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OWi I: (Einfache) Heilung eines Zustellungsmangels, oder: Warum legt der Verteidiger eine Vollmacht vor?

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Heute dann OWi-Entscheidungen.

Ich beginne den Tag mit dem BayObLG, Beschl. v. v. 21.01.2022 – 202 ObOWi 2/22. Mit dem Beschluss habe ich dann den „Aufreger“ des Tages dann hinter mir. Warum „Aufreger des Tages“? Nun, es geht mal wieder um die Wirksamkeit einer Zustellung. Hier ist es konkret die Heilung eines Zustellungsmangels durch Zustellung des Bußgeldbescheids an einen sonstigen Empfangsberechtigten. Und das war der Vertediger, der eine Vollmacht vorgeleht hatte. Und das war es dann:

„3. Schließlich liegt das von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte und von der Generalstaatsanwaltschaft München ebenfalls angenommene Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung nicht vor.

a) Die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch die öffentliche Klage erhoben worden ist, danach 6 Monate (§§ 24, 26 Abs. 3 StVG).

b) Die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit wurde am 19.11.2020 begangen. Spätestens am 20.01.2021, dem Tag, an dem der Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 05.01.2021 eingelegt hat, wurde die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Alt. 2 OWiG unterbrochen.

aa) Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustellung des Bußgeldbescheids, der am 08.01.2021 im Wege der Ersatzzustellung in den Briefkasten am Wohnort der Eltern des Betroffenen eingelegt wurde, wirksam erfolgte. Denn nach den vom Verteidiger vorgebrachten Umständen, die mit entsprechenden Unterlagen untermauert wurden, hatte der Betroffene zum damaligen Zeitpunkt seinen früheren Wohnsitz bei den Eltern aufgegeben und war als Zeitsoldat in Berchtesgaden kaserniert. Eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BayVwZVG, 180 ZPO setzt aber voraus, dass der Zustellungsadressat dort wohnhaft ist.

bb) Allerdings wurde der Zustellungsmangel gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i.V.m. Art. 9 BayVwZVG geheilt, als eine Abschrift des Bußgeldbescheids dem Verteidiger tatsächlich zuging. Nach Art. 9 BayVwZVG gilt die Zustellung eines Dokuments, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften übermittelt wurde, in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dies war spätestens dann gegeben, als der Verteidiger eine Abschrift des Bußgeldbescheids erhielt. Nachdem die Rechtsbeschwerde trotz umfangreicher Ausführungen im Übrigen diesen Zeitpunkt nicht explizit benennt, ist davon auszugehen, dass den Verteidiger der Bußgeldbescheid vom 05.01.2021 frühestens am 06.01.2021 und spätestens an dem Tag erreicht hat, als dieser den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegte, was am 20.01.2021 der Fall war. Selbst unter Zugrundelegung des zuletzt genannten Datums wurde die 3-monatige Verjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Alt. 2 OWiG rechtzeitig unterbrochen.

