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StPO I: Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, oder: Beiordnungsgrund, Haftentlassung und Rückwirkung

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Und heute dann ein „StPO-Tag“.

Den eröffne ich mit einigen Pflichtverteidigungsentscheidungen. Die habe ich dieses Mal in einem Posting zusammengefasst, weil es letztlich alles Fragen sind, zu denen ich schon häufig(er) hier Entscheidungen vorgestellt habe.

Zunächst zwei Entscheidungen zu den Gründen der Beiordnung, und zwar:

Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem Verfahren mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, wenn dem ausländischen Beschuldigten mit dem derzeitigen Status der Duldung im Fall der Verurteilung ggf. die Ausweisung droht.

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn dem Beschuldigten drei Fälle der Leistungserschleichung vorgeworfen werden und im Fall der Verurteilung  eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.

Beides nichts Besonderes, aber kann man zur „Abrundung“ vielleicht mal ganz gut gebrauchen.

Und dann ein Beschluss zur der ebenfalls schon häufiger behandelten Frage der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, wenn der (zunächst) inhaftierte Beschulidgte rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin entlassen wird, und zwar:

Die Bestellung des Pflichtverteidigers wegen Inhaftierung des Beschuldigten fällt nicht automatisch weg, wenn der Angeklagte mindestens zwei Wochen vor der  Hauptverhandlung aus der Verwahrung entlassen wird und die Verteidigung nicht aus einem anderen Grund notwendig ist. Das Gericht muss vielmehr stets prüfen, ob die Beiordnung des Verteidigers aufrechtzuerhalten ist, weil die auf der Freiheitsentziehung beruhende Behinderung trotz der Freilassung nachwirken kann.

Und dann noch etwas zum Dauerbrenner: Rückwirkung.

    1. Unter besonderen Umständen ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO im Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde.
    2. Unverzüglich im Sinn von § 141 Abs. 1 S. 1 StPO bedeutet zwar nicht, dass die Pflichtverteidigerbestellung sofort zu erfolgen hat; vielmehr ist der Staatsanwaltschaft eine gewisse Überlegungsfrist zuzugestehen. Bei einem Zeitablauf von zehn Wochen zwischen der Stellung des Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers und der Einstellung des Verfahrens verstößt die Staatsanwaltschaft allerdings gegen ihre Pflicht zur Herbeiführung einer unverzüglichen Entscheidung.
    3. § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, bezieht sich ausdrücklich nur auf die in § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Fälle, nicht aber auf Abs. 1 der Vorschrift.

Und dann habe ich zur Rückwirkung noch zwei AG-Entscheidung: Und zwar einmal AG Verden (Aller), Beschl. v. 11.03.2024 – 9a Gs 2875 Js 43559/23 (874/24), wonach die rückwirkende Bestellung zulässig ist, was zutreffend ist. Anders sieht es dann das AG Frankfurt, Beschl. v. 19.2.2024 – 4831 Ls 204532/24 – 931 Gs -, was m.E. nicht zutreffend ist. Das AG meint außerdem, die Beiordnung komme auch deshlab nicht in Betracht, weil die Verteidigerin das Wahlmandat nicht niedergelegt habe. Ich empfehle dazu, dass das AG mal in einem gängigen StPO-Kommentar nachschauen sollte, wo es dann – vielleicht überrascht – feststellt, dass das nach überwiegender Meinung nicht erforderlich ist für die Bestellung. Warum tun AG das eigentlich nicht sofort?

Pflichti III: Täter/Opfer bei einer „körperlichen Auseinandersetzung, oder: Zumindest dann Pflichtverteidiger

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Die dritte Pflichtverteidigungsentscheidung kommt mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 01.07.2019 – 1 Qs 138/19 – heute dann noch einmal aus dem Osten. Sie behandelt die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen ausländischen Beschuldigten im Fall der Körperverletzung, wenn er zugleich Täter und Opfer sein soll. Das AG hatte abgelehnt, das LG ordnet mit der Begründung: Sonderfall, bei:

„Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln gegen den Angeklagten wegen Vorwürfen der Körperverletzung und der Beleidigung.

Insoweit erließ das Amtsgericht Torgau am 26.04.2019 einen Strafbefehl, mit dem dem Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt wurde:

„Am 20.02.2019 gegen 1900 Uhr verletzten Sie auf der Bahnhofstraße in 04758 Oschatz den pp., indem Sie den Geschädigten in das Gesicht und in den Bauch schlugen. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von Ihnen zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine blutende Nase, eine Verletzung an der Unterlippe sowie eine blutende Wunde am linken Zeigefinger. Dann bezeichneten Sie den Geschädigten mit den Worten „Hure“ und „Zuhälter“, um ihre Missachtung auszudrücken. … „

Als Rechtsfolge sollte eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 € festgesetzt werden.

