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Ablehnung der Auslieferung nach Polen als unzulässig, oder: Werden Kosten und/oder Auslagen erstattet?

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Bei der zweiten Entscheidung, die ein etwas abgelegeneres Rechtsgebiet betrifft, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 21.02.2022 – 2 AR (Ausl) 67/21. Am Aktenzeichen kann man erkennen: Es geht um ein Auslieferungsverfahren. In dem ist die Auslieferung des Verfolgten nach Polen als unzulässig abgelehnt worden. Der Verfolgte beantragt dann, die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen. Der Antrag hat beim OLG keinen Erfolg:

„Der Antrag des Verfolgten war abzulehnen, weil eine Kosten- oder Auslagenentscheidung nicht veranlasst ist. Auch für eine Entschädigungsentscheidung für erlittene Auslieferungshaft fehlt eine Grundlage.

1. Nach ganz herrschender Rechtsprechung kommt in Auslieferungsverfahren eine Erstattung notwendiger Auslagen auf der Grundlage von § 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467a StPO in entsprechender Anwendung allenfalls in Betracht, wenn bereits ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG gestellt worden war (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1984 – 4 ARs 19/83, BGHSt 32, 221; OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2010 – 1 Ausl 7/10, juris; OLG Koblenz, MDR 1983, 691; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 29; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 252 und StV 2007, 151; OLG Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2007, 2 Ausl A 53/07). Erst dieser hat – wie die Erhebung einer zur unmittelbaren Anwendung von §§ 467, 467a StPO führenden Anklage – zur Folge, dass in einem Auslieferungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung in der Sache zu ergehen hat (BGH, Beschluss vom 9. Juni 1981, 4 ARs 4/81, BGHSt 30, 152 noch zur – im Ergebnis vergleichbaren – Rechtslage nach dem bis zum Erlass des IRG geltenden § 25 DAG).

Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Zuschrift vom 8. Februar 2022 beim Senat beantragt, über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten zu entscheiden. Dieser Antrag war indes nicht geeignet, die Folge einer Auslagenerstattung auszulösen. So, wie die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft regelmäßig mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeschuldigten erfolgt, muss mit einem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 1 IRG, der für den Fall der Ablehnung der Zulässigkeit die Kostenfolge der §§ 467, 467a StPO auslöst, von dieser mit ihrem Antrag vertreten werden, dass die Auslieferung zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin zulässig ist. Dies folgt schon daraus, dass für die Generalstaatsanwaltschaft regelmäßig, jedenfalls im Rechtshilfeverkehr mit Nicht-EU-Staaten, kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung besteht, wenn sie die vom ersuchten Staat begehrte Auslieferung ihrerseits nicht für bewilligungsfähig hält (Schomburg/Lagodny/Riegel, 6. Aufl. 2020, IRG § 29 Rn. 2, 5). Dementsprechend kommt eine Auslagenerstattung nicht in Betracht, wenn die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits wie hier die Auslieferung bereits für unzulässig hält und lediglich – aus welchem Grund auch immer – eine gerichtliche Bestätigung ihrer Rechtsauffassung begehrt.

Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft ausweislich der Begründung ihrer Zuschrift vom 8. Februar 2022 ausdrücklich begehrt, die Auslieferung aufgrund eines aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Verfolgten gemäß § 9 Nr. 2 IRG folgenden Auslieferungshindernisses für unzulässig zu erklären. Hierzu war sie – unabhängig von der Frage, ob dies verfahrensrechtlich geboten ist – entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift jedenfalls aus behördeninternen Gründen aufgrund eines Erlasses des Niedersächsischen Justizministeriums verpflichtet. Hintergrund hierfür wiederum ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach vollstreckende Justizbehörden im Sinne des Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Rb-EuHB) weisungsunabhängig sein müssen (EuGH, Urteil vom 24 November 2020 – C-510/19), was auf deutsche Staatsanwaltschaften im Lichte der §§ 146, 147 GVG nicht zutrifft (vgl. insoweit bereits EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 – C-508/18). Ob deutsche Staatsanwaltschaften auf Grundlage dieser Rechtsprechung im Auslieferungsverkehr auf Grundlage des Rb-EuHB auch nicht mehr eigenständig entscheiden dürfen, ob eine Auslieferung – wie vorliegend – offenkundig unzulässig ist, ist umstritten und Gegenstand einer bislang nicht entschiedenen Anrufung des Bundesgerichtshofes durch den Senat (Beschluss vom 7. Mai 2021 – 2 AR (Ausl) 26/21). Sofern die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Notwendigkeit der Weisungsunabhängigkeit der vollstreckenden Justizbehörde dazu führen sollte, dass nach nationalem Recht nicht mehr die Generalstaatsanwaltschaften, sondern die Oberlandesgerichte über die Unzulässigkeit einer Auslieferung entscheiden müssen, ist nicht erkennbar, warum dies einen Einfluss auf einen Auslagenerstattungsanspruch des Verfolgten haben könnte. Bei ablehnender Entscheidung bereits durch die Generalstaatsanwaltschaft ist ein solcher Anspruch unzweifelhaft nicht gegeben. Daran kann sich nichts ändern, weil nunmehr – möglicherweise – das Oberlandesgericht entscheiden muss. Die Frage der Unabhängigkeit der Justizbehörden hat mit der Frage der Auslagenerstattung des Verfolgen nichts zu tun.