(1) Zwar ist zur Heilung von Zustellungsmängeln nötig, dass ein Zustellungswille der Behörde vorlag (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 20.10.2021 – XII ZB 314/21 = SW FamFG § 16 = NSW FamFG § 41 = NSW FamFG § 63 = NSW ZPO § 189; OLG Celle, Beschl. v. 10.03.2021 – 2 Ss (OWi) 348/20 = VRS 140 [2021], 108; OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2017 – 3 RBs 106/17 DAR 2017, 642). Indes ist nicht erforderlich, dass der Zustellungsadressat und der tatsächliche Empfänger des Dokuments identisch sind. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der mit Art. 9 BayVwZVG vergleichbaren Vorschrift des § 189 ZPO (BGH, Urt. v. 12.03.2015 – III ZR 207/14 = BGHZ 204, 268 = NSW ZPO § 167 = NSW ZPO § 170 = NSW ZPO § 189 = EBE/BGH 2015, 143 = MDR 2015, 535 = DGVZ 2015, 124 = NJW 2015, 1760 = FamRZ 2015, 1021 = WM 2015, 1388 = RdL 2015, 195 = BtPrax 2015, 158 = Rpfleger 2015, 562 = VersR 2015, 1447) sowie zu der mit Art. 9 BayVwZVG inhaltlich identischen Bestimmung des § 8 VwZG (BFH, Urt. v. 06.06.2000 – VII R 55/99 = BFHE 192, 200 = BStBl II 2000, 560 = DStRE 2000, 1109 = BFH/NV 2000, 1382 = HFR 2000, 872 = NVwZ-RR 2001, 77 = StRK VwZG § 15 R.10 = ZKF 2001, 180; BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 43/95 = BVerwGE 104, 301 = NVwZ 1999, 178; ebenso: Engelhardt/App/Schlatmann VwZG 12. Aufl. 2021 § 8 VwZG Rn. 3), dass die Heilung von Zustellungsmängeln nach diesen Bestimmungen auch dann eintritt, wenn der Bescheid nicht dem in ihm genannten Adressaten, sondern einer Person zugeht, an die die Zustellung hätte gerichtet werden können. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses sprechen bereits Wortlaut und Systematik des Art. 9 BayVwZVG. Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, dass das Dokument dem „Empfangsberechtigten“ zugegangen ist. Dass damit nicht ausschließlich derjenige, an den die Behörde zustellen wollte, also der Zustellungsadressat, gemeint ist, lässt sich zwanglos daraus ableiten, dass das Gesetz an anderer Stelle den Begriff des „Zustellungsadressaten“ verwendet (Art. 5 Abs. 6, 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVwZVG), während in Art. 9 BayVwZVG ausdrücklich vom „Empfangsberechtigten“ die Rede ist. Hätte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Heilung von Zustellungsmängeln nur dann eintreten sollen, wenn das Dokument dem Zustellungsadressaten zugeht, wäre die Verwendung der Begrifflichkeit des „Empfangsberechtigten“ nicht nachvollziehbar. Zudem spricht für dieses Ergebnis auch die ratio der Heilungsvorschriften. Gelangt das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Empfänger hat die Zustellung ihren Zweck erreicht; die Versagung der Zustellung durch Heilung in diesen Fällen wäre eine unnötige Förmelei (BGH a.a.O).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Heilung dadurch eingetreten, dass der Verteidiger eine Abschrift des Bußgeldbescheids nach § 51 Abs. 3 Satz 5 OWiG erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft war der Verteidiger zur Empfangnahme von Zustellungen befugt, sodass an diesen auch die Zustellung hätte gerichtet werden können.

(a) Der Verteidiger war bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids vom 05.01.2021 sowohl rechtsgeschäftlich als auch gesetzlich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG zum Empfang von Zustellungen ermächtigt. Er hatte mit am 30.12.2020 eingegangenem Schriftsatz vom 28.12.2020, also sogar vor Erlass des Bußgeldbescheids, eine schriftliche Vollmacht vom 09.12.2020 zu den Akten gereicht (vgl. Bl. 16/17 d.A.), die sich gemäß deren Ziffer 6. auf die Empfangnahme von Zustellungen erstreckte. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsschrift ausführt, die Vollmacht datiere erst nach der erfolgten Ersatzzustellung, beruht dies auf einem offensichtlichen Versehen.

(b) Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass es – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sogar genügen würde, wenn der Verteidiger die rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Ermächtigung zur Empfangnahme erst nach Vornahme der fehlerhaften Zustellung erhalten hätte, sofern er das Schriftstück im Zeitpunkt der Bevollmächtigung noch in Besitz hat, wobei die Heilung in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung erteilt oder die gesetzliche Zustellungsvollmacht fingiert wird (vgl. BVerwG a.a.O.; BGH, Urt. v. 22.11.1988 – VI ZR 226/87 = WM 1989, 238 = VersR 1989, 168 = WuB VII A § 121 a ZPO 1.89 = MDR 1989, 345 = NJW 1989, 1154 = Rpfleger 1989, 205 = BGHR ZPO vor § 12 Zuständigkeit, internationale 3 = BGHR ZPO § 23 Vermögen 2 = BGHR ZPO § 187 S 1 Zustellungsmängel 2 = BGHR ZPO § 187 S 1 Zustellungsmängel 3 = BGHR ZPO § 212a Empfangsbereitschaft 1 = LM Nr 5 zu § 23 ZPO = BGHWarn 1989, Nr 322).

