Schlagwortarchiv: Beweiswürdigung

Nochmals Anfängerfehler, oder: Der späte Zeitpunkt einer entlastenden Aussage ist ohne Bedeutung

© Alex White - Fotolia.com

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Den heutigen Ausflug in die Welt der Beweiswürdigung (vgl. Anfängerfehler: Die Einlassung fehlt in den Urteilsgründen, und das beim Schwurgericht und „Beweiswürdigungs-Faux pas“, oder: Wenn die Ehefrau schweigt, darf das dem Angeklagten nicht nachteilig sein….) schließe ich dann mit dem BGH, Beschl. v. 08.12.2105 – 3 StR 298/15.

Das LG Hannover verurteilt den Angeklagten u.a. wegen schweren Raubes. Der Angeklagte hatte zu dem Vorwurf, zusammen mit zwei nicht ermittelten Mittätern die Geschädigte in ihrem Haus überfallen, gefesselt und anschließend beraubt zu haben, keine Angaben gemacht. Das LG stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf DNA-Spuren, die auf dem Panzerklebeband, mit dem die Geschädigte gefesselt worden war, sichergestellt werden konnten und die mit einem Wert von 1:553 Trilliarden auf den Angeklagten als Spurenleger weisen. Den Zeugenaussagen der Schwester und des Schwagers des Angeklagten, die bekundet haben, dass er zur Tatzeit bei ihnen gewesen sei, hat die Strafkammer nicht geglaubt. Hinsichtlich der Aussage der Schwester hat sie dies insbesondere damit begründet, dass es nicht plausibel sei, dass die Zeugin derart wesentliche, ihren Bruder entlastende Angaben erstmals in der Hauptverhandlung und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemacht habe. Die Zeugin habe dies auch nicht stichhaltig erklären können. Zudem habe sie auf Nachfrage mehrfach und immer lauter werdend beteuert, dass er wirklich bei ihr gewesen sei. Dies stelle ein typisches Verhalten für jemanden dar, der die Unwahrheit sage und sich in die Enge getrieben fühle.

Tja, und das war es dann. Der BGh hebt wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung auf:

„Diese Würdigung der Aussage der Schwester des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dass die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen. Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus (zunächst) nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden (BGH, Urteil vom 2. April 1987 – 4 StR 46/87, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Verweigerung 1; Beschlüsse vom 22. Mai 2001 – 3 StR 130/01, StV 2002, 4; vom 13. August 2009 – 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101, 102).

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Schuldspruch wegen schweren Raubes. Denn das Landgericht hat zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Aussage der Schwester des Angeklagten entscheidend darauf abgestellt, dass sie das Alibi für ihren Bruder erst in der Hauptverhandlung behauptet habe. Soweit es sich ergänzend auf das Aussageverhalten der Zeugin gestützt hat, das typisch für einen Zeugen sei, der die Unwahrheit sage, ist auch diese Erwägung rechtsfehlerhaft, weil es sich bei dem beschriebenen Verhalten der Zeugin allein um eine Reaktion auf den unzulässigen Vorhalt einer verspäteten Entlastung ihres Bruders gehandelt hat. Hinzu kommt die übrige Beweissituation. Die Strafkammer war zwar aus rechtlichen Gründen nicht gehindert, ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein auf das Ergebnis der DNA-Untersuchung zu stützen (BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 215 f.). Indes lag damit keine von zahlreichen belastenden Indizien geprägte Beweislage vor, die es dem Senat erlauben würde davon auszugehen, der Tatrichter wäre auch ohne die rechtsfehlerhafte Würdigung des Alibibeweises zur selben Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt…“

Auch die LG-Entscheidung gehört in die Rubrik: Anfängerfehler, oder?