Unabhängig von der Beantwortung dieser Rechtsfrage war der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ersichtlich nicht darauf gerichtet, die Auslieferung des Verfolgten – entsprechend einer mit dem Ziel der Verurteilung erhobenen Anklage – durch den Senat für zulässig erklären zu lassen. Dementsprechend ist für eine Auslagenerstattung entsprechend der §§ 467, 467a StPO vorliegend kein Raum.“

Einstellung nach Tod des Angeschuldigten gem. § 206a, oder: Auslagenerstattung ja oder nein?

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Und als zweite – allerdings kostenrechtliche – Entscheidung des Tages dann der LG Dresden, Beschl. v. 24.01.2022 – 5 Qs 12/22 – zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens, hier nach dem Tod des Angeschuldigten.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 03.03.2021 Subventionsbetrug in 7 Fällen wegen unrichtiger Angaben in verschiedenen Corona-Soforthilfe-Anträgen bzw. Darlehensanträgen bei der Sächsischen Aufbaubank und in einem Antrag auf Corona-Soforthilfe Zuschuss bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Last gelegt. Nachdem der Angeschuldigte am 28.11.2021 verstorben war, stellte das AG das Verfahren gemäß § 206a StPO ein. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Diese Kostenentscheidung ist Folge der Unschuldsvermutung, wonach jeder als unschuldig gilt, solange er nicht verurteilt ist.

Gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO kann das Gericht von dieser Auslagenentscheidung absehen, wenn der Angeschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, wobei der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift zu berücksichtigen ist.

Eine in Rechtsprechung und Literatur verbreitete Auffassung hält die tatbestandlichen Voraus-setzungen für die Versagung einer Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO nur dann für gegeben, wenn der Angeschuldigte allein wegen des bestehenden Verfahrenshindernisses nicht verurteilt wird, also mit Sicherheit von einer Verurteilung auszugehen sei. Insoweit wird vielfach davon ausgegangen, dass allein die Durchführung des Verfahrens bis zur Schuld-spruchreife eine Ermessensentscheidung ermögliche. Teilweise wird eine Vorverlagerung für einfach gelagerte Fälle erwogen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Schuld des Angeschuldigten spricht, sofern sich die maßgeblichen Tatsachen dem Akteninhalt ohne Klärung in einer Hauptverhandlung zweifelsfrei entnehmen lassen oder ein Geständnis vorliegt.

Demgegenüber können nach einer weiteren in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht im Rahmen der gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO zu treffenden Ermessensentscheidung schon verbleibende Verdachtserwägungen einer Auslagenerstattung entgegenstehen, da eine Beschränkung auf Fälle der Schuldspruchreife nach dieser Ansicht zu einem unangemessen engen Anwendungsbereich der Vorschrift des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO führen würde. Um dem Ausnahmecharakter der Vorschrift ausreichend Rechnung zu tragen sei ein erheblicher Tat-verdacht erforderlich. Zudem dürfen tatsächliche oder rechtlich entlastende Umstände, welche die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen könnten, nicht ersichtlich sein.

