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Fleppe weg? Beschwerde während des Revisionsverfahrens bringt nichts

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Der Angeklagte ist wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden. Das LG hat die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil verworfen. Der Angeklagte hat Revision eingelegt und beim LG einen Antrag gestellt, den § 111a-Beschluss aufzuheben. Den hat das LG zurückgewiesen.

Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 04.09.2012 – III 1 Ws 464/12 hat auf die Beschwerde darauf hingewiesen, dass während des Revisionsverfahrens dem Beschwerdegericht die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit die im Rahmen des § 111 a StPO zu beurteilende Frage der charakterlichen Eignung der Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen ist, nachdem die letzte tatrichterliche Prüfung der Geeignetheit durch das Berufungsgericht erfolgt ist. Nach dem Erlass des Berufungsurteils findet eine weitere Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr statt. Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO könne keine inzidente Vorentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht werden, da die Beantwortung der Frage, ob dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, in diesem Verfahrensstadium nur noch davon abhängt, ob die Entscheidung über die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Darüber zu befinden, ist dem Revisionsgericht vorbehalten.

Für die Aufhebung der vorläufigen Entziehung hat dem OLG auch nicht ausgereicht, dass seit der Tat bereits ein Jahr vergangen war. Dies sei noch kein Zeitraum, der es unwahrscheinlich erscheinen lasse, dass die Fahrerlaubnis entfallen werde. Ob das in allen Fällen zutreffend ist, kann man bezweifeln. Jedenfalls geht die Entscheidung des OLG Hamm aber hier in Ordnung, da der Angeklagte nach der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrten ohne Fahrerlaubnis aufgefallen war.

Abtrennung zulässig? – man muss die Gesamtheit sehen

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Die Frage, ob die erfolgte Abtrennung eines Verfahrensteils mit der Beschwerde angefochten werden kann oder ob der Zulässigkeit der Beschwerde § 305 Satz 1 StPO entgegensteht, beschäftigt die Gericht immer wieder. So vor einiger Zeit auch das KG.  Dort hatte das LG in einem bei der Strafkammer geführten Verfahren gegen neun Angeklagte am neunten Verhandlungstag das gegen drei (mit)Angeklagte geführte Verfahren abgetrennt. In dem Abtrennungsbeschluss heißt es, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen die eingeschlagene Verfahrensweise gebiete. Hinsichtlich der drei nicht geständigen Angeklagten, denen bis zu 134 Straftaten zur Last gelegt würden, sei eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen. Eine weitere gemeinsame Verhandlung sei nicht sachgerecht, da der Angeklagte S. ein umfangreiches Geständnis abgelegt habe. Gegen diesen Beschluss hat sich die StA gewendet.

Das KG hat die Beschwerde im KG, Beschl. v. 1o.05.2012 – 4 Ws 42/12zurückgewiesen. Sie sei unzulässig. Abtrennungsbeschlüsse seien nur dann anfechtbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung infolge fehlerhafter Ermessensausübung evident ist und dadurch für den Verfahrensbeteiligten eine besondere selbstständige Beschwer bewirke oder sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirke. Dabei kommt es auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils an.

Entspricht der h.M. in dieser Frage.

Oh ha Herr Verteidiger (?), Beschwerde gegen Revisionsverwerfung?

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Kurz und knapp behandelt der BGH eine in meinen Augen verfahrensmäßige Fehlleistung nach einer Revsionsverwerfung. Gegen den Verwerfungsbeschluss wird nämlich noch Beschwerde eingelegt. Dazu dann der BGH, Beschl. v. 27.07.2012 – 1 StR 210/12:

„Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision der Angeklagten verworfen.
Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Selbst wenn man (entsprechend § 300 StPO) das Begehren als Antrag gemäß § 356a StPO werten wollte, hat dieser keinen Erfolg. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten wurde; denn es fehlt an der erforderlichen Begründung des Antrags.
Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2012 der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.“

Man fragt sich natürlich, wer war es? Die Verurteilte ggf. selbst oder deren Verteidiger(in)? Letzteres könnte ich kaum verstehen. Denn das sollte man, wenn man Revisionsrecht macht, wissen, dass die Revisionsentscheidungen des BGH mit der Beschwerde nicht anfechtbar sind. Und wenn eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gemeint gewesen sein sollte: Ein Blick ins Gesetz zeigt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen.

Irgendwann ist Schluss – Rechtsmittel beim BGH gibt es nicht

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Und nochmal BGH zu einer an sich eindeutigen Frage, die aber ein Angeklagter nicht unbedingt kennen muss.

Der Vorsitzende des Revisionssenats bestellt dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger. Der Angeklagte beantragt dann später dessen Auswechselung. Das wird abgelehnt. Dagegen dann die Beschwerde des Angeklagten.

Dazu der BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 4 StR 77/12:

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Senatsvor-sitzenden gemäß § 350 Abs. 3 StPO ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Der Zu-lässigkeit einer Beschwerde steht entgegen, dass Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. April 2001 – 3 StR 112/01, NStZ 2001, 551; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 304 Rn. 10).

Kurz und zackig :-).

Prüfung der Verhandlungsfähigkeit – mit der Beschwerde anfechtbar…

Wird während laufender Hauptverhandlung Beschwerde eingelegt, droht immer deren Unzulässigkeit im Hinblick auf § 305 StPO als eine ggf. der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung. Die Tendenz ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit z.B. auch bei der Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht zu erkennen.

Das OLG Celle hat jetzt allerdings in OLG Celle, Beschl. v. 13.12.2011 – 2 Ws 341/11 eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des erkennenden Gerichts als zulässig angesehen, mit der die körperliche Untersuchung des Angeklagten zur Überprüfung seiner Verhandlungsfähigkeit angeordnet worden war. Diese sei jedenfalls dann zulässig, wenn der angefochtene Beschluss zugleich die Anwendung von eingriffsintensiven Zwangsmitteln erlaube.

Und: In diesen Fällen ist die Beschwerde nach Auffassung des OLG Celle auch bei prozessualer Überholung wegen eines fortbestehenden Feststellungsinteresses zulässig.