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Keine Waffen im Gerichtssaal – Durchsuchung des Verteidigers

Keine Waffen im Gerichtssaal – darauf kam es dem Vorsitzenden einer Strafkammer beim LG Bielefeld an. Deshalb erließt er

eine sitzungspolizeiliche Verfügung, aufgrund derer allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal hatten, das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, untersagt wurde. Zugleich wurde verfügt, dass jede Person im Rahmen des Einlassverfahrens auf Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige zur Störung der Hauptverhandlung geeignete Gegenstände zu durchsuchen sei und Funkgeräte, Mobiltelefone, Computer (Laptops), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme und/oder –wiedergabe dienen, zu hinterlegen seien.

Es wurde auch der Verteidiger durchsucht, der sich dagegen mit der Beschwerde gewendet hat. Die ist unzulässig, sagt das OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011 – III-3 Ws 370/11:

„Die Beschwerde ist unzulässig. Die durch den Vorsitzenden der 6. Strafkammer getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mit Verfügung vom 19. September 2011 ist nicht anfechtbar. Es handelt sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG, die nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einer gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen ist (vgl. KG NStZ 2011, 120; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; BGH NJW 1962, 1260; OLG Hamm, NJW 1972, 1246; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348; KK-Diemer, StPO, 6. Aufl. 2008, Rdnr. 2 zu § 181 GVG).

Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der angefochtenen sitzungspolizeilichen Maßnahme eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder gar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt, insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert oder beeinträchtigt würden (vgl. KG, a.a.O.; LG Ravensburg, a.a.O.). Ein so gearteter Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Wirkung der beanstandeten Anordnung erledigt sich mit dem Ende der Sitzung, für die sie getroffen worden ist. Zudem hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit Zuschrift vom 10. Oktober 2011 mitgeteilt, dass er die Einlasskontrollen bereits im Verlauf des ersten Sitzungstages am 07.10.2011 aufgehoben habe, soweit ihnen auch der Verteidiger unterworfen war. Angesichts dieses Umstandes hat sich die richterliche Anordnung, jedenfalls soweit sie sich (auch) gegen den Verteidiger gerichtet hat, bereits am ersten Verhandlungstag und somit deutlich vor Urteilserlass erledigt. Eine weitergehende Fortwirkung und Beeinträchtigung seiner Grundrechte oder anderer Rechtspositionen scheidet angesichts dessen aus.

Beugehaft bei unberechtigter Aussageverweigerung

Dre Kampf des Zeugen um sein Aussageverweigerungsrecht, geht er daneben und verweigert der Zeuge dann die Aussage dennoch, kann gegen ihn gem. § 70 StPO ein Zwangsmittel festgesetzt werden, also Ordnungsgeld oder Beugehaft. Wird dagegen Beschwerde eingelegt, stellt sich die Frage, welchen „Beurteilungsspielraum“ das Beschwerdegericht hat. Er ist nicht groß, wie der OLG Celle, Beschl. v. 18.05.2011 – 2 Ws 131/11 sagt. Der Leitsatz lautet insoweit:

„Ob es für eine vom Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung tatsächlich Anhaltspunkte gibt und der Zeuge sich auf § 55 StPO berufen kann, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung durch den Tatrichter. Ihm steht insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder ob er seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat.“ 

 

Aufpasst: Kostenfestsetzungantrag – Wann kann er ggf. in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden?

Schon etwas älter ist der Beschl. des OLG Celle v. 14.10.2010 – 2 Ws 350/10, über den ich aber dennoch berichten will, weil er die für die Praxis interessante Frage behandelt, ob und wann ein Kostenfestsetzungsantrag ggf. in eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung umgedeutet werden kann. Die Frage ist in der Praxis z.B. immer dann von Bedeutung, wenn die Kostengrundentscheidung fehlerhaft ist, das aber nicht unmittelbar mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wird, sondern später dann auf der Grundlage eines „an sich richtigen Kostenausspruchs“ Kostenfestsetzung beantragt wird.

So auch in OLG Celle, Beschl. v. 14.10.2010. Der Angeklagte wird vom AG verurteilt, die dagegen gerichtete Berufung der StA vom LG verworfen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden aber nicht der Staatskasse auferlegt. Im Kostenfestsetzungsantrag werden die aber geltend gemacht.

Die Frage, die sich dann im Laufe des Verfahrens stellte: Ist das ggf. eine (konkludente) Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung. Das OLG sagt: nur dann, wenn sich aus dem Kostenfestsetzungsantrag der Wille ergibt, die vorliegende bzw. unterbliebene Kostengrundentscheidung anzugreifen. Damit schließt es sich der insoweit wohl h.M. an.

Für den Verteidiger bedeutet das: Aufgepasst und jeweils sofort auf die „richtige Kostengrundentscheidugn“ achten. Später lassen sich Fehler in dem Bereich – wenn überhaupt – nur schwer reparieren.

Was soll ich tun: Beschwerde oder Aufhebungsantrag?

In straßenverkehrsrechtlichen Verfahren stellt sich häufig die Frage: Beschwerde gegen einen § 111a-Beschluss oder Aufhebungsantrag? Mit der Abgrenzung dieser beiden „Rechtsbehelfe“ befasst sich das LG Kiel, Beschl. v. 10.08.2010 – 38 Qs 49/10. Muss man sich immer überlegen: Die Beschwerde kann zu einem nicht gewollten Präjudiz führen und bringt ggf. Zeitverlust.

Brandaktuell: KG zur Anwendung der Rechtsprechung des EGMR zur Sicherungsverwahrung

Brandaktuell ist die Entscheidung des KG, Beschl. v. 03.03.2011 – 2 Ws 642/10 die mir ein Kollege heute zur Verfügung gestellt hat. Sie behandelt die Anwendung der Entscheidung des EGMR v. 17.09.2009 zur Sicherungsverwahrung.

Hier die Leitsätze:

Das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 – 19359/04 – gibt Anlaß, die mehr als zehn Jahre dauernde (erste) Sicherungsverwahrung in allen „Altfällen“ für erledigt zu erklären.

So zu entscheiden sind die Oberlandesgerichte durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte gehindert.

Gleichwohl wären eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig und eine Vorlage an den BGH derzeit untunlich.

So lange müssen die vom 5. Strafsenat des BGH in seinen Entscheidungen vom 21. Juli 2010 – 5 StR 60/10 – (BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 4 = NJW 2010, 3315) und vom 9. November 2010 (Anfragebeschluß, NJW 2011, 240) aufgestellten Maßstäbe berücksichtigt werden, bis der letztere durch einen Vorlagebeschluß bestätigt worden ist und der Große Senat für Strafsachen darüber entschieden hat, oder – wenn dies früher geschieht – das Bundesverfassungsgericht über die ihm vorliegenden und am 8. Februar 2011 in mündlicher Verhandlung beratenen Verfassungsbeschwerden befunden hat.

Das führt in den Fällen, in denen von dem Untergebrachten infolge seines Hanges aktuell erhebliche Straftaten mit schwerer körperlicher oder seelischer Schädigung der Opfer zu erwarten sind und auch eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht in Betracht kommt, dazu, daß über die sofortige Beschwerde derzeit nicht entschieden werden kann.