c) Weitere Unterbrechungshandlungen hinsichtlich der ab dem Zeitpunkt der Heilung des Zustellungsmangels maßgeblichen 6-monatigen Verjährungsfrist erfolgten mit Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG am 13.03.2021 und mit der jeweiligen Anberaumung der Hauptverhandlung aufgrund der Verfügungen vom 22.03.2021 und 01.07.2021 gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG.“

Man fragt sich: Warum wird die Vollmacht vorgelegt und man macht es den Gerichten pp. so einfach. Das muss doch nicht sein.

OWi I: Bezugnahme auf das „Tatlichtbild“ zulässig?, oder: Nein, denn es geht um den „Urkundeninhalt“

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In der Mitte der 11. KW. heute dann drei OWi-Entscheidungen.

Zunächste etwas aus Bayern, und zwar der BayObLG, Beschl. v. 31.01.2022 – 202 ObOWi 106/22 – zur Frage der Bezugnahme auf in ein Messfoto eingeblendete Daten. Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Das BayObLG meint in der Rechtsbeschwerde, dass die vom AG getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, und zwar auch nicht im Hinblick auf die vom AG gemnäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgenommene Bezugnahme auf das „Tatlichtbild“. Denn:

„d) Auch die in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erfolgte Bezugnahme auf das „Tatlichtbild“ erlaubt es dem Senat nicht, die dortigen Textfelder zur Korrektur der Urteilsgründe und Auflösung des Widerspruchs in den tatrichterlichen Feststellungen heranzuziehen.

aa) Die Bestimmung des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, wonach der Tatrichter zur Erleichterung der Darstellung von Abbildungen wegen der Einzelheiten in Abkehr von dem grundsätzlichen Erfordernis, die maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen zu schildern, die Abbildung durch Bezugnahme zum Inhalt der Urteilsurkunde machen kann, erlaubt dem Senat nicht den Rückgriff hierauf, um Widersprüche in den Tatsachenfeststellungen des tatrichterlichen Urteils aufzulösen. Die Verweisung auf Urkunden, um deren Inhalt es geht, gestattet § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gerade nicht (BGH, Urt. v. 20.10.2021 – 6 StR 319/21; 20.01.2021 – 2 StR 242/20, jew. a.a.O.). Bei den Messdaten handelt es sich aber nicht etwa um Abbildungen, die durch Inaugenscheinnahme zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemäß § 261 StPO gemacht werden könnten. Vielmehr geht es bei deren Verwertung um den Inhalt einer textlichen Darstellung, die allein dem Urkundenbeweis nach § 249 StPO zugänglich ist (ebenso: OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2021 – III-4 RBs 44/21 = ZfSch 2021, 531; 21.01.2016 – III-4 RBs 324/15 = NStZ-RR 2016, 121 = NZV 2016, 241; OLG Düsseldorf Beschl. v. 08.01.2016 – IV-3 RBs 132/15 = DAR 2016, 149; BeckOK StPO/Peglau [41. Ed. 1.10.2021] § 267 Rn. 11; KK-StPO/Kuckein/Bartel 8. Aufl. StPO § 267 Rn. 19, Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 267 Rn. 9), weil es nicht auf das äußere Erscheinungsbild des Textes, sondern allein den Inhalt ankommt. Eine über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hinausgehende, entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf in den Akten befindliche Urkunden verbietet sich schon aus methodischen Gründen. Denn bei § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO handelt es sich um eine eng auszulegende und damit nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift, die den Grundsatz, dass ein Urteil aus sich heraus verständlich sein muss, durchbricht.

