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OWi II: Rechtlicher Hinweis auf vorsätzlichen Verstoß, oder: Einspruchsbeschränkung (noch) zulässig?

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Rostock, Beschl. v. 14.04.2022 – 21 Ss OWi 24/22 – befasst sich ebenfalls mit dem Einspruch, und zwar mit der Frage, ob der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge (§ 67 Abs. 2 OWiG) im Verfahren über eine nach dem Bußgeldbescheid fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit entgegen steht, dass das Tatgericht bereits einen rechtlichen Hinweis erteilt hat (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO), dass eine Vorsatzverurteilung in Betracht kommt. Die Frage ist vor einiger Zeit im OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 23.03.2016, 2 Ss-OWi 52/16 – bejaht worden, auch das OLG Rostock hatte das wohl so gesehen. Das OLG Rostock hat jetzt aber im Beschl. v. 14.04.2022 seine Auffassung geändert:

„Dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, die Möglichkeit der Einspruchsbeschränkung sei schon vor der entsprechenden Erklärung für den Betroffenen dadurch entfallen, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes in Betracht kam und das Amtsgericht darauf bereits hingewiesen hatte, ist rechtsfehlerhaft.

Die mit § 67 Abs. 2 OWiG in der Fassung vom 26.01.1998 zum Gesetz gewordene erweiterte Möglichkeit der Einspruchsbeschränkung verfolgt die Ziele der Verfahrensvereinfachung sowie der Entlastung der Gerichte (BT-Drs. 13/5418 S. 2, 7). In erster Linie soll damit den Erfahrungen der Praxis Rechnung getragen werden, dass gerade in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die den Großteil der Bußgeldsachen ausmachen, der zugrunde liegende Verkehrsverstoß zwar häufig eingeräumt wird, der Betroffene jedoch eine andere Sanktion erreichen will. Insbesondere geht es häufig um die Verhinderung der Verhängung eines Fahrverbotes. Nach der zuvor geltenden Gesetzeslage musste in diesen Fällen gleichwohl ein unbeschränkter Einspruch eingelegt und der Vorwurf daraufhin im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang nachgeprüft, insbesondere also eine vollständige Beweisaufnahme zur Sache durchgeführt werden. Dieses Verfahren kann mit der geschaffenen Zulässigkeit der Beschränkung deutlich gestrafft und vereinfacht werden. Denn wenn die Feststellungen des Bußgeldbescheids rechtskräftig feststehen, muss vor Gericht nur noch zum Rechtsfolgenausspruch verhandelt und entschieden werden (vgl. OLG Rostock a.a.O.; OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 10 (zitiert nach juris)).

Zwar tritt der gewünschte Effekt der Gerichtsentlastung weniger stark auf, sofern die Beschränkung des Einspruchs erst nach der Beweisaufnahme erfolgt. Allerdings entfällt dieser Effekt nicht vollständig. Denn infolge der Beschränkung des Einspruchs verringert sich sowohl der Aufwand des Amtsgerichts im Rahmen der Urteilsabfassung als auch der Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts.

Darüber hinaus erscheint es ganz grundsätzlich nicht möglich, die Wirksamkeit einer Einspruchsbeschränkung vom bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme und einen daraufhin ergangenen rechtlichen Hinweis des Gerichts abhängig zu machen, weil es zu diesem Zeitpunkt an bindenden Feststellungen zum Tathergang noch fehlt. Solange dies so ist, bleibt die Möglichkeit des Betroffenen bestehen, dem Amtsgericht die Prüfungskompetenz für diese Feststellungen zu entziehen. Das Amtsgericht muss in dieser Konstellation von der im Bußgeldbescheid – zumindest konkludent – zum Ausdruck kommenden Tatvariante ausgehen (OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 11 (zitiert nach juris); aA OLG Frankfurt, Einzelrichterbeschluss v. 23.03.2016, 2 Ss-OWi 52/16, Rn. 14 (zitiert nach juris)).

Soweit dies der Senat in seiner unveröffentlichten Einzelrichterentscheidung vom 21.12.2020, Az.: 21 Ss (OWi) 248/20, im Ergebnis und ohne nähere Ausführungen zu dieser Frage anders gesehen hat, hält er daran nicht fest.

Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 23.03.2016 (25 Owi 52/16, NJW-RR 2016, 153) überzeugen den Senat nicht, wonach infolge eines rechtlichen Hinweises des Gerichts, dass eine vorsätzliche Begehung in Betracht komme, der Betroffene seinen Einspruch nicht mehr wirksam auf die Rechtsfolge beschränken könne, da es ihm verwehrt sei, „wie nach der Rosinentheorie“ sich die Punkte aus dem Tatgeschehen „herauszupicken“, die für ihn möglicherweise günstig sind, und alle diejenigen wegzubeschränken, die für ihn nachteilig sind.

Angesichts dessen, dass der Betroffene mit der Beschränkung seines Einspruchs den Schuldvorwurf aus dem Bußgeldbescheid gegen sich gelten lässt, kann keine Rede davon sein, dass er das Verfahren mit Blick auf das im Fall eines unbeschränkten Einspruchs regelmäßig gegebene Ziel, vom Vorwurf freigesprochen zu werden, mit seiner Einspruchsbeschränkung nur auf ihm günstige Punkte des Tatgeschehens im Stile einer Rosinenpickerei reduziert.

Dem weiteren vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main angeführten Begründungsansatz, die Schuldform und die Rechtsfolgen seien „auf das Engste“ miteinander verbunden, so dass auch von daher eine Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge nach einem gerichtlichen Hinweis, es komme eine Vorsatzverurteilung in Betracht, ausscheide, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, und damit auch die Schuldform Grundlage für die Zumessung der Geldbuße (§ 17 Abs. 3 OWiG) und der weiteren Rechtsfolgen ist. Dieses Aufbauen aufeinander bedeutet jedoch nicht, dass es einem Gericht infolge eines Vorsatzhinweises nicht mehr möglich ist, die Rechtsfolge auf Grundlage der bereits im Bußgeldbescheid angenommenen Fahrlässigkeit zu bestimmen.

Darüber hinaus kann die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgrund der Rechtspflicht des Tatgerichts, rechtliche Hinweise möglichst frühzeitig zu erteilen, nämlich sobald sich erstmals die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung ergibt (Meyer-Goßner / Schmitt, StPO-Komm., 64. Aufl., 2021, § 265 Rn. 32 m. w. N.), dazu führen, dass das Erreichen der mit der Neuregelung von § 67 Abs. 2 OWiG angestrebten gesetzgeberischen Ziele der Prozessökonomie und der Entlastung der Gerichte in erheblichem Maße eingeschränkt wird.

Das Abweichen von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt verpflichtete den Senat nicht, die Sache zur Entscheidung der Rechtsfrage gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 121 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 lit. a) GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.03.2016 handelt es sich um einen Einzelrichterbeschluss (§ 80a Abs. 1 OWiG), der als Grundlage für ein Verfahren nach § 121 Abs. 2 GVG nicht geeignet ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.07.2013, Az.: IV-1 Rbs 80/13, Rn. 12 (zitiert nach juris) und der ungeachtet seiner Veröffentlichung anders als die nunmehr durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern getroffene Entscheidung nicht mit dem Ziel ergangen sein kann, zur Fortbildung des Rechts beizutragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG).“

OWi II: Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs, oder: Beschränkung auf die Höhe der Geldbuße

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Die zweite Entscheidung, der OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.02.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 28/22 – behandelt eine verfahrensrechtliche Problematik, und zwar die Frage: Kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam auf die Höhe der Geldbuße beschränkt werden? Das OLG meint, ja:

„1. Die vom Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 15. November 2019 in der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2020 wirksam auf die Höhe der Geldbuße beschränkt hat, so dass die tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheids zum Schuldspruch sowie das weiterhin verhängte Fahrverbot von zwei Monaten unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG in Rechtskraft erwachsen sind.

a) Gemäß § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung setzt zusätzlich voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung im Übrigen erforderlich zu machen, und dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2018 – KRB 10/17 – m.w.N.).

