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(Akten)Einsicht I: Beiziehung von Messunterlagen, oder: Warum wundere ich mich über das BayObLG nicht?

Der Tag heute ist mal wieder drei Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren gewidmet. Alle Entscheidungen hängen schon etwas länger in meinem Blogordner. Ich bitte die „Einsender“ um Nachsicht.

Zunächst stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 02.08.2019 – 201 ObOWi 1338/19 – vor. Ergangen ist er in einem Rechtbeschwerdeverfahren betreffend eine Abstandsunterschreitung.

Der Betroffene hatte mit seiner Rechtsbeschwerde u.a. auch die unterbliebene beiziehung verschiedener Messunterlagen beanstandet. Ohne Erfolg, das BayObLG bleibt auf der Linie, auf der sich früher auch das OLG Bambwerg bewegt hat:

„Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang die unterbliebene Beiziehung diverser Messunterlagen beanstandet, versagt die Verfahrensrüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung bzw. der Verletzung des allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (st.Rspr.; rechtsgrundsätzlich neben OLG Bamberg DAR 2016, 337 zuletzt insbesondere OLG Bamberg NZV 2018, 425, jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Bamberg StraFo 2016, 461; DAR 2017, 715; NZV 2018, 80; ferner u.a. OLG Oldenburg ZfS 2017, 469 sowie Beschluss vom 23.07.2018 – 2 Ss [OWi] 197/18 bei juris; OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 RBs 202/16 bei juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.11.2017 – Ss Rs 39/2017 sowie vom 25.10.2017 – Ss Rs 17/2017 beide bei juris und vom 15.11.2017 – 1 OWi 2 SsBs 52/17 [unveröffentlicht]; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2018, 156; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.05.2018 – 4 Rb 16 Ss 380/18 sowie OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18 bei juris; aus dem Schrifttum wie hier u.a. BeckOK/Hettenbach OWiG [20. Edit.-Stand: 01.10.2018] § 71 Rn. 79 a; Röß NZV 2018, 507 ff. und Hannich, in: FS für Thomas Fischer [2018], S. 655 ff., insbesondere S. 666 f., 670 f. m.w.N.). Vielmehr handelt es sich bei Anträgen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung regelmäßig nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl. § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden kann. Der gegenteiligen, mit der st. Rspr. des BVerfG und des BGH in Begründung und Ergebnis nicht vereinbaren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 = NZV 2018, 275) kann aus den bereits vom OLG Bamberg insbesondere in seiner Entscheidung vom 13.06.2018 (NZV 2018, 425) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Hieran ist auch in Ansehung der im Schrifttum erhobenen Kritik (u.a. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541 ff.; Wendt NZV 2018, 441 ff.; Leichthammer NJW 2018, 3760 ff. und Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [2016], OWiG-Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rn. 152.2 [Aktualisierung vom 12.12.2018]) festzuhalten. Anlass zu einer Divergenzvorlage an den BGH besteht weiterhin nicht (vgl. hierzu OLG Bamberg NZV 2018, 80).“

Warum wundert mich das nicht?

Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG, oder: Die Einlegung kann auch durch audiovisuelle Übertragung erfolgen

entnommen Wikimedia.org
Dehani bandara – Eigenes Werk

In der zweiten Entscheidung, dem BayObLG, Beschl. v. 06.08.2019 – 203 StObWs 892/19 – hat das BayObLG zur Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) Stellung genommen.

Die war zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung eingelegt worden. Nachdem das BayObLG sich die Verfahrensweise vom AG Nördlingen hatte schildern lassen, hat es die Einlegung der Rechtsbeschwerde als formwirksam angesehen:

„Die Rechtsbeschwerde wurde wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nördlingen eingelegt (§ 118 Abs. 3 StVollzG). Die Aufnahme der Rechtsbeschwerde durch die
Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung der Erklärung des Gefangenen widerspricht nicht dieser Regelung. Im Übrigen wäre es nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen, ohne dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, auf etwaige Bedenken des Senats zu reagieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2016, 2 BvR 854/15, juris Rn. 3 m. w. N.; Beschl. v. 29.10.2015, 2 BvR 1493/11, juris Rn. 33 m. w. N.).

