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Beweiswürdigung I: Was ist „grobe Inkonstanz“ bei (213) sexuellen Übergriffen?

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Nach dem Schmankerl des OLG Karlsruhe (Genervtes OLG, oder: Die Berichterstatterin ist nicht Mädchen für alles) dann heute noch zwei Entscheidungen, die sich mit Beweiswürdigungsfragen beafssen. Zunächst weise ich auf das schon etwas ältere BGH, Urt. v. 06.12.2016 – 5 StR 179/16 – hin. Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau verurteilt. Es hat ihn hingegen vom Vorwurf, 213 Sexualdelikte zum Nachteil seiner Stieftochter begangen zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die beim BGH Erfolg hatte.

Das LG hatte sich von den „dem Angeklagten angelasteten sexuellen Übergriffen zum Nachteil seiner Stieftochter nicht zu überzeugen vermocht, weil alle von der Nebenklägerin „geschilderten Einzeltaten vor dem Hintergrund ihrer kognitiven Kompetenzen im zentralen Kern nicht hinreichend detailliert und konstant“ seien, „um den Erlebnisbezug positiv belegen zu können“ (UA S. 42 und S. 51). Ihre Angaben seien „nicht hinreichend qualitätsreich, um die Annahme einer Falschaussage, aus welcher Quelle auch immer gespeist, mit hinreichender Sicherheit zurückweisen zu können. Darüber hinaus ließen sich im Rahmen der Analyse der Entstehungsgeschichte bedeutsame Fehlerquellen für das Wirken aussageverfälschender Prozesse identifizieren, die geeignet seien, die Zuverlässigkeit der Aussage der Nebenklägerin bedeutsam einzuschränken“ (UA S. 37).“

Der BGH sieht eine Lücke in der landgerichtlichen Beweiswürdigung:

b) Das angefochtene Urteil weist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin eine maßgebliche Lücke auf.

Das Landgericht hat hinsichtlich des Vorwurfs betreffend den 22. Febru-ar 2004 (Fall 1) rechtsfehlerhaft nicht in seine Überlegungen eingestellt, dass die Mutter der Nebenklägerin deren Angaben im Wesentlichen bestätigt hat. Es hat vielmehr lediglich darauf verwiesen, dass die Zeugin eine sexuelle Handlung des Angeklagten an der Nebenklägerin nicht gesehen hat. Dabei lässt die Strafkammer außer Betracht, dass die Zeugin bekundet hat, dass sie – als sie ins Schlafzimmer gekommen sei – ihre Tochter nicht gesehen habe. Der Angeklagte habe im Bett gelegen und geschlafen, sie habe die Decke hochgehoben und gesehen, dass die Unterhose des Angeklagten heruntergezogen gewesen sei. Ihre Tochter habe mit dem Kopf neben seinem Penis gelegen (UA S. 31). Der Umstand, dass die Mutter der Nebenklägerin ihre Tochter „lediglich neben dem entblößten Penis hat liegen sehen, und nicht gesehen hat, dass sie den Penis des Angeklagten auch im Mund hatte“ (UA S. 43) ist nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu begründen. Das Landgericht lässt insoweit unberücksichtigt, dass die Nebenklägerin, nachdem sie von ihrer Mutter zum Verlassen des Schlafzimmers aufgefordert worden war, durchaus der Meinung gewesen sein könnte, ihre Mutter habe diesen Teil des Kerngeschehens noch mitbekommen. Im Übrigen stellt allein die Beobachtung der Mutter bei lebensnaher Betrachtung ein schwerwiegendes Indiz dafür dar, dass es zuvor zu einem sexuellen Übergriff auf die Nebenklägerin gekommen ist.

c) Soweit das Landgericht die Angaben der Nebenklägerin zum Kerngeschehen wegen teilweise unterschiedlicher Schilderungen des Vorwurfs im Ermittlungsverfahren, bei der Exploration durch den Sachverständigen und in der Hauptverhandlung als inkonstant und deshalb nicht hinreichend zuverlässig angesehen hat (UA S. 42), lässt dies besorgen, dass das Landgericht verkannt hat, dass nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit insgesamt begründet. Vielmehr können Gedächtnisunsicherheiten eine hinrei-chende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). Dies gilt umso mehr angesichts des langen Zeitraums zwischen der Tat und den einzelnen Befragungen der zur Tatzeit 7-jährigen Nebenklägerin.

