Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Lange Reise ist zumutbar

Einmal mehr eine Entscheidung zum Umfang und zur Art und Weise der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Allerdings dieses Mal mit einer neuen Variante. Das AG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2011 – 34 OWi 1204 Js 13143/11 (547111) nimmt nämlich eine Güterabwägung vor zwischen den Interessen des Verteidigers und den Belangen der Öffentlichkeit.Im Beschluss heißt es:

Das Gericht hat bei der Güterabwägung berücksichtigt, dass es für nicht ortsansässige Verteidiger ein erheblicher Aufwand ist, Einsicht in die Bedienungsanleitung möglicherweise in einer weit entfernten Stadt zu nehmen. Zu berücksichtigen ist aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Arbeit der Bußgeldbehörde. Diese würde durch ein Recht des Betroffenen auf Übersendung von Kopien gerade in Hinblick auf die Vielzahl der Bußgeldverfahren erheblich beeinträchtigt.“

Der Beschluss kommt also zu dem Ergebnis: Lange Reise ist zumutbar, Übersendung von Kopien (!) nicht. M.E kann und muss man das angesichts der Interessen des Betroffenen (Art. 103 Abs. 1 GG) anders sehen.

14 Gedanken zu „Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Lange Reise ist zumutbar

  1. RA JM

    Alles andere als überzeugend – und überhaupt: Das „Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Arbeit der Bußgeldbehörde“ dürfte gegen Null gehen. 😉

  2. Marko Gregor

    Was ist mit den Fahrtkosten im Falle eines Freispruchs? Trägt die die Staatskasse? Da wird sich der Bezirksrevisor aber freuen, wenn die Festsetzung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes beantragt werden. Und die Rechtsschutzversicherer erst bei Verurteilung. Würde mich nicht wundern, wenn es dann heißt, die AE war nicht notwendig.

  3. Marko Gregor

    @ RA JM

    Gilt das nicht nur zu den Reisen zum Termin der HV? Ich denke schon, bin mir aber nicht sicher.

  4. RA JM

    @ Marko Gregor, RA Burhoff:

    Dann fahren wir mal mit der Bildung fort: 😉

    Die RSV zahlt grundsätzlich nur die Gebühren eines „am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Anwalts“ – und nur ausnahmsweise („100-km-Klausel) in bestimmten Leistungsarten – wozu Owi-Sachen nicht gehören – eine weitere Verkehrsgebühr (vgl. z.B. § 5 i.V.m § 2 der Muster-ARB des GdV.

  5. RA JM

    @ RA Burhoff:

    Lassen Sie mich raten: Sie arbeiten nur gegen Vorkasse (vorzugsweise in bar), mit der RSV kann der Mandant sich dann herumschlagen.? 😉

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