bb) Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die strenge Differenzierung zwischen Urkunden- und Augenscheinsbeweis für die Frage, ob der Urkundeninhalt wirksam aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) geschöpft wurde, dann eine Grenze findet, wenn der gedankliche Inhalt der Urkunde quasi „durch einen Blick“ auf diese erfasst wird (BGH, Beschl. v. 12.12.2013 – 3 StR 267/13 = NStZ 2014, 606 = StV 2015, 78), auf die Ergänzung der Urteilsgründe durch Bezugnahme auf entsprechende Textteile übertragen werden kann. Denn jedenfalls fehlt es schon an der vom Bundesgerichtshof postulierten Prämisse der Feststellung „auf einem Blick“. Der Text, der im Zusammenhang mit dem Messbild wiedergegeben wird, erschöpft sich nicht lediglich in einem Messwert, sondern enthält zahlreiche Textfelder über mehrere und auch über das Messbild verteilte Zeilen mit unterschiedlichsten Daten. Darauf, ob eine einzelne der dort abgedruckten Daten „auf einen Blick“ erfasst werden könnte, kommt es nicht an. Denn dies würde zur zuverlässigen Gewährleistung eines richtigen Ergebnisses schon deswegen nicht ausreichen, weil es zum Zwecke einer fehlerfreien Zuordnung zum verfahrensgegenständlichen Vorwurf auch eines Rückgriffs auf die weiteren Daten bedürfte und deren Abgleich untereinander geboten wäre, was darauf hinausliefe, dass das Rechtsbeschwerdegericht unzulässiger Weise Beweis erheben und eigene Sachverhaltsfeststellungen treffen müsste. Es ist indes nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, das Urteil möglicherweise tragende Umstände selbst herauszufinden und zu bewerten; bei einem solchen Vorgehen handelt es sich nicht mehr um ein Nachvollziehen des Urteils, sondern um einen Akt eigenständiger Beweiswürdigung, der dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt ist (BGH, Urt. v. 02.11.2011 – 2 StR 332/11 = BGHSt 57, 53 = NJW 2012, 244 = GuT 2011, 541 = NZV 2012, 143 = NStZ 2012, 228 = StV 2012, 272 = BGHR StPO § 267 Abs 1 S 3 Verweisung 4).

cc) Darauf, dass der Tatrichter im Rahmen seiner Bezugnahme nicht einmal die Fundstelle in der Akte zitiert (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 14.09.2011 – 5 StR 355/11 = BGHR StPO § 267 Abs 1 S 3 Verweisung 3), kommt es nach alledem nicht mehr entscheidend an. Gleiches gilt für den Umstand, dass im angefochtenen Urteil, ohne dies weiter zu hinterfragen, zudem festgestellt wurde, dass das Messgerät „bis zum Jahresende 2020 gültig geeicht“ gewesen sei, obwohl der Verstoß sich am 11.04.2021 ereignete.“

Strafvollzug I: Wenn der Gefangene kochen will, oder: Kochplatten gibt es nicht

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In die 7. KW. starte ich dann mal ohne „Corona-Entscheidungen“, derzeit habe ich nichts vorliegen. Gott sei Dank 🙂 . Stattdessen gibt es heute zwei Entscheidungen zum/aus dem Strafvollzug.

Zunächst hier der BayObLG, Beschl. v. 29.11.2021 – 203 StObWs 459/21. Der Verurteilte, der inzwischen aus dem Strafvollzug entlassen ist, hatte den Besitz einer Kochplatte in seinem Haftraum begehrt. Nach seiner Entlassung hatte sich sein Antrag erledigt, das BayObLG musste nur noch über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Verfahrens. Die hatte es demn Verurteilten auferlegt:

„1. Der Senat hat gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StVollzG nurmehr nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Strafgefangenen zu entscheiden. Dabei sind der bisherige Sach- und Streitstand, insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 121 Rn. 4).

