Schlagwort-Archive: Betrug

Die um ihren Lohn betrogene Prostituierte

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U.a. folgenden Sachverhalt hat der BGH im BGH, Urt. v. 02.02.2016 – 1 StR 435/15 – entschieden: Der Angeklagte hatte mit der Geschädigten vereinbart, dass diese über mehrere Tage zu einem Preis von 4.000 € Dienste als „Domina“ für ihn leisten sollte. Die Geschädigte erbrachte die verabredeten Leistungen. Zu diesem Zweck hatte sie Räumlichkeiten in einem „Institut“ angemietet und dafür 2.000 € aufzuwenden. Der Angeklagte nahm während des knapp zwei Tage dauernden Aufenthalts in dem „Institut“ außer den Diensten der Geschädigten auch die dortige Unterbringung und Verpflegung in Anspruch. Einen Tag vor Beginn der Leistungserbringung durch die Geschädigte hatte der Angeklagte ihr einen auf einen Betrag von 4.000 € lautenden Verrechnungsscheck übergeben, dessen fehlende Deckung der Angeklagte kannte. Der Angeklagte ist u.a. wegen dieses Geschehens wegen Betruges (§ 263 StGB) verurteilt worden. Der BGH führt in dem für BGHSt bestimmten Urteil dazu aus:

„(1) Zum strafrechtlich durch § 263 StGB geschützten Vermögen gehören auch die von der Geschädigten im Fall B.I. der Urteilsgründe erbrachten sexuellen Leistungen als sog. Domina. Zwar werden Rechtsgeschäfte über die Erbringung sexueller Leistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 StGB als nichtig erachtet (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Anh. zu § 138 [§ 1 ProstG]; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15, NStZ 2015, 699 f. und vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278). Allerdings bestimmt § 1 Satz 1 ProstG – insoweit als Ausnahmeregelung zu § 138 BGB (Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Anh. zu § 138, ProstG § 1 Rn. 9) –, dass eine rechtswirksame Forderung einer Prostituierten auf das für die sexuellen Leistungen vereinbarte Entgelt entsteht, wenn, wie vorliegend festgestellt, die verabredete Leistung von ihr erbracht worden ist (vgl. jeweils BGH aaO). Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung muss bereits den in Erfüllung eingegangener Verabredungen und in Erwartung des vereinbarten Entgelts erbrachten sexuellen Leistungen ein betrugsstrafrechtlich relevanter wirtschaftlicher Wert zugemessen werden. Zahlt der Freier, wie hier der Angeklagte, entsprechend der bereits bei Eingehen des Geschäfts bestehenden Willensrichtung das vereinbarte Entgelt nicht, fehlt es an einer Kompensation für die Leistungen.

(2) Im Hinblick auf die durch § 1 Satz 1 ProstG herbeigeführte Gesetzeslage bedarf es keiner Anfrage an den 2. und den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, ob diese an ihrer vor Inkrafttreten des ProstG ergangenen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1953 – 2 StR 402/53, BGHSt 4, 373 sowie Beschluss vom 28. April 1987 – 5 StR 566/86, NStZ 1987, 407) festhalten würden. An eigener entgegenstehender Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 1 StR 654/88) hielte der Senat wegen der durch § 1 Satz 1 ProstG geschaffenen Rechtslage ebenfalls nicht fest.“

Manipulierter Verkehrsunfall mal anders, nämlich als Betrug

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Ich habe ja schon öfter über manipulierte 😉 Verkehrsunfälle berichtet. Das waren aber immer zivilrechtlichen Entscheidungen, in denen es um die Frage ging, ob die (Kasko)Versicherung zahlen muss. Jetzt kann ich dann aber auch mal eine Entscheidung zum manipulierten Verkehrsunfall aus strafrechtlicher Sicht bringen. Daher: Manipulierter Verkehrsunfall mal anders. Ein solcher, wenn es denn einer war, war Gegenstand des KG, Beschl. v. 05.10.2015 – (5) 161 Ss 190/15 (40/15) -. Keine Frage für das KG war es, dass das festgestellte Geschehen um einen gestellten Unfall als Betrug (§ 263 StGB) zu werten wäre, darauf verschwendet das KG – zutreffend – kein Wort. Eine Frage war es dann aber, ob ein ggf. vorliegender Betrug vom LG auch ausreichend sicher festgestellt war bzw. ob die landgerichtliche Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern war.

