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StPO II: Erkennungsdienstliches bei einem Ausländer, oder: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil

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Und als zweite Entscheidung dann etwas zu § 81b StPO, also erkennungsdienstliche Behandlung. Allerdings nicht eine der üblichen Entscheidungen, sondern etwas zu der Neuregelung in § 81b Abs. 2 StPo. Na ja, gut. So neu ist die Regelung nicht mehr. Aber: Entscheidungen dazu kenne ich nicht. Und der AG Limburg, Beschl. 22.12.2023 – 56 Cs 6 Js 13372/22 (42/23) – wäre auch nicht nötig gewesen, wenn die StA die Vorschrift mal richtig gelesen hätte,

Das AG hatte über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu entscheiden. Denn hatte ein türkischer Antragsteller gestellt. Der war durch einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Ungallort zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 4 Monaten auferlegt.

Die Staatsanwaltschaft hat das zum Anlass genommen, die zuständige Polizeidienststelle Limburg dazu aufzufordern, die erkennungsdienstliche Behandlung – in Form der Aufnahme der Fingerabdrücke und Lichtbilder – durchzuführen. Der Antragsteller hat dann über seinen Verteidiger die beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung mit der Begründung der Unverhältnismäßigkeit gerügt und den Antrag auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gestellt.

Und der hatte beim AG Erfolg.

„Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 StPO analog hat in der Sache Erfolg.

Die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers ist rechtwidrig. Der Antragsteller ist nicht erkennungsdienstlich im Sinne des § 81 b Abs. 2 StPO zu behandeln.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Nachverfahren liegen nicht vor. Die in § 81 b Abs. 2 unter Ziff. 1 bis 4 aufgelisteten Voraussetzungen haben kumulativ vorzuliegen (BeckOK StPO/Goers, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 81b Rn. 18b).

Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und erfüllt damit – als Drittstaatenangehöriger – die Voraussetzung des § 81 b Abs. 2 Nr. 1 StPO.

Es mangelt an dem Vorliegen der Voraussetzung des § 81 b Abs. 2 Nr. 2 StPO.

Der Antragsteller wurde lediglich zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätze zu 30,00 EUR rechtskräftig verurteilt. § 81 b Abs. 2 Nr. 2 StPO verlangt neben dem Vorliegen der Drittstaatenangehörigkeit die Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, dies liegt hier nicht vor.

Zwar wurde dem Antragsteller der Führerschein gemäß § 69 StGB entzogen und ebenfalls eine Sperrfrist von 4 Monaten gemäß § 69a StGB ausgesprochen, dies genügt jedoch den Voraussetzungen des § 81 b Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht.

Es handelt sich sowohl bei § 69 StGB als auch bei § 69a StGB um Maßnahmen, welche dem sechsten Titel des Strafgesetzbuches zu entnehmen sind und damit dem Oberbegriff der Maßregeln der Besserung und Sicherung zugeordnet werden können, dies genügt jedoch nicht, da § 81 .13 Abs. 2 Nr. 2 StPO – dem Wortlaut deutlich zu entnehmen – verlangt, dass es sich um eine freiheitsentziehende Maßregel der. Besserung und Sicherung handeln muss. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Nr. 2, da im Rahmen von Alt. 1 ebenfalls ausschließlich auf die Freiheit entziehende Maßnahmen abgestellt wird.“

Wie gesagt. Einfach mal lesen. In § 81b Abs. 2 Nr. 2 StPO heißt es nämlich:

„der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,“

Es gilt der Satz: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

StPO III: Wirksamkeit der Zustellung des Strafbefehls, oder: Beim Ausländer nur mit Übersetzung

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Und zum Schluss des Tages dann noch zwei Entscheidungen aus dem Strafbefehlsverfahren. Es geht um die dort immer wieder anzutreffende Problematik der wirksamen Zustellung des Strafbefehls bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten. Die Frage, die sich hier immer stellt, wenn ggf. die Einspruchsfrist versäumt worden ist: War die Zustellung des Strafbefehls wirksam oder war sie unwirksam mit der Folge, dass die Einspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, weil dem Angeklagten nicht auch eine Übersetzung des Strafbefehls in seiner Muttersprache zugestellt worden ist.

Das LG Göttingen und das AG Bremen sagen – wie die wohl h.M.: Bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten bedarf es zwingend der Übersendung einer Übersetzung des Strafbefehls um die Einspruchsfrist in Gang zu.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den LG Göttingen, Beschl. v. 25.10.2021 – 2 Qs 70/21 – und auf den AG Bremen, Beschl. v. 21.10.2021- 93 Cs 349/18. Der AG-Beschluss ist auch wegen der Pflichtverteidigerbestellung von Bedeutung.