Der Angeklagte legte mit Verteidigerschriftsatz vom 16.05.2019 Einspruch ein und beantragte die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger. Dabei wurde umfangreich darauf hingewiesen, dass der Angeklagte als ausländischer Staatsangehöriger mit den Gepflogenheiten des deutschen Prozessrechts nicht ausreichend vertraut sei, eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege und die Probleme im Rahmen einer Beweiswürdigung nicht durch die Beiordnung eines Dolmetschers gelöst werden könnten.

Darüber hinaus trug der Verteidiger vor, dass auch gegen das mutmaßliche Opfer ein Ermittlungsverfahren wegen dieses Sachverhalts anhängig sei (Az.: 951 Js 13845/19), weswegen zur Klärung des komplexen Sachverhaltes der Angeklagte eines Verteidigers bedürfe.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 08.06.2019 wies das Amtsgericht Torgau den Antrag, dem Angeklagten einen notwendigen Verteidiger zu besteilen, zurück. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass den Belangen des Angeklagten, insbesondere hinsichtlich der Sprachprobleme durch die Beiziehung eines Dolmetschers ausreichend begegnet werden könne. Auch sei die angeklagte Tat dem Kulturkreis des Angeklagten sicherlich nicht fremd. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sei nicht zu erkennen.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Angeklagte mit der durch Verteidigerschriftsatz vom 13.06.2019 erhobenen Beschwerde, in dem nochmals auf das „Gegenverfahren“ des in diesem Fall mutmaßlich Geschädigten hingewiesen wurde.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet und führt vorliegend zur Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als notwendiger Verteidiger des Angeklagten.

Dem Amtsgericht Torgau ist zunächst insoweit Recht zu geben, dass die von dem Verteidiger vorgetragenen Argumente hinsichtlich möglicher Sprachbarrieren, anderen Kulturkreises u.a. nicht zu überzeugen vermögen. Der Angeklagte befindet sich seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik. Auch sind Vorwürfe der Körperverletzung und Beleidigung auch dem Kulturkreis des Angeklagten in keine Weise fremd, wobei die „Besonderheiten“ des deutschen Straf- und Strafprozessrecht dem Angeklagten mittels eines Dolmetschers sicherlich problemlos vermittelt werden können. Auch der Umstand, dass eine mögliche Aussage-gegen-Aussa¬ge-Konstellation vorliegen könnte – der Angeklagte hat allerdings im Rahmen dieses Verfahren bisher von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht – rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wollte man die Argumentation des Verteidigers zu dieser Problematik übernehmen, müsste quasi in jedem Fall, in dem ein Angeklagter nicht vollumfänglich gesteht, diesem einen Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Dies ist von dem Gesetzgeber und der Ausgestaltung des § 140 StPO ersichtlich nicht gewollt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt als solches übersichtlich ist, bereits auf Blatt 20 der Akte sich der Strafbefehl befindet und eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die gemäß § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebieten könnte, nach Aktenlage – isoliert betrachtet für dieses Verfahren – erkennbar nicht vorliegt.

Allerdings hatte die Kammer vorliegend folgende Besonderheit zu berücksichtigen:

Gegen den in dem hier gegenständlichen Verfahren mutmaßlich Geschädigten pp. hat die Staatsanwaltschaft Leipzig ebenfalls am 11.04.2019 folgende Anklageschrift erhoben (Az.: 951 Js 13845/19):

„Am 20.02.2019 gegen 19.00 Uhr verletzte der Angeschuldigte auf der Bahnhofstraße in 04758 Oschatz den pp., in dem der Angeschuldigte mehrfach mit dem Fuß gegen den Brustkorb des Geschädigten trat. Sodann würgte der Angeschuldigte den Geschädigten mit einem Schal, sodass der Geschädigte in der Folge etwa 30 Sekunden bewusstlos war. Währenddessen schrie der Angeschuldigte zu dem Geschädigten die Worte: „Ich bringe dich um“. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von dem Angeschuldigten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine Fraktur des Brustbeins, eine Thoraxprellung, eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, Prellungen des Handgelenks und der Hand sowie eine Quetschung an Zahn 42 und eine Bis 2 Fraktur am Zahn 41. Aufgrund der Verletzungen, die seitens des behandelnden Arztes zunächst als lebensbedrohlich eingestuft wurden, wurde der Geschädigte stationär in der pp.-Klinik in Oschatz behandelt. Der Angeschuldigte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass der Geschädigte durch die Tat lebensgefährliche Verletzungen davonträgt.“

Die Staatsanwaltschaft wertete diesen Sachverhalt als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 223 Abs. 1 StGB. Insoweit geht die Staatsanwaltschaft offensichtlich von dem zeitgleichen Sachverhalt aus, wobei die beiden Kontrahenten der Auseinandersetzung einmal als Angeklagte, einmal als Opfer bezeichnet werden.

