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Nochmals: Grausame Akteneinsicht, oder: Doppelschlag aus Bamberg

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich habe ja schon mehrfach über die Probleme mit der (Akten)Einsicht in Rohmessdaten, Falldaten usw. vor allem in Bayern berichtet (vgl. u.a.den AG Nördlingen, Beschl. v. 08.09.2016 – 4 OWi 99/16AG Nördlingen: Grausame Akteneinsicht, aber: Schönen Gruß vom Marketing). Gestützt wird die allmählich teilweise unüberwindbare Mauer durch das OLG Bamberg, dass die Praxis einiger AG, möglichst überhaupt keine Unterlagen pp. herauszugeben, vom OLG Bamberg in seiner Rechtsprechung. Über die beiden dafür maßgeblichen Beschlüsse habe ich ja auch schon berichtet (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 und dazu „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0 und vom OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 und dazu: Zement aus Bamberg, oder: Mia san mia).

Im Nachgang zu meinem Posting betreffend AG Nördlingen hat mich das Schreiben des Kollegen Grüne aus Würzburg erreicht, das ich hier – mit den mitübersandten Unterlagen – einstellen darf. Es zeigt m.E. sehr schön, zu welchen „Auswüchsen“ diese Rechtsprechung/Vorgehensweise führt. Der Kollege schreibt:

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

zum Thema der (Nicht-)Herausgabe der Messdaten bei PoliscanSpeed und Co. hier vielleicht noch die Auswirkungen der Beschlüsse des OLG Bamberg:

In dem Fall ging es um eine Geschwindigkeitsmessung mit PoliscanSpeed, bei der auf dem Messfoto zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge abgebildet sind, wobei anzumerken ist, dass sich das zweite Fahrzeug nicht im Auswerterahmen befand.

Die Messdaten wurden beim Polizeiverwaltungsamt durch einen beauftragten Sachverständigen angefordert, die Herausgabe auf bekannte Art verweigert. Als das Verfahren sodann beim Amtsgericht Würzburg anhängig war, wurde dieses Verhalten gerügt, wobei der Vorsitzende die Herausgabe anordnete. Die Wochen gingen ins Land, es passierte – nichts. Eine telefonische Nachfrage ergab, dass die Anordnung des Gerichts nie beim Polizeiverwaltungsamt angekommen sein soll. Dies wurde dann dem Vorsitzenden mitgeteilt, worauf dieser versicherte, die Verfügung diesmal zustellen zu lassen. 1-2 Tage später rief er dann nochmals in der Kanzlei an und teilte mit Bezug auf den Beschluss des OLG Bamberg mit, dass ja ohnehin keine Messdaten mehr herausgegeben werden müssen und er den festgesetzten Termin durchführen werde. Die im Termin gestellten Beweisanträge wurden allesamt abgelehnt, die Betroffene verurteilt.

Dann kommt das OLG Bamberg bzw. die Generalstaatsanwaltschaft mit beigefügter Stellungnahme und beigefügtem Beschluss ins Spiel.

Gerügt wird selbstverständlich auch die Zulässigkeit der Verfahrensrüge, da ja logischerweise keine konkreten Messfehler aufgezeigt werden konnten, also nicht dargelegt werden konnte, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Messunterlagen ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus gefolgt wären. Die Darlegung der zwei nebeneinander fahrenden Fahrzeuge und die in der Hauptverhandlung durch den Messbeamten eingeräumte Tatsache, dass nicht einmal der Seitenabstand des gemessenen Fahrzeugs aus der Messdatei ausgelesen wurde, um ggf. zwischen den Fahrzeugen unterscheiden zu können, waren offensichtlich nicht ausreichend.

Auch das weitere „um Einsicht bemühen“ wirkt als blanker Hohn, wenn die Behörde bereits im Verwaltungsverfahren die Herausgabe verweigert hat und das Gericht vor und in der Hauptverhandlung – dokumentiert durch das Urteil – eine Herausgabe ebenfalls verweigert.

