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BVerfG zur Liechtensteiner Steuer-CD: Erkenntnisse sind/waren verwertbar.

Gerade läuft die PM des BVerfG zum Beschl. v. 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09 ein. Es geht um die Verwertbarkeit der Liechtensteiner Steur-CD. Das BVerfG sagt:

„Der für die Durchsuchung erforderliche Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist in den angegriffenen Entscheidungen ausreichend dargelegt worden. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte den Verdacht, die Beschwerdeführer hätten Kapitaleinkünfte aus Vermögen Liechtensteiner Stiftungen gegenüber den deutschen Finanzbehörden nicht erklärt, auch auf die Erkenntnisse der Daten aus Liechtenstein gestützt haben.“

Damit dürfte die Frage für die Praxis geklärt sein. Alles andere ergibt sich dann nach ruhigem Lesen :-).

Verleihe nie deinen Ausweis, denn das könnte fatale Folgen haben

Na, das habe ich bisher aber auch noch nicht gelesen bzw. der Sachverhalt, der der Entscheidung des BVerfG v. 10.09.2010 – 2 BvR 2242/09 zugrunde liegt, dürfte in der Praxis nicht so häufig vorkommen. Da wendet sich ein Verurteilter gegen die Ablehnung der Berichtigung eines Strafurteils. Er macht geltend: Er sei trotz übereinstimmender Personalien nicht die in der Hauptverhandlung erschienene und verurteilte Person und habe auch mit dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nichts zu tun. Der wahre Täter und Verurteilte sei ein anderer. Er habe diesem zeitweise seinen Ausweis überlassen. Nachdem er, der Verurteilte, zur Hauptverhandlung geladen worden sei, habe ihm der wahre Täter versprochen, die Sache zu regeln. Weiterlesen →

Mehrfach vom BVerfG zu hören: „Nicht nachvollziehbar“… ist nicht schön

Das BVerfG hat jetzt in seinem Beschl. v. 16.09.2010 – 2 BvR 2394/08 zum zweiten Mal in einem Klageerzwingungsverfahren einen Beschluss des OLG Köln aufgehoben. Nachdem es im Verfahren 2 BvR 967/07 beanstandet hatt, dass das OLG den Antrag als unzulässig verworfen hatte (vgl. hier), hat es jetzt auch/wieder den neuen Beschluss des OLG Köln aufgehoben. Dieses Mal hatte das OLG gesagt: Zwar zulässig, aber unbegründet. In dem Verfahren geht es um den Vorwurf der Rechtsbeugung. Das OLG hat die Zurückweisung des Antrags damit begründet, dass Vorsatz nicht vorliege, sondern ggf. nur Fahrlässigkeit.

Das BVerfG hat in der Begründung des OLG eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gesehen. Vorgeworfen wird dem Richter, dass er weder über Befangenheitsantrag eines Sachverständigen in einer Disziplinarsache entschieden noch den daraufhin gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag weitergeleitet hat. Das BVerfG sagt, dass dann, wenn Kern des Vortrages zur Klageerzwingung gerade der Umstand ist, dass der Richter trotz mehrfacher und mit einschlägiger Rechtsprechung untermauerter Hinweise seiner Weiterleitungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, ein bedingter Vorsatz nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, es handele sich um einen in solchen Sachen unerfahrenen Richter.

Na ja, zweimal vom BVerfG in derselben Sache gerügt werden, ist nicht so schön. Vor allem, wenn in der Entscheidung mehrfach auftaucht: „Es ist „nicht nachvollziehbar“…

Immer wieder Haftsachen: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot muss konkret geprüft werden

Der Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 MRK) spielt in der Rechtsprechung des BVerfG eine große Rolle. Immer wieder kommt es zu Beanstandungen von Entscheidungen der OLG.

Dem Beschl. des BVerfG v. 13.09.2010 – 2 BvR 449/10 lag allerdings nun kein U-Haft-Konstellation zugrunde, sondern ein Verfahren, in dem es um die Reststrafenaussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB) ging. Der Verurteilte hatte gerügt, dass das Verfahren zu lange gedauert habe. Das OLG hat sich damit – so das BVerfG – nicht ausreichend auseinandergesetzt. Denn die Begründung einer fachgerichtlichen Entscheidung darüber, ob ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorliegt, müsse erkennen lassen, dass das Gericht geprüft hat, ob und gegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen eingetreten und welche Ursachen hierfür maßgeblich sind. Nur wenn diese Grundlagen konkret benannt werden, sei eine sachgerechte Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Freiheitsgrundrecht des Inhaftierten gewährleistet.

Das BVerfG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Mal sehen, was das OLG Düsseldorf jetzt daraus macht.

Lang, lang ist´s her – aber was interessiert schon Rechtsprechung des BVerfG, oder?

Wahrscheinlich fange ich mir jetzt wieder böse Kommentare ein, aber: Wenn man die folgende Passage im Beschl. des BGH v. 22.07.2010 – 3 StR 169/10 – liest, fragt man sich dann doch, was soll das bzw. werden die obergerichtlichen Entscheidungen eigentlich gelesen? Da heißt es:

2. Die Maßregelanordnung nach § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat die Unterbringung als „nicht von vorneherein aus-sichtslos“ bezeichnet und damit einen Maßstab angelegt, der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 – 2 BvL 3/90 (u. a.), BVerfGE 91, 1 ff.) für verfassungswidrig erklärt worden ist. Seither war § 64 Abs. 2 aF StGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass er die Feststellung einer konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel voraussetzt. Hierauf hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen hingewiesen. Durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBI. I S. 1327) ist § 64 StGB entsprechend geändert worden und trägt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun auch im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich Rechnung (§ 64 Satz 2 StGB).

Also: Nur nochmal zur Klarstellung: Ein Urteil aus 2010, berücksichtigt nicht Rechtsprechung des BVerfG aus 1994 (!!) und übersieht Gesetzesänderungen aus 2007. Kein Kommentar, außer: Selbst wenn man die Rechtsprechung kennt, sollte man auch entsprechend den Vorgaben formulieren. So schwer kann das doch nicht sein.