Anfängerfehler: Die Einlassung fehlt in den Urteilsgründen, und das beim Schwurgericht

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Heute werde ich dann drei Entscheidungen des BGH zu Beweiswürdigungsfragen vorstellen. Das ist an sich die Domäne des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nicht eingreift. Manchmal aber ist es dann eben doch nötig, vor allem, wenn ein klassischer Anfängefehler vorliegt. Und das war bei dem dem BGH, Urt. v. 16.09.2015 – 2 StR 483/14 – zugrunde liegenden Urteil des Schwurgerichts des LG Gießen (leider) der Fall. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Der BGH hebt auf. Begründung: Zwei Beweiswürdigungsfehler, davon einer eben ein Anfängerfehler. Denn grds. muss die Einlassung des Angeklagten im Urteil mitgeteilt werden:

„1. Das Landgericht hat festgestellt, dem Angeklagten sei trotz seiner Al-koholisierung bewusst gewesen, dass V. durch die zahlreichen wuchtigen Schläge und Tritte gegen Kopf, Hals und Oberkörper zu Tode kom-men konnte. Dies habe er bei Ausführung der Tat zumindest billigend in Kauf genommen.

2. Eine Beweiswürdigung hierzu fehlt in den Urteilsgründen. Dies erweist sich aus zwei Gründen als fehlerhaft.

a) Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, wie sich der Angeklagte hinsicht-lich der subjektiven Tatseite eingelassen hat. Aus den Ausführungen der Strafkammer ergibt sich zwar, dass die Feststellungen zur Sache auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, beruhen. Die im Folgenden wiedergegebenen Angaben des Ange-klagten beziehen sich aber lediglich auf den äußeren Geschehensablauf und enthalten keinerlei Hinweise, ob und in welcher Weise der Angeklagte sich hinsichtlich des Tatvorsatzes eingelassen hat.

Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Ein-lassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH NStZ 2015, 299; NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N.; NStZ-RR 1999, 45; siehe auch: OLG Hamm StraFO 2003, 133; OLG Köln StraFO 2003, 313). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, regelmäßig auch mit Blick auf die subjektive Tatseite, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlichrechtliche Fehler hin überprüfen zu können. In den Urteilsgründen fehlt dies ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten. Schon deshalb ist das Urteil aufzuheben.

b) Die Strafkammer hat auch nicht dargelegt, wie sie zu den Feststellun-gen zur subjektiven Tatseite gelangt ist. Darauf konnte im vorliegenden Fall auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes auf der Hand gelegen hätte. Vielmehr machten die Umstände des Falles eine eingehende Darlegung der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite erforderlich……“

M:E. Fehler, die einem Schwurgericht nicht unterlaufen dürften….

Verquere Beweiswürdigung?

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Der BGH greift in der letzten Zeit m.E. häufiger als früher in die tatrichterliche Beweiswürdigung ein (oder ist es nur der 2. Strafsenat 🙂 ). Zu den Entscheidungen gehört dann auch das BGH, Urt. v. 21.10.2015 – 2 StR 119/15 – mit einer auch in meinen Augen etwas verqueren tatrichterlichen Beweiswürdigung, so weit man das nach den Urteilsgründen beurteilen kann.

Das LG hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung verurteilt. Nach den langerichtlichen „geriet der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 14. Dezember 2013 mit dem Geschädigten in Streit. Er forderte die Herausgabe von 50 Euro. Die Gründe für diese Geldforderungen ließen sich nicht aufklären. Nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte kurz zuvor von dem Geschädigten „Crack“ hatte kaufen wollen, ihm dafür 50 Euro übergeben und eine Plombe erhalten hatte, in der sich nichts befand. Da der Geschädigte die geforderten 50 Euro nicht herausgeben wollte, schlug der Angeklagte auf den Geschädigten ein, um ihn zur Herausgabe zu zwingen. Dabei wusste er, dass er seinen Anspruch nicht mit Gewalt durchsetzen durfte.

Die Mitangeklagte G. beteiligte sich an dem Geschehen, in dem sie mehrfach „Dineiro, Dineiro“ rief und schließlich mit einem Messer auf den Geschädigten einstach. Ihr Stich traf den Geschädigten im Bereich des linken Schulterblatts und führte zu einem Pneumothorax. Der Geschädigte blieb zu-nächst handlungsfähig und kämpfte weiter mit dem Angeklagten. Kurz darauf wurde die Mitangeklagte G. von Passanten umstellt. Der Angeklagte wurde festgenommen.

Das Landgericht hat den Messerstich durch die Mitangeklagte dem An-geklagten nicht zugerechnet. Für eine vorsätzliche Körperverletzung fehle es an der Prozessvoraussetzung eines Strafantrags oder der Bejahung des besonde-ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Es verbleibe der Vorwurf der versuchten Nötigung.

Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung des LG:

„Wie sich der Tatrichter die Überzeugung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihm angewendeten Strafvorschriften verschafft, unterliegt seiner freien Beweiswürdigung, die er ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung, nicht aus den Akten, zu schöpfen hat (§ 261 StPO). Der Tatrichter muss sich aber eine sichere Überzeugung von allen Tatsachen verschaffen, die er zu Lasten eines Angeklagten bewertet. In den Urteilsgründen hat er nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Grundlage er sich diese Überzeugung gebildet hat. Dem werden die Gründe des angefochtenen Urteils nicht gerecht.

Das Landgericht hat angemerkt: „Insbesondere blieb die Vorgeschichte des Tatgeschehens vollkommen offen“. Danach hat es ausgeführt, den Angaben des Geschädigten könne nicht gefolgt werden. Ein potenzielles Tatgeschehen im Sinne des weiter gehenden Anklagevorwurfs sei zwar „nach Aktenlage“ als „plausibel“ erschienen; es habe sich aber „nicht verifizieren“ lassen. Die Beobachtungen von Tatzeugen seien nicht geeignet, die Angaben der Angeklagten, die unterschiedliche Sachdarstellungen abgegeben hatten, zu widerlegen. Soweit der Zeuge Y. angegeben habe, der Geschädigte habe versucht, dem Angeklagten Geld aus der Hand zu reißen und anschließend den Angeklagten angegriffen, sei „die Belastbarkeit der Angaben unsicher“. Möglicherweise habe eine Personenverwechslung vorgelegen. „Nach allem ließen sich letztlich die Angaben der Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit widerlegen“.

Das reicht als Grundlage der Verurteilung nicht aus. Unwiderlegte Angaben von Angeklagten sind nicht gleichbedeutend mit Feststellungen, die aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung getroffen werden.“

Sorry, ich verstehe irgendwie die Beweiswürdigung nicht: „Nach allem ließen sich letztlich die Angaben der Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit widerlegen“? Wie passt das denn? Für mich gar nicht. Es sei denn, das LG wollte damit zum Ausdruck bringen, dass es nicht „für mehr“ als eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung „gereicht“ hat. Immerhin war die Sache beim Schwurgericht angeklagt.

„Vorwegverteidigung“ und/oder „Täterwissen“ – das Argument muss passen

© eyetronic Fotolia.com

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Welcher Strafverteidiger kennt ihn nicht? Den Begriff der „Vorwegverteidigung“.  Gemeint ist damit, dass eine Person – ggf. der „Täter“ – sich (schon) rechtfertigt oder für sein Verhalten eine Erklärung abgibt, obwohl noch gar keine Vorwürfe gemacht worden sind. In dem Zusammenhang spielt dann häufig auch der Begriff des „Täterwissens“ eine Rolle, der dann im Rahmen der Beweiswürdigung Verwendung gegen den potentiellen Täter/Angeklagter findet. Aber das ist nicht so ganz einfach, wie der BGH, Beschl. v. 30.09.2015 – 1 StR 445/15 beweist. Da hatte das LG in einer Verfahren mit dem Vorwurf der Brandstiftung durch die Angeklagte maßgeblich auf die Offenbarung von Täterwissen durch die Angeklagte abgestellt. Das hatte nach Auffassung des BGH aber Widersprüche und Lücken. Der Verriß der landgerichtlichen Beweiswürdigung gipfelt an der Stelle dann darin, dass der BGH ausführt:

„Die Widerlegung bewusst wahrheitswidrigen Entlastungsvorbringens liefert jedoch in der Regel kein zuverlässiges Indiz für die Täterschaft der Ange-klagten. Soll eine Lüge als Belastungsindiz dienen, setzt dies vielmehr voraus, dass mit rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum im zu entscheidenden Fall eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder – wiewohl denkbar – nach den Umständen so fernliegt, dass sie ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 – 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 155 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118; Sander in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 74).“

By the way: Ich habe derzeit den Eindruck, dass sich der BGH die Beweiswürdigungen der LG genauer anssieht. M.E. kommt es vermehrt wegen Fehler an der Stelle zu Aufhebungen.

Klassischer Fehler XXIX: Nachteile aus dem Zeitpunkt der Beweisantragsstellung?