Und dazu führt das KG u.a. aus:

3. a) Die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M. hätten sich verabredet, einen gestellten Verkehrsunfall durchzuführen, um unberechtigte Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen, beruht auf keiner tragfähigen Grundlage. Fehlen Beweismittel, mit denen der Verdacht auf ein manipuliertes Unfallgeschehen nachgewiesen werden könnte, bedarf es einer Häufung von Beweisanzeichen, die für einen fingierten Unfall typisch sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75 – Rz. 28; BayObLG, Urteil vom 3. Juli 1997 – 5 St RR 36/97 – Rz. 51). Solche typischen Indizien für einen manipulierten Unfall sind unter anderem, dass der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis abrechnet, der Schädiger aufgrund der Unfallsituation voll haften muss, das geschädigte Fahrzeug hochwertig ist, während das schädigende Fahrzeug wertlos ist, der Unfall ohne nennenswerte Verletzungsrisiken war, er im Dunkeln geschah, neutrale Zeugen nicht anwesend waren und sich die Unfallbeteiligten zur Tatzeit in finanziellen schlechten Verhältnissen befanden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 – 19 U 96/12 – Rz. 32 ff. und Rz. 49; KG, Beschlüsse vom 7. September 2010 – 12 U 210/09 – Rz. 20 ff; vom Oktober 2007 – 12 U 72/06 – Rz. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. September 2006 – 16 U 75/06 – Rz. 27 f.). Eine ungewöhnliche Häufung derartiger Umstände, welche die Überzeugung zulässt, dass es sich um eine verabredete Schadenszufügung gehandelt haben muss, ist dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen. Die mitgeteilten Indizien lassen bloß die Möglichkeit einer Beteiligung des Angeklagten zu.

Der Umstand, dass der Angeklagte fiktive Reparaturkosten geltend machte, ist für sich betrachtet unverdächtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Verkehrsunfallgeschädigter im Hinblick auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14 -Rz. 10). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Tatsache, dass der gesondert Verfolgte M. gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG alleine für die Schäden verantwortlich ist, und der Wagen des Angeklagten zum Zeitpunkt des Unfalles erst fünf Jahre alt und hochwertig war. Diese Umstände sind nur in Verbindung mit einer Vielzahl weiterer Beweisanzeichen geeignet, den Vorwurf eines manipulierten Unfalles zu bestätigen.

Soweit sich auf die Angaben des Sachverständigen gründen lässt, dass der gesondert Verfolgte M. seinen Wagen bewusst auf das parkende Auto des Angeklagten lenkte, ist dies in erster Linie ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, dass der gesondert Verfolgte M. gegen Normen des Strafgesetzbuches verstoßen haben könnte. Dem Umstand kommt aber nicht das gleiche Gewicht zu für die Frage, ob der Unfall mit dem Angeklagten verabredet war. Denn neben einer Verabredung kommt gleichermaßen in Betracht, dass sich der gesondert Verfolgte M. – z.B. durch den Genuss von Alkohol oder Betäubungsmitteln – in einem Ausnahmezustand befand, er aus sonstigen Gründen Vandalismus betrieb oder er allein die A. Versicherung betrügen wollte. Welchen körperlichen und geistigen Zustand der gesondert Verfolgte M. kurz nach dem Unfall aufwies, hat das Landgericht nicht festgestellt. Soweit es ein nur auf den gesondert Verfolgten M. beschränktes Tatgeschehen mit dem Argument verneint hat, dass sich bei Schädigung anderer Kraftfahrzeuge, wie hier, die Haftpflichtversicherungskosten wegen einer entsprechenden Heraufstufung erhöhten, hat es nicht bedacht, dass dieser – im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach nicht näher aufgeklärte – Umstand sogar gegen die für einen Betrug notwendige Absicht des gesondert Verfolgten M. streiten könnte, sich im Zusammenhang mit dem Unfall einen Vermögensvorteil zu verschaffen, weil sich eine Erhöhung der Versicherungsbeiträge infolge der Anzeige des Unfalles gegenüber der Versicherung wirtschaftlich nachteilig auswirkt. Hingegen drängt sich nicht auf, dass dieser Gesichtspunkt gerade auf eine Verabredung mit dem Angeklagten hindeuten könnte.

