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„Ist das denn so schwer?“, oder: Die Anforderungen an den Wiedereinsetzungsantrag

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In die Abteilung: „Ist das denn so schwer?“ gehört der BGH, Beschl. v. 26.06.2018 – 3 StR 197/18, der sich mal wieder zu den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Wiedereinsetzungsantrag verhält. Und ich mache nicht viel Worte, denn der Beschluss(inhalt) spricht für sich:

„Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 1 StPO nicht genügt. In Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist; dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH NStZ-RR 2016, 86 mwN; LR-Graalmann-Scheerer StPO, 27. Auflage, § 45 Rn 15). Vorliegend teilt die Revision lediglich mit, dass der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 9. März 2018 dem Verteidiger am 18. März 2018, dem Tag seiner Urlaubsrückkehr, zur Kenntnis gelangt sei. Wann der Angeklagte Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss erlangt hat, ist dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Aus der Aktenlage ist auch nicht offensichtlich erkennbar, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 26. März 2018 mit Blick auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Angeklagten innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO angebracht worden ist. Die vom Vorsitzenden am 9. März 2018 verfügte formlose Zustellung an den Angeklagten wurde am 13. März 2018 ausgeführt (SA Bd. VI S. 1243). Angesichts der üblichen Postlaufzeit ist es unschwer möglich, dass der zu dieser Zeit nicht mehr in Haft befindliche (UA S. 5) Angeklagte den Verwerfungsbeschluss im Laufe des 16. März 2018 (Freitag) erhalten und zur Kenntnis genommen hat und somit der am 26. März 2018 angebrachte Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr fristgerecht war. Die Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung durch den Angeklagten war daher nicht – ausnahmsweise – entbehrlich.“

Hatten wir doch alles schon…..

Verfahrensrüge III: Keine ausreichende Akteneinsicht gehabt?, oder: Brett vorm Kopf?

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Und im dritten Posting dann noch zwei weitere Beschlüsse des OLG Hamm, und zwar zur Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen der nicht gewährten Akteneinsicht. Das ist einmal der bereits heute Mittag vorgestellte OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 RBs 38/18 (dazu Verfahrensrüge II: Bezugnahme geht nicht, oder: Schön alles vortragen….) und dann noch der OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 RBs 247/17. Beide sagen (natürlich) nicht ausreichende Begründung der Rechtsbeschwerde:

„c) Ohne dass es hier noch darauf ankommt, wird der Betroffene mit Blick auf die Rechtsbeschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass seine Rüge auch deswegen unzulässig ist, weil grundsätzlich substantiierter Vortrag dazu erforderlich ist, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten womit gleich zeitig das Erfordernis möglichst konkreten Vortrags bei einer Rüge wegen unterlassener Beiziehung von Akten unter dem Aspekt der Verletzung der Aufklärungspflicht korrespöndiert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 —4  StR 599/09 -, NStZ 2010, 530, 531). Falls eine solche konkrete Bezeichnung des wesentlichen vorenthaltenen Aktenmaterials dem Verteidiger nicht möglich ist, weil ihm die Akten, in die er Einsicht nehmen will, verschlossen geblieben sind, so muss er sich jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die AkteneinSicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Senat darlegen (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.; Senat, Beschluss vom 3. September 2012 — III-3 RBs 235/12 BeckRS 2012,.22839•, OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. Mai 2014 1 ss (OWi) 34/14 -, BeckRS 2014, 11792; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 311 SsRs 98/13 -, NStZ 2014, 526). Daran fehlt es. Der Vortrag, der Unterzeichner habe sich telefonisch bei der Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle sowie der Staatsanwaltschaft und auch noch mit mehreren schriftlichen Anträgen — die allerdings nicht mitgeteilt werden — um die Unterlagen bemüht, reicht insofern nicht, zumal nicht einmal dargelegt worden ist, mit wem er wann telefoniert oder welche schriftlichen Anträge er während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wo angebracht haben will.“

Im OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 RBs 247/17 – heißt es dann ähnlich:

„Entgegen der Auffassung des Betroffenen enthält die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft keinen Zirkelschluss. Zwar trifft es vom Ansatz her zu, dass der Betroffene nur dann zu Anhaltspunkten für eine im Einzelfall fehlerhafte Messung vortragen kann. wenn ihm überhaupt Einzelheiten der Messung bekannt sind. Es ist doch zunächst Sache des Betroffenen selbst, sich Einblick in die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Daten zu beschaffen. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt demnach allenfalls dann vor, wenn ihm kein Zugang zu den insoweit nötigten Unterlagen gewährt wird. Aus diesem Grund hat der Betroffene im Rahmen einer entsprechenden Rüge auch darzulegen, ob und wann er sich gegenüber der insoweit primär zuständigen Verwaltungsbehörde um Einsichtnahme bemüht hat und wie diese Bemühungen beschieden worden sind. Zudem hat er sich bis zum Ablauf der Frist für eine zulässige Rügeerhebung weiter um den Zugang zu den begehrten Daten zu bemühen und dazu vorzutragen. Daran fehlt es hier, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend und unter Angabe von Nachweisen hingewiesen hat.“

Bisher hat mir noch kein OLG – und auch der BGH – erklären können, was das eigentlich noch in der Rechtsbeschwerde bzw. Revision bringen soll. Das Verfahren ist beendet. Aber: Unerforschlich ist die Weisheit der OLG. Bzw.: Vielleicht habe ja auch ich ein Brett vorm Kopf?

Und das Argument gegen die Divergenzvorlage im OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 RBs 38/18? Das kommt aus Bayern. Ist m.E. auch nicht richtig. Denn mit der Begründung lässt sich jeder Vorlage verhindern/vermeiden.

Verfahrensrüge II: Bezugnahme geht nicht, oder: Schön alles vortragen….

Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, kommt dann auch vom OLG Hamm. Es ist der OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 RBs 38/18. Ergangen in einem Verfahren wegen einer Geschindigkeitsüberschreitung am „Bielefelder Berg“. Es geht mal wieder um die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs – dazu dann nachher noch mehr. In dem hier vorgestellten Beschluss hat das OLG die Rechtsbeschwerde u.a. deshalb als unzulässig angesehen, weil der Verteidiger zu viel Bezug genommen bzw. verwiesen hatte.

b) Im Übrigen muss die Rechtsbeschwerdebegründung aus sich heraus so verständlich sein, dass der Senat ohne weiteres daran anknüpfen kann. Es reicht insoweit nicht aus, auf frühere Eingaben oder beigefügte Urkunden zu verweisen. Für den Rechtsbeschwerdevortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind vielmehr durch wörtliche Zitate bzw. eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Rechtsbeschwerdebegründung zu machen und, soweit erforderlich, im Einzelnen zu bezeichnen. Allerdings reicht es nicht aus, umfangreiche Schriftstücke wörtlich mitzuteilen, ohne genau anzugeben, welche Verfahrensvorgänge den behaupteten Mangel ergeben sollen. So können auch umfangreiche Materialien nicht einfach dadurch eingeführt werden, dass der Beschwerdeführer sie als Anlagen beifügt, weil es nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts sein kann, mit Hilfe von Schriftstü cken, auf die nicht formgerecht Bezug genommen worden ist, den Rechtsbeschwerdevortrag „an passender Stelle“ zu ergänzen (vgl. KK-Gericke/StPO, 7. Auflage, § 344, Rdnr. 39 m.w.N.). Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, sondern die der Verteidigung bzw. des Rechtsmittelführers, aus einem Aktenkonvolut die möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen dem gerügten Verfahrensfehler zuzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 — 2 StR 42/10 —, juris). Nichts anderes gilt, wenn — wie hier — nahezu der gesamte Akteninhalt inkl. des Senatsbeschlusses vom 15. August 2017 in Kopie jeweils vollständig in das Rechtsbeschwerdevorbringen eingefügt werden, ohne die für das Rügevorbringen relevanten Passagen konkret zu bezeichnen (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2012-2 BvR 1382/09 -juris, Rdnr. 5).“

Also, ob man will oder nicht: Man muss sich dann als Verteidiger leider die Mühe mache, aus welchen Stellen der vorgelegten Urkunden der Verfahrensfehler tut. Das OLG möchte das schön aufbereitet haben. Selbst sieht man die Akten bzw. Anlagen daraufhin nicht durch.

Ordnungsmittelbeschluss ohne Begründung, oder: Etwas schnell geschossen Herr Amtsrichter

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Die zweite Entscheidung aus dem Themenkreis Sitzungspolizei/Verhandlungsleitung ist schon etwas älter. Es ist der LG Duisburg, Beschl. v. 20.12.2017 – 33 Qs 38/17. Der stammt vom Kollegen P. Vogt aus Duisburg. Das LG hat in ihm (noch einmal) zu den Anforderungen an die Begründung eines Ordnungsmittelbeschlusses, durch den einem Zeugen ein Ordnungsgeld wegen einer Aussageverweigerung auferlegt wird, Stellung genommen.