Zwar ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Beschränkung eines Einspruchs auf die Anordnung eines Fahrverbots wegen der Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße unwirksam ist. Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Geldbuße wird indes für möglich erachtet, denn die der Beschränkung auf die Fahrverbotsanordnung entgegenstehende Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot ist bei einer Beschränkung auf die Höhe der Geldbuße gerade nicht gegeben, da eine Herabsetzung der Geldbuße keinen Grund darstellt, ein im Bußgeldbescheid zudem angeordnetes Regelfahrverbot zu verlängern, zu verkürzen oder wegfallen zu lassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 2012 – III-2 RBs 141/11 –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. November 2016 – IV-2 RBs 157/16 –; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, S. 457, § 19 Rn. 6; ders. in: DAR 2012, 218; Seitz in: Göhler, OWiG, 18. Aufl., 2021, § 67 Rn. 34g m.w.N.; van Endern in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 1. Aufl., § 67 OWiG (Stand: 28.08.2020), Rn. 42; Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., OWiG – Bezüge zum Straßenverkehrsrecht (Stand: 01.12.2021); Krenberger, jurisPR-VerkR 18/2012, jurisPR-VerkR 3/2017). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an.

b) Der Bußgeldbescheid entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG. Zwar sind ihm keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform zu entnehmen. Dies steht der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung indes nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass der Regelsatz des Bußgeldkatalogs verhängt worden ist, ist vielmehr zu folgern, dass dem Bußgeldbescheid die Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung zugrunde liegt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; KG Berlin, Beschlüsse vom 26. August 2020 – 3 Ws (B) 163/20 –, vom 6. November 2019 – 3 Ws (B) 334/19 – und 6. März 2018 – 3 Ws (B) 73/18 –).

c) Mit zutreffenden Erwägungen ist der Bußgeldrichter von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Geldbuße ausgegangen, da diese weder widersprüchlich noch auslegungsbedürftig ist. Die Einspruchsbeschränkung wurde sowohl vom Betroffenen als auch von der Verteidigerin in der Hauptverhandlung erklärt und die entsprechende Protokollierung von beiden nach lautem Vorlesen bestätigt. Insbesondere spricht die Tatsache, dass der Betroffene ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 09. Juli 2020 vor der Einspruchsbeschränkung erklärt hat, er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wahrgenommen, nicht dafür, dass der Betroffene sich auch gegen das verhängte Fahrverbot wenden wollte, denn nicht jedes behauptete Augenblicksversagen führt zwangsläufig zu einem Wegfall des Fahrverbots. Eine derartige Einlassung kann nämlich auch dazu dienen, Einfluss auf die Höhe der Geldbuße zu nehmen, weshalb ein widersprüchliches Verhalten des Betroffenen insoweit nicht erkennbar ist. Dass der Betroffene im Zusammenhang mit der vorgenommenen Einspruchsbeschränkung Erklärungen abgegeben hat, aus denen erkennbar wäre, dass es dem Betroffenen nicht allein um die Reduzierung der im Bußgeldbescheid angeordneten Geldbuße geht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 3 Ss OWi 1206/17 –).

Soweit sich in der Hauptverhandlung vom 27. September 2021 Verteidigungsvorbringen gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung richtete, war dies nicht geeignet, die Wirksamkeit der zuvor erfolgten Beschränkung des Einspruchs in Zweifel zu ziehen, denn ein einmal wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 302 Rn. 9 m.w.N.). Nachträgliches Verteidigungsvorbringen in einer weiteren Hauptverhandlung gibt dem Gericht jedenfalls keinen Anlass, die Wirksamkeit einer zuvor als wirksam angesehenen Rechtsmittelbeschränkung einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

Der Schuldspruch und die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung und der Rechtsfolgenausspruch bzgl. des im Bußgeldbescheid verhängten Fahrverbots sind somit in Rechtskraft erwachsen.“

Prozesskostenhilfe/PKH für den Nebenkläger, oder: Ja, aber eine beschränkte PKH gibt es nicht

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle – es handelt sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 16.03.2021 – 1 Ws (s) 60/21 – befasst sich mit der Frage, ob PKH bei der Nebenklage beschränkt bewilligt werden kann.