1. Das Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG dient insbesondere dazu, die Effektivität des Rechtsschutzes für Gefangene zu sichern. Die Einschaltung entweder eines Rechtsanwalts oder – bei Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle – des Urkundsbeamten soll zugunsten des in der Regel rechtsunkundigen Beschwerdeführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, 15. Ed. 01.02.2019, StVollzG § 118 Rn. 4).

Die Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung ist nicht explizit geregelt, dies steht ihrer Zulässigkeit indes nicht entgegen. Es ist vielmehr durch Auslegung des § 118 Abs. 3 StVollzG zu ermitteln, ob die mit dem Formerfordernis bezweckten Ziele auch mit einer Einlegung der Rechtsbeschwerde mittels gegenseitiger audiovisueller Übertragung erreicht werden (vgl. zu § 314 Abs. 1 StPO: BGH, Beschl. v. 26.03.1981, 1 StR 206/80, BGHSt 30, 64 ff).

Soweit der Gesetzgeber in verschiedenen Verfahrensordnungen den Einsatz von Videokonferenztechnik geregelt hat, erfolgte dies in der Regel vor dem Hintergrund des für die Verhandlung und Beweisaufnahme geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes.

Beispielhaft seien dazu folgende Regelungen genannt:
– § 185 Abs. 1a GVG zur Übertragung des Dolmetschers bei einer Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung;
– § 128a Abs. 1, 2 ZPO zur Übertragung der mündlichen Verhandlung an einen anderen Ort, an dem sich die Parteien, ihre Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständige aufhalten;
– § 58b StPO zur Übertragung der Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung;
– § 118a Abs. 2 StPO zur Übertragung der mündlichen Verhandlung bei Haftprüfungen;
– § 138d Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 247a Abs. 2 Satz 2 StPO zur Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer im Verfahren zur Ausschließung eines Verteidigers;
– § 163 Abs. 3 i.V.m. § 58b StPO zur Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes;
– § 163a Abs. 1 i.V.m. § 58b StPO zur Vernehmung des Beschuldigten vor Abschluss der Ermittlungen;
– § 233 Abs. 2 Satz 3 StPO zum Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die an einen anderen Ort übertragen werden kann;
– § 247a StPO zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung;
– § 462 Abs. 2 Satz 2 StPO zur mündlichen Anhörung des Verurteilten vor Strafvollstreckungs- und anderen, genauer bezeichneten Entscheidungen.

Auch das StVollzG wurde durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013 (BGBl 2013, 935) geändert. Die Einfügung des § 115 Abs. 1a StVollzG zur Anhörung des Gefangenen in Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist nach der Gesetzesbegründung nur eine Klarstellung (BT-Drs. 17/1224 S. 14).

All diese Regelungen betreffen Anhörungen oder Vernehmungen von am gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen, während die Einlegung eines Rechtsmittels durch eine einseitige Erklärung erfolgt. Das Gericht kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Strafgefangenen ermöglichen, die Einlegung der Rechtsbeschwerde unter Nutzung von qualitativ hochwertiger Videokonferenztechnik zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, ohne dass es dazu einer gesetzlichen Regelung bedürfte. Denn Verfahrensrechte anderer Verfahrensbeteiligter sind insoweit nicht betroffen.

2. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde im Wege der Videokonferenz entspricht dem Formerfordernis der Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG, wenn zwischen dem in einer Justizvollzugsanstalt befindlichen Gefangenen und dem sich an einem anderen Ort befindlichen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine gegenseitige audiovisuelle Übertragung besteht und die Erklärung des Gefangenen, Rechtsbeschwerde einlegen zu wollen, dabei abgegeben wird.