2. Danach trifft die Kostenlast den ehemaligen Strafgefangenen. In Übereinstimmung mit dem ablehnenden Bescheid der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 01.03.2021 hat sein Antrag in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Justizvollzugsanstalt Kaisheim führt in ihrem ablehnenden Bescheid vom 01.03.2021 aus, dass es sich bei der Justizvollzugsanstalt Kaisheim um eine Anstalt der höchsten Sicherheitsstufe handelt, bei der hinsichtlich der Ausstattung gerade mit elektrischen Geräten strenge Maßstäbe angelegt werden müssen. Als Grund für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gibt sie u.a. an, dass die elektrischen Komponenten und Heizelemente ausgebaut und zu anderen verbotenen oder gefährlichen Zwecken mißbraucht werden können.

b) Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG dürfen Gefangene ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Nach Art. 21 Abs. 2 BayStVollzG gilt dies aber nicht für Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden.

c) Für die Besitzversagung reicht grundsätzlich eine dem Gegenstand innewohnende abstrakte – vom Verhalten des einzelnen Gefangenen unabhängig zu beurteilende – Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt aus (h.M.; vgl. – jeweils mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur – Arloth/Krä, a.a.O., § 70 StVollzG Rn. 5; BeckOK Strafvollzug Bund/Knauss, 20. Ed. 01.08.2021, § 70 StVollzG Rn. 22; Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. G Rn. 34; Goldberg in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 5. Kap. Abschn. D Rn. 15). Das billigt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, sofern eine bestehende abstrakte Gefährlichkeit nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 27.03.2019, Az.: 2 BvR 2268/18, NStZ-RR 2019, 191, juris Rn. 4; Beschluss vom 14.08.1996, Az.: 2 BvR 801/96, NStZ-RR 1997, 24, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.02.1994, Az.: 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453, juris Rn. 10 f.).

d) Unter diesen Vorgaben steht einem Strafgefangenen kein Recht auf den Besitz einer Kochplatte in seinem Haftraum zu.

Wie die Justizvollzugsanstalt zutreffend ausführt, können ausgebaute Heizelemente zu gefährlichen Zwecken eingesetzt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie erhitzt und gegen den Körper einer anderen Person eingesetzt werden und bei dieser Verbrennungen hervorrufen – eine Gefahr, die auch von einer nicht zerlegten erhitzten Kochplatte ausgehen kann, die als ganzes leicht bewegt werden und einer anderen Person durch Berührung mit deren Körper erhebliche Brandverletzungen zufügen kann.

Eine solch spontaner Einsatz gefährlicher Gegenstände kann durch vorgängige Kontrollen nicht verhindert werden.

Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit mit den Heizspiralen eines Tauchsieders, dessen Gebrauch ebenfalls abstrakt geeignet ist, zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu führen (dazu s. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 15. Ed. 01.07.2021, BayStVollzG Art. 21 Rn. 9; BeckOK Strafvollzug Bund/Setton, 20. Ed. 01.08.2021, StVollzG § 19 Rn. 16). So hat bereits das Oberlandesgericht München entschieden (Beschluss vom 25.06.1980, Az.: 1 Ws 520/80, bei Franke NStZ 1981, 214; ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.12.1978, Az.: 3 Ws 716/78 (StVollz), ZfStRVo 1979, 186), dass die Vorenthaltung des mit erheblichen Mißbrauchsgefahren (Brand, Verbrennung) belasteten Besitzes eines eigenen Tauchsieders jedenfalls in einer Anstalt hohen Sicherheitsgrades keiner Abwägung gegen individuelle Bedürfnisse des Strafgefangenen bedarf, da die Sicherheitsanforderungen regelmäßig bei weitem überwiegen. So liegt der Fall auch hier.“

Pflichti I: Geständnis im Ermittlungsverfahren, oder: Pflichti in der Berufung?

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Und heute vor dem morgigen Gebührentag dann noch ein paar Entscheidungen zur Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO). Heute allerdings nichts zur rückwirkenden Bestellung. Es liegen mir zwar Entscheidungen vor, ich will aber zunächst noch ein wenig „sammeln“.

Ich beginne hier mit einer Entscheidung zu den Beiordnungsgründen. Sie kommt aus aus Bayern.