Dies alles zeigt den von Ihnen bereits beschriebenen Zirkelschluss recht deutlich, auch wenn dies vom OLG Bamberg ohne nähere Begründung negiert wird. Faktisch bestehen damit keinerlei Kontrollmöglichkeiten mehr bei Geschwindigkeitsmessungen im Bayern, selbst wenn der Betroffene im Rahmen seiner Möglichkeiten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung aufzeigen kann. Da ich wie Sie nicht davon ausgehe, dass das OLG Bamberg in näherer Zukunft das Thema dem BGH vorlegen wird bin ich nunmehr recht ratlos, was bei Geschwindigkeitsübertretungen überhaupt noch „verteidigt“ werden kann. Einzig die – vom Rechtsschutz nicht gedeckte – Verfassungsbeschwerde fällt mir noch ein, mit ungewissem Ausgang. Haben Sie evtl. noch weitere Ideen, wie man die hier in Zukunft anzunehmende Standardvorgehensweise angreifen kann?

Die Stellungnahme der GStA und der OLG Bamberg, Beschl. v. 26.09.2016 – 3 Ss OWi 1158/16 – sind dann mal beigefügt. Das Ergebnis überrascht nicht: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der lapidaren Begründung – jetzt mit einem „Doppelschlag“:

„Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Nichtherausgabe der Messdateien zulässig erhoben ist i.S.d. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Jedenfalls wird durch die Nichtüberlassung der Rohmessdaten, die sich nicht bei den Akten befinden, der Anspruch eines Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) von vornherein nicht berührt (OLG Bamberg Beschlüsse vom 04.04.2016 – 3 Ss OWI 1444/15 = DAR 2016, 337 und vom 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 [zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen]).“

Das OLG hätte auch schreiben können: „Wir wollen nicht. Da könnt ihr Verteidiger machen, was ihr wollt. Standardisiert ist standardisiert und bleibt es“.

Super, das AG Senftenberg liest meine Newsletter, bzw. Burhoff-online ist zitierfähig :-)

Super, das Jahr 2013 fängt gut an: Der Kollege, der den AG Senftenberg, Beschl. v. 08.11.2012 – 59 OWi 378/12 – erstritten hat, hat mir den zwischen den Jahren übersandt. Nachdem ich ihn gelesen habe, kann ich sagen: Super, das AG Senftenberg liest meine Newsletter, bzw. Burhoff-online ist zitierfähig :-).

Das AG hatte einem Antrag auf Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes statt gegeben und dazu nur ausgeführt:

„Zur Vermeidung von Wiederholungen bei ständig wiederkehrenden Anträgen und dem nicht nachvollziehbaren Verhalten der Verwaltungsbehörde wird auf die Entscheidung vom 05.09.2012 — 59 OWi 254/12 (veröffentlicht bei www.burhoff de ) Bezug genommen.“

Zu beachten ist allerdings der weitere Hinweis:

Der Antrag auf Gewährung des Akteneinsichtsrechts ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich. Zwar betrifft die zitierte Entscheidung genau dasselbe Messgerät wie im vorliegenden Fall, und es handelt sich auch um denselben Verteidiger. In der Antragsschrift wurde jedoch ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde bisher noch keine Akteneinsicht gewährt hat, obwohl sie mit dem zitierten Beschluss hierzu verpflichtet wurde.

Der BGH und die Affäre Wulff…….oder: Was daraus werden kann, wenn der BGH Einsicht in Grundakten gewährt

Ein Kollege hat mich auf den BGH, Beschl. v. 17.08. 2011 – V ZB 47/11 aufmerksam gemacht. Ich wollte mich schon bedanken, die Mail aber wegdrücken, denn nach dem Aktenzeichen handelt es sich eindeutig um eine zivilrechtliche Entscheidung. Zum Glück (?) hatte der Kollege in seine Mail, dann aber doch noch ein paar weitere Angaben aufgenommen, die dann mein Interesse an dem Beschluss geweckt haben, und zwar:

Vorinstanzen:
AG Burgwedel, Entscheidung vom 28.12.2010 – GB 4291 –
OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2011 – 4 W 12/11 -“  und

