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Nachträgliche Erstreckung nur in Ausnahmefällen, oder: Wo steht das denn?

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Auch mit der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, dem LG Leipzig, Beschl. v. 19.01.2021 – 13 Qs 8/21 – habe ich Probleme. Das Ergebnis ist zwar richtig, ich verstehe allerdings nicht, warum das LG um die nachträögliche Erstreckung so ein Geeiere macht.

„Das als Beschwerde zulässige Rechtsmittel hat auch Erfolg und führt zur Feststellung, dass sich die Beiordnung als Pflichtverteidiger auch auf das Verfahren 4 Ls 108 Js 36754/19 erstreckt.

Zwar ist dem Amtsgericht durchaus recht zu geben, dass die Erstreckung nach Abschluss des Verfahrens nicht nahe liegt, da es sowohl dem Wunsch eines Angeschuldigten als auch des Verteidigers entsprechen kann, dass die Verteidigung im Rahmen eines Wahlmandats ausgeübt wird. Insoweit wird es regelmäßig einen Verteidiger obliegen müssen, einen entsprechenden Beiordnungsantrag zu stellen, da eine nachträgliche Erstreckung jedenfalls kein Regelfall darstellen kann (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 48 RVG, Rdnr. 207).

Dabei wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erstreckung auszusprechen ist, wenn eine Beiordnung oder Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte, falls die Verbindung unter-blieben wäre (vgl. u.a. LG Düsseldorf StraFo 2012, 117 m.w.N.). In dem vorliegenden Fall hat der Verteidiger gerade in dem Verfahren unter dem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 108 Js 36754/19 trotz nochmaliger Verteidigungsanzeige an das Gericht bzw. gestelltem Antrag auf Akteneinsicht keinen Beiordnungsantrag gestellt.

Insoweit wäre die Beiordnung eines Pflichtverteidigers weiterhin nicht nahe liegend, da – wie bereits ausgeführt – die Vertretung eines Angeklagten auch im Rahmen der Ausübung eines Wahlmandates erfolgen könnte.

Insoweit wäre eine Erstreckung wohl nicht nahe liegend.

c) Allerdings vermag die Kammer in der vorliegenden Konstellation dem Beschwerdeführer die Erstreckung nicht zu versagen, da die amtsgerichtliche Vorgehensweise widersprüchlich ist.

Dem Gericht hat im Rahmen der Verfügung vom 06.11.2019 in dem Verfahren 950 Js 55313/19 den Beschwerdeführer dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet, wobei dem Gericht schon nach der Anklageschrift bewusst gewesen sein muss, dass dieser den Angeklagten auch in diesem Verfahren als (Wahl-)Verteidiger vertritt. Eine Notwendigkeit, den Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger für dieses Verfahren beizuordnen, bestand aus der Argumentation des Amtsgerichts heraus nicht. Insbesondere wäre in dem Verfahren 950 Js 55313/19 in weitaus geringerem Umfang als in dem Verfahren 108 Js 36754/19 die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten, was sich insbesondere auch in den unterschiedlichen Einzelstrafen hinsichtlich der jeweiligen Anklagevorwürfe zeigt.

Aufgrund dieser aus Sicht der Kammer widersprüchlichen Herangehensweise bzw. Sachbehandlung vermag die Kammer kein solches Eigenverschulden des Beschwerdeführers, dass er nicht auch in dem Verfahren 108 Js 36754/19 frühzeitig einen Erstreckungs- und/oder Beiordnungsantrag gestellt hat, zu erkennen, dass einer nachträglichen Erstreckung entgegen-stehen könnte. Eine solche Erstreckung kann auch noch nachträglich beantragt und ausgesprochen werden (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., § 48 RVG, Rdnr. 209 m.w.N.).

Zumindest im Rahmen dieser Konstellation vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Erstreckungen nur in Ausnahmefällen möglich sein sollen, den Antrag des Beschwerdeführers noch als zulässig und begründet erachten.