Es handelt sich um dem BayObLG, Beschl. v. 25.11.2021 – 202 StRR 132/21. Ergangen ist der Beschluss in einem BtM-Verfahren. Grundlage des Verfahrens ist – etwas vereinfacht – ein vom Angeklagtenim Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei in einer mit seinem Einverständnis ohne Verteidiger durchgeführten Beschuldigtenvernehmung eingeräumter Besitz von 10 Gramm Marihuana ein. Es wird Anklage zum AG erhoben. Am Schluss der Hauptverhandlung wiederholte der sein Geständnis aus dem Ermittlungsverfahren, das AG spricht ihn dennoch aus tatsächlichen Gründen frei.

Dagegen die Berufung der StA, die zur Verurteilung beim LG führt. In der Berufungshauptverhandlung hatte der Angeklagte das Geständnis aber nicht wiederholt, sondern stattdessen den Tatvorwurf pauschal bestritten. Die Berufungskammer hat ihre Überzeugung im Wesentlichen auf das im Ermittlungsverfahren und vor dem AG abgelegte Geständnis  gestütztz. Dagegen dann die Revision. Mit der wird  u.a. geltend gemacht, dass dem Angeklagten ür die Berufungshauptverhandlung kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei. Ohne Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung.

  1. Bei einem einfach gelagerten Schuldvorwurf, der sich auf ein Geständnis des Angeklagten gründet, scheidet ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Schwierigkeit der Sachlage regelmäßig auch dann aus, wenn das Amtsgericht den Angeklagten ohne nachvollziehbare Begründung freispricht und die Staatsanwaltschaft sich hiergegen mit dem Rechtsmittel der Berufung wendet.
  2. Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich machen könnte, ist nicht gegeben, wenn der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hatte.
  3. Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass in der Berufungshauptverhandlung kein Verteidiger mitgewirkt hat, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung wegen Schwierigkeit der Rechtslage nach § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen habe, weil ein Verwertungsverbot nach § 252 StPO in Betracht komme, setzt jedenfalls in Fällen, in denen der Tatrichter von „spontan“ gemachten Angaben des zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen ausgeht, einen Vortrag voraus, aus dem sich die konkrete Aussagesituation ergibt.

Gründe I: Verletzung der Unterhaltspflicht, oder: Eigene Berechnungen, keine Bezugnahme auf Unterlagen

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Und am ersten Tag des neuen Monats stelle ich Entscheidungen zum Umfang der Urteilsgründe (§ 267 StPO) vor.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 13.12.2021 – 204 StRR 560/21 – zum Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB). Die damit zusammenhängenden Fragen sind ein Dauerbrenner. Nicht selten haben die Revisionen gegen landgerichtliche Urteile, die wegen einer Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilen Erfolg, weil die Urteile der Tatgerichte nicht ausreichend begründet waren. So auch hier das Urteil des AG, gegen das Berufung eingelegt worden ist, die beschränkt wurde. Aber das BayObLG sagt: Beschränkung ist/war nicht wirksam, das die Feststellungen des LG nichts ausreichen:

„1. Das Landgericht ist zu Unrecht von der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 318 StPO ausgegangen und hat deshalb keine eigenen Feststellungen zum Schuldspruch getroffen. Dies hat das Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge von Amts wegen zu prüfen, weil im Falle der Unwirksamkeit der Beschränkung die Berufungskammer als Tatsacheninstanz eigene Feststellungen zum Schuldspruch hätte treffen müssen (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 3).

a) Zwar ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich zulässig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so knapp sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen und die erstinstanzlichen Feststellungen deshalb keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 4, m.w.N.).

b) Das erstinstanzliche Urteil weist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB derartige zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch führende Defizite auf.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Neumarkt bleibt schon der Schuldumfang unklar, sodass diese keine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung durch das Berufungsgericht sein konnten. Die zur Nachvollziehbarkeit von Grund und Höhe der Berechnung erforderlichen Feststellungen zur Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten und zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sind im Strafurteil zu treffen. Fehlen – wie vorliegend – im amtsgerichtlichen Urteil mit konkreten Zahlenangaben versehene Darlegungen, die den Umfang der Unterhaltspflicht erkennen lassen, so ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 6, m.w.N.).