Der Kammer ist bewusst, dass gerade im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung möglicherweise beide Kontrahenten sich strafbar gemacht haben könnten. Allerdings erschließt sich der Kammer vorliegend nicht, inwieweit gerade im Falle auch der Anklageerhebung gegen beide Kontrahenten – erhoben durch denselben Staatsanwalt – keine Überlegungen zu möglichen Verteidigungsverhalten, Beginn der Auseinandersetzung u.a. ersichtlich sind. Dies gilt umso mehr, als bereits im Schlussbericht auf Blatt 14 der Akte auf die Gegenanzeige und die dort vorhandenen möglichen Angaben des Beschuldigten hingewiesen worden ist.

Insoweit sind ausnahmsweise unter dieser besonderen Konstellation – Anklageerhebung unter wechselnder Schuldzuweisung < Täter-Opfer > die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben, weshalb aufgrund des Fehlens sonstiger Gesichtspunkte, die für eine Pflichtverteidigung sprechen könnten, für diesen Sonderfall die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten war. Insoweit war Rechtsanwalt pp. zu bestellen, da in seiner Person Gründe, die der Beiordnung entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind.“

In meinen Augen hat die Kammer gerade noch einmal die Kurve bekommen. Denn für mich hätten schon die übrigen Gründe gereicht, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Aber das war offensichtlich nicht gewollt.

Kleine Anmerkung zur Kostenentscheidung: Die lautet: „Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last“, was zutreffend ist. Allerdings beruht die Kostenentscheidung dann nicht auf § 465 StPo, wie die Kammer im Beschluss ausführt, sondern wohl auf § 467 StPO. Kann passieren (?).

„Kann er deutsch, kann er nicht?“, oder: Das muss man bei einem Ausländer ggf. aufklären

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Bei der zweiten „Pfingstmontagsentscheidung“ handelt es sich um den BVerfG, Beschl. v. 23.01.2017 – 2 BvR 2272/16, der (mal wieder) die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Ausländer behandelt. Der Beschwerdeführer wendet sich – noch beim BVerfG – gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Er ist gambischer Staatsangehöriger und reiste am 28.12.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das AG Heilbronn erließ am 09.12.2015 einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts und Veränderung eines amtlichen Ausweises sowie Gebrauchs dieses Ausweises gegen den Beschwerdeführer. Am 11.12.2015 wurde der Strafbefehl im Wege der Ersatzzustellung an einen Vertreter der Wohneinrichtung, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht war, zugestellt. Eine Übersetzung war nicht beigefügt; in der dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Strafanzeige war unter der Überschrift „Sprachmerkmale / Deutsche Sprache“ vermerkt: „kein deutsch“.

Der Verteidiger des Beschwerdeführers legte am 29.07. 2016 Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist. Der Wiedereinsetzungsantrag ist vom AG verworfen worden. Begründung: Aus der Akte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, um vom Inhalt des Strafbefehls und der Einspruchsfrist Kenntnis zu nehmen. Weder bei dem Gespräch mit der Polizei bei Fertigung der Strafanzeige noch bei Gesprächen mit der Ausländerbehörde sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden. Dagegen die Beschwerde zum LG, die zurückgewiesen worden ist.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg:

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24 <35>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verpflichtung, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE 22, 267 <274>; 87, 363 <392 f.>; 96, 205 <216 f.>).

2. a) Solche Umstände liegen hier vor. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass in der Strafanzeige vom 4. September 2015 ausdrücklich unter dem Punkt „Sprachmerkmale / Deutsche Sprache“ vermerkt wurde: „kein deutsch“. Das Landgericht hat sich im Beschluss vom 13. Oktober 2016 mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt. Nachdem dieser Vermerk der Annahme, der Beschwerdeführer spreche hinreichend Deutsch, um den Inhalt des Strafbefehls und der Rechtsbehelfsbelehrung zu verstehen, entgegensteht, hätte es einer Begründung bedurft, warum das Landgericht dennoch von hinreichenden Sprachkenntnissen ausgeht. Auch den Hinweis des Beschwerdeführers, dass das Gespräch mit den Polizisten möglicherweise auf Englisch geführt wurde, was er zumindest ansatzweise beherrscht, hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Der Akteninhalt ist angesichts des Vermerks zu den Sprachkenntnissen zumindest nicht eindeutig, so dass sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufdrängt. Es hätte daher einer Erläuterung bedurft, warum das Landgericht dies für nicht erforderlich hielt.

