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Pauschgebühr für Verfahrensabschnitte, oder: Manchmal versteht man OLGs nicht…

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, hat mir der Kollege Strüwe aus Essen geschickt. Es handelt sich um den OLG Hamm , Beschl. v. 27.04.2020 – III 5 RVGs 19/20, in dem das OLG dem Kollegen eine Pauschgebühr nach § 51 RVG „gewährt“ hat. Das ist ja nun inzwischen leider selten geworden. Daher hatte ich überlegt, dieses Posting ggf. mit „Sondermeldung“ zu überschreiben 🙂 .

Bewilligt worden ist die Pauschgebühr in einem amtsgerichtlichen Verfahren. Das OLG ist von „besonderem Umfang“ ausgegangen und hat für die Verfahrensabschnitte Grundgebühr, Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren jeweils eine Pauschgebühr bewilligt:

„Eine Pauschgebühr ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt nach § 51 Abs. 1 RVG zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Im Anschluss an die Einschätzung der Gerichtsvorsitzenden vom 17. Januar 2020 geht auch der Senat davon aus, dass das Verfahren für ein amtsgerichtliches  Verfahren besonders umfangreich war. Besonders umfangreich war vor allem der anwaltlich zu bearbeitende Prozessstoff aufgrund der Vielzahl der dem früheren Angeklagten zur Last gelegten Delikte, die auch nicht alle demselben modus operandi folgten. Die erstinstanzlichen Verfahrensakten umfassten ca. 400 Seiten. Die Staatsanwaltschaft hatte 20 Zeugen benannt. Zwischen dem ersten Auftreten des Antragstellers und der Hauptverhandlung lag ein Zeitraum von ca. einem Jahr und zehn Monaten. Zum Umfang der Sache wird im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Darstellungen der Vertreterin der Staatskasse hingewiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung erachtet der Senat die beantragte und bewilligte Pauschgebühr in Höhe von 80 % der Wahlverteidigerhöchstgebühren bezogen auf die Gebührentatbestände 4100, 4104 und 4106 für angemessen, aber auch ausreichend. Eine diesen Betrag unterschreitende Pauschgebühr für das Verfahren wäre für den Antragsteller unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache nicht zumutbar. Eine noch höhere Pauschgebühr kam hingegen nicht in Betracht. Die Bewilligung der Pauschgebühr soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausnahmefall darstellen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2015, – 1 AR 2/15, Rn. 8 zitiert nach juris; Burhoff in: Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage 2019, S 51 Rn. 32). Eine-Gleichstellung oder sogar Besserstellung des Pflichtverteidigers im Verhältnis zum Wahlverteidiger ist daher nicht Ziel der Regelung, lediglich außergewöhnliche und unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers sollen vermieden werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 1— 5 RVGs 43/13).

Eine Pauschgebühr (auch) in Bezug auf die Terminsgebühr nach Nr. 4108 W RVG kam dagegen nicht in Betracht. Bezogen auf die Hauptverhandlung lag ein besonderer Umfang des Verfahrens nicht vor. Ein erbrachter zeitlicher Aufwand des Antragstellers, der erheblich über dem Zeitaufwand lag, der in einer „normalen“ Sache zu erbringen ist, ist nicht ersichtlich. Wird – wie hier – eine Pauschgebühr für bestimmte Verfahrensabschnitte geltend gemacht, muss dieser für sich betrachtet besonders umfangreich oder schwierig gewesen sein (Burhoff in: Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage 2019, § 51 Rn. 37; Sommerfeldt in: BeckOK RVG, 47. Ed. 1.3.2020, RVG § 51 Rn. 7). Dies ist bezogen auf die Hauptverhandlung am 03. Dezember 2019 nicht der Fall. Diese dauerte in Anwesenheit des Antragstellers von 09:00 Uhr bis 10:55 Uhr, also knapp zwei Stunden. Vernommen wurde ein Zeuge. Auf die Vernehmung von vier weiteren Zeugen wurde verzichtet. Zwar war der Antragsteller gehalten, sich auf die Vernehmung aller fünf Zeugen im Vorfeld des Termins vorzubereiten, der zu erwartende Gegenstand der Vernehmung der einzelnen Zeugen war jedoch überschaubar. Dementsprechend hat die Vorsitzende die Zeugen zum Termin zwar gestaffelt geladen, die letzten drei Zeugen jedoch gemeinsam zu 10:30 Uhr, mithin eineinhalb Stunden nach geplantem Sitzungsbeginn. Im Übrigen wird ein besonderer Zeitaufwand des Antragstellers bezogen auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung auch nicht vorgetragen.“

