Erstreckung, oder: Antragstellung? Und wenn ja: Wann?

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Am letzten Gebührenfreitag im Jahr 2019 kommen hier dann zwei gebührenrechtliche Entscheidungen des OLG Celle.

Die erste behandelt Fragen der Erstreckung (§ 48 Abs. 6 RVG), also ein Problem der Pflichtverteidigung. Die Fragen spielen in der Praxis immer wieder eine große Rolle.

Von dem OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2019 – 2 Ws 253/19 – reichen m.E. die Leitsätze. Wenn man die liest, weiß man, worum es gegangen ist:

1. Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG gilt für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist.

2.  Eine Erstreckung der Beiordnung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG setzt nicht zwingend voraus, dass vor der Verbindung bereits ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren gestellt wurde.

Die in Leitsatz 2 dargestellt Auffassung ist richtig, die aus Leitsatz 1 m.E. nicht. Auf diese Auffassung, die auch von einigen anderen OLG vertreten wird, muss man sich aber einstellen. Und kann das auch, indem man nämlich den Erstreckungsantrag immer stellt.

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