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Wenn die Prostituierte die zugesagte Leistung nicht erbringt, oder: Erfüllungsbetrug?

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Ich eröffne die Woche dann mit einem Beschluss aus dem „wilden Süden“, und zwar mit dem AG Reutlingen, Beschl. v. 03.04.2018 – 5 Cs 24 Js 4686/18. Das AG hat den Erlass eines Strafbefehls gegen die Beschuldigte abgelehnt, den die StA auf der Grundlage folgenden Sachverhalts beantragt hatte

„Am 10. Februar 2018 zwischen 08,30 und 14.00 Uhr habe die Angeschuldigte, eine ungarische Staatsbürgerin, unter Vorspiegelung ihrer vollen Leistungswilligkeit per WhatsApp dem Anzeigeerstatter angedient, ihm ab 21.30 Uhr zwei Stunden lang „full service“ und „ohne Tabus“ sexuelle Dienstleistungen für 350,– € zu erbringen. Bereits bei Vertragsschluss habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, nicht die volle Leistung erbringen zu wollen oder können. Im Vertrauen auf ihre Leistungswilligkeit habe der Anzeigeerstatter – vor Aufnahme der sexuellen Handlungen – nach deren Erscheinen in dessen Wohnung gegen 21.45 Uhr die verlangten 350.- EUR in bar übergeben. Vorgefasster Absicht entsprechend habe die Angeschuldigte sich gegen 22.00 Uhr nach dem ersten geschlechtlichen Verkehr wieder angekleidet und habe die Örtlichkeit verlassen, ohne zu weiteren sexuellen Handlungen bereit zu sein. Dem Anzeigeerstatter sei hierdurch ein entsprechender Schaden in Höhe von etwa 300 EUR entstanden.“

Das AG lehnt aus tatsächlichen Gründen ab, und zwar:

„In tatsächlicher Sicht steht dem Erlass eines Strafbefehls entgegen, dass ein hinreichender Tatverdacht zweifelhaft ist. Es handelt sich um eine Konstellation Aussage-gegen-Aussage, wobei überdies eine Vernehmung der Angeschuldigten mit einem Dolmetscher unterlassen wurde. Mit dem „WhatsApp“-Chat, gar in einer Übersetzung, wurde die Angeschuldigte im Ermittlungsverfahren schon nicht konfrontiert, was freilich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, 3 lit. d) EMRK vor Erlass eines Strafbefehls unerlässlich erscheint. Dass eine Übersetzung des Chats und dessen Vorhalt in ungarischer Sprache notwendig gewesen wäre, folgt schon aus dem Umstand, dass die Polizei Belehrungsformulare in ungarischer Sprache verwendet hat. Die datentechnische Integrität des vom Anzeigeerstatter vorgelegten Chat-Protokolls ist nicht überprüft.

Soweit der Anzeigeerstatter sich betrogen sieht, bleibt festzuhalten, dass die von ihm mitgeteilten Inhalte der Vertragsabsprache sehr wohl der Auslegung, §§ 133, 157 BGB, zugänglich sind. Zwar mögen im Bereich der gewerblichen Prostitution bestimmte Bezeichnungen und Szene-Abkürzungen („Full Service“) üblich sein, zum Beispiel in Zeitungsannoncen oder bei der Geschäfts- bzw. Verkehrsanbahnung. Doch kann hier den vagen Angaben des Anzeigeerstatters nicht sicher entnommen werden, was rein tatsächlich zum Leistungsinhalt gemacht werden sollte, worin mithin die Täuschung liegen könnte. Zum Online-Profil der Beschuldigten – zur Tatzeit – sind keine Ermittlungen getätigt. Aus diesem könnten sich Auslegungshinweise ergeben.

Auch bekundet der Anzeigeerstatter umfangreiche Nachverhandlungen in seiner Wohnung, die nicht mehr durch Chatverläufe dokumentiert sind.

Beruht die Annahme von der Täterschaft des Angeschuldigten allein auf der Aussage eines Belastungszeugen, ohne dass weitere belastende Indizien vorliegen, so sind an den hinreichenden Tatverdacht strenge Anforderungen zu stellen. Dabei ist berücksichtigt, dass bei dem im Rahmen der Entscheidung nach § 408 Il StPO zu fällenden Wahrscheinlichkeitsurteil für in dubio pro reo noch kein Raum ist. Jedoch kann der hinreichende Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird.