Mit dem Formerfordernis soll der Erschienene belehrt und beraten, seine Berechtigung und die Ernstlichkeit seines Willens geprüft, die Erklärung entgegengenommen und in die rechte Form gebracht und über die Verhandlung ein Protokoll geführt werden (BGH a.a.O.). Diese Aufgaben, Rechte und Pflichten sind dem Rechtspfleger als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1.a) RPflG). Diese Ziele werden – anders als bei einer nur telefonischen Verbindung – auch bei einer gegenseitigen audiovisuellen Übertragung des Beschwerdeführers und des Urkundsbeamten erreicht.

a) Der Urkundsbeamte kann sich bei einer audiovisuellen Übertragung Gewissheit über die Identität des Erklärenden verschaffen. Dies ist erforderlich, weil das Protokoll als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür erbringt, dass eine bestimmte Erklärung von der im Protokoll
bezeichneten Person abgegeben wurde (§ 415 ZPO; BGH, Beschl. v. 26.03.1981, 1 StR 206/80).

Diese Anforderung steht vorliegend nicht im Vordergrund, da bei dem von der Anstalt zur audiovisuellen Erklärung der Rechtsbeschwerde nach § 118 Abs. 3 StVollzG Vorgeführten regelmäßig keine Zweifel an der Identität bestehen. Aus den Stellungnahmen der Anstalt und des Amtsgerichts Nördlingen ergibt sich, dass der betroffene Gefangene – wie bei einer persönlichen Protokollierung der Rechtsbeschwerde – in den Raum geführt wird, in dem sich die Videokonferenzanlage befindet, und der Vorführbeamte der Anstalt bestätigt, dass es sich um den bestellten Gefangenen handelt. Wie bei der persönlichen Protokollierung sieht der Urkundsbeamte den Erklärenden und kann bei Zweifeln über dessen Identität weitere Ermittlungen vornehmen.

b) Das mit dem Formerfordernis der Rechtsmitteleinlegung bezweckte Ziel, den Betroffenen vor übereiltem Einlegen von Rechtsmitteln abzuhalten, und einen Prüfstein für die Ernsthaftigkeit seines Anfechtungswillens darzustellen, wird auch bei der audiovisuellen Übertragung erreicht.
Die Vorbereitungen zur Vorführung des Gefangenen zur audiovisuellen Übertragung unterscheiden sich nicht von denen zur persönlichen Vorführung bei dem Urkundsbeamten. In beiden Fällen muss der Gefangene gegenüber Bediensteten der Anstalt seinen Wunsch nach Vorführung bei dem Urkundsbeamten äußern. In der Folge wird ihm ein meist einige Tage später liegender Termin genannt, an dem er dem Urkundsbeamten entweder unmittelbar oder zur audiovisuellen Übertragung vorgeführt wird. Eine spontane und unüberlegte Einlegung der Rechtsbeschwerde wird durch die audiovisuelle Übertragung nicht gefördert.

c) Sonstige Nachteile der audiovisuellen Übertragung im Vergleich zur persönlichen Aufnahme der Erklärung sind nicht ersichtlich. Der Urkundsbeamte kann bei der gegenseitigen audiovisuellen Übertragung wie bei einem persönlichen Gespräch Nachfragen stellen und das Anliegen und den Willen des Antragstellers ermitteln. Die aufgenommene Rechtsmittelerklärung wird dem Gefangenen nach Übermittlung an die Anstalt mit verschlüsselter E-Mail zur Durchsicht vorgelegt. Der Antragsteller kann Änderungen anbringen. Abschließend billigt der Antragsteller den aufgenommenen Antrag mit seiner Unterzeichnung in Anwesenheit des Vorführbeamten, der sodann an das Amtsgericht zurück gesandt wird.“

Müsste dann ggf. auch bei anderen Rechtsmittel gehen/erlaubt sein.

Fahrverbot III: Absehen vom Fahrverbot wegen drohendem Arbeitsplatzverlust, oder: Urteilsanforderungen

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Und – wie gesagt – auch die dritte Entscheidung des Tages kommt vom BayObLG. Es handelt sich um den BayObLG, Beschl. v. 31.07.2019 – 202 ObOWi 1244/19.

Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Abstandsverstoßes verurteilt, Von der Verhängung des an sich verwirkten Härtefalls hat es abgesehen und das mit drohendem Arbeitsplatzverlust begründet. Das passt der Staatsanwaltschaft (natürlich) nicht. Sie legt Rechtsbeschwerde ein. Und das BayObLG hebt wegen nicht ausreichender Feststellungen auf:

3. Indes halten die Erwägungen des Amtsgerichts zum Absehen von dem an sich verwirkten Fahrverbot einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dass mit Blick auf die festgestellte Vorahndungslage allein die von ihm als glaubhaft angesehene Versicherung des Betroffenen, es habe bei ihm ein Umdenken stattgefunden, weshalb er seit der verfahrensgegenständlichen Tat straßenverkehrsrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, nicht ansatzweise genügt, um ein Absehen vom Fahrverbot zu rechtfertigen, hat das Amtsgericht bereits selbst zutreffend erkannt. Soweit darüber hinaus das Amtsgericht das Absehen von der Verhängung des an sich verwirkten Fahrverbotes mit der Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes begründet hat, hält dies rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand.

a) Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kann auch beim Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung außerhalb des gesetzlichen Regelfalles – wie im vorliegenden Fall – trotz der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ein Absehen von einem an sich verwirkten Fahrverbot dann gerechtfertigt sein, wenn dieses über bloße Erschwernisse bei der Berufsausübung hinaus zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führt. Dabei müssen zum einen von dem Betroffenen in substantiierter Weise Tatsachen vorgetragen werden, welche die Annahme einer Existenzgefährdung greifbar erscheinen lassen (BVerfG NJW 1995, 1541). Zum anderen hat der Tatrichter im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung die Gefährdung des Arbeitsplatzes bzw. der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Betroffenen positiv festzustellen und die seiner Einschätzung zugrunde liegenden Tatsachen in den Urteilsgründen eingehend darzulegen. Da ein Betroffener die Anordnung eines Fahrverbotes in aller Regel als besonders belastend empfindet, wird er häufig ihn besonders treffende angebliche Härten geltend machen. Dies zwingt den Tatrichter, eine derartige Einlassung ausweislich seiner Urteilsgründe besonders kritisch zu prüfen und nicht ohne weiteres als glaubhaft und überzeugend zu übernehmen. Nur so kann das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles ausgeschlossen werden und wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung – wenn auch eingeschränkt – nachzuprüfen (vgl. nur OLG Bamberg, Beschl. v. 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/06 = ZfSch 2006, 533 = DAR 2006, 515 = VRS 111 [2006], 62w.N.).

b) Die bisher zum Absehen vom Fahrverbot getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts reichen für die Bejahung eines Härtefalls nicht aus. Die Annahme einer Existenzgefährdung des Betroffenen durch das Amtsgericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht hinreichend überprüfbar, die Begründung daher lückenhaft und nicht tragfähig. Das Amtsgericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf „das vom Betroffenen vorgelegte und in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben seines Arbeitgebers, wonach dem Betroffenen für den Fall eines 1-monatigen Fahrverbotes gekündigt würde“. Es führt weiter aus, dass dies insofern nachvollziehbar sei, da es sich bei dem Arbeitgeber des Betroffenen um einen Kleinbetrieb handele, bei dem ein einmonatiger Ausfall eines Arbeitnehmers und Fahrers nicht durch organisatorische Maßnahmen aufgefangen werden könne. Auch würde der Betroffene von seinem Arbeitgeber keinen einmonatigen Urlaub erhalten.