Der Mandant des Kollegen Schröder, der mir den Beschluss geschickt hat, ist als Nebenkläger zu einem Strafkammer-Verfahren zugelassen, das sich gegen drei Mitangeklagte richtet. Am ersten Sitzungstag hat der Kollege für den Nebenkläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Dem hat das LG nur dahin entsprochen, „soweit das Verfahren die den Angeklagten und mit Anklage der Staatsanwaltschaft Magdeburg — Zweigstelle Halberstadt — vom 23. Juli 2018 zur Last gelegte Tat betrifft“. Dagegen die Beschwerde, die  beim OLG Erfolg hatte:

„Die Beschwerde des Nebenklägers hat in der Sache Erfolg. Denn eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Nebenklägervertreters nach § 397a Abs 2 StPO kann für das Strafverfahren und für den Rechtszug nur einheitlich ergehen und nicht einzelne Teile des Verfahrens, insbesondere einzelne Hautverhandlungstage oder einzelne Tatvorwürfe. hiervon ausnehmen.

§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO definiert die Voraussetzungen. unter denen Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Weitere Bedingungen sieht das Gesetz nicht vor. Die Verweisung auf die Vorschriften der §§ 114 ff. ZO durch die Formulierung „nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ führt unzweifelhaft nicht dazu, dass sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe danach orientiert, ob und inwieweit eine Nebenklage Erfolg haben kann oder nicht. § 114 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wird von § 397a Abs. 2 Satz 3 StPO für nicht anwendbar erklärt, so dass die Erfolgsaussicht der Nebenklage für die Bewilligungsentscheidung keine Rolle spielt.

Der Nebenkläger genießt nach den Vorstellungen des Gesetzes eine besondere Verfahrensrolle. Das kommt dadurch zum Ausdruck. dass § 397 StPO dessen Rechte besonders definiert und damit die Stellung des Nebenklägers in Abgrenzung zu einem Privatkläger hervorhebt. Dazu gehört insbesondere das Recht des Nebenklägers zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 397 Abs. 1 Satz 1 StPO), so dass die seine Anwesenheit beschränkenden Vorschriften der §§ 58 Abs. 1, 243 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gelten (u.a. Schmitt. in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO. 63. Aufl. 2021, § 397 Rn. 2). Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich hierbei auf die gesamte Hauptverhandlung (Valerius in MüKoStPO, 1 Aufl. 2019. § 397 Rn. 4).

Mit dem Wesen der Nebenklage ist es nicht zu vereinbaren, die Entscheidung des Nebenklägers und des ihm beigeordneten Rechtsanwalts zur Ausübung des Anwesenheitsrechts über die Form der Prozesskostenhilfebewilligung zu steuern und ihn kostenrechtlich davon abzuhalten. das Anwesenheitsrecht auszuüben. Diese Kompetenz steht dem Gericht nach dem gesetzgeberischen Willen nicht zu, selbst wenn der Vorsitzende die Hauptverhandlung so gestaltet, dass einzelne Teile (insbesondere Verhandlungstage oder Verhandlungsinhalte) keinen unmittelbaren Bezug zum Nebenkläger und den ihn unmittelbar berührenden Tatvorwurf gegen den Angeklagten aufweisen sollen und Rechte dem Nebenkläger nach Sachlage des Einzelfalls nur im Hinblick auf das Nebenklagedelikt zustehen (Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO. 26. Aufl. 2009. § 397, Rn. 2). Hierbei geht es jedoch vornehmlich um Befugnisse des Nebenklägers in einer Hauptverhandlung wie etwa Beteiligungsrechte, nicht das Anwesenheitsrecht des Nebenklägers selbst. Die Hauptverhandlung unterliegt außerdem einer Dynamik. Es lässt sich nicht sicher vorhersagen, dass die Erörterungen in der Hauptverhandlung an einem konkreten Verhandlungstag stets den anfangs erwarteten Verlauf nehmen und sich die Erwartung des Gerichts bei Abfassung einer Bewilligungsentscheidung erfüllt, dass den Nebenkläger betreffende Themen an bestimmten Verhandlungstagen nicht oder erst an einem späteren Verhandlungstag zur Sprache kommen. Ungeachtet dessen stehen einem Nebenkläger Erklärungsrechte im Hinblick im Hinblick auf eine mögliche Gesamtstrafenbildung, Maßregel der Besserung und Sicherung nach Nebenfolgen zu. sodass keinesfalls von vornherein eine Beschränkung der Teilnahme erfolgen darf. Schon deshalb kann die Beschränkung der Bewilligung keinen Bestand haben, wobei wie ausgeführt, der Gesetzgeber sich gegen eine Beschränkung entschieden hat.