Zwar könnte im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung ein – starkes – Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen sein, dass der BMW innerhalb von nur rund eineinhalb Jahren in insgesamt fünf gleichartige Verkehrsunfälle verwickelt war (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 – 1 U 99/12 – […] Rz. 40 f).

Jedoch hat das Landgericht dieses Indiz in die Beweiswürdigung nicht ausdrücklich einbezogen, so dass nicht auszuschließen ist, dass es dem Angeklagten geglaubt hat, er habe bei den vier weiteren Unfällen „Pech gehabt.“ Zudem sind zu den anderen Unfällen keine Einzelheiten bekannt, insbesondere fehlen Angaben zu der jeweiligen Schadenshöhe und der Frage, ob der Angeklagte die anderen Schäden auf Gutachtenbasis mit dem Ansatz von Kosten einer BMW-Werkstatt abrechnete, obwohl er den Wagen nicht oder jedenfalls nicht in einer BMW-Werkstatt reparieren ließ.“

Verlangt werden also letztlich dieselben Prüfschritte, die man bei den zivilrechtlichen Fragen auch gehen muss. Liegt m.E. ja auch auf der Hand.

Mit der „abgeluchsten“ Bankkarte wird nicht der Geldautomat „betrogen“

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Neue Techniken führen zu neuen Deliktsformen und damit auch zu neuen Problemen in der Rechtsprechung. Das zeigt mal wieder deutlich der BGH, Beschl. v. 16.07.2015 – 2 StR 16/15, obwohl: So neu ist das zugrunde liegende Tatgeschehen an sich nicht. Da sind nämlich Inhabern von Bankkarten aus der Altergruppe zwischen 63 und 99 Jahren -. ich bin also auch gefährdet – von den Tätern, die sich als Bankmitarbeiter ausgegeben hatten, erfundene Geschichten erzähtl worden, die dann dazu geführt haben, dass die Geschädigten ihnen ihre Bankkarten übergeben und auch die Geheimzahl offen gelegt haben. Anschließend wurde dann von den Konten der Geschädigten Bargeld am Geldautomaten abgehoben. Das LG hatte das Tatgeschehen als (gewerbs- und bandenmäßigen) Computerbetrug (§ 263a StGB) angesehen. Der BGH hat das in (gewerbs- und bandenmäßigen) Betrug (§ 263 StGB) abgeändert. Denn:

„a) Der Tatbestand des Computerbetrugs ist nicht erfüllt, da die Mittäter die Bankkarten und Geheimnummern nicht „unbefugt“ im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB benutzt haben. Wer vom berechtigten Karteninhaber die Bankkarte und die Geheimnummer durch dessen Verfügung erhält und damit Abhebungen an Geldautomaten vornimmt, begeht keinen Computerbetrug.

Dies folgt aus der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung des Tatbestands des Computerbetrugs (vgl. Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 263a Rn. 12). Danach handelt nicht schon derjenige „unbefugt“, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 – 4 StR 550/04, BGHSt 50, 174, 179; a.A. SSW/Hilgendorf, StGB, 2014, § 263a Rn. 14; NK/Kindhäuser, StGB, 4. Aufl., § 263a Rn. 27). Aus der im Ver-hältnis zum berechtigten Karteninhaber missbräuchlichen Verwendung der Bankkarte mit der Geheimzahl folgt auch keine fehlerhafte Beeinflussung der automatisierten Abläufe (so die „computerspezifische Auslegung“). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anwendungsbereich des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift durch Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrugstatbestand bestimmt. Mit § 263a StGB sollte lediglich die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, dass der Tatbestand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die beim Einsatz von EDV-Anlagen fehlen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 162). Das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ erfordert daher eine betrugsspezifi-sche Auslegung (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1991 – 2 StR 376/91, BGHSt 38, 120, 124; Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 16a). Der dazu erforderliche Maßstab ist allerdings wiederum umstritten.