Nach alledem war das Rechtsmittel des Beschwerdeführers der Beschluss des Amtsgerichts Torgau aufzuheben, die Erstreckung i.S. des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auszusprechen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen.2

Vor allem finde ich es immer ganz „reizend“, wenn ich zitiert werde – hier mit dem Gerold/Schmidt – aber dort nicht das steht, was belegt werden soll. So auch hier.

Nochmals: Ist immer ein Erstreckungsantrag erforderlich?, oder: Für die Galerie = hoffentlich bald erledigt

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Ich hatte vorhin den LG Münster, Beschl. v. 04.09.2020 – 20 Qs 9/10  – vorgestellt (vgl. Glaubhaftmachung bei der Vergütungsfestsetzung, oder: Reicht immer die anwaltliche Versicherung?). Auf den Beschluss komme ich jetzt noch einmal zurück. Besser: „Muss“ ich zurückkommen, denn mein RVG-Ordner ist leer. Ich lann also neue Rechtsprechung gut gebrauchen und bin dankbar, wenn mir Entscheidungen übersandt werden.

Ich hatte ja vorhin schon darauf hingewiesen, dass es im zweiten Themenbereich der Entscheidung um eine Erstreckungsfrage geht, nämlich (mal wieder) den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 Satz 1 StPO oder: Ist immer ein Erstreckungsantrag erforderlich oder nur in bestimmten Fällen bzw. kommt es auf die zeitliche Reihenfolge von Verbindung und Beiordnung an. Die Frage ist in der Rechtsprechung ja nicht unumstritten. Das LG schließt sich der Auffassung an, die immer einen Erstreckungsantrag verlangt, und zwar auch für Verfahren, die vor der Beiordnung hinzuverbunden wurde:

„3.2.2. Es fehlt in diesem Verfahren an der notwendigen Beiordnung des Beschwerdeführers als Grundvoraussetzung der von ihm begehrten Gebührenerstattung aus der Landeskasse. Das Amtsgericht Münster hat im Beschluss vom 13.05.2019, in dem es den Beschwerdeführer im Verfahren 37 Ds 184/18 – nach Verbindung mit dem Verfahren 37 Ds 29/19 – der damaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet hat, diese Beiordnung nicht auf das zuvor hinzuverbundene Verfahren erstreckt. Eine derartige Erstreckungsentscheidung wäre gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG aber notwendige Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse. Ohne Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG besteht kein rückwirkender Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten als Wahlverteidiger in hinzuverbundenen Verfahren. Der anwaltliche Vergütungsanspruch für frühere Tätigkeiten in vor der Beiordnung hinzuverbundenen Verfahren folgt nicht bereits aus § 48 Abs. 6 S. 1 RVG (so aber OLG Hamm, Beschlüsse vom 16. Mai 2017, Az. 1 Ws 95/17, Rn. 33; vom 6. Juni 2005, Az.: 2 (s) Sbd VIII – 110/05, Rn. 7 und 14; OLG Bremen, Beschluss vom 7. August 2012, Az.: Ws 137/11, Rn. 14 f.; KG, Beschluss vom 17.03.2009, Az.: 1 Ws 369/08, Rn. 3; OLG Jena, Beschluss vom 12. Juni 2008, Az.: 1 AR (S) 13/08, Rn. 19; jeweils zitiert nach juris). Vielmehr gilt die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG für alle Fälle der Verfahrensverbindung, ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge von Verbindung und Beiordnung. Die Kammer schließt sich in dieser Frage ausdrücklich der überzeugend begründeten jüngsten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg in dessen Beschluss vom 20. November 2017 – 2 Ws 179/17 – an, auf die zur näheren Begründung verwiesen wird. Insbesondere ermöglicht nur diese Sichtweise die Sicherstellung sachgerechter Ergebnisse. Zwar kann es von Zufällen abhängen, welches Verfahren bei einer Verbindung das führende wird; das führende Verfahren ist nicht notwendig das gewichtigste (so etwa OLG Bremen aaO. Rn. 15). Genauso zufällig könnte aber eine automatische Gebührenerstreckung auf alle hinzuverbundenen Verfahren zur Vergütungspflicht für frühere Tätigkeiten etwa auch in Bagatellverfahren führen, in denen für sich genommen eine Pflichtverteidigung zunächst nicht angezeigt war (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. April 2014, Az.: 1 Ws 48/14). Folglich sind wertungswidersprüchliche bzw. zufällige gebührenrechtliche Auswirkungen nur mit dem vom Gesetzgeber in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG eröffneten Verfahren der gerichtlichen Prüfung und Bestimmung des Umfangs einer rückwirkenden Gebührenerstreckung im Einzelfall zu vermeiden (ebenso im Ergebnis OLG Braunschweig, a.a.O; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Mai 2012, Az.: 2 Ws 242/12, Rn. 14 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2010, Az.: 1 Ws 583/10, Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 2. Januar 2007, Az.: 1 Ws 575/06; ähnlich: OLG Rostock, Beschluss vom 27. April 2009, Az.: I Ws 8/09, Rn. 8; jeweils zitiert nach juris). Eine derartige Erstreckungsentscheidung hat der Beschwerdeführer bis zuletzt auch trotz dahingehener Hinweise der Bezirksrevisorin nicht beantragt. Angesichts dessen bleibt für die Annahme einer konkludenten Antragstellung kein Raum. Letztlich kann dies offenbleiben. Eine Rückgabe wegen dieses Umstandes an das Amtsgericht scheidet schon deshalb aus, weil dieser Frage aufgrund der Ausführungen zu 3.2.1 letztlich keine Entscheidungsrelevanz zukommt.“