„Die Antragstellerin ist Herausgeberin eines Nachrichtenmagazins. Sie hat bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – die Einsichtnahme in das Grundbuch und die Grundakten eines Grundstücks beantragt, welches im Eigentum eines bekannten Politikers und dessen Ehefrau steht. Zur Begründung beruft sie sich auf den Verdacht, den Eheleuten seien für den Erwerb des Grundstücks finanzielle Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer gewährt worden, und eine hierauf aufbauende journalistische Recherche.“

Danach war ich dann doch sehr interessiert. Denn es dürfte sich bei dem Beschluss um die Entscheidung des BGH über die Einsichtnahme in die Grundakten des Grundstücks des Bundespräsidenten Christian Wulff in Großburgwedel handeln. Dafür spricht einiges. Denn so viele „bekannte“ Politiker, die gemeinsam mit ihrer Ehefrau Eigentümer eines Grundstücks sind, das im AG Bezirk Burgwedel liegt, wird es wohl nicht geben. Und wenn man das dann noch mit dem „Verdacht der finanziellen Vergünstigungen“ kombiniert, ist der Schluss m.E. eindeutig.

Rechtlich kann ich zu der vom BGH angesprochenen Problematik, die das OLG Celle anders gesehen hatte, nichts sagen, finde es aber schon interessant, wenn der BGH formulietrt:

„Vor allem aber obliegt es allein der Antragstellerin, die sich aus dem Grundbuch ergebenden Informationen unter Berücksichtigung des Gegenstands ihrer Nachforschungen einzuordnen und zu bewerten. Eine Beschränkung ihres Einsichtsrechts würde im Ergebnis auf eine Vorauswahl des Grundbuchamts bzw. des Beschwerdegerichts hinsichtlich relevanter und nicht relevanter Eintragungen hinauslaufen. Zu einer solchen Beurteilung sind die Gerichte jedenfalls dann nicht befugt, wenn sich die journalistische Recherche nach dem Inhalt des Gesuchs auf einen Sachverhalt bezieht, der – wie hier – nicht durch eine unmittelbar aus dem Inhalt des Grundbuchs zu erzielende Information zu klären ist. In einem solchen Fall darf das Grundbuchamt der Presse nicht vorschreiben, welche Teile des nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO in seiner Gesamtheit – wenn auch beschränkt durch das Erfordernis eines berechtigten Interesses – der Kenntnisnahme durch Dritte zugänglichen Grundbuchs für die Recherche von Nutzen sein können. Das gebietet neben dem von dem Grundbuchamt zu beachtenden Gebot staatlicher Inhaltsneutralität (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503, 506) die besondere Rolle, die der Presse in der freiheitlichen Demokratie zukommt und deren wirksame Wahrnehmung den prinzipiell ungehinderten Zugang zur Information voraussetzt (BVerfGE 50, 234, 240; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – VI ZR 30/09, NJW 2011, 755 Rn. 8 [zur Veröff. in BGHZ vorgesehen]).

Aus demselben Grund kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht darauf an, ob die Einsicht der Antragstellerin die erhofften Informationen verschaffen wird. Das Grundbuchamt hat insoweit lediglich zu prüfen, ob das Rechercheinteresse in einen konkreten Bezug zu dem betreffenden Grundstück steht (BVerfG, AfP 2000, 566, 567). Ist das – wie hier – der Fall, ist die Einsicht geeignet, um dem Informationsanliegen der Presse Rechnung zu tragen. Eine eigene Bewertung, welcher Erkenntniswert den einzelnen Eintragungen zukommt, ist dem Grundbuchamt verwehrt.“

Also: Kein Vorauswahl durch das GBA.

Zum Procedere finde ich es gut, dass der BGH den Beschluss – wie viele andere auch – auf seiner Homepage einstellt. Wenn man die Veröffentlichungen sorgfältiger verfolgt hätte, hätte man schon eher darauf kommen können, dass da „etwas im Busch“ ist. Und der Bundespräsident wusste, dass man „an ihm dran war“. Von daher erstaunt es dann um so mehr, warum er so lange geschwiegen hat. Die Pressemitteilung konnte man längst fertig haben – hatte man wahrscheinlich auch.