aa) Für den Senat ist schon nicht erkennbar, ob das Amtsgericht nicht nur die Tatsache einer im Falle der Verhängung eines Fahrverbotes drohenden Kündigung, sondern auch seine Erwägungen zur Betriebsgröße und zur Handhabung des Urlaubs in diesem Betrieb auf den Inhalt der Arbeitgeberbestätigung stützt, oder ob diese lediglich auf einer entsprechenden, nicht überprüften Einlassung des Betroffenen beruhen. Stützt sich der Tatrichter im Rahmen seiner Beweiswürdigung maßgeblich auf eine schriftliche Bestätigung, so muss er jedenfalls regelmäßig deren Inhalt in ihrem Wortlaut bzw. sinngemäß so wiedergeben, dass dem Senat, welcher bei der Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge auf die Urteilsurkunde beschränkt ist, eine hinreichende Überprüfung möglich ist. Weil dies hier jedenfalls nicht zweifelsfrei geschehen ist, kann der Senat nicht überprüfen, ob das Amtsgericht insbesondere aufgrund der Arbeitsgeberbestätigung tatsächlich von einer Existenzgefährdung des Betroffenen in Folge drohenden Arbeitsplatzverlustes ausgehen durfte. Daher ist auch nicht auszuschließen, dass die tatrichterlichen Erwägungen letztlich doch in wesentlichen Teilen auf den Angaben des Betroffenen beruhen, die das Amtsgericht nicht hinreichend kritisch hinterfragt hat.

bb) Darüber hinaus besteht in aller Regel Anlass, die Stichhaltigkeit entsprechender Angaben in Bezug auf einen drohenden Arbeitsplatzverlust – mögen sie auf einer entsprechenden Einlassung des Betroffenen selbst beruhen oder sich aus einer schriftlichen Bestätigung seines Arbeitgebers ergeben – kritisch zu überprüfen. Der Tatrichter muss dabei – das lehrt die Erfahrung – in Rechnung stellen, dass in solchen Fällen entsprechende Bestätigungen seitens des Arbeitgebers nicht selten aus bloßer Gefälligkeit für den betroffenen Arbeitnehmer ausgestellt werden. Zur Überprüfung wird daher regelmäßig die zeugenschaftliche Vernehmung des Arbeitgebers, seines Personalverantwortlichen oder des sonstigen Ausstellers der Bestätigung veranlasst sein (vgl. nur OLG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2014 – 2 SsBs 14/14 = Blutalkohol 51 [2014], 353; KG DAR 2016, 281; OLG Hamm BA 42, 157; KG VRS 127, 74; OLG Bamberg ZfS 2009, 648; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.01.2009 – 2 Ss OWi 5/09 = NZV 2010, 46). Je allgemeiner und floskelhafter eine derartige Bestätigung in ihren Aussagen und Formulierungen gehalten ist, umso mehr muss sich dem Tatrichter ihre Überprüfung aufdrängen, um sich hinreichend vom sicheren Eintritt der nach aller Erfahrung kaum jemals wirklich auftretenden Konsequenz eines Arbeitsplatzverlustes infolge der Verhängung eines – wie hier nur einmonatigen und überdies mit der Vollstreckungserleichterung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenen – Fahrverbotes zu überzeugen und damit sicher auszuschließen, dass es sich um eine bloße Gefälligkeitserklärung des Arbeitgebers handelt. Kritisch begegnen muss der Tatrichter in diesem Zusammenhang aber auch Erklärungen des Betroffenen bzw. seines Arbeitgebers zur angeblich fehlenden Möglichkeit, das im Raum stehende Fahrverbot ganz oder in Teilen im Urlaub abzuleisten, zumal sich die Beteiligten regelmäßig mehrere Monate auf eine mögliche Ableistung des Fahrverbotes einstellen konnten. Schließlich wird der Tatrichter auch die Möglichkeiten innerbetrieblicher Überbrückungsmaßnahmen sowie einer Freistellung des Betroffenen kritisch hinterfragen müssen.“

Fahrverbot II: Beharrlicher Verstoß, oder: Bedeutung des Zeitmoments

German Law StVG abbreviation for Road Traffic Act Strassenverkehrsgesetz

Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BayObLG, Beschl. v. 17.07.2019 – 202 ObOWi 1065/19 -, der sich zur Bedeutung des Zeitmoments bei der Bewertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich äußert.