Vorliegend trat das Verfahrenshindernis nach Anklageerhebung, aber vor Erlass eines Eröffnungsbeschlusses ein. Die Akte enthält Unterlagen über Gewerbean- und – abmeldungen sowie Vollstreckungsaufträge und Pfändungen, die auf wirtschaftliche Schwierigkeiten bereits vor Eintreten der Corona-Pandemie hindeuten sowie darauf, dass der Angeschuldigte Subventionen für ein nicht mehr bestehendes Gewerbe beantragte. Der Angeschuldigte hat sich allerdings vor seinem Tod nicht zur Sache eingelassen, entlastende Umstände mithin nicht vorbringen können. Vom Fehlen entlastender Umstände kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Insbesondere ist die wirtschaftliche Situation seiner Unternehmung nicht ausreichend aufgeklärt, so zum Beispiel, ob und gegebenenfalls welche Forderungen dem Angeschuldigten zustanden. Auch nähere Angaben zum Umfang seiner selbständigen Tätigkeit fehlen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Dresden nicht zu beanstanden ist. Eine Begründung ist für die Anwendung der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nicht erforderlich.“

Keine Auslagenerstattung/hinreichender Tatverdacht, oder: Einstellung des (Bußgeld)Verfahrens

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Und als zweite Entscheidung dann noch der LG Köln, Beschl. v. 23.11.2021 – 114 Qs 91/21 – zur Auferlegung der Kosten im Fall der Einstellung des (Bußgeld)Verfahrens.

Das AH hat eingestellt und dabei davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagebn des Betroffenn aufzuerlegen:

„Das Amtsgericht hat sein Ermessen nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG rechtsfehlerfrei ausgeübt und zurecht davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Demnach hat das Gericht von der Auferlegung der Kosten abzusehen, wenn der Betroffene wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Maßstab hierfür ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung – nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung, dass gegen den Betroffenen jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht bestand (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2010, 392 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021 § 467 Rn. 16 m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall. Das Verfahren wurde wegen Verjährung nach § 206 a StPO eingestellt. Wie das Amtsgericht bereits im Nichtabhilfebeschluss vom 11.10.2021 ausgeführt hat, lagen das Messprotokoll, die DVD mit der Tatsequenz und die Ordnungswidrigkeitenanzeige vor, wodurch – auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Betroffenen – jedenfalls die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung bestand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angegriffenen Beschluss sowie den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bezug genommen.“

Na ja, ob das mit der Rechtsprechung des BVerfG konform geht, kann man m.E. bezweifeln. M.E. passt das so nicht. Ist aber leider eine dieser häufig anzutreffenden „Hauweg“-Entscheidungen.

Die Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: Wenn das Lichtbild nicht passt

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Im zweiten Posting des Tages dann mal wieder etwas zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren.

Anhängig war gegen den 72jährigen Betroffenen ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Bereits nach Erhalt des Anhörungsbogens hatte der Betroffene seinen Verteidiger beauftragt, der daraufhin Akteneinsicht beantragte und mitteilte, dass der Betroffene keine Angaben zur Sache machen werde. Das Regierungspräsidium Kassel forderte daraufhin zur Identifizierung des Betroffenen von der Stadt Idstein ein Vergleichsfoto . Es handelte sich dabei um ein zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre altes Vergleichsfoto des Betroffenen aus dem Jahre 2017. Dem Verteidiger wurde dem Akteneinsicht gewährt.

Gegen den dann später ergehenden Bußgeldbescheid, legte der Betroffene Einspruch ein und gab an, dass der Betroffene und die auf den Fahrerfotos abgebildete Person nicht identisch seien, da die abgebildete Person deutlich jünger sei. Er wies zudem auf die Unterschiede bei der Augenstellung und der Ohren hin und teilte mit, dass das betreffende Fahrzeug in der Vergangenheit von weiteren Personen gefahren worden sei.

Beim AG hat der Betroffene dann noch darauf hingewiesen, dass er sich zum Tatzeitpunkt am 20.07.2019 im Urlaub in Ägypten befunden habe und daher nicht Fahrer gewesen sein könne. Die Belege für die Unterlagen der Reise im Zeitraum vom 13.07.2019 bis zum 24.07.2019 wurden vom Verteidiger vorgelegt.

Das AG hat den Betroffenen dann aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Amtsgericht hat allerdings davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Dabei wurde hinsichtlich der Auslagenentscheidung die Vorschrift des § 109 a Abs. 2 OWiG angewandt. Dagegen die sofortige Beschwerde, die mit dem LG Gießen, Beschl. v. 08.06.2021 – 7 Qs 45/21 – Erfolg hatte:

„Nach § 109a Abs. 2 OWiG kann von der Regel, dass bei einem Freispruch auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, abgesehen werden, soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können.

Dabei stellt § 109a Abs. 2 OWiG eine Modifikation der Grundregel des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO dar, der sich im Bußgeldverfahren als unbefriedigend und unzureichend erwiesen hatte.

Die Anwendung der Vorschrift des § 109a Abs. 2 OWiG setzt indes voraus, dass dem Betroffenen entlastende Umstände bekannt gewesen sind, die er nicht rechtzeitig vorgebracht hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre.

