Schlagwort-Archive: Erstattung

Erstattung der Verfahrensgebühr für die Revision, oder: Die heilige Kuh der OLG

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Ich habe ja schon einige Male über die falsche Rechtsprechung der OLG betreffend Erstattung der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG), wenn die Staatsanwaltschaft vor Begründung ihres Rechtsmittels dieses zurücknimmt. Das ist eine der gebührenrechtlichen „heiligen Kühe der OLG“. Die OLG meinen nämlich, dass in dem Fall die entstandene Verfahrensgebühr nicht zu erstatten sei. Diese Auffassung ist falsch, denn die Gebühr ist entstanden – schon damit haben die OLG zum Teil Probleme – und sie ist auch zu erstatten, da muss man nichts von einem „verständigen Rechtsanwalt“ schreiben, der nach Auffassung der OLG wohl kostenlos tätig werden soll. Aber: Man kann schreiben, was man will, die OLG sehen es anders und decken damit die StA, die ohne Kostenrisiko Rechtsmittel einlegen und zurücknehmen kann. Und natürlich braucht der Beschuldigte auch in der Phase Betratung usw.

Zu der Problematik gibt es jetzt eine weitere OLG-Entscheidung, nämlich den OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2021 – 2 Ws 122/21. Da geht es aber nicht um das Rechtsmittel der StA, sondern um das der Nebenklägerin. Das OLg gewährt aber mit der gleich falschen Begründung die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG nicht:

„Die Frage, ob eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG bereits dann entstanden ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen ein erstinstanzliches Urteil nach § 333 StPO Revision einlegt und diese noch vor Einreichung einer Revisionsbegründung wieder zurückgenommen hat, wird von der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte für den Fall der Re-vision der Staatsanwaltschaft verneint. Dies wird damit begründet, dass gerade in dem auf eine reine Rechtsprüfung beschränkten Revisionsverfahren aus der maßgebenden Sicht eines verständigen Rechtsanwalts erst nach der Begründung des Rechtsmittels gemäß § 344 StPO Umfang und Zielrichtung der Anfechtung auch für die Verteidigung überschaut und eine sach-dienliche Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren vorbereitet werden könne. Das durchaus nach-vollziehbare Interesse eines Angeklagten, die Erfolgsaussichten einer von der

Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erfahren, beschränke sich vor deren Begründung auf ein rein subjektives Beratungsbedürfnis, wohingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll sei. Soweit der Verteidiger den Angeklagten in Bezug auf das Revisions-verfahren nach der Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft beraten habe, könne sich eine solche Beratung lediglich auf den gesetzlich vorgesehenen Ablauf des weiteren Verfahrens beziehen. Solche Besprechungen vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staats-anwaltschaft gehörten allerdings noch nicht zum Revisionsverfahren, sondern seien mit den in der Vorinstanz angefallenen Gebühren abgegolten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.01.202 – 1 Ws 214/19 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.08.2017 – 2 Ws 176/17 –, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 21.08.2014 – 2 Ws 376/14 –, juris; OLG Bremen, Beschl. v. 14.06.2011 – Ws 61/11 –, juris; OLG Rostock, Beschl. v. 13.07.2009 – 1 Ws 192/09 -, juris). Der Senat tritt diesen Erwägungen bei. Er legt sie auch der hier zu entscheidenden Frage der Entstehung einer Verfahrensgebühr nach § 48 Abs. 1 RVG, Nr. 4130 VV RVG für den Beistand eines Nebenklägers bei einer Revision des Angeklagten zu Grunde. Denn die noch vor Einreichung ihrer Begründung erfolgte Rücknahme der Revision eines Angeklagten ist mit dem oben erörterten Sachverhalt der Einlegung und Rücknahme einer Revision durch die Staatsanwaltschaft ohne weiteres vergleichbar.

Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb veranlasst, weil der Beistand der Nebenklägerin nach Kenntniserlangung von der Einlegung der Revision durch den Angeklagten mit der Nebenklägerin nicht nur den möglichen weiteren Verfahrensgang, sondern auch das Für und Wider eines Aufschubs des Beginns der von der Nebenklägerin angestrebten Behandlungstherapie erörtert hat. Denn auch diese Erörterungen wurden nicht unmittelbar durch die Revisionseinlegung veranlasst. Vielmehr sind sie als Gegenstand der Darstellung des im Falle einer Revisionseinlegung allgemein zu erwartenden weiteren Verfahrensablaufs anzusehen. Diese Darstellung ist – wie oben bereits ausgeführt – dem Beistand eines Nebenklägers bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens, jedenfalls aber nach der Verkündung eines Urteils ohne Weiteres möglich. Entsprechende Beratungsleistungen sind daher mit den im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen anwaltlichen Gebühren hinreichend abgegolten.“

Schlicht falsch und gebührenrechtlich nicht haltbar.

Mal wieder keine Erstattung der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, oder: Arbeit zum Nulltarif

Bild von Christian Dorn auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann eine „erstattungsredchtliche“. Es handelt sich um den (falschen) OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.01.2020 – 1 Ws 214/19. Er reiht sich ein in die Reihe der falschen OLG-Entscheidungen zur Frage der Erstattung der Verfahrensgebühr im Fall der Rücknahme des Rechtsmittels des Gegners/der StA vor Begründung des Rechtsmittels. In den Fällen laufen die OLG (und auch die LG) immer zu besonders großer Form auf, wenn sie begründen (wollen), warum die Gebühr nicht erstattungsfähig ist.

So hier dann auch das OLG Brandenburg. Die große Strafkammer des LG hatte den Angeklagten am 05.04.2019 vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft noch am selben Tag Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 18.06.2019 zugestellt. Dem Angeklagten und dem Verteidiger wurden die schriftlichen Urteilsgründe mit einer Abschrift der Revisionseinlegungsschrift vom 05.05.2019 formlos übermittelt. Mit Schriftsatz vom 21.06.2019 hat der Verteidiger die Verwerfung der Revision als unbegründet sowie eine ergänzende Akteneinsicht beantragt. Mit Verfügung vom 18.07.2019 hat die Staatsanwaltschaft die Revision zurückgenommen. Das LG hat die durch die Rücknahme der Revision durch die Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens „und die hierfür entstandenen notwendigen Auslagen“ der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger hat die Festsetzung einer Gebühr Nr. 4130 VV RVG beantragt. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte beim OLG (natürlich) keinen Erfolg.

Hier der Leitsatz der Entscheidung, deren Begründung nichts Neues bringt, außer dass das OLG die sattsam bekannten falschen Argumente anderer Gerichte wiederholt:

„Nimmt die Staatsanwaltschaft die ausschließlich von ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision, mit der zunächst nur die nicht näher ausgeführte allgemeine Sachrüge erhoben wurde, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zurück, sind die für das Revisionsverfahren geltend gemachten Auslagen nicht erstattungsfähig, da eine anwaltliche Beratung weder erforderlich noch sinnvoll, mithin auch nicht notwendig ist.“

Wenn man die Entscheidungsgründe liest: Man mag es nicht mehr lesen. Immer wird der „verständige Rechtsanwalt“ bemüht, der zum Nulltarif tätig werden soll. Wie wäre es denn mal mit einem verständigen OLG? Einem OLG, das nicht nur die fiskalischen Interessen im Auge hat, sondern erkennt, dass ein Angeklagter nach Einlegung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft Beratungsbedarf hat, auch wenn sich das ein OLG Senat vielleicht nicht vorstellen kann. Denn es ist und war doch die Staatsanwaltschaft, die Anklage erhoben hat und nun offenbar den Freispruch des Angeklagten nicht hinnehmen will. Und da besteht kein Beratungsbedarf für den Angeklagten?