Nichts anderes folgt aus der Tatsache, dass die Bewilligung im angefochtenen Beschluss, so zeigt es der Nichtabhilfebeschluss, praktisch zwei Hauptverhandlungstage von der Bewilligung ausnimmt. an denen zwei Mitangeklagten und deren Verteidigern nach § 231c StPO eine Entfernung von der Hauptverhandlung gestattet wurde. Denn die Beurlaubung einzelner Mitangeklagter schränkt das allein maßgebliche Anwesenheitsrecht eines Nebenklägers aus § 397 Abs. 1 StPO nicht ein. § 231c StPO stellt nämlich nur auf das „Betroffensein“ der Mitangeklagten ab. Eine Regelung zu anderen Verfahrensbeteiligten als zu Mitangeklagten enthält die Norm nicht. Deshalb ist es auch nicht zulässig, aus der Beurlaubung von Mitangeklagten ab-zuleiten, dass Nebenkläger nicht anwesend sein müssen und ihnen im Falle einer Anwesenheit die Kostenlast auferlegt werden darf. § 231c StPO erlaubt keine Rückschlüsse auf den Gebrauch des umfassend vorgesehenen Anwesenheitsrechts eines Nebenklägers, auch wenn der Zweck der Vorschrift. Verteidigern Zeit zu ersparen und einzelne Mitangeklagte zeitlich nicht über Gebühr zu belasten, sinngemäß auch für einen Nebenklägervertreter und einen Nebenkläger gilt. Im Unterschied zu einem Angeklagten existiert für den Nebenkläger jedoch keine Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung (§ 231 StPO).

Kostenrechtliche Erwägungen, etwa zum Umfang der Erstattungsfähigkeit von notwendigen Auslagen des Nebenklägers, sind für das Zustandekommen einer Bewilligungsentscheidung nach § 397a Abs. 2 StPO hingegen ohne Bedeutung. Wäre es anders, hätte es der Gesetzgeber regeln müssen. Das ist nicht geschehen. Um einer „ausufernden“ Kostentragungspflicht des Staates zu begegnen, stehen andere Instrumente zur Verfügung. Die Trennung von Verfahren nach den §§ 2 ff. StPO dürfte allerdings nur selten kostenrechtlich (oder gar zeitlich) Vorteile bringen.“

OWi III: Beschränkung des Einspruchs in der HV, oder: Ermächtigung?

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Und dann noch die dritte Entscheidung. Es ist der BayObLG, Beschl. v. 06.08.2020 – 202 ObOWi 982/20, der noch einmal zur Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung Stellung nimmt. Der Beschluss bringt nichts Neues, sondern bekräftigt nur noch einmal die h.M. in der Rechtsprechung:

Der Terminsvertreter des Verteidigers hatte in der Hauptverhandlung ohne weitere Erklärungen zu seiner Ermächtigung den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das AG hat dann verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hebt das BayObLG auf:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde zwingt den Senat schon auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache, weil das Amtsgericht, wie die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 23.07.2020 im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ausführt, den Umfang seiner Prüfungs- und Feststellungspflicht verkannt hat, indem es bei seiner Urteilsfindung infolge der fehlenden, jedenfalls nicht hinreichend nachgewiesenen ausdrücklichen Ermächtigung gemäß § 67 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO des die Beschränkung in der Hauptverhandlung erklärenden unterbevollmächtigten Verteidigers zu Unrecht von einer wirksamen Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids ausgegangen ist, was vom Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 08.02.2019 – 2 Ss OWi 123/19 bei juris und 03.04.2018 – 3 Ss OWi 330/18 = ZfSch 2018, 588 = OLGSt OWiG § 67 Nr 5; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.02.2010 – 1 Ss 5/10 = StraFo 2010, 252 = OLGSt StPO § 302 Nr 9; ferner u.a. Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 945 und Burhoff [Hrsg.] Stephan/Burhoff, a.a.O., Rn. 4024 f., jeweils m.w.N.). Das Amtsgericht hat deshalb rechtsfehlerhaft nicht über alle im Rechtssinne angefochtenen Bestandteile des Bußgeldbescheids, insbesondere den Schuldspruch, entschieden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat wegen der weiteren Begründung auf die erschöpfenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer vorgenannter Antragsschrift Bezug (zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch aus der neueren Rspr. neben den genannten u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2017 — 3 Ss OWi 1206/17 = VM 2018, Nr 7 = ZfSch 2018, 114 = OLGSt OWiG § 67 Nr 4; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.10.2018 – 2 RBs 195/18 bei juris; BayObLG, Beschl. v. 26.09.2019 — 202 ObOWi 1929/19 = ZfSch 2020, 112; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.02.2017 – 53 Ss-OWi 202 ObOWi 982/20 – 56/17 und 20.04.2020 – 53 Ss-OWi 180/20 jeweils bei juris; KG, Beschl. v. 09.08.2019 — 3 Ws [B] 205/19 = VRS 137 [2019], 70 = NStZ 2020, 428 = OLGSt StPO § 257c Nr 11 und 26.06.2019 ¬122 Ss 98/19 = DV 2019, 192).