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Ich habe lange nichts mehr in der Rubrik „Klassischer Fehler“ gebracht – nun vielleicht ja: Zum Glück, denn dann scheint es auch länger keine „klassischen Fehler“ gegeben zu haben (?). Jetzt ist aber auf der Homepage des BGH der BGH, Beschl. v. 17.09.2015 – 3 StR 11/15 – veröffentlicht worden, der einen m.E. klassischen Fehler rügt/aufdeckt.

Es geht um gefährliche Körperverletzung. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung zu dem Tatvorwurf, in der Silvesternacht 2012/2013 gemeinschaftlich auf drei Männer eingeschlagen und eingetreten zu haben, keine Angaben gemacht. Das Landgericht hat sich seine Überzeugung von der Täterschaft aufgrund eines vom Angeklagten T. bei dessen polizeilicher Vernehmung im Ermittlungsverfahren abgelegten Geständnisses gebildet. Auf zum Zwecke des Alibibeweises gestellte Beweisanträge der Verteidiger von drei anderen Angeklagten hat die Strafkammer die Eltern eines dieser Angeklagten zu dessen angeblichem Aufenthalt im Elternhaus sowie einen Kellner und einen Gast zum angeblichen Aufenthalt einer dieser Angeklagten in einem Lokal angehört. Die Alibibehauptungen hat sie als nicht bestätigt gefunden und hat dies neben anderen Erwägungen zum Wert der einzelnen Aussagen jeweils auch wie folgt begründet: Es hätte „nichts näher gelegen“ bzw. „nahe gelegen“, die Alibizeugen bereits im Ermittlungsverfahren oder zumindest in der Hauptverhandlung spätestens nach Vernehmung der Opferzeugen zu benennen, anstatt sich erst nach längerem Verlauf der Hauptverhandlung, teilweise nach einem ersten Schluss der Beweisaufnahme auf sie zu berufen.

Das schmeckt dem BGH nun gar nicht, denn:

b) Diese Überlegung verstößt gegen den Grundsatz der Selbstbe-lastungsfreiheit des Angeklagten. Diesem kann der Zeitpunkt, zu dem er sich erstmals zur Sache einlässt, nicht zum Nachteil gereichen. Erst recht gilt dies für den Zeitpunkt eines vom Verteidiger gestellten Beweisantrages.

Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. So steht es dem Angeklagten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1983 – 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 144; vom 26. Mai 1992 – 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 305; vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 401/99, NJW 2000, 1426; Beschluss vom 3. Mai 2000 – 1 StR 125/00, NStZ 2000, 494, 495). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung – und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte erstmals einlässt – nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 3 StR 580/00, NStZ-RR 2002, 72 bei Becker; Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667 jeweils mwN).

Erst recht darf aus dem Zeitpunkt, zu dem ein Verteidiger einen Beweisantrag anbringt, nichts zum Nachteil des bis dahin schweigenden Angeklagten hergeleitet werden. Der Verteidiger ist neben dem Angeklagten selbständig berechtigt, Beweisanträge zu stellen. Er kann einen solchen Antrag auch gegen den offenen Widerspruch des Angeklagten vorbringen, der Antrag muss nicht mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmen, die unter Beweis gestellte Behauptung kann auch einem Geständnis des Angeklagten widersprechen. Dementsprechend darf der Antrag des Verteidigers sowie die hierzu abgegebene Begründung oder weitergehende Erläuterung nicht als Einlassung des Angeklagten behandelt werden, es sei denn der Angeklagte erklärt (eventuell auf Befragen), er mache sich das Vorbringen als eigene Einlassung zu eigen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 4 StR 118/90, StV 1990, 394; Urteil vom 24. Juli 1991 – 4 StR 258/91, BGHR StPO, § 243 Abs. 4 Äußerung 4; Beschluss vom 7. August 2014 – 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207, 208; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 118).

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass sich die Angeklagten das Vorbringen in den Beweisanträgen der Verteidiger als Einlassung zu Eigen gemacht hätten. Aus einer Gesamtschau des Urteils ergibt sich jedoch, dass sich die Angeklagten – mit Ausnahme des Angeklagten T. – auch im Ermittlungsverfahren nicht zum Tatvorwurf  eingelassen haben. Der Fehler ist deshalb auf Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667).“

Warum muss sich das eigentlich eine Strafkammer vom BGH „ins Stammbuch schreiben lassen“?