Zudem: Das OLG sieht m.E. auch den Ablauf des Verfahrens falsch. Die Staatsanwaltschaft hat mit der nicht ausgeführten Sachrüge ihre Revision ausreichend begründet. Mehr ist und wäre nicht erforderlich. Die Nr. 156 RiStBV interessiert den frei gesprochenen Angeklagten wenig. Muss es auch nicht. Wenn die Staatsanwaltschaft nun nicht mehr tut, nehmen die Dinge ihren Lauf und die Akten werden dem Revisionsgericht vorgelegt. Der Verteidiger muss dazu nicht Stellung nehmen. Wenn der Verteidiger es tut – egal wie – ist die Verfahrensgebühr auf jeden Fall entstanden, auf den Inhalt der Stellungnahme kommt es nicht an. Zudem übersieht das OLG, dass die Verfahrensgebühr im Zweifel bereits vorher entstanden ist, nämlich durch die Beratung des ehemaligen Angeklagten. Dass diese Beratung noch zur Instanz gehört ist, nachdem die Revision eingelegt und das Revisionsverfahren begonnen hat, einfach falsch. Man sollte von einem OLG erwarten dürfen, dass es das weiß und auch zutreffend anwendet. Leider ist das aber wohl nicht der Fall. Es geht ja auch nicht um die eigenen Einnahmen.

LG Göttingen: Erstattung von Kopien der elektronischen Akte, oder: Mittagspause und Längenzuschlag

Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay

Am heutigen Freitag dann – wie gewohnt – RVG-Fragen.

Und den Opener mache ich mit dem LG Göttingen, Beschl. v. 3.3.2020 – 6 Ks 25 Js 14421/18 (11/18). Der behandelt zwei Fragen, nämlich die nach der Erstattung von Kopien der elektronischen Akte und die nach Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger.

Der antragstellende Kollege, der Kollege Wieseman aus Northeim, Pflichtverteidiger des Angeklagten in einem Verfahren wegen Mordes. Im Verlauf des Strafverfahrens bekam er Akteneinsicht durch Überlassung eines elektronischen Aktendoppels auf einem Datenträger in einem allgemein lesbaren PDF-Format. Nach Abschluss des Verfahrens hat er die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung beantragt. Er hat u.a. auch für vier Hauptverhandlungstage die sog. Längenzuschläge Nr. 4122 VV RVG in Höhe von jeweils 212,- EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 1.029,25 EUR für 6.745 Ausdrucke aus den Verfahrensakten geltend gemacht. Diese Gebühren und Auslagen sind nicht festgesetzt worden. Dagegen hat der Verteidiger Rechtsmittel eingelegt, das hinsichtlich der Längenzuschläge Erfolg hatte.

Ich will hier nicht die gesamte recht umfangreich begründete Entscheidung einstellen, sondern verweise auf den verlinkten Volltext. Hier nur (meine) Leitsätze, und zwar:

  1. Der Ausdruck einer vollständigen elektronischen Akte, die dem Rechtsanwalt zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn die elektronischen Akten durch Ordner und Verzeichnisse übersichtlich gestaltet sind und nach gewünschten Informationen deshalb gezielt gesucht werden kann, ist dem Verteidiger die Arbeit mit ihnen am Computerbildschirm zuzumuten.
  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in die Mittagszeit fallende Unterbrechung als Mittagspause gelten und deshalb sollen und deshalb von der für die Ermittlung eines Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer abzuziehen ist, ist von Bedeutung, ob die (ungefähre) Dauer der Unterbrechung bereits vor Verhandlungsbeginn an dem jeweiligen Tag absehbar ist und der Pflichtverteidiger sich auf diese Unterbrechung hat einstellen können.

Und folgende „Anmerkung“: Die Auffassung des LG zur Erstattungsfähigkeit der Kopien entspricht wohl dem „Mainstream“ in der Rechtsprechung der OLG (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A. Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn 248 ff). Teilweise werden die Fragen aber auch differenzierter gesehen (Vgl. z.B. OLG Nürnberg RVGreport 2017, 388 = StraFo 2017, 297 = AGS 2018, 73). Es ist m.E. bedauerlich, dass sich das LG damit nicht befasst, sondern (einfach) seinem OLG folgt und diese unpraktikable Rechtsprechung fortschreibt. Denn es schreibt sich leicht, wie einfach man mit einer PDF-Datei umgehen kann. In der Praxis des Verfahrens sieht das dann, wie man von Verteidigern hört, ganz anders aus. Nicht alle JVAs sind so gut gerüstet, dass sie für den Verteidiger und seinen Mandanten Notebooks u.a. vorhalten und/oder den Einsatz von Notebooks ohne Probleme erlauben.