Auf die mangels Ausführung (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO) ohnehin unzulässige Verfahrensrüge einschließlich der beanstandeten Gehörsverletzung kommt es nicht mehr an.“

Wie gesagt: Nichts Neues: Und auch nicht neu ist, dass das BayObLG seine Auffassung im ersten Absatz oben in einem (!) Satz darstell, obwohl man die bequem – und m.E. auch besser und lesbarer – in mindestens drei Sätezn hätte mitteilen können. Bisschen verschwurbelt 😀 .

Pflichti I: Pflichtverteidiger wegen Inhaftierung, oder: Keine (Vorab)Beschränkung auf die Dauer der Haft

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Heute dann ein „Pflichti-Tag“. Die Entscheidungen, die mir dazu übersandt werden, will ich wegen der Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung im Dezember 2019 immer recht schnell vorstellen. Das bietet sich in diesem Fall an.

Ich starte mit dem LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 7.4.2020 – 6 Qs 40/20 –; schon etwas älter, habe wichtig. Der Kollege Funck hat ihn mir leider jetzt erst geschickt.

Behandelt wird die Beiordnung des Kollegen nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Der Kollege wird vom AG beigeordnet, allerdings wird sein Beiordnung von vornherein auf die Dauer des Freiheitsentzuges beschränkt. Das geht so nicht – sagt das LG:

„Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Angeklagte befindet sich bereits seit dem 11.01.2020 und noch voraussichtlich bis zum 31.05.2020 in Haft in der JVA Halle.

Der Grundgedanke des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist, Nachteile zu kompensieren, die der Angeklagte auf Grund eingeschränkter Freiheit in der damit einhergehenden eingeschränkten Möglichkeit, seine Verteidigung vorzubereiten, erleidet (Vgl. Krawczyk, in: BeckOK StPO, 36, Edition, Stand 01.01.2020, § 140 Rn. 10 — zitiert nach beck-online). Dabei wird nicht differenziert, in welchem Verfahren die Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, sodass notwendige Verteidigung bei jeder Inhaftierung zu bejahen ist.

Dabei besteht keine Ermächtigung des Gerichts, die Pflichtverteidigerbestellung beschränkt auf die Dauer der Inhaftierung auszusprechen (Vgl. Krawczyk, a.a.O., Rn. 13 — zitiert nach beck-online). Vielmehr wäre die Pflichtverteidigerbestellung durch ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss zu beenden, wenn die Voraussetzungen des § 143 Abs. 2 S. 2 StPO vorliegen, das heißt, wenn der Angeklagte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird und die für den Angeklagten verbleidende Zeit ausreicht, sich angemessen auf seine Verteidigung vorzubereiten, wobei es sich bei der Aufhebung stets um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handelt (Vgl, Krawczyk, in: BeckOK StPO, 36. Edition, Stand 01.01.2020, § 143 Rn. 9 — zitiert nach beck-online, ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. 11. 2010 – 4 Ws 615/10; LG Magdeburg, Beschluss vom — 21 Qs 785 Js 36889/13 (44/14)).

Aus diesem Grund war der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 21.02.2020 (Az.: 2 Ds 242/19 (594 Js 20426/19) aufzuheben und dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger ohne Beschränkung beizuordnen.“