StPO III: Unwirksamkeit der öffentlichen Ladung, oder: Übersetzung für Ausländer muss man mit aushängen

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Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages dann noch der OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.08.2021 – Ws 684/21. Ergangen ist die Entscheidung in einem Haftbeschwerdeverfahren. Erhoben war die Haftbeschwerde gegen einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Das OLG hat aufgehoben, da der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Angeklagte nicht ordnungsgemäß öffentlich geladen worden war.

„Die zulässige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache Erfolg. Der Haftbefehl ist aufzuheben.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO waren vorliegend nicht gegeben.

1. Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO ist – neben der Feststellung, dass der Angeklagte nicht erschienen und sein Ausbleiben nicht entschuldigt ist – eine ordnungsgemäße Ladung gemäß § 216 Abs. 1 StPO mit der Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Zwar gehören Ladungen nach § 187 Abs. 2 GVG in der Regel nicht zu den zu übersetzenden Schriftstücken (OLG Köln, NStZ-RR 2015, 317, beck-online). Bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ist es aber für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO erforderlich, bei der Ladung zur Hauptverhandlung jedenfalls die Warnung über die drohenden Maßnahmen im Falle des unentschuldigten Ausbleibens in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; OLG Bremen, Beschluss vom 28. 4. 2005, Ws 15/05, beck-online; OLG Dresden Beschluss vom 14.11.2007, 1 Ws 288/07, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 230, Rn 21a, § 216 Rdn. 4; Gmel in KK-StPO, 8. Auflage, § 216 Rn 5, 230 Rn 10).

2. Wird die Ladung öffentlich zugestellt, ist die nach §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Benachrichtigung bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auch in einer ihm verständlichen Sprache an der Gerichtstafel auszuhängen.

a) Gemäß §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 ZPO ist bei einer öffentlichen Zustellung eine Benachrichtigung an der Gerichtstafel auszuhängen, aus der sich der Name der Person, für die zugestellt werden soll, deren letzte bekannte Anschrift, das Datum, das Aktenzeichen und die Bezeichnung des Prozessgegenstands, vorliegend also eine Ladung zu einem Termin, und die Stelle, an der das Schriftstück eingesehen werden kann, ersichtlich sind. Zudem muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass insoweit Fristen in Gang gesetzt werden können und bei deren Ablauf Rechtsverluste drohen können, sowie bei Ladungen zu einem Termin, dass dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann (§ 186 Abs. 2 Satz 5 ZPO). Fehlt dieser Hinweis, ist die Zustellung unwirksam (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Februar 2007, 4 Ws 391/06, juris).

b) Sinn und Zweck des Aushangs der Benachrichtigung an der Gerichtstafel ist, dass der Zustellungsempfänger erfahren kann, dass ein Schriftstück an ihn zugestellt werden soll, Dritte von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks aber keine Kenntnis erlangen. Zugleich soll er auf Rechtsnachteile bei der Versäumung des Termins hingewiesen werden (vgl. OLG Köln aaO). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dem Verweis auf § 186 ZPO auch in Strafverfahren eine „Prangerwirkung“ durch den Aushang des Inhalts gerichtlicher Entscheidungen entfallen (Bundestagsdrucksache 15/3482, S. 20).

Damit ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Angeklagter bei einer öffentlichen Zustellung Kenntnis davon erlangen kann, dass ihm eine Ladung zu einem Termin zugestellt werden soll, er das zuzustellende Schriftstück einsehen kann und ihm bei unentschuldigtem Fernbleiben zum Termin Rechtsnachteile drohen, also auch ein Haftbefehl ergehen kann, muss die Benachrichtigung gemäß §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 Satz 5 ZPO sowohl in deutscher wie in der dem Angeklagten verständlichen Sprache an der Gerichtstafel ausgehängt werden. Nur so wird gewährleistet, dass der Angeklagte von der bei der Ladung zu übersetzenden Warnung über die drohenden Maßnahmen im Falle des unentschuldigten Ausbleibens erfahren kann.

Nicht ausreichend ist, dass die übersetzte Ladung mit der Warnung in der Geschäftsstelle aufliegt und der Angeklagte diese dort einsehen kann, da er aufgrund des fehlenden Hinweises in einer ihm verständlichen Sprache in der ausgehängten Benachrichtigung keinen Anlass hat, dort vorzusprechen.

3. Der Angeklagte verfügt nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, so dass die Benachrichtigung an der Gerichtstafel ausschließlich in deutscher Sprache nicht ausreichend war.