In der Frage der Längenzuschläge wird man dem LG aber folgen können. Wenn man schon nicht auch Mittagspausen generell zur Hauptverhandlungszeit rechnet, dann muss man aber zumindest eine Unterbrechung in der „Mittagszeit“ darauf hin überprüfen, ob es sich um eine geplante/vorhersehbar Mittagspause i.e.S. gehandelt hat oder eben doch nur um eine Unterbrechung, die zufällig in die Mittagszeit gefallen ist (vgl. dazu auch. KG RVGreport 2007, 305 = StRR 2007, 238; OLG Jena RVGreport 2008, 459 = StRR 2008, 478 2; LG Osnabrück StRR 2011, 207).

Notwendige Auslagen des Nebenklägers von fast 19.000 €, oder: Notwendig?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem KG, Beschl. v. 11.11.2019 – 1 Ws 2/19 – geht es um die notwendigen Auslagen des Nebenklägers in einem Verfahren wegen Totschlags.

Das LG hat gegen den früheren Angeklagten, der die Mutter des Nebenklägers getötet hatte, nach 26 Verhandlungstagen wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und erlegte ihm neben den Kosten des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf. Der Nebenkläger hatte an 25 Verhandlungstagen teilgenommen, zu denen er jeweils von seinem Wohnort angereist war. Der ihm als Nebenklagevertreter beigeordnete Rechtsanwalt bzw. dessen Vertreter war an allen Verhandlungstagen anwesend gewesen. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil, mit der er eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebte, hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Nebenkläger hat beantragt, gegen den Verurteilten gemäß § 464b StPO die ihm als Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen in einer Gesamthöhe von 18.497, 65 EUR festzusetzen. wobei er im Einzelnen 12.968.65 EUR Reisekosten. 5.229,00 EUR Verdienstausfall und 300,00 EUR Verpflegungsmehraufwand geltend macht. Die Rechtspflegerin des LG hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das KG meint dazu:

„1. Mit Recht hat die Rechtspflegerin es abgelehnt, die geltend gemachten Auslagen des Nebenklägers als notwendige Auslagen im Sinne des § 464a StPO festzusetzen.

a) Zwar können Reisekosten. Verdienstausfall und Verpflegungsmehraufwand grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Auslagen eines Beteiligten gehören, da § 464a Abs. 2 StPO keine erschöpfende Aufzählung (möglicher) notwendiger Auslagen enthält (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 464a Rdn. 21). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um notwendige Auslagen handelt. Darunter sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen zu verstehen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, zur Geltendmachung der prozessualen Rechte in der gebotenen Form notwendig waren (vgl. Hilger ebenda). Ob eine Aufwendung notwendig war, ist nicht im Nachhinein – etwa nach dem erreichten Ergebnis -, sondern danach zu beurteilen. wie sich ein vernünftiger Mensch in dieser Lage verhalten hätte (vgl. Hilger ebenda).

b) Nach diesen Maßstäben fallen die geltend gemachten Aufwendungen nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen.

aa) Der Beschwerdeführer meint, dass seine Aufwendung allein schon deshalb erstattet werden müssten, weil er zu allen Sitzungstagen geladen worden sei. Im Ergebnis ebenso wird dies offenbar auch von Hilger (a.a.O., § 472 Rdn. 14) gesehen, der die gegenteilige Auffassung (OLG Bamberg JurBüro 1985, 1047 m. zust. Anm. Mümmler) „im Hinblick auf § 397 StPO“ ablehnt (nicht einschlägig die von Hilger ebenda zitierte Entscheidung OLG Düsseldorf MDR 1993, 786, die sich in einem obiter dictum lediglich zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Nebenklägers für einen anwaltlichen Beistand äußert; fehlgehend daher auch der Hinweis auf Mümmler JurBüro 1990, 450).