Das die amtlichen Leitsätze beim BayObLG – wie früher beim OLG Bamberg – auch immer ein wenig „bombastisch“ sind, beschränke ich mich auf diese. Denn, wenn man sie gelesen hat, weiß man, ob man auch den Volltext lesen möchte/muss.

Die Leitsätze lauten dann:

  1. Dem Zeitmoment kommt für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG insoweit entscheidende Bedeutung zu, als sowohl der Zeitablauf zwischen dem jeweiligen Rechtskrafteintritt als auch zwischen den Tatzeiten zu berücksichtigen ist. Daneben sind insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen der früheren und im Entscheidungszeitpunkt noch verwertbaren Verkehrsverstöße zu gewichten (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 04.10.2007 – 3 Ss OWi 1364/07 = NJW 2007 3655 = ZfSch 2007, 707; 22.10.2009 – 3 Ss OWi 1194/09 = DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr 47; 28.12.2011 – 3 Ss OWi 1616/11 = DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr 51; 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1576/12 = DAR 2013, 213 = VerkMitt 2013, Nr 21 = ZfSch 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr 54; 29.01.2015 – 3 Ss OWi 86/15 = VerkMitt 2015, Nr 15 = ZfSch 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr 58 = NZV 2016, 50 und 16.03.2015 – 3 Ss OWi 236/15 =VerkMitt 2015, Nr 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr. 59).
  1. Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG müssen die den Beharrlichkeitsvorwurf rechtfertigenden Vorahndungen noch im Zeitpunkt des Beschlusserlasses verwertbar sein (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 10.02.2010 – 2 Ss OWi 1575/09 = OLGSt 2010 StVG § 29 Nr 1 = DAR 2010, 332 = ZfSch 2010, 291).
  1. Sind seit Rechtskraft der letzten noch verwertbaren Vorahndung fast vier Jahre vergangenen, steht dies der Wertung eines dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzenden Verstoßes auch dann regelmäßig entgegen, wenn der damalige Verstoß als mit 2 Punkten bewehrte „besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“ Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Regelfahrverbot geahndet wurde.

Fahrverbot I: Absehen vom Fahrverbot, oder: Aber nicht aus „Opportunitätsgründen“

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Heute dann ein „Verkehrsrechtstag“ mit drei Entscheidungen zum Fahrverbit nach § 25 StVG. Alle drei Entscheidungen kommen vom BayObLG.

Hier dann zunächst der BayObLG, Beschl. v. 06.05.2019 – 201 ObOWi 276/19 – zur Unzulässigkeit des Absehens vom Regelfahrverbot aufgrund von Opportunitätserwägungen. Das AG hat die Betroffene wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit unfallbedingter Sachbeschädigung (§ 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 7, 11, Nr. 2, Abs. 3; 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO) zu einer Geldbuße von 240 EUR verurteilt. Von der Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots hat es demgegenüber abgesehen. Das hat das BayObLG nicht mitgemacht:

„1. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts kam gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV die Anordnung eines Regelfahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht. Dies hat das Amtsgericht zwar nicht verkannt, jedoch von der Anordnung eines Fahrverbots (ohne gleichzeitige Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von 240 Euro) im Wesentlichen mit der Begründung abgesehen, dass aufgrund der Einlassung der Betroffenen „ein Tatnachweis […] nur durch die Vernehmung“ des geschädigten 82-jährigen Unfallgegners „zu führen gewesen wäre“, da die Personalien zweier in der Akte erwähnter „unbeteiligten Zeugen […] weder polizei- noch aktenkundig“ gemacht worden seien. Der als Zeuge an sich zur Verfügung stehende (betagte) Unfallgegner habe dem Gericht jedoch mitgeteilt, „dass er wegen Erkrankung zum Gerichtstermin nicht erscheinen könne“ und dies mit einem Attest belegt; der Zeuge befinde sich nach eigenen Angaben, die von seiner Ehefrau im Rahmen eines Telefonats mit dem Vorsitzenden bestätigt worden seien, in einem langwierigen Rekonvaleszenzprozess, wobei dieser Zustand bis auf weiteres anhalte. Insgesamt sei deutlich geworden, „dass die Zeugenladung für den Zeugen […] stark belastend“ sei. Vor diesem Hintergrund sei der Betroffenen vom Gericht in Aussicht gestellt worden, „dass bei Beschränkung [des Einspruchs] auf die Rechtsfolgen“ nur „die Regelgeldbuße verhängt, aber […] von einem Fahrverbot“ abgesehen werde. Im Übrigen sei sich das Amtsgericht durchaus darüber bewusst, dass die Anforderungen für ein Absehen vom Regelfahrverbot wegen unzumutbarer Härte „nicht erfüllt“ bzw. „nicht festgestellt“ seien; „ob derartige Feststellungen noch getroffenen werden könnten“, sei „nicht bekannt“. Gleichwohl werde die Auffassung vertreten, dass der das Bußgeldverfahren beherrschende Opportunitätsgrundsatz bei der gegebenen Sachlage, insbesondere auch eine „unverhältnismäßige Belastung von Zeugen in Bagatellfällen“, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könne. Im Übrigen folge dies schon daraus, dass diese Umstände sogar eine Verfahrenseinstellung begründen könnten, weshalb sie „erst Recht“ ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigen könnten. Schließlich habe die bislang unauffällige Betroffene durch den Unfall einen nicht unerheblichen Eigenschaden erlitten.

2. Diese Begründung für ein Absehen vom an sich verwirkten Regelfahrverbot hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Amtsgericht die für seine Rechtsfolgenentscheidung allein gültigen ‚bekannten‘ Maßstäbe verkannt und diese in unzulässiger Art und Weise mit hier nicht maßgeblichen und deshalb rechtsfehlerhaften Erwägungen zu Geltung und Umfang des Opportunitätsgrundsatzes vermengt hat.

a) Zwar ist richtig, dass § 47 OWiG nach allgemeiner Meinung als zentraler Ausdruck des das Ordnungswidrigkeitenrecht dominierenden Opportunitätsgrundsatzes anzusehen ist. Allerdings verkennt das Amtsgericht bei seinen von hier aus abgeleiteten weiteren Thesen schon, dass hier gerade keine Entscheidung über eine Einstellung des Verfahrens, also über die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit als solcher, zu treffen war, was im Übrigen ein Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft geboten hätte.

b) Verkannt wird ferner, dass die pflichtgemäße Ausübung des Opportunitätsermessens weit, jedoch nicht ‚frei‘ Neben den allgemeinen, u.a. aus dem Willkürverbot und dem Gleichheitssatz folgenden Schranken, sind gerade bei der Verfolgung von massenhaft im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten vielmehr die vorhandenen gesetzlichen Vorbewertungen zu beachten mit der Folge, dass es etwa eine Gleichheit im Unrecht und ein hieraus abgeleiteter Anspruch auf Nichtverfolgung und damit Nichtahndung auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht nicht geben kann, mag es auch ‚nur‘ um die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gehen und jedenfalls prinzipiell unter der Geltung des Opportunitätsprinzips im Einzelfall auch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte – u.a. ein bestimmter Ermittlungs- oder Aufklärungsaufwand – Verfolgungswille und -dichte mitbeeinflussen können. Nur in diesem Sinne entfaltet der das Bußgeldverfahren umspannende Grundsatz der Opportunität seine Wirksamkeit bis in das gerichtliche Verfahren hinein und bleibt etwa auch dann wirksam, wenn es um die Frage geht, ob bestimmte Teile einer Tat von der Verfolgung ausgeschlossen werden sollen (vgl. hierzu z.B. die Darstellungen bei Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. [2017] § 47 Rn 4 ff., 24 ff., 30 ff.; Rebmann/Roth/Herrmann [26. Aktualisierung 2018] § 47 Rn 1, 6 f., 9; BeckOK/Bücherl [Stand: 15.03.2019] § 47 Rn 3, 14 f.; KK/Mitsch OWiG 5. Aufl. [2018] § 47 Rn. 4 ff., 17 ff. und Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 1033 ff., jeweils m.w.N.).