Der Angeklagte pp. ist litauischer Staatsangehöriger. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass er der deutschen Sprache soweit mächtig wäre, dass er die Benachrichtigung in deutscher Sprache mit dem Hinweis auf die drohenden Rechtsverluste und Rechtsnachteile bei Versäumung des Termins hätte verstehen können. Bei den Gesprächen des Angeklagten mit seiner vormaligen Verteidigerin und bei seiner Exploration durch den Sachverständigen Lippert wurden Dolmetscher zugezogen. Ebenso bei der Eröffnung des Haftbefehls und der mündlichen Haftprüfung durch das Amtsgericht Nürnberg, sowie bei sämtlichen Hauptverhandlungsterminen vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

Die Feststellung im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.02.2018, dass der Angeklagte zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ändert daran ebenso wenig, wie der Hinweis auf ein am 22.03.2017 eingegangenes handschriftliches Schreiben des Angeklagten (Bl. 1299 d.A.), welches in deutscher Sprache verfasst ist. Es ist gerichtsbekannt, dass für sprachunkundige Gefangene nicht selten Mitgefangene Schreiben erstellen, die vom Absender nur noch unterschrieben werden.“

Strafrecht meets Aufenthaltsrecht, oder: Aufenthalt ohne Pass

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Und die dritte AG-Entscheidungen kommt vom AG Reutlingen. Das hat den ausländischen Angeklagten im AG Reutlingen, Urt. v. 01.08.2019 – 5 Cs 28 Js 5557/19 – in einem Verfahren wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass freigesprochen.

In dem Verfahren wurde dem aus Gambia stammenden Angeklagten vorgeworfen, sich des unerlaubten Aufenthaltes ohne Pass nach §§ 3 Abs. 1, 48 Abs. 2, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG schuldig gemacht zu haben.

Von dem Vorwurf hat das AG den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Urteilsgründe sind länger, daher stelle ich sie hier nicht komplett ein. Das Lesen lohnt sich aber m.E., weil die angesprochenen ausländerrechtlichen Fragen sicherlich kein Einzelfall sind.

Hier nur so viel: Das AG geht von einem unzureichenden Strafbefehlsantrag aus. Dazu:

„Zumindest hieran gemessen erweist sich der Strafbefehlsantrag – zur Zeit der Hauptverhandlung – wegen fehlender tatkonkretisierender Angaben als ungenügend, zumal ein „echtes“ Unterlassen vorgeworfen wird, gar in Ausprägung eines Dauerdeliktes, hier nach §§ 3, 48, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine (strafbare) Unterlassung bedeutet nicht „Nichtstun“, sondern „etwas Bestimmtes nicht tun“. Schon der Umstand, dass eine Unterlassung sanktioniert wird, verlangt eine besondere Konkretisierung, zumal die für sich genommen bereits wenig spezifisch beschriebene Tathandlung (oder richtig: Tatunterlassung), beinhaltend die eigentliche Pflicht und deren (verwaltungsrechtlichen) Ursprung, hier weder durch konkrete Angaben zur Handlungsaufforderung (Welche? Wann? Was? Wie?) noch eine näher bestimmte erfüllbare Handlungsfähigkeit zeitlich individualisiert. Gerade weil es sich im Kern um ein Unterlassungsdelikt handelt, reicht die bloße Benennung eines Zeitraumes nicht (hierzu: Renner, AusländerR, 9. Aufl., § 95 Rn. 13; LG Dresden, NStZ-RR 1996, 208).