b) Der Gehörsverstoß ist durch die Entscheidung über die Gehörsrüge nicht geheilt worden, da auch im Beschluss vom 17. Oktober 2016 keine Auseinandersetzung mit dem vorgetragenen Umstand erfolgte, sondern lediglich floskelhaft ausgeführt wurde, die Schriftsätze seien bei der getroffenen Entscheidung berücksichtigt worden.

c) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch entscheidungserheblich, da das Gericht bei Berücksichtigung des Vortrags zu den Sprachkenntnissen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Das Landgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob das Fehlen der nach § 187 Abs. 2 GVG bei mangelnden Sprachkenntnissen erforderlichen Übersetzung die Unwirksamkeit der Zustellung des Strafbefehls zur Folge hat. Auf die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es daher erst dann an, wenn das Landgericht von der Wirksamkeit der Zustellung ausgehen sollte.“

Man könnte auch sagen: Akte nicht gelesen.

Interessant der Beschluss des OLG Dresden v. 19.04.2011 – 2 Ws 96/11. Nicht nur wegen der Rechtsfrage, nämlich der Frage, inwieweit der Angeklagte bzw. sein Pflichtverteidiger einen Anspruch auf Übersetzung der Akte oder von Aktenteilen hat. Da sagt das OLG in Übereinstimmung mit der h.M.: Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren beinhaltet nicht den Anspruch auf Übersetzung der gesamten Verfahrensakte, sondern nur der Unterlagen, deren Kenntnis zur ordnungsgemäßen Verteidigung erforderlich ist. Für die Frage der Erforderlichkeit einer Übersetzung ist aber maßgeblich auf die ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Auftragserteilung der Übersetzung durch den Pflichtverteidiger abzustellen.

Nicht nur das hatte die Rechtspflegerin anders gesehen, sondern auch im tatsächlichen den Anspruch abgelehnt. Dazu führt das OLG aus:

Die Ablehnungbegründung hält sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einer beschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. a) Soweit die Rechtspflegerin darauf abstellen möchte, dass sowohl die Vernehmungen der Zeugen vom 17. April 2010 als auch vom 02. August 2010 in Gegenwart des Beschwerdeführers erfolgt sei, weshalb er über den Stand des Verfahrens informiert gewesen sei, wird dies durch den Akteninhalt nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde am 17. April 2010 vorläufig festgenommen; die zu seiner Festnahme führende poli­zeiliche Vernehmung des Zeugen (Quellenvernehmung) erfolgte in seiner Abwesenheit. Gleiches gilt für die in Nürnberg durchgeführte Zeugenvernehmung des Zollfahndungsamts München vom 02. August 2010.

b) Unrichtig ist auch die Annahme, die Haftfortdauerentscheidung der Strafkammer vom 21. Mai 2010 sei in seiner Anwesenheit erfolgt. Die Entscheidung erging vielmehr – nach Nichtabhilfe durch den Ermittlungs­richters – im schriftlichen Beschwerdeverfahren ohne erneute Anhörung des Beschuldigten.

c) Soweit schließlich die Erstattung der Übersetzungskosten für das Urteil des Landgerichts Wroclaw mit der Begründung verweigert wird, auch das erkennende Gericht habe dieses Urteil beigezogen und übersetzt, weshalb die Übersetzung durch den Verteidiger über­flüssig gewesen sei, verkennt die Rechtspflegerin den zeitlichen Ablauf des Verfahrens.

Zwar hatte die Staatsanwaltschaft Görlitz bereits am 11. Mai 2010 – drei Wochen nach Verhaftung des Beschuldigten – die polnischen Justizorgane im Wege der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen um die Übersendung von zehn in Polen ergangener Strafurteile – darunter auch das vorliegend streitbefangene – er­sucht. Dem Ersuchen wurde mit Note vom 28. Juni 2010 entsprochen; die sodann in Deutschland veranlasste Übersetzung durch ein berliner Übersetzungsbüro ging allerdings über die Staatsanwaltschaft erst am 26. August 2010 bei der zuständigen Strafkammer ein. Die in dieser Sache erhobene Anklage war jedoch be­reits seit dem 23. Juni 2010 anhängig.

Wie angesichts dieser zeitlichen Abfolge im Verfahrensverlauf angenommen werden kann, der Beschuldigte habe das streitgegenständliche Urteil seinem Vertei­diger zunächst verschwiegen, erschließt sich nicht. Dieser hatte vielmehr die Übersetzung bereits in Auf­trag gegeben, als er von der Beiziehung des Urteils durch die Staatsanwaltschaft noch gar nichts wusste.“

Peinlich, aber da scheint wirklich jemand nicht die Akte gelesen zu haben.