Nun ja. Wenn man es so liest, fragt man sich, warum nicht in vielen anderen Verfahren auch Pauschgebühren bewilligt werden. Manchmal sind die Gedankengänge eines OLG nicht nachvollziehbar.

Pauschgebühr u.a. wegen umfangreichen Urteils, oder: Es gibt sie doch die Pauschgebühr

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Die zweite Entscheidung kommt aus Bayern vom OLG München. Den OLG München, Beschl. v. 03.05.2019 – 1 AR 136/19 – stelle ich u.a. deshalb vor, weil man ihn auch überschreiben könnte: Und es gibt sie doch, die Pauschgebühr beim OLG München, und dann auch noch mit einem Zuschlag von 100 % auf die gesetzlichen Gebühren.

Leider kann man aber aus dem Beschluss nicht so ganz viel Honig saugen, weil das OLG kaum Kriterien mitteilt, die zur Bewilligung der Pauschgebühr nach § 51 RVG wegen besonderen Umfangs geführt haben:

„Gemäß der Stellungnahme der Frau Bezirksrevisorin vom 30.04.2019, die der ständigen Recht¬sprechung des Senats entspricht und mit der sich der Verteidiger einverstanden erklärt hat, war die Pauschgebühr zu bewilligen. Das Verfahren war zweifellos besonders umfangreich und für den Antragsteller – trotz des weiteren Verteidigers – sehr arbeitsaufwändig. Allein das Urteil vom 25.06.2018 umfasste – trotz vorangegangener Verständigung gem. § 257c StPO – 94 Seiten. Ein Zuschlag von ca. 100 % auf die gesetzlichen Gebühren erscheint auch dem Senat daher ausnahmsweise angemessen und erforderlich.

Über den Ersatz von Auslagen, auch Mehrwertsteuer. hat der Senat nicht zu entscheiden.

Bereits ausgezahlte Gebührenanteile betreffend das Verfahren 6 KLs 501 Js 38103/17 sind auf die bewilligte Pauschgebühr anzurechnen. Nicht anzurechnen sind Gebührenanteile betreffend das Verfahren 6 KIs 501 Js 6403/18 bis zu dessen Verbindung zum vorliegenden Verfahren.“

Und, was man auch nicht übersehen darf: Die Anrechnungsregelung. Allerdings hätte man auch da gern ein paar Informationen mehr gehabt.

Pauschgebühr und „Konfliktverteidigung“, oder: Wenn u.a. die Vernehmung von u.a. Trump, Putin, Macron und Assad beantragt wird

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Pauschvergütungsentscheidungen gibt es kaum noch, und wenn, sind sie meist nachteilig. Heute stelle ich hier mal wieder eine vor, und zwar den OLG München, Beschl. v. 16.03.2018 – 8 St (K) 3/18. Ergangen ist die Entscheidung in einer Staatsschutzsache. Gestritten wird mal wieder um die Frage des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit. Zum besonderen Umfang meint das OLG, dass der Aktenumfang zwar mit 11 Bänden bis zur Anklageerhebung überschaubar gewesen sei. Eine gewisse Kompensation des Umfangs werde zudem bereits durch die erfolgte Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers bewirkt. Das Argument halte ich für fragwürdig und steht bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,  § 51 Rn. 164 auch so.

Zur „besonderen Schwierigkeit“, die das OLG (auch) verneint hat, verweist das OLG u.a. auf seine Rechtsprechung, wonach Staatsschutzsachen nicht generell besonders schwierig im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sind (vgl. OLG München, Beschl. v. 02. Juni 2017 – 8 St (K) 1/17).