Da drei weitere mögliche (Entlastungs-)Zeugen oder gar Beteiligte in der Akte geführt werden, die unvernommen blieben, ist anzumerken, dass eingedenk der strukturellen Aufgabenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht nur einzelne ergänzende richterlich veranlasste Beweiserhebungen im späteren Verfahren vorgesehen sind. Ermittlungen größeren Umfangs zur Komplettierung des von der Staatsanwaltschaft unzulänglich belegten Tatvorwurfs oder zur erstmaligen Abklärung einer Konstellation Aussage-gegen-Aussage sind gesetzlich nicht vorgesehen, Gleichermaßen unstatthaft ist der Erlass eines Strafbefehls unter der Annahme, „erst später“, im Falle eines Einspruches, nachträglich umfangreiche Beweisaufnahmen durchzuführen, wie etwa die Vernehmung zentraler Zeugen zur weiteren Abklärung. Hierin läge ein von Rechts wegen nicht vorgesehene Aufweichung oder Herabsetzung des im (Strafbefehls-)Verfahren für eine Anklage vorausgesetzten Verdachtgrades.“

Abgelehnt hat das AG auch aus rechtlichen Gründen, weil nach seiner Ansicht die Rückforderung des Anzeigeerstatters sittenwidrig sei, jedenfalls aber kein Anspruch bestehe. Ein Erfüllungsbetrug scheide deswegen aus. Insoweit: Selbststudium 🙂 .

Kann man den IS betrügen? oder: Es gibt kein gutes oder böses Vermögen

Das BGH, Urt. v. 11.04.2018 – 5 StR 595/17 – beschäftigt sich mit der Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchten Betruges durch den IS. Das LG saarbrücken hatte den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts.

Der Angeklagte, der als syrischer Flüchtling nach Deutschland gekommen war, hatte sich im Dezember 2016 über eine Online-Chatplattform an einen vermeintlichen Angehörigen einer islamistischen Terrororganisation gewandt. Er hatte ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt, einen Anschlag mit mehreren mit Sprengstoff beladenen Fahrzeugen vorzubereiten, und ihn hierfür um eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 180.000 EUR gebeten. Der Angeklagte wollte den vorgeblichen Tatplan aber nicht ausführen und das erstrebte Geld für eigene Zwecke verwenden. Bei dem Adressaten der Nachrichten des Angeklagten handelte es sich tatsächlich um einen syrischen Oppositionellen, der an die Zugangsdaten des Chat-Accounts eines kurz zuvor getöteten Funktionärs des „Islamischen Staates“ gelangt war. Er verfolgte die Absicht, möglichst viele IS-Anhänger ausfindig zu machen und an zuständige Behörden zu melden.

Der BGH sagt zum versuchten Betrug:

Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund des Rechtsmit-tels des Angeklagten auch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat, ist seiner Revision ebenfalls der Erfolg zu versagen. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Das Landgericht hat die Tat zu Recht als versuchten Betrug zum Nachteil des IS gemäß § 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 StGB gewertet. Es hat dabei den vom Vorsatz des Angeklagten erfassten Eintritt einer Schädigung des Ver-mögens der Terrororganisation als Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB angesehen und insoweit eine normative Einschränkung des Rechtsgüterschutzes abgelehnt. Diese Wertung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Vermögensbegriff (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 264, und vom 16. August 2017 – 2 StR 335/15 mwN). Allein der Gesetzeszweck des § 89c StGB, Geldzuflüsse an Terrororganisationen zu verhindern, gibt keinen Anlass, den Vermögensbegriff bei § 263 StGB einzuschränken. Abgesehen da-von, dass § 89c StGB hier schon tatbestandlich nicht in Betracht kommt, hat sich der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Strafvorschrift entgegen dem Vor-bringen der Staatsanwaltschaft mit der Frage der Reichweite des strafrechtlichen Vermögensschutzes nach § 263 StGB nicht befasst (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 7). Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte allgemein kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1955 – 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256 und vom 26. Okto-ber 1998 – 5 StR 746/97, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 42). Hieran hält der Senat fest.“

Tachomanipulation, oder: Nur Betrug

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Und als zweite Entscheidung heute dann der BGH, Beschl. v. 27.09.2017 – 4 StR 142/17.  Der BGH nimmt kurz Stellung zum Verhältnis von Betrug (§ 263 StGB) zu Manipulation von Wegstreckenzählern, also Tachometern (§ 22b StVG), Stellung genommen:

„Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sie führt im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen einer Korrektur des Konkurrenzverhältnisses lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall wegen Betruges (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Anstiftung zum Missbrauch von Wegstreckenzählern (§ 22b StVG) zu einer Einzelstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach den Feststellungen verkaufte er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten ein Kraftfahrzeug an einen gutgläubigen Dritten zu einem Preis von 17.800 Euro. Der Wegstreckenzähler des Pkws war zuvor auf Veranlassung des Angeklagten und des Mitangeklagten von einem Unbekannten manipuliert worden, sodass er statt der tatsächlichen Laufleistung von 333.000 km eine solche von nur 165.303 km auswies. Dem Käufer entstand ein Schaden von mindestens 7.590 Euro.

2. Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Betrug im Sin-ne des § 263 StGB und einer Straftat nach § 22b StVG hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) § 22b StVG wurde durch Gesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I 2412) neu in das StVG eingefügt, um mit Blick auf § 268 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 – 4 StR 654/79, BGHSt 29, 204) und § 263 StGB Sanktionslücken zu schließen (BT-Drucks. 15/5315, S. 8; vgl. MüKoStVR/Weidig, § 22b StVG, Rn. 1; Humberg, SVR 2011, 164, 165; Blum, NZV 2007, 70). Das Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers im Sinne des § 22b StVG stellt sich als typische Vorbereitungstat eines Betruges dar, die regelmäßig nicht von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist (Weidig, aaO, Rn. 2; vgl. dazu allg. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., Vor § 52 Rn. 33). Kommt es in der Folge einer solchen Manipulation zu einer strafbaren Betrugshandlung, tritt § 22b StVG als mitbestrafte Vortat daher regelmäßig im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 263 StGB zurück (ebenso Weidig, aaO, Rn. 9; offen gelassen bei Blum, aaO, S. 71).“

Schön, dass es uns der BGH gesagt hat. Lag/liegt m.E. aber auf der Hand.

Wenn das Ticket nicht reicht, oder: Betrug oder Beförderungserschleichung?

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de: Benutzer: Eschweiler

Und nach zweimal BGH, dann ans Ende der Leiter, nämlich eine AG-Entscheidung. Das AG Dortmund hat im   AG Dortmund, Urt. v. v. 17.10.2017 –  729 Ds-263 Js 2738/16-23/17–  Stellung genommen zur Abgrenzung von Betrug (§ 263 StGB) und Beförderungserschleichung (§ 265a StGB). Der Angeklagte war in Dortmund mit der U-Bahn gefahren. Er hatte vor Antritt der Fahrt zu wenig Geld und hatte nur ein Kurzstreckenticket für 1,60 € gelöst, welches bereits nach drei U-Bahn-Stationen seine Gültigkeit verlor. Der Angeklagte war zur Zeit des Antreffens durch den Fahrausweisprüfer bereits 6 Stationen weit gefahren und hätte so ein Ticket für 2,70 € benötigt. Trotzdem zeigte er das Kurzstreckenticket vor. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des AG von vornherein vor, diese dargestellte Strecke zu befahren und aufgrund seiner Voreintragungen auf diesem Gebiet gedacht, es sei schon einmal besser, zumindest für eine kleinere Strecke ein Ticket zu lösen. Angeklagt war insoweit Betrug (§ 263 StGB).

Das AG hat wegen Beförderungserschleichung (§ 265a StGB) verurteilt:

„…. und wegen der Tat vom 07.10.2016 wegen Beförderungserschleichung gemäß §§ 265 a, 248 a StGB zu verurteilen.  Die Tat vom 7.10.2017 stellte auch nicht etwa – wie noch angeklagt – einen Betrug dar. Die Vorlage des nicht ausreichenden, aber anlässlich der Fahrt erworbenen und entwerteten Kurzstreckentickets stellte nämlich schon keine ausreichende Täuschungshandlung dar. Aus dem Ticket ergab sich wahrheitsgemäß, wo der Angeklagte eingestiegen war. Die Vorlage an sich hatte daneben keinen weiteren Erklärungsgehalt. Es war auch nicht feststellbar, dass der Angeklagte durch weitere Handlungen oder Erklärungen bei Vorlage des Tickets eine Täuschungshandlung begangen hat.“