Der Antrag beschränkt sich insoweit auf eine formelhafte und weitgehend gehaltlose Mitteilung eines diffusen ausländerrechtlichen Grundsachverhaltes. Auch die gebotene Gesamtschau von Anklagesatz und sonstigem Inhalt des Strafbefehlsantrags (oder sogar der vorgelegten Akten) ermöglicht vorliegend keine genaue Tatkonkretisierung, wobei überdies zu besorgen ist, dass die Anklage allgemeine ausweisrechtliche Pflichten des Ausländers mit (zu konkretisierenden, vollziehbaren oder anfechtbaren) Mitwirkungspflichten oder Verfügungen in einem Verwaltungsverfahren vermengt, wobei der Umstand, dass eine Strafbarkeit streng(!) verwaltungsakzessorisch begründet ist, im Anklagesatz gänzlich ohne Erwähnung geblieben ist. Gegenstand einer möglicherweise strafbaren Unterlassung ist im Kern der Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG oder § 48 II AufenthG, die im Antrag unerwähnt ist, mithin aber sehr viele denkbare oder in der Verwaltungspraxis üblicherweise geforderte Real- oder Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokumentes oder zur Verlängerung von dessen Gültigkeit erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können. Pflichten sind dabei als bloße Mitwirkungshandlungen und Vorbereitungshandlungen ausgestaltet oder auch als Verwaltungsakt. Die Verpflichtung des Ausländers, an der Beschaffung eines Identitätsdokumentes mitzuwirken, beinhaltet beispielsweise auch, was aus Gründen der Informations- und Begrenzungsfunktion auszuführen sein dürfte, sich hierzu der Mithilfe Dritter, insbesondere Angehöriger, zu bedienen. Nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorspräche bei der konsularischen Auslandsvertretung des Heimatstaates könnten unterlassen worden sein. Hinzu kommt die denkbare Verpflichtung, dem behördlichen Verlangen nach Abgabe der erforderlichen Erklärungen oder Urkunden nachzukommen, damit die Heimatbehörden unmittelbar an die zuständige Behörde den Pass oder Passersatz übersenden können. Nicht geklärt werden konnte beispielsweise, ob die Anklage auf die – wohl nicht selbstständig anfechtbare und deswegen verwaltungsrechtlich nicht vollziehbare – Aufforderung des Landratsamtes abstellen mochte oder auf die vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums.“

Und: „Schön“ auch die Passage:

„4. Soweit die Staatsanwaltschaft offenbar auf Grundlage eines „allgemeinen“ Erfahrungssatzes davon ausgeht, der Erhalt eines fremdsprachigen Schreibens bemüßige einen jeden hier lebenden Ausländer, dieses sich zwangsläufig in seine Sprache übersetzen zu lassen, trägt diese Annahme in ihrer Allgemeinheit oder als (unbewiesene) Hilfstatsache einen Schuldspruch oder die innere Tatseite nicht.

Einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht.

Nicht ohne Grund unterscheidet die Rechtsordnung an vielen Stellen zwischen einer (nachzuweisenden) Kenntnisnahme oder der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Auch ist allgemein bekannt, das amtliche und behördliche Schreiben häufig nicht, aus welchen Gründen auch immer, zur Kenntnis genommen werden wollen oder werden.

Dem Angeklagten nicht vorzuhalten ist, er habe im Sinne einer Zugangsverweigerung die Augen vor dem Inhalt, also einer Passpflicht verschlossen, diese aber aus den Umständen der Übergabe der Schreiben erschlossen. Die Kontakte des Angeklagten mit den Deutschen Behörden waren mannigfaltig und häufig, wobei er es, insoweit nicht abschließend, mit Behörden zur Daseinsvorsorge, dem Bundesamt für Migration, dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium zu tun hatte. Weder ist im Allgemeinen, noch vorliegend ist sicher, dass ein schrift- und sprachunkundiger Ausländer oder der Angeklagte, der bei seinem Aufenthalt hier, was allgemein bekannt ist, mit einer Vielzahl von Papieren, Merkblättern und Dokumenten versorgt ist, deren Bedeutung, gar deren Inhalt verstand oder überhaupt für wichtig erachtet hat oder wenigstens für wichtig erachten musste.

Es vermag der Richter kein allgemeines Denkgesetz zu erkennen, wonach zu Lasten eines Angeklagten ein (regelmäßig sicher) wahrscheinliches, vernünftiges, anzuratendes oder rechtstreues Verhalten angenommen werden darf. Nicht wie sich der Angeklagte hätte verhalten können ist entscheidend, sondern wie er sich erwiesenermaßen verhalten hat. Im Übrigen ist immer auszugehen von der für den Angeklagten günstigen Möglichkeit, nämlich jener, dass der Angeklagte den Inhalt und die Bedeutung der Aufforderung schlicht nicht verstanden hat.“

Verteidiger II: Ausländischer Analphabet, oder: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

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Die zweite Entscheidudng kommt mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 09.10.2019 – 628 Qs 31/19 – aus Hamburg. Sie behandelt die Frage, ob dem ausländischen Angeklagten in dem Verfahren – einem möglicherweise Analphabeten – ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Das LG meint: Nein:

„Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung abgelehnt. Ein Fall der notwendigen Verteidigung i. S. d. § 140 StPO liegt nicht vor.

Insbesondere liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO nicht vor. Weder die Schwere der Tat, noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erfordern die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO. So konnte es die Kammer auch dahinstehen lassen, ob dem Vorsitzenden bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht oder es sich insoweit um einen Fall reiner Gesetzesanwendung handelt (zum Streitstand: SK-Wohlers, § 140, Rn. 30 m. w. N.)