Die missbräuchliche Benutzung der vom Berechtigten mitsamt der Geheimnummer erlangten Bankkarte durch den Täter bei Abhebungen am Geldautomaten entspricht nicht einem Betrug am Bankschalter. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es bei dem fiktiven Prüfvorgang eines Bankmitarbeiters um dieselben Aspekte ginge, die auch der Geldautomat abarbeitet (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Januar 1998 – 2 Ss 437/97 – 123/97 II, NStZ-RR 1998, 137; OLG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2015 – 2 OLG 3 Ss 170/14). Für den Automaten sind Identität und Berechtigung des Abhebenden mit der Eingabe der echten Bankkarte und der zugehörigen Geheimnummer hinreichend festgestellt.

Unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB handelt danach nur derjenige, der manipulierte oder kopierte Daten verwendet. Nach der Rechtsprechung soll allerdings auch derjenige einen Computerbetrug begehen, der sich durch Diebstahl oder Nötigung die für den Abhebungsvorgang erforderliche Datenkenntnis und Kartenverwendungsmöglichkeit verschafft hat. Insoweit führt die Vergleichsbetrachtung von Betrug und Computerbetrug nicht stets zu einem klaren Auslegungsergebnis. Sie muss um eine Gesamtbetrachtung des Geschehens, das zur Erlangung von Bankkarte und Geheimnummer geführt hat, sowie der Geldabhebung ergänzt werden. Danach gilt das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten nicht für denjenigen, der die Bankkarte und die Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt hat (vgl. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263a Rn. 10; Wohlers/Mühlbauer in MünchKomm, StGB, 2. Aufl., § 263a Rn. 49 f.), mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 2 StR 553/12; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 263a Rn. 13).

Wenn der Täter mit einer echten Bankkarte und der richtigen Geheimnummer, die er jeweils vom Berechtigten durch dessen täuschungsbedingte Verfügung erhalten hat, Geldabhebungen vornimmt, werden nicht zwei Straftatbestände des Betrugs und des Computerbetrugs erfüllt. Dieses Verhalten erfüllt nur den Tatbestand des Betrugs gegenüber dem Berechtigten (vgl. Senat, Be-schluss vom 15. Januar 2013 – 2 StR 553/12; Bär in Wabnitz/Janovski [Hrsg.], Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Aufl., 14. Kap. Teil B Rn. 23). Der Täter betrügt den berechtigten Inhaber von Bankkarte und Geheimnummer im Sinne von § 263 StGB, aber er „betrügt“ nicht außerdem den Geldautomaten im Sinne von § 263a StGB, weil er danach die echte Bankkarte und die richtige Geheimnummer verwendet.“

Ach so: Das „abgeluchst“ hatten schon die Kollegen von der Rechtslupe (vgl. hier). Einen besseren Begriff habe ich nicht gefunden, so dass ich den abageschrieben habe. Jetzt hoffe ich nur, dass es nicht eine „Liga zur Rettung des frei lebenden Luchses e.V.“ gibt, die mir dann gleich schreibt: „Abgeluchst“ sei für den Luchs diskriminierend :-).

Wenn die Haushaltshilfe mit der Visa-Card des toten Dienstherrn shoppen geht

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Wenn die Haushaltshilfe mit der Visa-Card des toten Dienstherrn shoppen geht, dann stellt sich die Frage: Untreue (§ 266 StGB) ja oder nein? Die Frage haben das AG und LG Siegen bejaht, das OLG Hamm dann aber auf die Revision der Haushaltshilfe verneint und diese frei gesprochen. Grundlage war folgender Sachverhalt: Der am 21.01.2013 verstorbene – vermögenden – Dienstherr NT der Haushaltshilfe „überließ“/ „schenkte“ der Angeklagten, die für ihn als Haushaltshilfe tätig war, wohl gegen Ende September 2012 eine Kreditkarte (Visa-Karte) „zur freien Nutzung, also für eigene Zwecke“. Das Verfügungslimit der Kreditkarte lag bei 5.000 € monatlich. Die Karte hatte eine Gültigkeit bis Ende Januar 2013. Die Kreditkartenumsätze wurden letztlich von einem Kontokorrentkonto des NT abgebucht. In der Folgezeit tätigte die Angeklagte zahlreiche Umsätze mit der Kreditkarte. Auch nach dem Tod des NT tätigte die Angeklagte vom 25.01.2013 bis zum 01.02.2013 insgesamt 22 Umsätze im Umfang von insgesamt 4.686,07 € . Diese sind Gegenstand des Urteils. Mindestens die letzten beiden Umsätze tätigte sie mit der bis Januar 2017 gültigen Folgekarte.