Entlastende Umstände müssen, wie in § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO wesentlich, d.h. für das „Ob“, das „Wie“ und die Dauer der Verfolgung des Betroffenen und den Umfang der Ermittlungen von maßgeblichem Einfluss sein (vgl. KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, OWiG § 109a Rn. 10).

Wie auch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführte, ist streitig, ob der Name des wahren Täters einen wesentlichen Umstand darstellt (vgl. KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, OWiG § 109a Rn. 10).

Insoweit kommt es im Einzelfall darauf an, ob der Name des anderen für den Gang und die Dauer der weiteren Ermittlungen, etwa zur Prüfung der Wahrhaftigkeit der Einlassung des Betroffenen, relevant ist (vgl. KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, OWiG § 109a Rn. 10; LG Cottbus, Beschluss vom 25. 4. 2007 – 24 Qs 66/07).

Das Amtsgericht ist im Rahmen der von ihm vorgenommenen Einzelfallprüfung in unzutreffender Weise von einem wesentlichen Umstand ausgegangen. Gestützt hat es diese Feststellung darauf, dass im Falle der Benennung des wahren Fahrers ein Ab-gleich mit einem beigezogenen Lichtbild der benannten Person eine Abkürzung der Ermittlungen herbeigeführt hätte, sodass eine rechtzeitige Benennung des Fahrers für den Verfahrensausgang kausal gewesen sein würde.

Zwar mag es sein, dass eine Benennung des wahren Fahrers durch den Beschwerdeführer zu einer Abkürzung des Verfahrens gegen ihn geführt hätte, allerdings hat das Amtsgericht verkannt, dass es auf die namentliche Benennung des Fahrzeugführers hier ersichtlich nicht ankam.

Der Name des wahren Fahrzeugführers wurde im gesamten Verfahren, auch in der durchgeführten Hauptverhandlung, gerade nicht bekannt. Der Beschwerdeführer wurde durch das Amtsgericht bereits nach vergleichender Inaugenscheinnahme seiner Person in der Hauptverhandlung und einem Abgleich mit dem Messfoto freigesprochen. Entsprechend führte das Amtsgericht in den Urteilsgründen aus, dass bei Ansehung des Betroffenen in der Hauptverhandlung und Abgleich mit dem Lichtbild keine Zweifel daran bestünden, dass es sich um unterschiedliche Personen handele. Eines Vergleichs mit dem wahren Fahrzeugführer bedurfte es damit nicht.

Im Übrigen wurde der Name des tatsächlichen Fahrers auch nicht in der Weise relevant, dass er zur Prüfung der Wahrhaftigkeit der Einlassung des Betroffenen, der die Fahrereigenschaft gegenüber der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht stets bestritten hatte, erforderlich gewesen wäre.

Die Kostenfolge des § 109a Abs. 2 OWiG vermag schließlich auch nicht der Umstand rechtfertigen, dass erst mit Schriftsatz vom 10.08.2020 das Amtsgericht darauf hingewiesen wurde, dass der Betroffene sich zum Zeitpunkt der Fahrt im Sommerurlaub befunden habe und entsprechende Buchungsunterlagen für den Zeitraum vom 13.07.2019 bis 24.07.2019 vorgelegt wurden.

Es lässt sich zum einen nicht annehmen, dass durch ein rechtzeitiges Vorbringen der Urlaubsabwesenheit des Betroffenen das Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt und das Entstehen der Auslagen des Betroffenen vermieden worden wäre, da auch dem Amtsgericht im Hinblick auf die Möglichkeit des Nichtantretens von gebuchten und bereits bezahlten Reisen die Reiseunterlagen für eine Einstellung des Verfahrens nicht ausgereicht haben. Die Durchführung der Hauptverhandlung wurde dennoch für erforderlich gehalten, weil aus Sicht des Amtsgerichts aufgrund der in der Akte befindlichen Lichtbilder – auch für die Verwaltungsbehörde — nicht ersichtlich oder gar offensichtlich sei, dass der Betroffene tatsächlich nicht der Fahrer des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen sei. Diese Zweifel vermochten die erst mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2020 eingereichten Reiseunterlagen auch nicht ausräumen.