Entgegen der Wertung des Landgerichts ist es auch nicht als „grobe“ Inkonstanz anzusehen, dass die Nebenklägerin einerseits bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Frage, ob der Angeklagte ihren Kopf unter die Decke gedrückt habe, ausdrücklich verneint, andererseits gegenüber dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass der Angeklagte ihren Kopf zu seinem Penis gedrückt habe. Gleiches gilt für ihre Aussage, dass sie den Penis des Angeklagten in den Mund genommen und daran gelutscht habe (polizeiliche Vernehmung), sie den Penis lediglich in den Mund genommen habe (Exploration) bzw. daran habe lutschen sollen (Hauptverhandlung).

Mobiltelefon im Straßenverkehr, oder: Was haben die Polizeibeamten gesehen/wofür kann man die „Gewähr“ übernehmen?

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Egal, welche Änderung des Mobilfunkparagrafen – wann (?) – kommt (vgl. Mobilfunkparagraf III, oder: Dobrindtscher Irrsinn passiert nicht den Bundesrat – Entwarnung?: Es wird weiterhin das Problem mit und die Probleme in der Beweiswürdigung geben, über die die Kollegen derzeit immer wieder klagen. Dass es nämlich ohne Bedeutung ist, wenn die Polizeibeamten längere Zeit nach dem potentiellen Verstoß als Zeugen vernommen werden und die AG dann „ohne viel Federlesens“ einfach davon ausgehen, dass die Polizeibeamten sich noch erinnern können und es reicht, wenn sie sich auf ihre damaligen Feststellungen beziehen. Etwas anders jetzt das AG Dortmund, Urt. v. 13.06.2017 – 729 OWi-261 Js 625/17-114/17.

Dem Betroffenen war vorgeworfen worden, am 17.02.2017 um 12.37 Uhr in Dortmund auf dem Körner Hellweg in Höhe Haus 113 in Fahrtrichtung Osten als Führer eines PKW ein Mobiltelefon verbotswidrig benutzt zu haben, indem er es aufnahm und hielt. Das AG hat festgestellt, dass der Betroffene zu der fraglichen Zeit das Kraftfahrzeug an der fraglichen Stelle führte. Ob er jedoch ein Mobiltelefon verbotswidrig benutzte, konnte das AG nicht mehr feststellen. Der von der Erscheinenspflicht entbundene Betroffene hatte durch schriftliche Erklärung seine Fahrereigenschaft zugestanden. Die Benutzung eines Mobiltelefons zur Tatzeit war jedoch in Abrede gestellt worden. Dazu hat das AG drei Polizeibeamte A, B und C vernommen. A war Anhalteposten und B und C hatten „aus dem ersten Obergeschoss des an der Tatörtlichkeit sich befindenden Polizeigebäudes aus dem Fenster die vorbeifahrenden Fahrzeuge beobachtet „. Allein das würde bei mir schon die Alarmglocken schrillen lassen und zu einigen Rückfragen in der Beweisaufnahme führen: Wie weit weg von der Straße? Durch offenes Fenster beobachtet. Was kann man eigentlich sehen, usw.?

Das AG hat dann aus einem anderen Grund frei gesprochen:

Das Gericht hat alle drei an der Feststellung des Verstoßes beteiligten Polizeibeamten hierzu vernommen, konnte jedoch keine tragfähigen Feststellungen treffen. Das Gericht konnte durch Vernehmung der Zeugin A, B und C klären, dass der Zeuge A zur Tatzeit ausschließlich als Anhalteposten und Protokollführer/Anzeigenverfasser fungierte und die beiden anderen Zeugen aus dem ersten Obergeschoss des an der Tatörtlichkeit sich befindenden Polizeigebäudes aus dem Fenster die vorbeifahrenden Fahrzeuge beobachtet hatten. Keiner der drei Beamten konnte von sich aus aus seiner Erinnerung noch etwas zu dem Vorfall sagen. Lediglich der Zeuge A konnte ausführen, dass er als Anhalteposten auch nachträglich für die Anzeigenerstattung zuständig gewesen war. Er erklärte insoweit, er übernehme die Gewähr für die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen. Insofern nehme er Bezug auf das von ihm gefertigte Beiblatt zum Datenerfassungs- beleg, in dem der Handyverstoß näher verzeichnet sei. Dieser Verstoß werde – dies erklärten auch die anderen beiden gehörten Zeugen – immer mit den beobachtenden Polizeibeamten per Funk abgeglichen. Die Bezeichnung der Halteposition eines Handys in der Anzeige oder beigefügten Blättern beruhe so mittelbar auf den Angaben der jeweiligen Kollegen.

In dem Beiblatt zur Anzeige heißt es unter dem Punkt „Mobiltelefon“, dieses sei rechts halbhoch in der Hand gehalten worden; es habe sich um ein silberfarbenes Handy gehandelt habe; eine Tippbewegung sei festgestellt worden, aber keine Sprechbewegung. Das Handy sei bei der Kontrolle auf dem Beifahrersitz verblieben.

Das Gericht konnte durch Vorhalt und Vorlage dieses Datenblattes feststellen, dass der Zeuge A auch das fragliche Datenerfassungsblatt, Bl. 3 d.A., unterzeichnet hatte. Er konnte so durchaus die Gewähr für die Richtigkeit von ihm festgestellter und dokumentierter Wahrnehmungen/Ermittlungshandlungen übernehmen. Der Zeuge A konnte aber auch nur die Gewähr für seine eigenen Feststellungen übernehmen, nicht für die Richtigkeit von Feststellungen anderer Kollegen. Die Übernahme kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht mittelbar stattfinden. Sie kann bei einer dokumentierten Erklärung über die Wahrnehmung anderer Polizeibeamter nur dahin gehen, dass deren Mitteilung als solche richtig dokumentiert ist.

Die vorgenannten Dokumentationen sind so angesichts der Arbeitsaufteilung der involvierten Beamten derart zu verstehen, dass der unterzeichnende Beamte A die Gewähr für das Anhalten und den Verbleib des Handys beim Anhalten übernimmt.

Anders als in dem Fall, in dem der beobachtende Polizeibeamte auch die Anzeige gefertigt und die Richtigkeit des Anzeigetextes selbst auch für den Verstoß übernimmt, war im vorliegenden Fall somit keine Verstoßfeststellung möglich, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden anderen Polizeibeamten erklärten, dass stets der Anzeigetext von ihnen auch üblicherweise noch einmal durchgeschaut werde. Das Gericht hielt ein derartiges Vorgehen nicht für ausreichend, um eine Verurteilung tragen zu können.

Zutreffend, allerdings habe ich auch in dem Fall, den das AG offenbar „anders…“ entscheiden würde, so meine Bedenken und würde schon nachfragen, was denn nun eigentlich noch „Erinnerung“ des Polizeibeamten ist. Allein die wäre für mich entscheidend. Ich weiß, dass die OLG es teilweise – gestützt auf BGH-Rechtsprechung – „anders“ sehen.  Aber man muss ja nicht auf jeden Zug aufspringen…..

Jedenfalls aber eine Entscheidung, mit der man argumentieren kann.

Beweiswürdigung beim sexuellen Missbrauch, oder: Das „Porno-Video“ auf dem Handy hätte man erörtern müssen