Das OLG Hamm sagt im OLG Hamm, Beschl. v. 12.03.2015 – 1 RVs 15/15: Keine Untreue, denn:

„Im angefochtenen Urteil wird verkannt, dass die Angeklagte eine (für beide Tatbestandsalternativen des § 266 Abs. 1 StGB erforderliche – vgl. insoweit BGHSt 24, 386; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 266a Rdn. 6a m.w.N.; krit.: Schünemann in: LK-StGB, 12. Aufl., § 266 Rdn. 18 ff.) Vermögensbetreuungspflicht weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber dessen Erben traf. Eine Untreue i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB liegt damit nicht vor.

Eine Vermögensbetreuungspflicht trifft den Täter dann, wenn er fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu betreuen hat (BGHSt 24, 386 f.). Vermögensinteressen richten sich auf das Gewinnen, Erhalten und Vermehren wirtschaftlicher Werte (Schünemann, a.a.O., § 266 Rdn. 71).

Diese Pflicht muss eine besondere Pflicht sein, die über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter hinausgeht. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (BGH NJW 2011, 88, 91; BGH NStZ 2013, 40). Ein bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen reicht nicht aus (BGH NStZ 2013, 40]).

Die Angeklagte traf hier eine solche Verpflichtung nicht. Die Kreditkarte war ihr ausschließlich zur eigennützigen Verwendung überlassen worden. Der Verfügungsrahmen der Kreditkarte war auf 5.000 Euro pro Monat begrenzt, eine Verwendung über diesen Betrag hinaus der Angeklagten mithin gar nicht möglich. Ein Spielraum verblieb ihr insoweit nicht. Inhalt der Vereinbarung mit dem Verstorbenen war gerade nicht eine Fürsorge für dessen Vermögensinteressen, sondern gerade dessen Vermögensminderung bis zur Höhe des Kreditkartenlimits von 5.000 Euro je Monat. Der Fall liegt hier anders, als z.B. der Sachverhalt, der der Entscheidung OLG Hamm NStZ-RR 2004, 111 zu Grunde lag. Dort hatte der Geschädigte der seinerzeitigen Angeklagten, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebte, Kontovollmacht erteilt, damit sie Geldbeträge zur angemessenen Lebensführung von seinem Konto abheben konnte. Diesen Rahmen hatte sie dann überschritten. Vorliegend ist es aber so, dass die Angeklagte keinen Spielraum hatte, über den Betrag des Kreditkartenlimits hinaus, der allein ihr zu Gute kommen sollte, Verfügungen zu Lasten des Verstorbenen zu treffen. Da, wie das Landgericht ausführt, der „rüstige“ Verstorbene keinen Anlass hatte, sich über die Frage seines Ablebens und dessen Folgen für die Nutzung der Kreditkarte Gedanken zu machen und diese bei Übergabe der Karte an die Angeklagte zu erörtern, kann auch nicht angenommen, werden, er habe der Angeklagten für den Fall seines Ablebens eine Vermögensbetreuungspflicht zu Gunsten seiner Erben im Falle seines Versterbens auferlegen wollen.

Es ist auch kein Umstand erkennbar, der eine Vermögensbetreuungspflicht mit dem Ableben des Verstorbenen begründen könnte. Irgendwie geartete Vereinbarungen mit den Erben hat es nicht gegeben. Auch aus dem Gesetz (etwa §§ 2018 ff. BGB) lässt sich eine Pflicht in dem oben genannten Sinne nicht ableiten (sondern eben nur die gesetzlich geregelten Einzelansprüche). Sie ergeben zwar einen Bezug zu den Vermögensinteressen der Erben. Ein solcher bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen reicht aber nicht (s.o.).