Mal abgesehen davon, dass das LG mit seiner Auffassung m.E. falsch liegt, ist die Entscheidung in dem Teil „für die Galerie“. Mir ist schon unverständlich, warum man sich gegen das eigene OLG stellt – sonst ist das, was das „übergeordnete“ OLG vertritt, doch immer maßgeblich. Und erst recht verstehe ich nicht, warum man jetzt noch die Auffassung vertritt. Denn das KostRÄG 2021 (vgl. BT-Drucks. 19/23484 = BR-Drucks. 19/565) ändert den § 48 Abs. 6 RVG im Sinne der „richtigen“ Auffassung. Da kann man m.E. das Gegenteil nicht mehr mit gutem Gewissen vertreten. Die Gesetzesänderung ist übrigens gestern im Bundestag in der ersten Beratung gewesen, und zwar im sog. vereinfachten Verfahren. Diese Vorgehensweis dürfte mit der von der Bundesregierung bejahten „besonderen Eilbedürftigkeit“ (Art 76 Abs. 2 Satz 2 GG) zu tun haben.

Kleiner Hinweis: Unverständlich ist mir aber auch, warum der Verteidiger nicht den Hinweis der Bezirksrevisorin aufgegriffen und zumindest im Festsetzungsverfahren noch den Erstreckungsantrag gestellt hat. Die „goldene Brücke“ hätte er doch gehen können. Mit dem Kopf bringt doch nichts. Ob der Antrag erfolgreich gewesen wäre, ist eine andere Frage, die man nicht beantworten kann – es spricht aber einiges dafür. Jedenfalls wäre das eine Möglichkeit gewesen, diese Klippe zu umschiffen.

Pflichtverteidiger und Verbindung von Verfahren, oder: Immer wieder Erstreckung?

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Heute ist Gebührenfreitag und den eröffne ich mit dem AG Norderstedt, Beschl. v. 24.07.2020  2020 – 74 Ls 500 Js 60323/15, der noch einmal/mal wieder eine Porblematik aus 3 48 RVG zum Gegenstand hat.

Es war über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

„Gegen den Angeklagten war unter dem Aktenzeichen 74 Ls 500 Js 60323/15 bei der Staatsanwaltschaft Kiel ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs anhängig. Ferner wurde gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Kiel unter dem Aktenzeichen 500 Js 29869/17 wegen ähnlicher Tatvorwürfe ebenfalls ein Ermittlungsverfahren geführt.