Bei der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat handelt es sich um ein Delikt, das im Strafbefehlswege mit lediglich 60 Tagessätzen geahndet werden sollte. Nach dem Einspruch des Angeklagten ist zwar keineswegs ausgeschlossen, dass er wegen der ihm vorgeworfenen Tat höher bestraft werden wird. Es ist aber nicht zu erwarten, dass gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verhängt werden wird.

Der Fall ist als polizeilich totalobserviertes, einaktiges Verkaufs-Geschehen denkbar einfach gelagert. Widersprüchliche Zeugenaussagen sind nicht zu erwarten. Die Beweislage ist – nach Aktenlage und vorbehaltlich der Hauptverhandlung – auch anhand der erfolgten Sicherstellungen und der Angaben des Zeugen P. eindeutig. Entgegen dem Verteidigervorbringen „arbeiten“ auch die polizeilichen Vermerke nicht mit bloßen „Schlussfolgerungen und Vermutungen“, sondern verdichten das den Angeklagten belastende Beweisbild anhand konkreter Beschreibungen des tatsächlichen Geschehens vor Ort. Soweit der Verteidiger vorbringt, die nähere Personenbeschreibung, anhand derer der Angeklagte letztlich als Beschuldigter identifiziert wurde, finde sich nicht in der Akte, verkompliziert dies die Beweislage nicht weiter, als dass etwa der Polizeizeuge PB M. im Rahmen der tatrichterlichen Amtsermittlung in der Hauptverhandlung zu befragen sein wird, anhand welcher konkreter (Bekleidungs-)Merkmale er den Angeklagten als die Person wiedererkannt habe, die das Marihuana an den Zeugen P. verkauft habe.

Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere auch nicht wegen etwaiger Unfähigkeit der Selbstverteidigung gem. § 140 Abs. 2 Satz 1 a.E. StPO vor.

Soweit der Angeklagte geltend macht, Analphabet und des Deutschen nicht hinreichend mächtig zu sein, führt dies – selbst unter Zugrundelegung dieser angesichts der durch den Angeklagten unterschriebenen Strafprozessvollmacht schon zweifelhaften, jedenfalls aber nicht weiter substantiierten Umstände – nicht zu einer anderen Bewertung des vorliegenden Falles mit der Folge, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen den gegen ihn erhobenen Vorwurf selbst zu verteidigen.

Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber ebenfalls voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, § 140 Rn. 30a m. w. N.). Aufgrund der hier überschaubaren Sach- und Rechtslage dürfte die Übersetzung einer Hauptverhandlung – zumal in der Tatsacheninstanz und hier im Rahmen der am tatsächlichen Geschehen orientierten Beweisaufnahme – die Schwierigkeiten des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, vollständig kompensieren.

Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte möglicherweise Analphabet ist. Analphabetismus allein begründet nicht die Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung (so bereits LG Verden Beschluss vom 29.3.2011 – 1 Qs 34/11, BeckRS 2012, 15259). Vielmehr bedarf es zum Analphabetismus hinzutretender Umstände, welche in Verbindung mit dem Analphabetismus die Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung ergeben. Es ist insoweit jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob etwa die Komplexität der Beweisaufnahme oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO gebieten (vgl. HansOLG, Beschluss vom 09. September 2019, 9 Ws 54/19; Beschluss vom 07. Februar 2019, 9 Ws 8/19, Beschluss vom 28. Juni 2016 2 Ws 105/16). Auch hier gilt, dass die aus den mangelnden Sprachkenntnissen des Angeklagten herrührenden Verständigungsschwierigkeiten und die Einschränkungen durch seinen möglichen Analphabetismus angesichts des tatsächlich wie rechtlich einfach gelagerten Sachverhaltes durch den in § 187 GVG normierten Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren ausgeglichen werden. Insbesondere ist zur (Selbst-)Verteidigung des Angeklagten Aktenkenntnis – aktuell beträgt der Aktenumfang lediglich 68 Blatt und enthält die Akte weder sich widersprechende Zeugenaussagen, noch sonstige juristische Fallstricke – nicht erforderlich. Weiter gilt auch hier, dass eine Befragung insbesondere der im Strafbefehl aufgeführten Zeugen angesichts des denkbar überschaubaren Sachverhalts keine nicht durch die Einschaltung des Dolmetschers zu behebenden Schwierigkeiten aufwerfen dürfte. Gleiches gilt auch für etwaig in Augenschein zu nehmende Urkunden in der Hauptverhandlung.“

M.E. höchst fraglich. Und zur Anwendung der RiLi EU 2016/1919 schweigt man dann auch lieber……