Schließlich: M.E. ist es auch zu begrüßen, dass der V. Zivilsenat nicht „eingeknickt“ ist und nicht versucht hat, mit der „Würde des Amtes“ zu argumentieren (wenn das denn überhaupt an der Stelle geht,w as ich nicht beurteilen kann). Denn wie anders als über die Presse sollte man sonst von solchen Dingen erfahren – egal, ob nun zulässig oder nicht (vgl. dazu hier).

 

 

 

 

 

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Lange Reise ist zumutbar

Einmal mehr eine Entscheidung zum Umfang und zur Art und Weise der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Allerdings dieses Mal mit einer neuen Variante. Das AG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2011 – 34 OWi 1204 Js 13143/11 (547111) nimmt nämlich eine Güterabwägung vor zwischen den Interessen des Verteidigers und den Belangen der Öffentlichkeit.Im Beschluss heißt es:

Das Gericht hat bei der Güterabwägung berücksichtigt, dass es für nicht ortsansässige Verteidiger ein erheblicher Aufwand ist, Einsicht in die Bedienungsanleitung möglicherweise in einer weit entfernten Stadt zu nehmen. Zu berücksichtigen ist aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Arbeit der Bußgeldbehörde. Diese würde durch ein Recht des Betroffenen auf Übersendung von Kopien gerade in Hinblick auf die Vielzahl der Bußgeldverfahren erheblich beeinträchtigt.“

Der Beschluss kommt also zu dem Ergebnis: Lange Reise ist zumutbar, Übersendung von Kopien (!) nicht. M.E kann und muss man das angesichts der Interessen des Betroffenen (Art. 103 Abs. 1 GG) anders sehen.

„Reue und Einsicht“ bei § 153a StPO

Das OLG Köln, Beschl. v. 19. 04.2011 – III-1 RVs 68/11 hat ein landgerichtliches Urteil aufgehoben, in dem es zur Strafzumessung u.a. hieß:

„Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne ist zugunsten des Angeklagten sein umfassendes, auch bereits in erster Instanz abgelegtes Geständnis zu be­rücksichtigen, durch das er eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart hat. Eine echte Reue und Einsicht in das Unrecht der Taten vermag die Kammer trotz der erfolgten Schadenswiedergutmachung erst ansatzweise bei dem Angeklagten festzustellen und ihm nur im geringen Umfang zugutezuhalten. Dass er die Di­mension seiner Taten noch nicht richtig erkannt hat, wurde auch dadurch deutlich, dass er durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung geltend machen ließ, das Unrecht der Taten könne nunmehr mit einer Einstellung nach § 153 a StPO hinreichend geahndet werden…„.

Das OLG beanstandet die Passage wie folgt:

Danach hat die Strafkammer dem „umfassenden“ Geständnis des Angeklagten ersichtlich ein geringeres strafmilderndes Gewicht deshalb beigemessen, weil sie bei ihm „echte Reue und Einsicht“ insbesondere wegen der Anregung zur Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO nur „ansatzweise“ festzustellen vermochte.

Diese Bewertung wird der Bedeutung des Geständnisses des Angeklagten in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise nicht gerecht.

Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und eine vollständige Schadenswiedergutmachung anstrebt, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Taten – wie auch das Ergebnis der Strafzumessung des Landgerichts erweist – noch dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden können und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist, lässt die Anregung einer Einstellung nach § 153 a StPO  keine innere Einstellung erkennen, die auf fehlende Reue und Einsicht hindeutet. Sie ist erkennbar von dem – wenn auch unrealistischen – Wunsch nach günstiger Verfahrensgestaltung geprägt und überschreitet die Grenze angemessener Verteidigung nicht…“

Also: Dem geständigen Angeklagten können „Reue und Einsicht“ nicht ohne weiteres wegen der Anregung zur Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO abgesprochen werden.