Bereits mit Schreiben vom 7.9.2017 hatte sich der Verteidiger pp. unter dem Az: 74 Ls 500 Js 60323/15 als Wahlverteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt(BI. 78 d.A. Bd. I). Des Weiteren beantragte er hier ebenfalls die Beiordnung zum Pflichtverteidiger. Selbiges tat er mit dem Schreiben vom 01.11.2017 für das Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 (BI. 52f. d.A. Bd. II). Am 02.05.2018 wurde ergänzende Akteneinsicht beantragt (BI. 96 d.A. Bd. I).

Die Anklage zum Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15 erging am 07.03.2018 (BI. 55 d.A. Bd. II). Die Anklage zum Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 erging am 02.05.2018 (BI. 107 d.A. Bd. II).

Mit Beschluss vom 26.11.2018 wurden die beiden genannten Verfahren zur gemeinsamen Ver-handlung und Entscheidung miteinander verbunden. Das Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15 führt (BI. 145 d.A. Bd. I).

Rechtsanwalt  Pp. wurde  mit Beschluss vom 28.11.2018 als Pflichtverteidiger für die Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 und 74 Ls 500 Js 60323/15 beigeordnet (BI. 129, 135 d.A. Bd. II).“

Und dann ging es um folgende Gebühren:

„Im Urteil vom 25.07.2019 des Amtsgerichts Norderstedt wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000,00 Euro angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des selbstständigen Einziehungsverfahren und seine diesbezüglichen notwendigen außergerichtlichen Aus-lagen (BI. 388 d.A. Bd. III).

Mit Schriftsatz vom 30.07.2019 zum führenden Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15 und zum hinzu-verbundenen Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 beantragte Rechtsanwalt Pp. die Festsetzung seiner entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse (BI. 401ff. d.A. Bd. III). Hier beantragte er unter anderem für das Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 eine Einziehungsgebühr nach dem Streitwert in Höhe von 11.000,00 Euro sowie eine Einziehungsgebühr für das Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15 nach einem Streitwert in Höhe von 14.170,00 Euro.

Der Gegenstandswert für die Einziehung wurde mit Beschluss vom 11.10.2019 auf 25.170,00 Euro (BI. 416 d.A. Bd. III) festgesetzt. Zuvor hatte die Vertretung der Landeskasse am 08.10.2019 darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 Abs. 1 RVG die Werte zusammen zu rechnen sind, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände betrifft. Davon wäre bei einer Verbindung auszugehen. Die Gebühr sei nach dem zusammengerechneten Wert zu berechnen. Der Zeitpunkt der beantragten Beiordnung sei für die Festsetzung aus der Landeskasse grundsätzlich nicht relevant (BI. 415 d.A. Bd. III).

Über die Beschwerde wurde mit Beschluss vorn 03.01.2020 des Landgerichts Kiel AZ: 10 QS 60/19 entschieden (BI. 446 d.A. Bd. III). Unter anderem wurde der Streitwertbeschluss insoweit abgeändert, dass sich der Wert des Einziehungsverfahrens für die Zeit ab dem 26.11.2018 (Verbindung der beiden Verfahren) auf einen Gesamtwert in Höhe 25.170,00 Euro beläuft. Zuvor seien jeweils ein Betrag von 11.000,00 Euro und 14.170,00 Euro maßgeblich.

Weiter wurde durch das Landgericht darauf hingewiesen, dass es wesentlich darauf ankommen dürfte, ob der Beschwerdeführer in beiden Ursprungsverfahren jeweils schon vor der Verbindung als Pflichtverteidiger eine Tätigkeit entfaltet hat, die sich auf die beiden Einziehungsverfahren bezog (BI. 446 ff. d.A. Bd. III). Nach. Ansicht des Landgerichts dürfte dies soweit nicht der Fall sein, da der Rechtsanwalt Pp. erst am 28.11.2018 und damit zwei Tage nach der Verbindung zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Vor dem 28.11.2018 sei der Rechtsanwalt Pp. ausschließlich als Wahlverteidiger tätig gewesen und kann diesbezügliche Vergütungsansprüche wegen der Auslagenentscheidung aus dem Urteil des Amtsgericht Norderstedt vom 25.07.2019 nur gegen den Mandanten erheben.