„Kann ich mal telefonieren“, oder: Das „ertrogene“ Mobiltelefon 2.0

© Mac Dax - Fotolia.com

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Ich hatte neulich über den BGH, Beschl. v. 02.08.2016 – 2 StR 154/16 – dazu: Das „ertrogene“ Mobiltelefon,, oder: Klassiker: Betrug oder Diebstahl? – berichtet. Und dazu passt dann das BGH, Urt. v. 12.10.2016 – 1 StR 402/16 – mit einem ähnlichen Sachverhalt und einer ähnlichen Problematik:

Das LG geht von folgende Feststellungen aus:

„In der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2015 trafen sich der Angeklagte und der Geschädigte M. an einem N. U-Bahnhof. Sie kamen miteinander ins Gespräch, in dessen Rahmen der Angeklagte den Geschädigten bat, ihm dessen Mobiltelefon für ein Gespräch zu überlassen. Tatsächlich wollte der Angeklagte aber gar kein Gespräch mit dem Telefon führen, ihm kam es nur darauf an, das Telefon ausgehändigt zu bekommen. Der Geschädigte glaubte dem Vorwand des Angeklagten und reichte ihm sein Telefon, nachdem er seine eigene SIM-Karte herausgenommen und eine ihm vom Angeklagten übergebene SIM-Karte eingelegt hatte. Er ging irrtümlich davon aus, dass der Angeklagte ihm das Telefon nach dem Telefonat wieder zurückgeben wollte.

Der Angeklagte nahm das Mobiltelefon entgegen und hielt es – etwa ein bis zwei Armlängen von dem Geschädigten entfernt stehend – in seiner Hand fest. Nunmehr fiel ein vom Angeklagten mitgeführtes Mobiltelefon zu Boden. In dem Moment drehte sich der Angeklagte um und rannte mit dem Telefon des Geschädigten für diesen völlig überraschend davon. Der Geschädigte nahm die Verfolgung des Angeklagten auf. Als dieser nach etwa 100 m zurück blickte und den hinter ihm her laufenden Geschädigten bemerkte, zog er ein in seiner Ja-ckentasche mitgeführtes Messer mit einer feststehenden Klinge von 15 cm her-aus und hielt dieses für den nunmehr nur noch 50 m entfernten Geschädigten sichtbar hoch, um ihn von der weiteren Verfolgung abzuhalten. Der Geschädigte ließ sich aber nicht von der Verfolgung des Angeklagten abhalten; ihm gelang es schließlich, die Polizei auf den flüchtenden Angeklagten aufmerksam zu machen. Diese konnte den Angeklagten festnehmen.“

Das LG hat u.a. wegen vollendeten Betruges verurteilt. Der BGH sieht das anders:

„2. Die Bewertung des rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts als Betrugin Tateinheit mit Nötigung kann allerdings keinen Bestand haben.

a) Die Würdigung des Landgerichts geht für die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus, indem es allein auf das äußere Erscheinungsbild der Übergabe des Mobiltelefons abstellt und deswegen darin eine Vermögensverfügung des Geschädigten sieht. Es nimmt nicht in den Blick, dass in Fällen, in denen sich der Täter, eine Sache durch Täuschung verschafft – wie hier unter dem Vorwand, nur ein Telefonat führen zu wollen und das Telefon dann zurückzugeben –, für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend ist (BGH, Urteile vom 16. Januar 1963 – 2 StR 591/62, BGHSt 18, 221, 223; vom 9. April 1968 – 1 StR 650/67, JZ 1968, 637; vom 23. Juni 1965 – 2 StR 12/65, GA 1966, 212 und vom 17. Dezember 1986 – 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs.1 Wegnahme 2; Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 154/16).

Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte aufgrund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 1968 – 1 StR 650/67, JZ 1968, 637 und vom 23. Juni 1965 – 2 StR 12/65, GA 1966, 212). In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang, dem ein Handeln, Dulden oder Unterlassen zu Grunde liegen kann, unmittelbar vermögensmindernd aus. Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (BGH, Urteile vom 13. März 1951 – 1 StR 20/51 und vom 17. Dezember 1986 – 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs.1 Wegnah-me 2; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 120). Von der Vorschrift des § 242 StGB werden insbesondere auch solche Fallgestaltungen erfasst, in denen der Gewahrsamsinhaber mit der irrtumsbedingten Aushändigung der Sa-che eine Wegnahmesicherung aufgibt, gleichwohl aber noch zumindest Mitgewahrsam behält, der vom Täter gebrochen wird. Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang mithin in einem mehraktigen Geschehen, so ist die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt entscheidend, indem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 1989 – 2 Ss 415/89, NJW 1990, 923; Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 154/16). Um diesen Zeitpunkt des vollständigen Verlustes der Sachherrschaft bestimmen zu können, bedarf es der Berücksichtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Tat.
b) Nach diesen Maßgaben kann der Ansicht des Landgerichts, mit der Übergabe des Mobiltelefons sei eine Vermögensverfügung eingetreten, da der Geschädigte jede Zugriffsmöglichkeit verliere, auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht gefolgt werden. Denn diese Wertung lässt unberücksichtigt, dass der Geschädigte das Mobiltelefon dem neben ihm stehenden Angeklagten nur für kurze Zeit überließ, damit dieser ein Gespräch führen könne und es ihm sodann zurückgeben werde. Dass unter diesen Voraussetzungen der Geschädigte gegen seinen Willen die tatsächliche Herrschaft über die noch in seiner unmittelbaren Nähe befindlichen Sache vollständig verloren haben könnte, ist ohne das Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. März 1988 – 5 StR 532/87, NStZ 1988, 270) regelmäßig mit den maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1951 – 1 StR 20/51; vom 23. Juni 1965 – 2 StR 12/65, GA 1966, 212; vom 9. April 1968 – 1 StR 650/67, JZ 1968, 637 und vom 19. Juni 1973 – 1 StR 202/73, bei Dallinger MDR 1974, 15; Beschluss vom 15. Septem-ber 1987 – 1 StR 460/87, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 2 mwN; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 73, 88). Denn die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit wird unter den obwaltenden Umständen allein durch die Aufgabe der Sicherung, die darin liegt, die Sache unmittelbar bei sich zu tragen, noch nicht entzogen. Wie auch das Landgericht – angesichts der räumlichen Verhältnisse naheliegend – in Rechnung stellt, konnte der Geschädigte nach der Übergabe, aber vor dem Weglaufen des Angeklagten bei „freiwilliger oder erzwungener Mitwirkung des Empfängers oder mit körperlicher Gewalt wieder auf die Sache zugreifen“. Der fortdauernde Sachherrschaftswille ergibt sich aus der Vorstellung, das Telefon „unverzüglich“ zurückzuerhalten und wird durch das festgestellte weitere Verhalten des Geschädigten belegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Sachherrschaft seinem Willen gemäß auszuüben, was nach den Um-ständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGH, Urteile vom 29. September 1953 – 1 StR 254/53, LM § 242 StGB Nr. 11 und vom 11. Juni 1965 – 4 StR 276/65, GA 1966, 244; Beschluss vom 8. März 1988 – 5 StR 532/87, NStZ 1988, 270; OLG Köln, Urteil vom 20. März 1973 – Ss 279/72, MDR 1973, 866 f.), sind nicht ersichtlich und liegen nach der anschließenden Verfolgung auch fern.

c) Es kommt nicht darauf an, ob auch der Angeklagte schon durch die Entgegennahme des Mobiltelefons ein Gewahrsamsverhältnis begründete. Angesichts der Gegebenheiten im vorliegenden Fall kann es sich allenfalls um die Erlangung von Mitgewahrsam Übertragung von Mitgewahrsam ist jedoch noch keine Vermögensverfügung; sie bewirkt keinen unmittelbaren Vermögensschaden, sondern lediglich eine Gewahrsamslockerung, die darin zu sehen ist, dass sich der Berechtigte der alleinigen Sachherrschaft begeben hat und nicht mehr in demselben Maße auf sie einwirken kann wie zuvor (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; BayObLG, Beschluss vom 11. Februar 1992 – RReg. 2 St 245/91, JR 1992, 519 m. Am. Graul; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 119).

d) Seinen Mitgewahrsam hatte der Geschädigte erst in dem Moment verloren, als der Angeklagte mit dem Telefon davongelaufen ist. Dieses Verhalten entsprach aber nicht mehr dem Willen des Geschädigten. Es handelte sich um einen eigenmächtigen Vorgang des Nehmens und nicht um ein Geben.“

Lehrbuch 2.0 🙂 .