c) Wie dargelegt, ist die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes weit, jedoch nicht schrankenlos. Dies bedeutet, dass unter der Geltung des mit Verfassungsrang ausgestatteten allgemeinen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) die Ermessensausübung ausnahmslos auf sachlich begründbare Kriterien zurückführbar sein muss und schon der bloße Anschein einer unsachgemäßen Ausübung zu vermeiden oder gegebenenfalls durch einen entsprechenden Begründungsaufwand zu rechtfertigen ist (Göhler/Seitz/Bauer47 Rn 6 ff.; BeckOK/Bücherl § 47 Rn 8 ff.; Rebmann/Roth/Herrmann § 47 Rn 11 ff.; Bohnert/Krenberger/Krumm OWiG 5. Aufl. [2018] § 47 Rn 5 f.; Burhoff/Gieg a.a.O. Rn. 1037).

d) Diese Grenze einer sachlich vertretbaren Entscheidung ist hier allerdings schon deshalb überschritten, weil das Amtsgericht zu Unrecht meint, über die Rechtsfolgen eines ‚Bagatellfalles‘ zu befinden, wovon freilich auf dem weiten Feld der Verkehrsordnungswidrigkeiten eingedenk der Kategorisierungen der Bußgeldkatalogverordnung und des Bußgeldkataloges und der dort vorgesehenen Regelgeldbußen regelmäßig nur für Verstöße unterhalb der Eintragungsfähigkeit ausgegangen werden könnte (Burhoff/Gieg a. a.O. Rn. 1044 ff.).

e) Vor allem aber hat das Amtsgericht verkannt, dass dem Opportunitätsgedanken insbesondere in den Fällen eines – wie hier – nach der Vorbewertung des Verordnungsgebers über die §§ 24, 25 Abs. 1, 1. Alt., 26a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV tatbestandlich einen groben Pflichtenverstoß indizierenden Verstößen, zu denen nicht zuletzt auch bestimmte Rotlichtverstöße (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. lfd. Nrn. 132.1, 132.2 [mit Gefährdung bzw. Sachbeschädigung], 132.3 [Rotphase länger als 1 Sekunde] oder 132.3.1, 132.3.2 BKat [Rotphase länger als 1 Sekunde mit Gefährdung bzw. Sachbeschädigung]) zählen, Grenzen gesetzt sind. Denn die in diesem Bereich praktizierte und von den Rechtsbeschwerdegerichten zu überwachende Bindung der Sanktionspraxis ist wiederum signifikanter Ausdruck einer allgemein anerkannten Anwendungsschranke des Opportunitätsgrundsatzes, nämlich der gerade im Straßenverkehrsrecht anzustrebenden Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer (Anwendungsgleichheit) und damit der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Reaktionshandelns, von der nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei Eingreifen des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes oder bei einer Kumulation sonstiger Milderungsgründe, von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot abgewichen werden darf (Burhoff/Gieg a. a.O. Rn. 1044 f.; ähnlich Göhler/Seitz/Bauer § 47 Rn. 33).

3. Hinreichende Gründe dieser Art (hier: Nicht unerheblicher eigener Sachschaden der bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen und zumindest teilgeständigen Betroffenen) zeigen die Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts – wie es selbst konstatiert – allerdings auch in der Zusammenschau der Urteilsgründe gerade nicht auf, weshalb diesen und etwaigen weiter hinzutretenden Umstände gegebenenfalls in einer neuen Verhandlung nachzugehen sein wird.