Mit Beschluss vom 23.04.2020 wurde die Pflichtverteidigervergütung auf einen Betrag in Höhe von 3.187,43 Euro festgesetzt.

Dagegen legte der Pflichtverteidiger Pp. mit Schreiben vom 11.05.2020 Erinnerung ein, da die Vergütung zu niedrig festgesetzt wurde. Weiter beantragte er gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG festzustellen, dass sich die Beiordnung auch auf das hinzu verbundene Verfahren 74 Ls 500 29869/17 erstreckt (BI. 494 d.A. Bd. IV).“

Das AG hat dann wie folgt entschieden:

„Inwieweit ein Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse Gebühren geltend machen kann, die vor seiner Beiordnung entstanden sind, richtet sich nach § 48 Abs.6 RVG. Hierbei ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, welche Gebühren zu erstatten sind, wenn eine Beiordnung erst erfolgt, nachdem mehrere Verfahren, in denen der Pflichtverteidiger bereits als Wahlverteidiger tätig war, i.S.d. § 4 StPO verbunden worden sind (zitiert nach OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 2 Ws 95/17, juris, Rn. 17).

Nach Auffassung der zuständigen Richterin besteht für eine Feststellung nach § 48 RVG keine Notwendigkeit (Vermerk vom 02.06.2020 ‚- BI. 505 d.A. Bd. IV). Die Pflichtverteidigerbestellung vom 28.11.2018 erfolgte zwar nach der Verbindung beider Verfahren, aus der Bestellung ginge jedoch durch die Bezeichnung beider Aktenzeichen eindeutig hervor, das die Beiordnung auch für das Ermittlungsverfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 gelten soll.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts (AZ: 10 QS 60/19), wird nunmehr der Ansicht gefolgt, dass dem Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse für alle vorher hinzuverbundenen Verfahren zustehen.

Die herrschende Meinung ist der Ansicht, dass dem Rechtsanwalt über § 48 Abs. 6 S. 1 RVG Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse für alle vorher hinzuverbundenen Verfahren er-wachsen, soweit er in diesen vor der Verbindung als Wahlverteidiger tätig geworden ist (OLG Bremen, Beschluss vom 07.08.2012; Ws 137/11, juris, Rn. 14 mwN). Dies ist vorliegend der Fall (Verweis auf den Vermerk der Richterin vom 02.06.2020). Dem Rechtsanwalt stehen sowohl Grund-, Ermittlungs-, Verfahrens- als auch Einziehungsgebühr für beide Verfahren zu, da er in beiden Verfahren vor der Verbindung tätig war. Wie auch durch den Rechtsanwalt aufgeführt (BI. 456 d.A. Bd. III), hat er in beiden Verfahren den Beschuldigten und Angeschuldigten auf die Folgen der §§ 73 StGB ff. hingewiesen. Erst nach den jeweiligen einzelnen Beiordnungen in den beiden Verfahren im Haftbefehlstermin, sind die Verfahren verbunden worden.

Die Erinnerung ist zulässig.“

Eine elegante Lösung des AG, das die Frage der Erstreckung „umschifft“. M.E. hätte man die aber entscheiden müssen. Denn nach Verbindung lag ja nur noch ein Verfahren vor, in dem der Kollege beigeordnet worden ist.

Demnächst werden wir, wenn das KostRÄndG 2021 kommt mit der Problematik nichts mehr zu tun haben. Die Frage der Erstreckung in diesen Fällen stellt sich dann nicht mehr.

Erstreckung, oder: Antragstellung? Und wenn ja: Wann?

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Am letzten Gebührenfreitag im Jahr 2019 kommen hier dann zwei gebührenrechtliche Entscheidungen des OLG Celle.