Diese Begründung überzeugt jedoch nicht. § 397 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO schreibt vor, dass der Kläger zur Hauptverhandlung zu laden ist. Damit soll gewährleistet werden. dass er in die Lage versetzt wird, sein in § 397 Abs. 1 Satz 1 StPO normiertes Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung ausüben zu können. Der Nebenkläger ist berechtigt, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, er ist hierzu aber nicht verpflichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl.. § 397 Rdn. 3). Es bleibt ihm überlassen. ob er seine Rechte durch persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung ausüben will. Hier war es so, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt als Nebenklagevertreter beigeordnet war. Dieser hat ausweislich des Sitzungsprotokolls – zudem überaus engagiert – die Interessen des Nebenklägers vertreten. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Vertretung eines Nebenklägers durch einen an der gesamten Hauptverhandlung teilnehmenden anwaltlichen Beistand schon für sich genommen die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Anwesenheit des Nebenklägers ausschließt (so wohl OLG Bamberg JurBüro 1985, 1047 m. zust. Anm. Mümmler). Es mag Fälle geben, in denen – ausnahmsweise – die Anwesenheit des Nebenklägers zusätzlich zur Vertretung durch den anwaltlichen Beistand notwendig ist. Dies muss er dann allerdings vortragen und gegebenenfalls nachweisen, da im Verfahren gemäß § 464b StPO die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit von Aufwendungen – anders als dies bei den Auslagen eines Rechtsanwalts der Fall wäre (vgl. den Wortlaut des § 46 Abs. 1 RVG) – bei demjenigen liegt, der die Erstattung verlangt. Der Beschwerdeführer hat insoweit nichts vorgebracht.

bb) Auch der Hinweis des Beschwerdeführers. er sei mehrfach spontan vom Gericht als präsenter Zeuge vernommen worden, verfängt nicht. Denn die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen. die ihm als Zeuge entstanden sind, richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Das diesbezügliche Verfahren ist, wie dem Senat bekannt ist, rechtskräftig abgeschlossen.“

Kosten für drei Festplatten werden nicht erstattet, auch nicht im Loveparade-Verfahren

© 3dkombinat – Fotolia.de

Zum Abschluss der 49. KW. dann der Gebührenfreitag, und zwar zunächst mit dem LG Duisburg, Beschl. v. 26.10.2018 – 36 KLs 112 Js 23/11-10/17. Er stammt aus dem Loveparade-Verfahren. Ich hatte ja daraus neulich schon über die „Parkgebührenentscheidung“ des OLG Düsseldorf berichtet (vgl. Black-Friday, oder: Keine Parkgebühren bei einer “innerstädtischen Geschäftsreise”), hier dann die nächste gebührenrechtliche Problematik, und zwar Ersatz von Festplatten, die von einer Nebenklägerinnenvertreterin in Zusammenhang mit der Akteneinsicht angeschafft worden sind. Konkret geht es um die Erstattung der Kosten der Anschaffung einer dritten Festplatte. Das hat das LG abgelehnt:

„Die Erinnerung ist in der Sache nicht begründet.

Eine Erstattung der Kosten für die dritte externe Festplatte (Seagate Backup plus HUB STEL 10000400 10 TB Desktop) nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 W RVG in Verbindung mit §§ 670, 675 BGB scheidet aus.

Zwar handelt es sich bei der Anschaffung von externen Festplatten zur Speicherung großer Datenvolumen nicht um allgemeine Geschäftskosten, so dass eine Erstattung grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ws 40/15, zitiert nach juris). Die Anschaffung einer dritten externen Festplatte war zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit allerdings nicht geboten.

Was zur Bearbeitung einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Ansicht des Anwalts oder seines Mandanten, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten. Dabei hat der Rechtsanwalt einen gewissen und auch nicht zu engen, sondern eher großzügigeren Ermessensspielraum (vgl. OLG München, Beschluss vorn 3. November 2014, 4c Ws 18/14, zitiert nach juris; Hartmann in: Kostengesetze, 47. Auflage 2017, W 7000 Rn. 6). Er muss allerdings den allgemeinen Kostengrundsatz berücksichtigen, dass jeder die Auslagen möglichst gering halten muss (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ws 40/15; OLG München, Beschluss vom 3. November 2014, 4c Ws 18/14, jeweils zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen war die Anschaffung einer weiteren externen Festplatte mit einer Kapazität von zehn Terabyte angesichts der bereits angeschafften zwei Festplatten mit einer Gesamtkapazität von zehn Terabyte — auch unter Berücksichtigung etwaiger Versdhlüsselungserfordernisse — nicht veranlasst. Selbst bei Annahme eines erforderlichen Umfanges von 5,40 Terabyte — die E-Akte hat derzeit einen Umfang von 4,185 Terabyte — bieten diese genügend Platz zur vollständigen Speicherung.