Interessant dann die Ausführungen des OLG zu den vom Verteidiger ins Feld geführten Argument, dass die Verteidigung „zahlreiche „umfangreiche und notwendige“ Anträge stellte, die ihrer Auffassung nach erforderlich waren“. Das sieht das OLG anders, aber weiter als das OLG Hamm, dass sich zu der Frage der „unnötigen“ Anträge auch vor einiger Zeit geäußert hat:

„Da im Rahmen der Verteidigungsstrategie dem Rechtsanwalt ein weiter Spielraum zuzugestehen ist, sieht der Senat deren Grenzen nicht zwingend dort, wo Anträge dem Bereich der Konfliktverteidigung zuzurechnen sind oder von einem durch Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten nicht gestellt worden wären (so OLG Hamm Beschluss vom 23. Juli 2012 – 5 RVGs 65/12 Rdn. 7 f. zit. nach juris; OLG Köln Beschluss vom 02. Dezember 2005 – 2 ARs 223/05 Rdn. 3 zit. nach juris). Dies gilt ungeachtet der Frage der Definition des Begriffs der Konfliktverteidigung (vgl. hierzu Dahs Handbuch des Strafverteidigers 8. A. Rdn. 450 mwN).

Die Grenze ist jedoch eindeutig dort zu ziehen, wo der Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschritten wird (vgl. Burhoff/Volpert aaO Rdn. 25), insbesondere wenn Anträge gestellt werden, bei denen ein ernst gemeintes Aufklärungsbemühen fernliegt.

Hierunter fällt ersichtlich der am 07.11.2016 gestellte Antrag,

– die Ehefrau des Angeklagten in Raqqa/Syrien im Rechtshilfeweg zu vernehmen, wobei einerseits ihr genauer Aufenthalt zunächst noch anhand der Geodaten eines Handyvideos aus dem Februar 2015 zu ermitteln sei, im schriftlichen Antrag aber zugleich behauptet wird, sie stehe „in Raqqa gerne für eine Aussage zur Verfügung“

– und dem Senat zudem anheimgestellt wurde, zum Zwecke der Vernehmung dieser Zeugin ein Rechtshilfeersuchen „an Al-Baghdadi zu stellen, hilfsweise an die syrische Regierung“. Die Vernehmung werde dann unter Anwesenheit der Beteiligten „entweder von einem Shariarichter des IS oder

– eines Richters des völkermörderischen Assad-Regimes durchgeführt werden“.

In die gleiche Richtung gehen Anträge auf Vernehmung der Verteidigungsminister der USA, Frankreichs und Russlands sowie des Königs von Jordanien und des syrischen Staatspräsidenten zur Anzahl und Häufigkeit von Luftangriffen und sonstigem Beschuss auf Raqqa, die sämtlich als bedeutungslos bzw. aus den Gründen des § 244 Abs. 5 S. 2 StPO abgelehnt wurden, ungeachtet der Frage, inwieweit eine Ladung dieser Personen völkerrechtlich überhaupt zulässig wäre (vgl. BVerwG Beschluss vom 30. September 1988 – 9 CB 47/88) und dass erkennbar war, weshalb diese Zeugen eigene zeugnisfähige Wahrnehmungen zu diesen Beweisthemen haben sollten.

Auch die Sinnhaftigkeit und Angemessenheit perplexe Anträge, etwa dahingehend, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, welches einerseits damit begründet wurde, dass diverse beim Berliner Landesamt für Verfassungsschutz und beim BND gesicherte Chatverläufe und Screenshots der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder durch das BKA nicht zu den Ermittlungsakten genommen worden seien, die Aktenvollständigkeit somit nicht gegeben sei, und andererseits damit, dass gerade die Zusammenarbeit von BKA mit BND und Verfassungsschutz gegen das Trennungsverbot verstoße (vgl. Anlage 7.3 Seite 3, Anlage 11.3 Seite 3 f. zum Hauptverhandlungsprotokoll) erscheint in diesem Sinne zweifelhaft.“

Ich denke, das passt so, steht ja auch so im RVG-Kommentar 🙂 . Die Ausführungen des OLG zur „Zumutbarkeit“ – die nicht überraschen, waren daher dann überflüssig.