Die erste behandelt Fragen der Erstreckung (§ 48 Abs. 6 RVG), also ein Problem der Pflichtverteidigung. Die Fragen spielen in der Praxis immer wieder eine große Rolle.

Von dem OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2019 – 2 Ws 253/19 – reichen m.E. die Leitsätze. Wenn man die liest, weiß man, worum es gegangen ist:

1. Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG gilt für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist.

2.  Eine Erstreckung der Beiordnung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG setzt nicht zwingend voraus, dass vor der Verbindung bereits ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren gestellt wurde.

Die in Leitsatz 2 dargestellt Auffassung ist richtig, die aus Leitsatz 1 m.E. nicht. Auf diese Auffassung, die auch von einigen anderen OLG vertreten wird, muss man sich aber einstellen. Und kann das auch, indem man nämlich den Erstreckungsantrag immer stellt.

Gebührenrechtlicher Dauerbrenner Erstreckung, oder: Nichts Neues aus Celle

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Heute ist „Moneyday“. Und den Tag eröffne ich mit dem OLG Celle, Beschl. v. 06.09.2019 – 2 Ws 253/19. Er nimmt mal wieder zu Fragen in Zusammenhang mit dem gebührenrechtlichen Dauerbrenner (für Pflichtverteidiger), nämlich der Erstreckung nach § 48 Abs. 6 RVG, Stellung.

Die vom OLG angesprochenen Fragen sind nicht neu, daher reichen m.E. hier die Leitsätze der Entscheidung, die lauten:

  1. Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG gilt für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist.
  2. Eine Erstreckung der Beiordnung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG setzt nicht zwingend voraus, dass vor der Verbindung bereits ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren gestellt wurde.

Dazu folgendes Anmerkungen:

1. Dem OLG ist weitgehend zuzustimmen. Dass die Erstreckung nicht davon abhängig ist, dass vor der Verbindung bereits ein Beiordnungsantrag gestellt worden ist, haben im Übrigen außer dem OLG Celle bereits andere Gerichte zutreffend entschieden (KG RVGreport 2012, 56 = StRR 2012, 78 = StraFo 2012, 292; LG Cottbus StRR 2013, 305; LG Kiel RVGprofessionell 2006, 202). Lediglich zur Frage der Erforderlichkeit der Antragstellung auch in den Fällen, in denen die Verbindung bereits vor der Beiordnung erfolgt ist, kann man m.E. dem OLG nicht folgen. Allerdings ist das eine Frage, die ausdiskutiert ist. Neue Argumente für die von ihm vertretene, in meinen Augen nicht zutreffende, Auffassung hat auch das OLG Celle nicht gebracht. Das führt erneut zum Rat für den Rechtsanwalt/Verteidiger, immer dann, wenn er in mehreren Verfahren tätig (gewesen) ist, die dann miteinander verbunden werden, auf jeden Fall die Erstreckung zu beantragen. Dann ist er auf der sicheren Seite.

2. Und: Inzidenter nimmt das OLG auch zur der Frage Stellung, dass ein Erstreckungsantrag auch noch nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens zulässig ist (so auch KG RVGreport 2012, 56 = StRR 2012, 78 = StraFo 2012, 292; OLG Düsseldorf, RVGreport 2008, 140; OLG Hamm, Beschl. v. 29.1.2008 – 4 Ws 9/08; OLG Zweibrücken RVGreport 2018, 14 = NStZ-RR 2018, 64 = JurBüro 2018, 79; LG Braunschweig StraFo 2015, 349 = RVGreport 2015, 374 = StRR 2015, 398; LG Cottbus StRR 2013, 305; LG Dresden RVGreport 2008,140; LG Düsseldorf StraFo 2012, 117; LG Freiburg RVGreport 2006, 183). Aber auch insoweit sollte der Verteidiger Glück nicht über Gebühr strapazieren, damit ihm keine Gebühren verloren gehen. Daher: Antrag so früh wie möglich stellen.