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Erstattung der Verfahrensgebühr für die Revision, oder: Die heilige Kuh der OLG

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Ich habe ja schon einige Male über die falsche Rechtsprechung der OLG betreffend Erstattung der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG), wenn die Staatsanwaltschaft vor Begründung ihres Rechtsmittels dieses zurücknimmt. Das ist eine der gebührenrechtlichen „heiligen Kühe der OLG“. Die OLG meinen nämlich, dass in dem Fall die entstandene Verfahrensgebühr nicht zu erstatten sei. Diese Auffassung ist falsch, denn die Gebühr ist entstanden – schon damit haben die OLG zum Teil Probleme – und sie ist auch zu erstatten, da muss man nichts von einem „verständigen Rechtsanwalt“ schreiben, der nach Auffassung der OLG wohl kostenlos tätig werden soll. Aber: Man kann schreiben, was man will, die OLG sehen es anders und decken damit die StA, die ohne Kostenrisiko Rechtsmittel einlegen und zurücknehmen kann. Und natürlich braucht der Beschuldigte auch in der Phase Betratung usw.

Zu der Problematik gibt es jetzt eine weitere OLG-Entscheidung, nämlich den OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2021 – 2 Ws 122/21. Da geht es aber nicht um das Rechtsmittel der StA, sondern um das der Nebenklägerin. Das OLg gewährt aber mit der gleich falschen Begründung die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG nicht:

„Die Frage, ob eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG bereits dann entstanden ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen ein erstinstanzliches Urteil nach § 333 StPO Revision einlegt und diese noch vor Einreichung einer Revisionsbegründung wieder zurückgenommen hat, wird von der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte für den Fall der Re-vision der Staatsanwaltschaft verneint. Dies wird damit begründet, dass gerade in dem auf eine reine Rechtsprüfung beschränkten Revisionsverfahren aus der maßgebenden Sicht eines verständigen Rechtsanwalts erst nach der Begründung des Rechtsmittels gemäß § 344 StPO Umfang und Zielrichtung der Anfechtung auch für die Verteidigung überschaut und eine sach-dienliche Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren vorbereitet werden könne. Das durchaus nach-vollziehbare Interesse eines Angeklagten, die Erfolgsaussichten einer von der

Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erfahren, beschränke sich vor deren Begründung auf ein rein subjektives Beratungsbedürfnis, wohingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll sei. Soweit der Verteidiger den Angeklagten in Bezug auf das Revisions-verfahren nach der Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft beraten habe, könne sich eine solche Beratung lediglich auf den gesetzlich vorgesehenen Ablauf des weiteren Verfahrens beziehen. Solche Besprechungen vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staats-anwaltschaft gehörten allerdings noch nicht zum Revisionsverfahren, sondern seien mit den in der Vorinstanz angefallenen Gebühren abgegolten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.01.202 – 1 Ws 214/19 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.08.2017 – 2 Ws 176/17 –, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 21.08.2014 – 2 Ws 376/14 –, juris; OLG Bremen, Beschl. v. 14.06.2011 – Ws 61/11 –, juris; OLG Rostock, Beschl. v. 13.07.2009 – 1 Ws 192/09 -, juris). Der Senat tritt diesen Erwägungen bei. Er legt sie auch der hier zu entscheidenden Frage der Entstehung einer Verfahrensgebühr nach § 48 Abs. 1 RVG, Nr. 4130 VV RVG für den Beistand eines Nebenklägers bei einer Revision des Angeklagten zu Grunde. Denn die noch vor Einreichung ihrer Begründung erfolgte Rücknahme der Revision eines Angeklagten ist mit dem oben erörterten Sachverhalt der Einlegung und Rücknahme einer Revision durch die Staatsanwaltschaft ohne weiteres vergleichbar.

Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb veranlasst, weil der Beistand der Nebenklägerin nach Kenntniserlangung von der Einlegung der Revision durch den Angeklagten mit der Nebenklägerin nicht nur den möglichen weiteren Verfahrensgang, sondern auch das Für und Wider eines Aufschubs des Beginns der von der Nebenklägerin angestrebten Behandlungstherapie erörtert hat. Denn auch diese Erörterungen wurden nicht unmittelbar durch die Revisionseinlegung veranlasst. Vielmehr sind sie als Gegenstand der Darstellung des im Falle einer Revisionseinlegung allgemein zu erwartenden weiteren Verfahrensablaufs anzusehen. Diese Darstellung ist – wie oben bereits ausgeführt – dem Beistand eines Nebenklägers bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens, jedenfalls aber nach der Verkündung eines Urteils ohne Weiteres möglich. Entsprechende Beratungsleistungen sind daher mit den im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen anwaltlichen Gebühren hinreichend abgegolten.“

Schlicht falsch und gebührenrechtlich nicht haltbar.