Zum anderen ist bei der vorzunehmenden Ermessensausübung der Normzweck der Regelung des § 109a OWiG zu beachten. Er will Missbräuchen vorbeugen und ist deshalb nur in Fällen heranzuziehen, in denen nicht rechtzeitiges Vorbringen als missbräuchlich oder unlauter anzusehen ist. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.08.2013 – 2 BvR 864/12)

Ein solches missbräuchliches oder unlauteres Verteidigungsverhalten lässt sich hier nicht annehmen. Der nicht rechtzeitige Vortrag zur Urlaubsabwesenheit erfolgte nach der unwiderlegten Begründung des Betroffenen deshalb erst mit Schriftsatz vom 10.08.2020, da dem Beschwerdeführer dies erst zu diesem Zeitpunkt aufgefallen sei. Die Fahrereigenschaft hat der Betroffene vor Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht gegenüber der Verwaltungsbehörde und sodann auch mit weiteren anwaltlichen Schreiben gegenüber dem Amtsgericht indes stets bestritten.“

Auslagenerstattung, oder: „Vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen“?

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt vom LG Ulm. Den LG Ulm, Beschl. v. 06.11.2020 – 2 Qs 46/20 – hat mit der Kollege Kabus aus Bad Saulgau geschickt. Thematik: Wann ist die Möglichkeit des Absehens nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen gegeben. Ergangen ist der Beschluss nach einem Bußgeldverfahren, das wegen Verjährung eingestellt werden musste. Das LG sagt – anders als das AG: Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen nur, wenn ein vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen festzustellen ist:

„2. Der Beschluss des Amtsgerichts Ehingen vom 17.09.2020 war auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen insoweit aufzuheben, als darin angeordnet wurde, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen im Bußgeldverfahren selbst zu tragen hat. Diese waren der Staatskasse aufzuerlegen.

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Über § 46 Abs. 1 OWiG gilt diese Vorschrift sinngemäß auch für das Bußgeldverfahren. Gemäß §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG kann das Gericht jedoch davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Hierauf stützt sich die Entscheidung des Amtsgerichts Ehingen.

Ein Fall der §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG ist indes in vorliegender Sache im Ergebnis nicht gegeben:

Soweit in dem Beschluss des Amtsgerichts Ehingen für eine Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO darauf abgestellt wird, dass nach Aktenlage eine Verurteilung des Betroffenen jedenfalls wegen einer ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in hohem Maße wahrscheinlich und lediglich nicht abschließend geklärt sei, ob ihm ein bußgelderhöhender Verstoß anzulasten sei, kann letztlich dahinstehen, ob der Tatverdacht gegen den Betroffenen vorliegend das für eine Anwendbarkeit des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO erforderliche Maß erreicht hat. In Rechtsprechung und Literatur gehen hinsichtlich der insoweit zu fordernden Tatverdachtsstufe die Ansichten auseinander: § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO verlangt, dass der Angeschuldigte wegen einer Straftat „nur deshalb nicht verurteilt wird“ weil ein Verfahrenshindernis besteht. Teilweise wird insoweit verlangt, dass bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung auszugehen sein müsse (vgl. etwa Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, StPO § 467, Rn. 10a). Dies erscheint vorliegend mangels bereits durchgeführten Hauptverhandlungstermins zumindest zweifelhaft. Nach anderer Ansicht und wohl herrschender Rechtsprechung genügt eine niedrigere Tatverdachtsstufe und insbesondere ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010, Az.: 1 Ws 218/10).

Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, besteht allerdings nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.2017, Az.: BvR 1821/16). Die erforderlichen besonderen Umstände dürfen dabei aber gerade nicht in der voraussichtlichen Verurteilung und der zu Grunde liegenden Tat gefunden werden, denn das ist bereits Tatbestandsvoraussetzung für die Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010, Az.: 1 Ws 218/10). Grundlage für ein Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen muss vielmehr ein hinzutretendes vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen sein. Bei einem in der Sphäre des Gerichtes eingetretenen Verfahrenshindernis hingegen, wird es regelmäßig der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzubürden (vgl. hierzu etwa Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung a.a.O., Randnummer 10b; Bundesverfassungsgericht a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ist ein prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen nicht zu erkennen. Der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung liegt vielmehr darin, dass seitens des Amtsgerichts versäumt wurde, innerhalb der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist (erneut) einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Grundsätzlich wäre eine erneute Terminierung auch nach Rückkunft der Akten nach Durchführung des zweiten Nachermittlungsauftrags am 09.07.2020 noch verjährungsunterbrechend möglich gewesen, ist aber unterblieben.

Vor diesem Hintergrund erscheint es im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung nach §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG unbillig, den Betroffenen entgegen der gesetzlichen Regel nach §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 OWiG mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten.“