Beschwerde gehen, über die dann – man ist erstaunt, oder doch nicht? – AG und LG entscheiden. Also doch „Auricher Ping-Pong“?