entnommen openclipart.org

Mit dem BGH, Urt. v. 26.04.2017 – 5 StR 445/16 – hat der 5. Strafsenat des BGH in einem Verfahren wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ein Urteil des LG Saarbrücken aufgehoben, das den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen hat. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, seine damals sechsjährige Stieftochter L. in den Wochen vor dem 20.11.2013 in fünf Fällen in ihrem Zimmer bzw. im Keller des von ihnen bewohnten Hauses dazu gebracht zu haben, an ihm den Oralverkehr zu vollziehen. Im Zusammenhang mit einer dieser Taten soll der Angeklagte der Nebenklägerin auch Videos mit pornographischem Inhalt, insbesondere Oralverkehr, gezeigt haben. Die Stietochter hatte dieses gegenüber ihrer Mutter, einer Familienhelferin und bei einer audiovisuell aufgezeichneten ermittlungsrichterlichen Vernehmung in Anwesenheit der aussagepsychologischen Sachverständigen bestätigt. Sie hatte außerdem angegeben, dass der Angeklagte ihr auf seinem Handy ein Video gezeigt, in dem eine Frau bei einem Mann das getan habe, was sie beim Angeklagten gemacht habe. Die Sachverständige hatte ausgeführt, dass aus aussagepsychologischer Sicht hinsichtlich dreier Fälle des Oralverkehrs „wahrscheinlich“ von einem tatsächlichen Erlebnishintergrund auszugehen sei. Demgegenüber hatte ist das Landgericht zu der Einschätzung gelangt, dass die Angaben der Nebenklägerin, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, aber die Verwertung ihrer früheren Angaben gestattet hat, „nicht geeignet“ seien, die Tatvorwürfe zu beweisen.

Der BGH hebt wegen eines Verstoßes gegen § 261 StPO auf:

„Die Revision der Nebenklägerin hat bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg, mit der sie die Verletzung von § 261 StPO beanstandet. Das Landgericht hat sich durch das Unterlassen der Erörterung in die Hauptverhandlung eingeführter Beweiserkenntnisse zu pornographischen Videodateien auf dem Mobiltelefon des Angeklagten nicht mit allen erhobenen Beweisen auseinandergesetzt und daher seine Überzeugung nicht aus dem vollständigen Inhalt der Beweisaufnahme geschöpft…..

b) Die Rüge ist auch begründet.

aa) Aus dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) folgt mit dem Ausschöpfungsgebot die Verpflichtung des erkennenden Gerichts, den gesamten beigebrachten Verfahrensstoff erschöpfend zu würdigen. In den schriftlichen Urteilsgründen muss es dies – auch bei freisprechen-den Urteilen – erkennen lassen. Umstände, die geeignet sind, die gerichtliche Entscheidung wesentlich zu beeinflussen, dürfen nicht stillschweigend über-gangen werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 – 4 StR 303/80, NJW 1980, 2423 f.; Beschluss vom 18. Juni 2008 – 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705, 706; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 14, 56 ff.).

bb) Dies zugrunde gelegt, hätte sich die Strafkammer in dem Urteil mit dem – dort nicht erwähnten – IT-Gutachten über die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten auseinandersetzen müssen.

(1) Denn das Landgericht hat festgestellt, dass die Nebenklägerin konstant angegeben hatte, der Angeklagte habe ihr im unmittelbaren Zusammen-hang mit den angeklagten Taten einen oder mehrere Videofilme vorgeführt, die zeigten, „wie das gehe“ bzw. wie „eine Frau sich hingekniet und am Penis gelutscht“ habe; diesen Film bzw. diese Filme habe er ihr auf seinem Handy vorgespielt.

(2) Es handelt sich bei dem Vorhandensein solcher pornographischer Videos auf dem Mobiltelefon des Angeklagten nicht um eine unbedeutende Indiztatsache, der letztlich in der Gesamtheit der Beweiswürdigung kein erhebliches Gewicht beizumessen wäre.

Zwar stützt die Strafkammer den Freispruch des Angeklagten (auch) darauf, dass nicht ausgeschlossen werden könne, „dass die Nebenklägerin Gesehenes als Erlebtes berichtet hat“ (UA S. 27), L. also „die Bewegungen erst gemacht hat, weil sie sie zuvor auf einem pornographischen Film gesehen hat“ (UA S. 24), und „sie Dinge, die sie eventuell auf einem Video gesehen hat, auf sich übertragen hat, um dem polizeilichen Erwartungsdruck gerecht zu werden“ (UA S. 25). Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nimmt die Strafkammer aber nicht hinreichend deren objektive Bestätigung dahin in den Blick, dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten tatsächlich pornographische Videos gespeichert waren, die Oralverkehr zum Inhalt haben, und diese Filme für ein Vorspielen in der von der Nebenklägerin geschilderten Tatsituation tatsächlich zur Verfügung standen. Damit lässt die Jugendkammer ein Beweisergebnis außer Betracht, dessen Aussagekraft über das von ihr gleichsam unterstellte und nicht näher in den Kontext der vorgeworfenen Tathandlungen eingeordnete Ansehen pornographischer Filme durch die Nebenklägerin wesentlich hinausgeht.“

