Auch hier eine Verschärfung. Das Land NRW hat im Bundesrat ein Gesetzesvorhaben, das in der letzten Legislaturperiode nicht zu Ende beraten worden war, wieder aufleben lassen, vgl. die BR-Drucksache 222/10. Danach sollen die Wiederaufnahmemöglichkeiten zu Ungunsten des Angeklagten erweitert werden, der vom
- Vorwurf des Mordes,
- eines ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Tötungsverbrechens nach dem Völkerstrafgesetzbuch oder
- einer mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahndenden Anstiftung zu diesen Straftaten
freigesprochenen worden ist.
Eine Wiederaufnahme soll dann zulässig sein, wenn neue, zum Zeitpunkt des Freispruchs nicht vorhandene technische Ermittlungsmethoden nachträglich zu der Erkenntnis führen, dass das freisprechende Urteil falsch ist. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf die Einführung einer Nummer 5 in § 362 StPO vor. Zur Gewährleistung einer mit Blick auf Artikel 103 Absatz 3 GG für erforderlich gehaltenen restriktiven Handhabung des neuen Wiederaufnahmegrundes zuungunsten des Angeklagten soll in § 370 StPO vorgesehen werden, dass ein auf ihn gestützter Wiederaufnahmeantrag nur begründet ist, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Freigesprochene verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt werden wird, weil von seiner Schuldunfähigkeit auszugehen ist.
Auch hier also – wie schon durch das Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens – eine Verschärfung des geltenden Rechts.