Da die Angeklagte insgesamt keine Vermögensbetreuungspflicht traf, spielt es auch keine Rolle, ob sie die Verfügungen mit der Karte, deren Gültigkeit am 31.01.2013 endete, oder mit der Folgekarte getroffen hat.“

Und: Auch Betrug und Unterschlagung (§§ 246, 263 StGB) sowie § 266b StGB scheiden aus. Damit Freispruch aus rechtlichen Gründen. Ein Sieg auf ganzer Linie. Über die privaten/persönlichen Hintergründe des Sachverhalts kann man nur mutmaßen….also lassen wir es…

Betrug im Sozialrecht, oder: Sozialrecht meets Strafrecht

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Bei Verurteilungen wegen Betruges (§ 263 StGB) zu Lasten von Sozialleistungsträger ist die Begründung des Urteils nicht so ganz einfach, wenn man den OLG Koblenz, Beschl. v. 01.12.2014 – 1 Ss 21/13 – liest. Denn da sind dann schon Kenntnisse im Sozialrecht erforderlich, wenn der Tatrichter die Verurteilung „revisionssicher“ machen will. Denn:

„Um eine betrügerische Erlangung von Sozialleistungen annehmen zu können, müssen die Feststellungen in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und in-wieweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf die sozialrechtliche Leistung kein Anspruch bestand. Der Tatrichter hat die Voraussetzungen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften vollständig festzustellen und selbstständig zu prüfen. Dies erfordert jedenfalls eine Darstellung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers und der darauf gestützten Feststellung, ob und in welcher Höhe nach den sozialrechtlichen Bestimmungen eine Überzahlung der öffentlichen Leistungen er-folgt ist. Nur wenn dies der Fall ist, kann bei dem Leistungsträger ein Vermögensschaden entstanden sein (OLG Dresden, StraFo 2014, 254; KG StV 2013, 637; OLG Nürnberg StraFo 2011, 521; OLG Düsseldorf StV 2001, 354 OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2006 — 3 Ss 7/06 [juris]; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rdn. 141; s. auch BGH StV 1986, 251 f.)……..

cc) Schließlich fehlt es an jeglicher Darlegung des Landgerichtes, auf weilcher tat-sächlichen Grundlage und welchem Berechnungsweg es zu der Bewertung eines unberechtigten Bezuges gelangt ist.

Ein unberechtigter Leistungsbezug kann nur dann vorliegen, wenn in den maßgeblichen Leistungszeiträumen das nach den einschlägigen Vorschriften des SGB II ermittelte, eventuell um Freibeträge gekürzte Eigeneinkommen über dem nach denselben Vorschriften errechnete, die individuellen Lebensverhältnisse des Leistungsempfängers berücksichtigenden Bedarf liegt (vgl. §§ 7 ff., 20 ff. SGB 11). Dies gilt auch für den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Dem Berufungsurteil ist aber nicht zu entnehmen, wie hoch der jeweilige monatliche Bedarf des Angeklagten oder seiner Familie als Bedarfsgemeinschaft im Tatzeitraum gewesen ist, ob ihm Freibeträge zustanden, die von seinem Eigeneinkommen abzuziehen sind (vgl. §§ 11 ff. SGB II), und in welcher Höhe hiernach ein Leistungsanspruch bestand. Die Revision weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass selbst bei Annahme eines verschwiegenen Zusatzverdienstes in Höhe von monatlich 500 nach den einschlägigen Sozialvorschriften nicht feststeht, ob dieser auf die festgestellten Leistungen anzurechnen gewesen wäre. Denn nach § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II deckt zu berücksichtigendes Einkommen zunächst den Regel- und Mehrbedarf nach §§ 20, 21 und 23 SGB II, und erst nachrangig den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Hiernach kommt in Betracht, dass die Angabe eines von dem Zeugen Zimmermann möglicherweise erzielten Einkommens durch Zahlungen des Angeklagten für Renovierungsleistungen an der Übernahme der Unterkunftskosten seitens der ARGE nichts geändert hätte. Eine auf die fehlende Angabe zurückgehende Überzahlung des Regel- und Mehrbedarfs ist nicht festgestellt und von der zugelassenen Anklage auch nicht erfasst (vgl. BI. 117 f. d.A.).“

Also: Zurück und neu ….