Die vorliegend zur Begründung der Unterhaltspflicht des Angeklagten erfolgte Bezugnahme auf das Schreiben des Landratsamtes Neumarkt – Kreisjugendamt – vom 26.1.2018, wonach der Unterhaltsanspruch von pp. im Tatzeitraum durchschnittlich 83 Euro betragen habe, ist, wie generell die Bezugnahme auf Aktenteile, gemäß § 267 Abs. 1 S. 1 StPO – von den Sonderfällen des § 267 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 1 StPO abgesehen – nicht statthaft. Soweit gebotene eigene Urteilsfeststellungen durch unzulässige Bezugnahmen ersetzt werden, fehlt es verfahrens-rechtlich an einer Urteilsbegründung und sachlich-rechtlich an der Möglichkeit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 20.1.2021 – 2 StR 242/20, juris Rn. 19, m.w.N.; Urteil vom 20.10.2021 – 6 StR 319/21, juris Rn. 10).

Die Feststellungen des Amtsgerichts lassen somit nicht nachvollziehbar erkennen, von welcher Bedarfshöhe es im Einzelfall ausgegangen ist. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen, wobei für die Unterhaltsberechnung für Kinder Bedarfstabellen (vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland – SüdL, Stand 1.1.2018, Ziff. 11 – 14) berücksichtigt werden können, die jedoch im Urteil angegeben werden müssen (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 7), was nicht geschehen ist.

Im amtsgerichtlichen Urteil sind auch die erforderlichen hinreichenden Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten unterblieben (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 8). Anhand der Mitteilung des jeweiligen monatlichen Nettoauszahlungsbetrags für die Monate Mai bis November 2018 lässt sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Angeklagten und somit dessen Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehen, weil insbesondere Feststellungen zu möglichem weiteren Einkommen, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingten Aufwendungen und anzuerkennenden Schulden fehlen (vgl. Ziff. 10.1, 10.2, 10.4 SüdL 2018; BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 8).

Ebenso fehlen Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kindesmutter. Zwar erfüllt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Allerdings kann im Rahmen einer gegebenenfalls gesteigerten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB (auch) die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils von Bedeutung sein. Die erweiterte Unterhaltspflicht tritt nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nämlich nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dies kann auch der andere Elternteil sein, wenn er leistungsfähig i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB ist, d.h. wenn er neben der Betreuung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) auch dessen Barbedarf ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts tragen kann (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 8, m.w.N.).

Aufgrund des Bestehens der weiteren Unterhaltspflicht des Angeklagten gegenüber seinem Sohn pp. (seine Tochter pp. dürfte erst nach Ablauf des relevanten Tatzeitraums geboren sein, das genaue Geburtsdatum ist nicht festgestellt worden) kommt zudem ein sogenannter Mangelfall in Betracht, falls das nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts verbleibende Einkommen nicht zur Unterhaltsleistung für die Kinder pp. und pp. ausgereicht und deshalb nur eine anteilige Unterhaltsleistung zu erfolgen hätte (Ziff. 24 SüdL 2018). Insoweit fehlen ebenfalls ausreichende Feststellungen. Im Falle einer solchen nur anteiligen Unterhaltspflicht für die genannten Kinder würde jedoch für die Monate Mai bis November 2018 der dem Angeklagten vorgeworfene Unterhaltsausfall für pp. von 83 Euro monatlich erheblich unterschritten werden.

c) Da es sich bei dem Umstand, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht des Angeklagten bestand, um eine doppelrelevante Tatsache handelt, die sowohl für den Schuldspruch als auch als bestimmender Strafzumessungsgrund für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung ist, haben die dargestellten Feststellungs- und Erörterungsdefizite zur Folge, dass die Berufungen nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden konnten (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 6).“