Der Zeuge hatte als Geschädigter einen Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt. Er ist dann polizeilich vernommen worden. Im Hauptverhandlungstermin am 04.09.2017 wurde er dann im Verfahren gegen den Angeklagten als Zeuge richterlich vernommen. Der Zeuge hat sich geweigert, eine Aussage zu machen. Gegen ist dann ein Ordnungsgeld in Höhe 500,- EUR, ersatzweise je 50,- EUR pro Tag Ordnungshaft festgesetzt worden. Dagegen dann die Beschwerde des Zeugen, die „aus formellen Gründen“ Erfolg hatte:

„Letztlich kann es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer gegen seine Pflicht vor Gericht auszusagen aus § 48 Abs. 1 S. 2 StPO verstoßen und das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund im Sinne des § 70 Abs. 1 S. 2 StPO verweigert hat. Rechtlich unerheblich ist es daher auch, ob beim Beschwerdeführer die Schwelle eines Anfangsverdachts, der ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO begründen könnte, überschritten war.

Denn weder dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.09.2017, dem Ordnungsgeldbeschluss vom 04.09.2017 noch der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.10.2017 lässt sich entnehmen, dass der Tatrichter sich bei seiner Entscheidung innerhalb des ihm nach den Umständen des Einzelfalls eröffneten weiten Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Annahme eines Anfangsverdachts gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2010, BeckRS 2010, 49081; BGH, Beschluss vom 06.08.2002, BeckRS 2002, 30276571; OLG Celle NStZ-RR 2011, 377) sowie den richtigen Entscheidungsmaßstab unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Selbstbelastungsfreiheit zugrunde gelegt hat (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO/Senge, 7. Auflage 2013, § 55 Rn. 4; OLG Köln BeckRS 2013, 08021).

Die Wertung des Tatrichters, dem Beschwerdeführer stehe derzeit (im Zeitpunkt des Erlasses des Ordnungsgeldbeschlusses) kein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu und er habe seine Aussage ohne gesetzlichen Grund verweigert, lässt sich anhand des Akteninhalts nicht nachvollziehen. Es ist anhand der Ausführungen im Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.09.2017 und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 01.10.2017 nicht erkennbar, ob der Tatrichter den Akteninhalt, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung ausgewertet und umfassend gewürdigt hat. Eine entsprechende Wertung und Würdigung durch den Tatrichter bei Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses ist nicht feststellbar und damit auch nicht überprüfbar. Aufgrund der fehlenden Begründung des Ordnungsgeldbeschlusses kann das Beschwerdegericht auch nicht nachprüfen, ob der Tatrichter seine Entscheidung im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat.“

Na ja: Selbst auf die Gefahr hin, dass wieder böse Kommentare kommen: Bisschen schnell geschossen Herr Amtsrichter, oder: Etwas mehr Sorgfalt…..

Wenn das Schwurgericht die Fahrerlaubnis entzieht, oder: Begründung vergessen?

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Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Heute will ich dann noch einmal drei BGH-Entscheidungen vorstellen, um den „Entscheidungsberg“, der sich während meines Urlaubs aufgebaut hat, abzubauen. Zunächst dann der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 23.11.2017 – 4 StR 427/17. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem die Angeklagte u.a. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Das LG hat  ihr außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Wegen dieser Maßregel hatte die Revision der Angeklagten Erfolg:

„Die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB hat keinen Bestand, da sie entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und somit eine rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht.

Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 – 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298 mwN; zur Anordnung einer isolierten Sperrfrist vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 487/14, NStZ-RR 2015, 123 [Ls]). Zwar belegt das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem deutlichen und zumindest mitunfallursächlichen Einfluss von Ampheta-minen in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs nahe legt (vgl. § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dies rechtfertigt jedoch ein Absehen von jeglicher Begründung – wie hier – nicht. Es kommt hinzu, dass auch das nicht unerhebliche Maß der verhängten Sperre von drei Jahren bei einem Täter, der nach den Urteilsfeststellungen erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, einer Begründung bedurft hätte.“

Auf die „Idee“, die Verhängung der Maßregel überhaupt nicht zu begründen, muss man ja erst mal kommen. Aber der Grund dürfte hier auf der Hand liegen: Verhandelt worden ist vor dem Schwurgericht. Das hat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis i.d.R. weniger zu tun. Da kann man die Begründung schon mal vergessen. 🙂