Eine vollständige Speicherung der am 4. Juli 2018 auf fünf Festplatten übergebenen Inhalte unter Beibehaltung der ursprünglich gespeicherten E-Akte war nicht veranlasst. Die E-Akten werden durch das Gericht fortgeführt und nicht neu strukturiert oder für die Vergangenheit verändert. Es hätte also — bei dem Wunsch nach Erhaltung der bisherigen Dateien — genügt, die noch nicht oder nicht vollständig gespeicherten Bände der Hauptakte sowie neu hinzugekommene sonstigen Ordner zu übertragen. Insoweit hätte es lediglich eines Abgleichs der Listenansichten bedurft. Änderungen an bereits bestehenden Ordnern im Sinne von Fortschreibungen waren lediglich bei den verfahrensbezogenen Ordnern zu erwarten. Neben den Hauptaktenordnern betrifft dies die Kostenbände. Auch insoweit hätte wegen der fortlaufenden Nummerierung ein Abgleich ohne größeren zeitlichen Aufwand erfolgen können. Alternativ hätte die bereits gespeicherte alte Version der E-Akte durch die aktuelle Version ersetzt werden können.

Aus der Übergabe von fünf Festplatten folgt — auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des OLG Hamm vom 6. Mai 2015 (2 Ws 40/15, zitiert nach juris) — kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für insgesamt drei Festplatten. Die hier zu entscheidende Fallkonstellation stellt sich grundlegend anders dar als die in der zitierten Entscheidung. Während dort zwei Festplatten durch die Staatsanwaltschaft übergeben und unmittelbar auf zwei erworbene Festplatten gespeichert wurden, hat Rechtsanwältin Z. hier die ursprünglich ausgehändigten vier Festplatten direkt auf zwei Festplatten gespeichert und damit zusammengeführt. Die Anschaffung der dritten Festplatte erfolgte im Zusammenhang mit der ergänzenden Akteneinsicht. Insoweit war einerseits ein wesentlicher Teil des Aktenbestandes wie der Aktenstruktur bekannt. Die technische Durchführbarkeit einer Zusammenfassung auf einer geringeren Festplattenzahl hatte sich andererseits bereits bei der ersten Akteneinsicht gezeigt. Eine Zusammenfassung ist von Rechtsanwältin Z. aus Handhabungsgesichtspunkten in der Hauptverhandlung zudem gerade angestrebt:

Auch die Größe der fünf Festplatten zu je zwei Terabyte von insgesamt zehn Terabyte erforderte nicht die Anschaffung einer Festplatte von weiteren zehn Terabyte. Für das am 4. Juli 2018 maximal zu erwartende Datenvolumen boten die bereits angeschafften externen Festplatten mit insgesamt zehn Terabyte Kapazität hinreichend Platz. Eine Vollauslastung der übergebenen Festplatten mit diesem Datenvolumen war — auch aus den Erfahrungen der ersten Akteneinsicht — nicht zu erwarten.

Es besteht selbst bei Annahme eines Datenvolumens von 5,40 Terabyte kein Bedürfnis zur Verwendung ausschließlich einer großen, sämtliche Dateien umfassenden Festplatte. Es sind bereits keine Gründe ersichtlich, aus denen ein Anschluss mehrerer Festplatten an einem Computer oder Laptop nicht möglich oder dass ein Umstecken erheblichen zeitlichen oder technischen Aufwand verursachen würde. Jedenfalls wäre ein Ausscheiden voraussichtlich nicht sitzungsrelevanter Dateien in erheblicher Größe auf die zweite, nicht sofort angeschlossene Festplatte möglich, so dass es zu einer Verwendung einer zweiten Festplatte allenfalls im Ausnahmefall kommen könnte. Angesichts der Möglichkeit eines erneuten Akteneinsichtsgesuches erscheint auch die Vorhaltung einer Kopie der E-Akte auf einer weiteren externen Festplatte nicht veranlasst.