In Verfahren wegen einer Unterhaltspflichtverletzung werden Anträge der StA, die gem. § 73 SGB X darauf gerichtet sind, dass die AOK und Agentur für Arbeit/ARGE Auskünfte über Sozialdaten des Beschuldigten zu erteilen hat, von den AG häufig nur durchgewunken.
Das LG Aurich, Beschl. v. 18.03.2011 – 12 Qs 17/11 nimmt dazu jetzt Stellung und betont, dass in dem Bereich wegen der Eingriffsqualität der Anordnung anders als sonst keine bindende Einschätzungsprärogative der Staatsanwaltschaft besteht. Vielmehr habe der Ermittlungsrichter das Vorliegen eines Anfangsverdacht eigenständig zu prüfen. Hierfür sei das Vorliegen konkreter Tatsachen erforderlich, die es als möglich erscheinen liessen, dass ein verfolgbare Straftat vorliege, bloße Vermutungen genügen hierfür nicht (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl. 2010, Rn. 191). Der Amtsrichter muss sich auch mit der ungeschriebenen Voraussetzung der strafbaren Unterhaltspflichtverletzung, d.h. die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, im Rahmen des § 170 StGB auseinandersetzen und diese aufgrund der bereits vorliegenden Umstände begründen. Eine Ausforschungsanordnung gibt es also nicht.