Ohrfeige – „Wichser“ – Bierflasche/Messer – Notwehr

Das BGH, Urt. v. 21.03.2017 – 1 StR 486/16 – befasst sich u.a. mit der Frage der Notwehr. Daneben spielen auch noch Beweiswürdigungsfragen eine Rolle. Die lasse ich hier mal außen vor, weil sie – wie immer – recht schwer darzustellen sind.. Bei der „Notwehrfrage“ geht es um folgenden Sachverhalt:

„Am Abend des 28. November 2015 traf der Nebenkläger vor seinem Hauseingang auf den alkoholisierten Angeklagten. Aus unklarem Anlass gerieten beide in Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte den Nebenkläger als „Wichser“ bezeichnete. Im Rahmen der plötzlich auch körperlich geführten Auseinandersetzung wurde der Angeklagte an der Schläfe verletzt und erlitt eine blutende Wunde. Diese resultierte daraus, dass der Nebenkläger mit einer mitgeführten Bierflasche zuschlug oder mit ihr nach dem Angeklagten warf. Der Angeklagte zog sein Klappmesser hervor, öffnete dies und führte es in Richtung des Nebenklägers. Dieser hob zur Abwehr den linken Arm vor den Körper, so dass er von dem Messer an der linken Hand getroffen wurde, wodurch Muskelfasern und Sehnen durchtrennt wurden.

„Offen blieb“, ob der Angeklagte zuerst mit dem Messer den Nebenkläger verletzte, dieser dann mit der Bierflasche den Angeklagten verletzte oder ob umgekehrt zunächst der Angeklagte mit einem Wurf oder Schlag mit der Bierflasche durch den Nebenkläger verletzt wurde und sodann der Angeklagte das Messer gegen den Nebenkläger führte. „Möglicherweise“ war es der Nebenkläger, welcher mit der Bierflasche in der Hand gegen die Schläfe des Angeklagten schlug und diesen erheblich verletzte, wogegen sich der Angeklagte unmittelbar wehrte – weil der Nebenkläger noch den Flaschenhals in Händen hielt und ihn weiter attackieren wollte –, indem er das Messer hervorzog, um sich gegen diesen fortdauernden Angriff zu verteidigen.“

Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung frei gesprochen. Zur Begründung des Freispruchs hat das LG ausgeführt, „aufgrund der Beweislage nicht ausschließen zu können, dass der Nebenkläger den Angeklagten zuerst angegriffen habe, wogegen sich der Angeklagte im Rahmen eines dynamischen Geschehens unmittelbar mit dem Messer zur Wehr gesetzt habe, um den Angriff und ein Nachsetzen des Nebenklägers mit dem noch in der Hand gehaltenen Flaschenhals zu verhindern.“ Zur Notwehr führt der BGH aus:

„3. Die Würdigung als gerechtfertigte Verteidigung gegenüber einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff hat Bestand.

a) Ersichtlich ist das Landgericht unter Anwendung des Zweifelssatzes vom Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB ausgegangen.

aa) Gegenwärtig in diesem Sinne kann auch ein Verhalten sein, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätz-licher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 – 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5; Urteil vom 24. November 2016 – 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38 mwN). Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2005 – 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153; Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 StR 588/16). Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind daher nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlichen oder unverändert fortdauernden) Rechtsgutverletzung (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2002 – 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203; vom 9. August 2005 – 1 StR 99/05, NStZ 2006, 152, 153 und vom 24. November 2016 – 4 StR 235/16, NStZ-RR 2017, 38; Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 StR 588/16; siehe auch Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 5 StR 397/15, JuS 2016, 562)……………..

