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Drogenfahrt – analytischer Grenzwert genügt

Das OLG Hamm hat in OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2011 – III – 5 RBs 182/10 (liegt also schon etwas zurück) die h.M. in der Rechtsprechung der Obergerichte zu § 24a Abs. 2 StVG bestätigt. Danach reich es für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis – nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis – aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt, ein Messergebnis ermittelt wird, welches den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum erreicht. Eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei dem Betroffenen im Einzelfall festgestellt und nachgewiesen wird.

Zuschläge für Messungenauigkeiten seien dabei – so das OLG – nicht erforderlich. Warum das der Fall sein soll, begründet das OLG nicht, es sei denn man sieht den bloßen Hinweis auf andere OLG Entscheidungen, die der Frage aber auch nicht näher nachgegangen sind, als Begründung an :-).

Kratzer am Pkw nach Durchsuchung – keine Haftung der Polizei…

Ich stoße gerade auf eine Nachricht aus Jurion zu einer PM des LG Magdeburg v. 22.07.2011. Da heißt es zu einem Urt. des LG Magdeburg v 14.07.2011 – 10 O 787/11:

„Polizei haftet nicht bei Beschädigungen am PKW einer Mutter anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung, wenn der Sohn den PKW für Drogenfahrten benutzt

Die 10. Zivilkammer des LG Magdeburg hat mit Urteil die Klage einer PKW Besitzerin gegen die Polizei abgewiesen.
Der erwachsene Sohn der Klägerin nutzte ohne Wissen seiner Mutter den PKW für Fahrten um damit Drogen einzukaufen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung des Fahrzeuges nach Drogen unter Einsatz eines Hundes verursachte der Hund Kratzer und Lackschäden am Fahrzeug. Gefunden wurden Marihuana und ein geladener Revolver. Die Klägern beziffert ihren Schaden mit rund 4.000 €. Die Polizei bestreitet dessen Höhe und beruft sich auf die Rechtmäßigkeit des Einsatzes.
Das Landgericht hat entschieden, dass die Autobesitzerin ihren entstandenen Schaden nicht von der Polizei ersetzt verlangen kann, da die Durchsuchung und auch der Einsatz des Hundes rechtmäßig war. Dabei etwaig entstandene Schäden müssen nicht die Polizei und damit die Steuerzahler tragen. Allerdings hat die Mutter einen Anspruch gegen ihren Sohn, da davon auszugehen ist, dass sie mit der Überlassung des PKW’s an ihren Sohn nicht damit einverstanden war, dass dieser den PKW für Fahrten zur Beschaffung und zum Transport von Betäubungsmitteln nutzt.“

Oft übersehen: § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG

Der Beschl. des BGH v. 08.06.2011 – 4 StR 209/11 ist ein anschauliches Beispiel für die Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG, der oft übersehen wird.

Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen versuchter Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, mehrere Gegenstände eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1490 € angeordnet. Ferner hat es gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt und ein Fahrverbot, für die Dauer eines Monats  angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Sie führte zum Wegfall der Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit und der wegen dieser verhängten Geldbuße. Dazu der BGH:

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgründe (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der „Drogenfahrt“ diente dazu, die vom Angeklagten in Sch. erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach M. zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 533/08; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694 m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009 – 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705).
b) Die Aufhebung der Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit hat den Wegfall der wegen ihr verhängten Geldbuße zur Folge. Dagegen kann das gegen den Angeklagten verhängte Fahrverbot bestehen bleiben (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG; Bohnert, OWiG, 2010, § 21 Rn. 15).“

Habeas-Corpus-Anordnung nach brasilianischem Recht…

und die Auswirkungen auf ein deutsches Strafverfahren spielten in KG, Beschl. v. 28.04.2011 – 2 Ws 558/10 eine Rolle.

Sicherlich ein nicht alltäglicher Sachverhalt:

Der Verurteilte wird in Brasilien wegen einer Straftat (Verstoß gegen das BtMG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung wird rechtskräftig. Dann gibt es eine Gesetzesänderung in Brasilien, die zu einer milderen Strafe führen würde. Dem Verurteilten gelingt es dann, eine Habeas-Corpus-Anordnung nach brasilianischem Recht zu erlangen, die dazu führt, dass die gegen den Verurteilten festgesetzte Freiheitsstrafe reduziert wird. Die hat er dann in Brasilien vollständig verbüßt.

In Deuschland läuft gegen den Verurteilten ein anderes Verfahren, in dem er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und angeordnet worden ist, daß die in Brasilien vollzogene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 3 auf die Strafe anzurechnen ist. Nun geht es um die Anrechnung der Haft in Brasilien auf dieses deutsche Verfahren.

Dazu das KG:

Die nachträgliche Teilaufhebung einer in einem brasilianischen Strafverfahren verhängten Freiheitsstrafe durch eine Habeas-Corpus-Anordnung nach brasilianischem Recht führt nicht zur Anrechenbarkeit der für jenes Verfahren verbüßten Untersuchungs- und Strafhaft auf ein deutsches Strafverfahren, für das Auslieferungshaft notiert war

Wie gesagt: Nicht so ganz einfach.

Drogenfahrt – Kommt es auf den Zeitpunkt des Konsums an? – Innendivergenz im Hause Hamm

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) der Zeitpunkt des Drogenkonsums von Bedeutung ist oder, ob das nicht der Fall ist, da den Betroffenen auch bei länger zurückliegendem Konsum eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft, umstritten.

Die h.M. in der Rechtsprechung misst dem zeitlichen Abstand des Konsums zur Fahrt Bedeutung zu (vgl. dazu Entscheidungen des KG, des OLG Celle, des OLG Hamm, des OLG Karlsruhe, des OLG Frankfurt und des OLG Stuttgart), während vor allem König diese Rechtsprechung im Widerspruch stehend zur Rechtsprechung zu § 24a Abs. 1 StVG sieht.

Nun hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm sich des Themas angenommen. Er schient sich in OLG Hamm, Beschl. v. 05.04.2011 – III 3 RVs 19/11 jetzt der Auffassung von König anschließen zu wollen, ohne sich allerdings mit der abweichenden Auffassung des 4. Senats für Bußgeldsachen und der Rechtsprechung der anderen OLG näher auseinander zu setzen.Damit also mal wieder eine Innendivergenz beim OLG.

M.E. ist die Auffassung des 3. Senats wenig überzeugend, da sie letztlich dazu führt, den Schuldvorwurf an den Konsum als solchen und dessen Kenntnis zu koppeln statt an den Fahrtantritt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass auch nach Ansicht der h.M. der Fahrlässigkeitsvorwurf nur „ausnahmsweise“ zu verneinen sein wird.

Und schließlich: Das OLG hätte das Faß gar nicht aufzumachen brauchen. Denn bei den festgestellten Mengen Amphetamin wären auch wohl die anderen OLG zur Fahrlässigkeit gekommen.