b) Eine Einschränkung des Notwehrrechts wegen eines sozialethisch zu missbilligenden vorwerfbaren Vorverhaltens des Angeklagten ergibt sich nicht. Hierbei war zu berücksichtigen, dass nach dem als festgestellt beschriebenen Sachverhalt der Angeklagte den Nebenkläger im Rahmen einer bereits andauernden wechselseitigen Auseinandersetzung „Wichser“ genannt hat. Nach der ausweislich der Urteilsgründe nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten erfolgte diese Äußerung erst als Reaktion auf eine Ohrfeige des Nebenklägers. Außerdem würde eine solche Äußerung in der konkreten Situation auch nicht zu einer Einschränkung des Notwehrrechts gegenüber dem mittels eines abgebrochenen Flaschenhalses unmittelbar drohenden Angriff führen. Denn zumutbare Möglichkeiten, dem Angriff auszuweichen oder sich zurückhaltender zu verteidigen, sind nach der Tatsachengrundlage, wonach es sich um ein in Sekundenbruchteilen ablaufendes Geschehen ohne Gelegenheit zum Nachdenken für den Angeklagten gehandelt hat, nicht erkennbar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1989 – 4 StR 2/89, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; Urteil vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139).

c) Nach dem der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegten Sachverhalt handelte der Angeklagte, um sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu verteidigen. Dies wird durch seine Angabe, er habe „aus Angst, dass M. ihm den Flaschenhals reinramme“, sein Messer herausgeholt und eine Stechbewegung gemacht, ausreichend belegt. Da der Angeklagte infolgedes-sen mit Verteidigungswillen handelte, kommt es entgegen der Ansicht des Ge-neralbundesanwalts nicht darauf an, dass der Angeklagte einen weiteren An-griff nur „für möglich gehalten“ hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 199/15, NStZ 2016, 333 mwN).“

Das aussagepsychologische Glaubwürdigkeitsgutachten, oder: Wenn die Richter meinen, es besser zu können

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Jeder Verteidiger kennt das Zaubermitel „Glaubwürdigkeitsgutachten“. Es spielt in fast jedem Verfahren mit Sexualbezug eine Rolle. So auch in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs, in dem das LG Marburg den Angeklagten verurteilt hat. In dem Verfahren ist das LG der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt – es hat sie als „verquastes Gerede von der Erziehungsaufgabe eines Vaters, die Tochter in die erwachsene Sexualität einzuführen“, angesehen und hat seine Überzeugung auf die Angaben des (angeblichen) Tatopfers gestützt. Das LG hatte dazu ein aussage-psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Zeugin hatte in der Hauptverhandlung erstmals bekundet, sie habe Bilder im Kopf und sehe kleine filmartige Szenen des Missbrauchsgeschehens. Anlass für das Gutachten war die Frage, ob sich dahinter dissoziative Zustände verbergen könnten, deren Aufdeckung und Beurteilung dem Sachverstand der Strafkammer nicht mehr hinreichend zugänglich seien.

Die Sachverständige hat dann ihr Gutachten erstattet. Ergebnis: Das Vorliegen eines dissoziativen Zustands wird verneint. Sie geht weiterhin davon aus, dass die sog. Nullhypothese nicht zuverlässig zurückgewiesen werden könne, da die Ausbildung von Pseudoerinnerungen sehr wahrscheinlich sei. Dies hat sie auf verschiedene Erwägungen gestützt, etwa auf den Umstand, dass die Tat lange zurückliege und die Zeugin zeitweise keinen bewussten Erinnerungszugang gehabt habe, auf das Vorliegen einer kognitiven Mangelsituation zur Zeit der Entstehung der Aussage, indem sie Erinnerungen aus Träumen entwickelt habe, auf das Gegebensein einer affektiven Mangelsituation und auch darauf, dass sich übergenaue Erinnerung an Einzelheiten fänden, die gedächtnispsychologisch nicht zu erwarten seien.

Die Strafkammer kann es besser und folgt dem Gutachten nicht, „weil es keine gesicherten aussagepsychologischen Erkenntnisse gebe, auf deren Grundlage sich der Wahrheitsgehalt einer Aussage in Fällen wie dem vorliegenden zweifelsfrei bestimmen lasse, und das noch viel weniger möglich sei, wenn suggestive Ein-flüsse in Rede stünden. Damit werde der Beweiswert des Gutachtens und die Bindungswirkung für das Gericht an das Ergebnis des Gutachtens schwerwie-gend beeinträchtigt….“

Dem BGH reicht das so nicht. Er hat im BGH, Beschl. v. 29.09.2016 – 2 StR 63/16 – aufgehoben und beanstandet einen Beweiswürdigungsfehler:

„Diese Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist einem Tatgericht nicht verwehrt, vom Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen. Wenn das Tatgericht aber eine Frage, für die es geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss es die maßgeblichen Überlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen, damit ersichtlich wird, dass es mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt (vgl. Senat, NStZ 2009, 571; ferner BGH, NStZ-RR 2015, 82; st. Rspr.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Die Strafkammer legt ihrer Entscheidung im Ausgangspunkt eine gutachtenkritische Sichtweise zugrunde, die zu einer schwerwiegenden Einschränkung des Beweiswerts des Gutachtens führen soll. Dies wird zum einen etwa damit belegt, dass es einen über Wissenschaftsgenerationen hinweg erworbenen und gesicherten Stand der Erkenntnisse nicht gebe (UA S. 49); zum anderen gäbe es ein grundsätzliches Problem der Aussagepsychologie; zwar dürften die statistischen Methoden als wissenschaftlich gesichert angesehen werden; die für eine qualitative Bewertung eines solcherart gefundenen Ergebnisses entscheidende Frage sei aber, welche Aussagekraft dem Ergebnis zukomme. Dies sei letztlich nur aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung möglich, die sich jedoch gerade nicht wissenschaftlich zwingend ableiten lasse und auch sonst in einer justiziablen Weise kaum erkennbar sei (UA S. 51). Dies gelte etwa auch so für den von der Sachverständigen als Beleg für die angenommene irrtümliche Erinnerung angeführten Umstand erwarteter Gedächtnisleistungen, dabei handele es sich nicht um zwingende, in einem wissenschaftlichen Sinn auf jeden Einzelfall übertragbare Erkenntnisse (UA S. 53).

Diese Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass die Strafkammer den möglichen Erkenntnisgewinn aussagepsychologischer Gutachten für das Strafverfahren grundsätzlich in Frage stellt, jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Grund für die Einholung des Gutachtens – das mögliche Vorliegen dissoziativer Zustände – in Wegfall geraten ist. Dies wird der Bedeutung aussagepsychologischer Begutachtung im Strafverfahren nicht gerecht. Ob es (au-to)suggestive Einflüsse auf eine Aussage gegeben hat oder nicht, ist grundsätzlich sachverständiger Prüfung zugänglich (vgl. Greuel, in: Egg (Hrsg.), Psychologisch-psychiatrische Begutachtung in der Strafjustiz, 2012, S. 33, 49). Dass mögliche Erkenntnisse aus einer sachverständigen Erörterung nicht zwingend sind, machen weder das daraus folgende Ergebnis unbrauchbar noch führt dies dazu, dass damit eigene richterliche Würdigungen ohne Weiteres zu einer gegenüber der sachverständigen Einschätzung besseren Erkenntnisquelle werden. Dies gilt auch für eine Strafkammer, die aus sehr langer Tätigkeit weiß, dass „Ergebnisse der Forschung nicht ohne Weiteres für die gerichtliche Entscheidung nutzbar“ seien, sondern „stets genauer Betrachtung im Einzelfall bedürften“. Die genaue richterliche Betrachtung im Einzelfall belegt nicht besseres Fachwissen gegenüber (vom Landgericht als nicht aussagekräftig empfundene) sachverständigen Würdigungen. Schon dieser skeptische Zugriff auf das aussagepsychologische Gutachten macht die Beweiswürdigung mangelhaft; es ist nicht auszuschließen, dass sich bei der gebotenen offenen Würdigung des Gutachtens deren Ergebnisse als tragfähig erwiesen hätten.“

Das reicht dann schon zur Aufhebung. Auf die anderen vom BGH angesprochenen Umstände/Fehler kommt es dann nicht mehr an.